BES.2024.5
Verfahrenseinstellung
8. Oktober 2024Deutsch19 min
Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in ihren jeweiligen Eingaben vom 7. bzw.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.5
ENTSCHEID
vom 8. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner 1
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Januar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Unter dem
Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
Strafverfahren gegen B____ (Beschuldigter) betreffend einfache Körperverletzung
zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Am 5. Januar 2024 verfügte sie
die Einstellung dieses Strafverfahrens und wies die Genugtuungsforderung des
Beschuldigten von CHF 1’000.– ab.
Mit Eingabe vom
19. Januar 2024 hat A____ Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung erhoben
und die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die
Einvernahme weiterer Zeugen beantragt. Zudem hat er beantragt, die
Interkantonale Polizeischule Hitzkirch habe einen Bericht zur Schulung
zukünftiger Polizeibeamter zu Deeskalation, Antiaggression und
ausserdienstlichem Benehmen zu erstellen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2024 hat
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
eingereicht. Mit Stellungnahme vom 7. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. In seiner Stellungnahme
vom 25. März 2024 hat auch der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, die Abweisung der Beweisanträge sowie die Nichtbewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer beantragt. Mit Replik vom
15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer die Abweisung der Rechtsbegehren des
Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in ihren jeweiligen Eingaben vom 7. bzw.
25. März 2024 beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und. Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar
2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E.
1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter
(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo,
in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des
Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/ Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115
StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.). Der Beschwerdeführer ist
durch das beanzeigte Delikt unmittelbar betroffen, und er hat sich mit
Strafantrag vom 24. Juni 2022 (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 86)
am Verfahren beteiligt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2024 zugestellt. Auf
die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde vom 19. Januar 2024 ist
einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Einstellungsentscheid hauptsächlich damit,
dass betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung das Vorliegen einer
allfälligen Notwehrsituation im Raum stehe. Den Unterlagen seien keine
objektiven Beweise zu entnehmen, die eine Schilderung des Tathergangs mehr
stützen würden als die andere. Es liege somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation
vor. In einer solchen sei letztlich im Zweifel für den Angeklagten von der geltend
gemachten Notwehrsituation auszugehen und das Verfahren in Anwendung von Art. 319
Abs. 1 lit. c StPO einzustellen (Akten S. 16).
In ihrer
Stellungnahme vom 7. März 2024 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass ein
Polizist im Dienst zur Notwehr berechtigt sei, was auch ausserdienstlich gelten
müsse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer geforderte
Bericht der Polizeischule Hitzkirch fallrelevante Erkenntnisse bringen könnte.
Betreffend Befragung der Zeugen sei auf den Beweisergänzungsentscheid vom
5.
Januar 2024 zu verweisen. Bezüglich des Schweregrads der Verletzungen
des Beschwerdeführers bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass eine
posttraumatische Belastungsstörung gemäss Aktenstand nicht diagnostiziert sei.
Das rechtsmedizinische Gutachten halte grundsätzlich fest, dass keine
Folgeschäden festgestellt worden seien und nach einem Sturz wie dem in casu
erfolgten nicht mit einer psychischen Beeinträchtigung gerechnet werden müsse.
Die posttraumatische Belastungsstörung hätte zu einer dauernden
Persönlichkeitsveränderung führen müssen, damit von einer schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB ausgegangen werden könnte.
Bei unsicheren Prognosen sei jedoch in dubio pro reo von guten Heilungschancen
und daher von keiner schweren Körperverletzung auszugehen (Akten, S. 88 ff.). Der
Beschuldigte habe den Beschwerdeführer vor Ort auf sein falsches Fahrverhalten
hinweisen wollen und sei ausgestiegen, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu
einem grossen Teil aus dem Parkfeld geragt sei, weshalb der Beschuldigte nicht habe
weiterfahren können. Das Gespräch auf Augenhöhe zu suchen, stelle grundsätzlich
eine deeskalative Massnahme dar. Danach sei es jedoch zu verbalen Provokationen
durch den Beschwerdeführer gekommen. Wenn dieser in einer solchen Situation plötzlich
zu einem Schlag aushole, müsse ein reflexartiges Stossen mit der flachen Hand durch
den Beschuldigten unter dem Tatbestand der rechtfertigenden Notwehr geprüft
werden. Auch wenn beim Beschuldigten aufgrund seiner Schulung in Verteidigungs-
und Deeskalationspraktiken ein strenger Massstab anzuwenden sei, stehe auch ihm
grundsätzlich ein Notwehrrecht zu. Eine Verletzung des Beschwerdeführers sei in
Dispositiv
diesem Ausmass nicht absehbar gewesen. Der Beschuldigte habe sich demnach in
einer rechtfertigenden Notwehrsituation befunden, weshalb das Verfahren zu Recht
eingestellt worden sei (Akten, S. 90 ff.).
