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Entscheid

BES.2024.5

Verfahrenseinstellung

8. Oktober 2024Deutsch19 min

Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in ihren jeweiligen Eingaben vom 7. bzw.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.5

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner 1

vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Unter dem

Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein

Strafverfahren gegen B____ (Beschuldigter) betreffend einfache Körperverletzung

zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Am 5. Januar 2024 verfügte sie

die Einstellung dieses Strafverfahrens und wies die Genugtuungsforderung des

Beschuldigten von CHF 1’000.– ab.

Mit Eingabe vom

19. Januar 2024 hat A____ Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung erhoben

und die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die

Einvernahme weiterer Zeugen beantragt. Zudem hat er beantragt, die

Interkantonale Polizeischule Hitzkirch habe einen Bericht zur Schulung

zukünftiger Polizeibeamter zu Deeskalation, Antiaggression und

ausserdienstlichem Benehmen zu erstellen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2024 hat

der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

eingereicht. Mit Stellungnahme vom 7. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. In seiner Stellungnahme

vom 25. März 2024 hat auch der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, die Abweisung der Beweisanträge sowie die Nichtbewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer beantragt. Mit Replik vom

15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer die Abweisung der Rechtsbegehren des

Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in ihren jeweiligen Eingaben vom 7. bzw.

25. März 2024 beantragt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und. Art. 393 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar

2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E.

1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter

(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo,

in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des

Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/ Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115

StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.). Der Beschwerdeführer ist

durch das beanzeigte Delikt unmittelbar betroffen, und er hat sich mit

Strafantrag vom 24. Juni 2022 (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 86)

am Verfahren beteiligt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2024 zugestellt. Auf

die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde vom 19. Januar 2024 ist

einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihren Einstellungsentscheid hauptsächlich damit,

dass betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung das Vorliegen einer

allfälligen Notwehrsituation im Raum stehe. Den Unterlagen seien keine

objektiven Beweise zu entnehmen, die eine Schilderung des Tathergangs mehr

stützen würden als die andere. Es liege somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation

vor. In einer solchen sei letztlich im Zweifel für den Angeklagten von der geltend

gemachten Notwehrsituation auszugehen und das Verfahren in Anwendung von Art. 319

Abs. 1 lit. c StPO einzustellen (Akten S. 16).

In ihrer

Stellungnahme vom 7. März 2024 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass ein

Polizist im Dienst zur Notwehr berechtigt sei, was auch ausserdienstlich gelten

müsse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer geforderte

Bericht der Polizeischule Hitzkirch fallrelevante Erkenntnisse bringen könnte.

Betreffend Befragung der Zeugen sei auf den Beweisergänzungsentscheid vom

5.

Januar 2024 zu verweisen. Bezüglich des Schweregrads der Verletzungen

des Beschwerdeführers bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass eine

posttraumatische Belastungsstörung gemäss Aktenstand nicht diagnostiziert sei.

Das rechtsmedizinische Gutachten halte grundsätzlich fest, dass keine

Folgeschäden festgestellt worden seien und nach einem Sturz wie dem in casu

erfolgten nicht mit einer psychischen Beeinträchtigung gerechnet werden müsse.

Die posttraumatische Belastungsstörung hätte zu einer dauernden

Persönlichkeitsveränderung führen müssen, damit von einer schweren

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB ausgegangen werden könnte.

Bei unsicheren Prognosen sei jedoch in dubio pro reo von guten Heilungschancen

und daher von keiner schweren Körperverletzung auszugehen (Akten, S. 88 ff.). Der

Beschuldigte habe den Beschwerdeführer vor Ort auf sein falsches Fahrverhalten

hinweisen wollen und sei ausgestiegen, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu

einem grossen Teil aus dem Parkfeld geragt sei, weshalb der Beschuldigte nicht habe

weiterfahren können. Das Gespräch auf Augenhöhe zu suchen, stelle grundsätzlich

eine deeskalative Massnahme dar. Danach sei es jedoch zu verbalen Provokationen

durch den Beschwerdeführer gekommen. Wenn dieser in einer solchen Situation plötzlich

zu einem Schlag aushole, müsse ein reflexartiges Stossen mit der flachen Hand durch

den Beschuldigten unter dem Tatbestand der rechtfertigenden Notwehr geprüft

werden. Auch wenn beim Beschuldigten aufgrund seiner Schulung in Verteidigungs-

und Deeskalationspraktiken ein strenger Massstab anzuwenden sei, stehe auch ihm

grundsätzlich ein Notwehrrecht zu. Eine Verletzung des Beschwerdeführers sei in

Dispositiv

diesem Ausmass nicht absehbar gewesen. Der Beschuldigte habe sich demnach in

einer rechtfertigenden Notwehrsituation befunden, weshalb das Verfahren zu Recht

eingestellt worden sei (Akten, S. 90 ff.).

2.2 Der

Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde einen anderen Sachverhalt. Er

rügt, in der Einstellungsverfügung werde keinerlei Bezug auf die Stellung des

Beschuldigten als Polizist genommen. Es sei durchaus möglich, dass dieser bereits

bei den Parkschwierigkeiten seine beruflichen Kenntnisse ausgespielt habe,

worüber die Zeugen [...], [...] und [...] hätten Auskunft geben können. Diese

vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen hätten aber trotz ihrer

Relevanz nicht stattgefunden, wodurch das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die basel-städtischen Polizisten würden

in der Polizeischule Hitzkirch darauf geschult, auch ausserdienstlich

antiaggressiv und deeskalativ vorzugehen. Der Beschuldigte hätte sich deshalb bei

der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer zurückziehen müssen und die behauptete

Notwehrsituation gar nie entstehen lassen dürfen. Zudem habe der Beschuldigte lediglich

das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer ihn schlagen wolle, jedoch nicht

direkt mit einem Angriff gerechnet. Dennoch habe er den Beschwerdeführer

spitalreif geschlagen. Weder habe der vorausgesetzte Eingriff in ein Rechtsgut

des Beschuldigten vorgelegen, noch sei die Verhältnismässigkeit der Abwehr

gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit der Annahme einer

Notwehrsituation krass willkürlich verhalten. Sie berufe sich auf den Grundsatz

«in dubio pro reo», welcher jedoch im Untersuchungsverfahren gar nicht gelte.

Stattdessen müsse bei schweren Delikten auch bei Verdachtslage oder unklarer

Rechtslage tendenziell Anklage erhoben und die rechtliche Würdigung durch ein

Gericht vorgenommen werden (Akten, S. 3 f.). Weiter habe sich die

Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Grad der Körperverletzung

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern sei einfach von einer

einfachen Körperverletzung ausgegangen. Dies obwohl eine posttraumatische

Belastungsstörung auf eine schwere Körperverletzung bzw. den Versuch dazu

hinweisen könne (Akten, S. 4 ff.).

In seiner Replik

vom 15. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer bestritten, dass der Schlag des

Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei, da er derart wuchtig erfolgt sei.

Zudem würde auch eine vorangehende Beschimpfung nicht die Voraussetzungen der

Putativnotwehr erfüllen (Akten, S. 146).

2.3 Der

Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 eine andere

Version des Sachverhalts vor. So habe der Beschwerdeführer quer im Parkfeld

gestanden und ihm und seiner Familie den Weg versperrt. Zudem habe er sich sehr

aggressiv verhalten und den Beschuldigten zu einem Kampf aufgefordert. Er habe

versucht, den Beschuldigten zu schlagen, welcher daraufhin lediglich versucht

habe, sich zu verteidigen und seine Familie zu schützen. Eine Notwehrsituation

liege daher sehr wohl vor, zumal hierfür bereits ein unmittelbar zu erwartender

Angriff ausreichen würde. Die Abwehr mit der flachen Hand sei verhältnismässig

gewesen, und von einem Notwehrexzess könne daher nicht die Rede sein. Der

Beschwerdeführer sei bereits vor dem Vorfall in psychologischer Behandlung

gewesen und neben der Kausalität fehle auch der Vorsatz des Beschuldigten auf

eine schwere Körperverletzung (Akten, S. 104 ff.).

3.

3.1 Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art.

7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu

befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter

bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen

Heiniger/Rickli, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn

(lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b)

kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit.

e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen

tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.