2.2 Der
Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde einen anderen Sachverhalt. Er
rügt, in der Einstellungsverfügung werde keinerlei Bezug auf die Stellung des
Beschuldigten als Polizist genommen. Es sei durchaus möglich, dass dieser bereits
bei den Parkschwierigkeiten seine beruflichen Kenntnisse ausgespielt habe,
worüber die Zeugen [...], [...] und [...] hätten Auskunft geben können. Diese
vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen hätten aber trotz ihrer
Relevanz nicht stattgefunden, wodurch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die basel-städtischen Polizisten würden
in der Polizeischule Hitzkirch darauf geschult, auch ausserdienstlich
antiaggressiv und deeskalativ vorzugehen. Der Beschuldigte hätte sich deshalb bei
der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zurückziehen müssen und die behauptete
Notwehrsituation gar nie entstehen lassen dürfen. Zudem habe der Beschuldigte lediglich
das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer ihn schlagen wolle, jedoch nicht
direkt mit einem Angriff gerechnet. Dennoch habe er den Beschwerdeführer
spitalreif geschlagen. Weder habe der vorausgesetzte Eingriff in ein Rechtsgut
des Beschuldigten vorgelegen, noch sei die Verhältnismässigkeit der Abwehr
gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit der Annahme einer
Notwehrsituation krass willkürlich verhalten. Sie berufe sich auf den Grundsatz
«in dubio pro reo», welcher jedoch im Untersuchungsverfahren gar nicht gelte.
Stattdessen müsse bei schweren Delikten auch bei Verdachtslage oder unklarer
Rechtslage tendenziell Anklage erhoben und die rechtliche Würdigung durch ein
Gericht vorgenommen werden (Akten, S. 3 f.). Weiter habe sich die
Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Grad der Körperverletzung
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern sei einfach von einer
einfachen Körperverletzung ausgegangen. Dies obwohl eine posttraumatische
Belastungsstörung auf eine schwere Körperverletzung bzw. den Versuch dazu
hinweisen könne (Akten, S. 4 ff.).
In seiner Replik
vom 15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer bestritten, dass der Schlag des
Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei, da er derart wuchtig erfolgt sei.
Zudem würde auch eine vorangehende Beschimpfung nicht die Voraussetzungen der
Putativnotwehr erfüllen (Akten, S. 146).
2.3 Der
Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 eine andere
Version des Sachverhalts vor. So habe der Beschwerdeführer quer im Parkfeld
gestanden und ihm und seiner Familie den Weg versperrt. Zudem habe er sich sehr
aggressiv verhalten und den Beschuldigten zu einem Kampf aufgefordert. Er habe
versucht, den Beschuldigten zu schlagen, welcher daraufhin lediglich versucht
habe, sich zu verteidigen und seine Familie zu schützen. Eine Notwehrsituation
liege daher sehr wohl vor, zumal hierfür bereits ein unmittelbar zu erwartender
Angriff ausreichen würde. Die Abwehr mit der flachen Hand sei verhältnismässig
gewesen, und von einem Notwehrexzess könne daher nicht die Rede sein. Der
Beschwerdeführer sei bereits vor dem Vorfall in psychologischer Behandlung
gewesen und neben der Kausalität fehle auch der Vorsatz des Beschuldigten auf
eine schwere Körperverletzung (Akten, S. 104 ff.).
3.
3.1 Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art.
7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu
befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter
bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen
Heiniger/Rickli, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn
(lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b)
kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit.
e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen
tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.
319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro
duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186
E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai
2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
3.2 Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung
nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich
die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N
8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann
Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und
einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass
das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen
Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch
gelangen könnte. Aussage-gegen-Aussage-Situationen müssen sich sodann auch
nicht zwangsläufig im Zweifel zugunsten eines Beschuldigten auswirken. Vielmehr
ist eine Aussageanalyse vorzunehmen und zwar regelmässig durch das Sachgericht,
denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren
– selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht
zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr
erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das
Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des
Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht
publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25.
September 2019 E. 3.2 sowie BES.2023,161 vom 13. März 2024 E. 2.2.2).
Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern
das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom
1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage,
ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt
die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum
Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO
N 8; Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 319 N 15).
3.3 Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel
Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass
die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft,
zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die
Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung
vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen,
BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021 E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft
in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege
keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore»
nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet
werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart
und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter
Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein
unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer
1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine
Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die
einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine
weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015
E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25.
September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Weist die Untersuchung wesentliche
Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen
(a.a.O., Art. 319 N 2).
3.4 In
den Akten befinden sich zur Sache im Wesentlichen der Polizeirapport vom 19.
Juni 2022, Einvernahmen mit dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer, der
Ehefrau des Beschuldigten und der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein
rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 30. November 2022 sowie ein
Kurzvideo im Nachgang des Vorfalls vom 19. Juni 2022.
Dem rechtsmedizinischen
Gutachten des IRM vom 30. November 2022 (Vorakten, S. 298) ist zu
entnehmen, dass neben den Verletzungen, die mit einem Sturzgeschehen vereinbar
sind, keine anderweitigen Verletzungen abgegrenzt werden konnten. Es hätten
sich namentlich keine konkreten Hinweise auf eine zusätzliche stumpfe
Gewalteinwirkung durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand
finden können. Ein Schubsen oder auch Schlagen mit der flachen Hand müsse
jedoch auch nicht zwingend Verletzungen verursachen. Das von der Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgenommene Video vermag zum relevanten Tatgeschehen keine
weiteren Erkenntnisse zu liefern, da die Aufnahme erst nach diesem einsetzt. Immerhin
ist die Aufnahme ein Hinweis darauf, dass aus Sicht der Seite des
Beschwerdeführers etwas strafrechtlich Relevantes gesichert werden sollte.
Der Sturz des
Beschwerdeführers aufgrund des Handelns des Beschwerdegegners ist unbestritten,
aufgrund der vorliegenden Sachbeweise lässt sich jedoch nicht klären, ob das
Eingreifen des Beschuldigten ein rechtswidriger Schlag oder eine Abwehrbewegung
in einer Notwehrsituation gewesen ist. Zur Klärung dieser zentralen Frage ist
eine sorgfältige Prüfung sämtlicher vorhandener Aussagen unter Berücksichtigung
der Motivlage der Beteiligten unabdingbar. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass
der Beschuldigte und seine Ehefrau zu Beginn des Parkplatzstreits eher einen
Grund für eine aggressive Konfrontation hatten als die Gegenseite, da der
Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver den von ihnen bereits avisierten Parkplatz
besetzt haben soll. In den Aussagen des Beschuldigten vom 23. Februar 2023
lässt sich ein klarer Widerspruch zu seinen Angaben vor Ort gemäss
Polizeirapport vom 19. Juni 2022 feststellen. Am Tag des Vorfalls sprach
der Beschuldigte davon, dass der Beschwerdeführer plötzlich gezuckt habe und er
daher das Gefühl gehabt habe, dass dieser ihn schlagen wolle, weshalb er ihn
aus Reflex mit der flachen Hand zurückgestossen habe (Polizeirapport, Vorakten
S. 137 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Februar 2023 gab er dann
an, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer mit seiner rechten Faust zum
Schlag aufgezogen habe, worauf er mit der flachen Hand eine Abwehrbewegung
ausgeführt habe (Vorakten S. 235). Auch wenn den in einen Polizeirapport
aufgenommenen Aussagen nicht der Beweiswert einer formellen Einvernahme
zukommt, da es sich dabei um von einem der requirierten Polizisten verfasste, nicht
gegengelesene Zusammenfassung handelt, besteht zwischen einem «Zucken» und dem Aufziehen
mit geballter Faust bedeutungsmässig doch ein beträchtlicher Unterschied,
welcher auch für die rechtliche Beurteilung einer Notwehrsituation von Relevanz
ist. Auch die Ehefrau des Beschuldigten machte in ihrer Einvernahme vom
4. April 2023 widersprüchliche Aussagen zu den im Polizeirapport vom
19. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen. Gemäss Polizeirapport habe sie auf
einmal gesehen, wie der Beschwerdeführer seine Faust geballt habe und diese
gegen ihren Mann habe erheben wollen. Daraufhin habe sich ihr Mann
verteidigt und den Typen mit der offenen flachen Hand im Gesicht nach hinten
geschoben. Auf einmal sei der Typ zu Boden gefallen (Vorakten S. 136). In der
Einvernahme gab sie hingegen an, der Beschwerdeführer habe «mit der rechten
Hand richtig ausgeholt mit der Faust» und der Beschuldigte habe mit beiden
offenen Händen eine Schutzbewegung gemacht, wobei er den Beschwerdeführer
leicht im Gesicht getroffen habe. Dieser habe den Beschuldigten lediglich «wie
schockiert» angeschaut, als frage er sich, ob der Beschuldigte wirklich seinen
Schlag abgewehrt habe. Als sie sich wieder umgedreht habe, sei der
Beschwerdeführer am Boden gelegen ‒ sie wisse nicht, ob dieser umgefallen
oder gestolpert sei. Sie habe den Sturz nicht gesehen, da sie sich um ihren
weinenden Sohn gekümmert habe (Vorakten S. 269 f.).
Die Depositionen
des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich unglaubhaft, soweit er sich
aufgrund seiner Bewusstlosigkeit überhaupt an das Geschehen zu erinnern vermag.
In seiner Einvernahme vom 8. Februar 2023 (Vorakten, S. 213 ff.) hat er
den Beschuldigten insbesondere nicht übermässig belastet. So sagte er aus, dass
er sich nicht an den Schlag erinnere (S. 218) und der Beschuldigte ihm
schlussendlich auch noch geholfen habe, wie er später erfahren habe (S. 219).
Eine summarische
Würdigung der Aussagen fällt somit zumindest nicht derart eindeutig zu
Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass mit der für eine
Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit mit einem Freispruch des Beschuldigten
zu rechnen ist. Auch wenn das Verletzungsbild und das Gutachten des IRM die
Darstellung des Beschwerdeführers nicht direkt stützen, so vermögen sie diese doch
auch nicht zu entkräften. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer
Einstellungsverfügung von einem Schlag ins Gesicht und nicht lediglich von einer
Abwehrbewegung aus (Einstellungsverfügung S. 1). Sie geht sodann vom Vorliegen
des Tatbestands der einfachen Körperverletzung aus, führt aber aus, dass der
Beschuldigte eine Notwehrsituation angenommen habe, weshalb im Zweifel «in
dubio pro reo» von einer solchen ausgegangen werden müsse (S. 6). Ob der Beschuldigte
tatsächlich von einer Notwehrsituation ausgehen durfte, wurde jedoch nicht
näher geprüft. Auch die oben erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des
Beschuldigten und seiner Ehefrau blieben in der Einstellungsverfügung
unerwähnt. Weiter ist festzuhalten, dass weder der einvernommene
Beschwerdeführer noch seine ebenfalls befragte Ehefrau den Schlag bzw. die
Abwehrbewegung des Beschuldigten gesehen haben. Gemäss Polizeirapport vom 19.
Juni 2022 (Vorakten S. 131 ff.) und den darin festgehaltenen Aussagen von [...]
und [...] haben diese den Schlag offenbar als einzige gesehen, weshalb von
ihrer Befragung grundsätzlich neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Eine
Einvernahme erfolgte aber nicht ‒ entsprechende Anträge des
Beschwerdeführers wurden mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Januar 2024
abgewiesen (Vorakten S. 428). Diese Aussagen könnten aber nach dem Gesagten von
ausschlaggebender Bedeutung sein, weshalb nicht in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichtet werden kann. Diese Einvernahmen
sind unter Gewährung der Teilnahmerechte nachzuholen. Hingegen könnte der
beantragte Bericht der Polizeischule Hitzkirch offensichtlich nichts zur
Erhellung des Sachverhalts beitragen.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen und
insbesondere die Zeugen [...] und [...] einzuvernehmen.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und moniert, dass ein
entsprechendes Gesuch [für das Untersuchungsverfahren] von Seiten der
Staatsanwaltschaft unbehandelt geblieben sei und daher die Beschwerdeinstanz auch
darüber zu befinden habe.
Art. 136 Abs. 1 lit.
b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a.) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b.). Das
letztgenannte Erfordernis ist nach dem Gesagten ohne Weiteres erfüllt. Auch die
zusätzlich erforderliche Mittellosigkeit wurde von Seiten des Beschwerdeführers
hinreichend dokumentiert, womit die unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft wird zudem
angewiesen, über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im zurückgewiesenen
Verfahren zu entscheiden.
4.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote ist der
Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen.
Es kommt der übliche Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung, sodass sich das
zuzusprechende Honorar auf CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zzgl. 8,1 % MWST in
Höhe von CHF 97.20, insgesamt CHF 1’297.20 beläuft.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 wird
aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zum
Entscheid über die dort beantragte unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Rechtsvertreter, [...], aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’297.20 (inkl. MWST)
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.