319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro

duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186

E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai

2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

3.2 Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung

nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich

die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N

8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann

Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und

einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass

das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen

Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch

gelangen könnte. Aussage-gegen-Aussage-Situationen müssen sich sodann auch

nicht zwangsläufig im Zweifel zugunsten eines Beschuldigten auswirken. Vielmehr

ist eine Aussageanalyse vorzunehmen und zwar regelmässig durch das Sachgericht,

denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren

– selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht

zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr

erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das

Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des

Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht

publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25.

September 2019 E. 3.2 sowie BES.2023,161 vom 13. März 2024 E. 2.2.2).

Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft

über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern

das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom

1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum

Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO

N 8; Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 319 N 15).

3.3 Stehen

sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und

ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger

glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel

Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass

die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft,

zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die

Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung

vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen,

BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021 E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft

in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege

keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore»

nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet

werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart

und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter

Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein

unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer

1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich

gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine

Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die

einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine

weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015

E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25.

September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Weist die Untersuchung wesentliche

Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur

weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen

(a.a.O., Art. 319 N 2).

3.4 In

den Akten befinden sich zur Sache im Wesentlichen der Polizeirapport vom 19.

Juni 2022, Einvernahmen mit dem Beschuldigten, dem Beschwerdeführer, der

Ehefrau des Beschuldigten und der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein

rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 30. November 2022 sowie ein

Kurzvideo im Nachgang des Vorfalls vom 19. Juni 2022.

Dem rechtsmedizinischen

Gutachten des IRM vom 30. November 2022 (Vorakten, S. 298) ist zu

entnehmen, dass neben den Verletzungen, die mit einem Sturzgeschehen vereinbar

sind, keine anderweitigen Verletzungen abgegrenzt werden konnten. Es hätten

sich namentlich keine konkreten Hinweise auf eine zusätzliche stumpfe

Gewalteinwirkung durch einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand

finden können. Ein Schubsen oder auch Schlagen mit der flachen Hand müsse

jedoch auch nicht zwingend Verletzungen verursachen. Das von der Ehefrau des

Beschwerdeführers aufgenommene Video vermag zum relevanten Tatgeschehen keine

weiteren Erkenntnisse zu liefern, da die Aufnahme erst nach diesem einsetzt. Immerhin

ist die Aufnahme ein Hinweis darauf, dass aus Sicht der Seite des

Beschwerdeführers etwas strafrechtlich Relevantes gesichert werden sollte.

Der Sturz des

Beschwerdeführers aufgrund des Handelns des Beschwerdegegners ist unbestritten,

aufgrund der vorliegenden Sachbeweise lässt sich jedoch nicht klären, ob das

Eingreifen des Beschuldigten ein rechtswidriger Schlag oder eine Abwehrbewegung

in einer Notwehrsituation gewesen ist. Zur Klärung dieser zentralen Frage ist

eine sorgfältige Prüfung sämtlicher vorhandener Aussagen unter Berücksichtigung

der Motivlage der Beteiligten unabdingbar. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass

der Beschuldigte und seine Ehefrau zu Beginn des Parkplatzstreits eher einen

Grund für eine aggressive Konfrontation hatten als die Gegenseite, da der

Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver den von ihnen bereits avisierten Parkplatz

besetzt haben soll. In den Aussagen des Beschuldigten vom 23. Februar 2023

lässt sich ein klarer Widerspruch zu seinen Angaben vor Ort gemäss

Polizeirapport vom 19. Juni 2022 feststellen. Am Tag des Vorfalls sprach

der Beschuldigte davon, dass der Beschwerdeführer plötzlich gezuckt habe und er

daher das Gefühl gehabt habe, dass dieser ihn schlagen wolle, weshalb er ihn

aus Reflex mit der flachen Hand zurückgestossen habe (Polizeirapport, Vorakten

S. 137 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Februar 2023 gab er dann

an, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer mit seiner rechten Faust zum

Schlag aufgezogen habe, worauf er mit der flachen Hand eine Abwehrbewegung

ausgeführt habe (Vorakten S. 235). Auch wenn den in einen Polizeirapport

aufgenommenen Aussagen nicht der Beweiswert einer formellen Einvernahme

zukommt, da es sich dabei um von einem der requirierten Polizisten verfasste, nicht

gegengelesene Zusammenfassung handelt, besteht zwischen einem «Zucken» und dem Aufziehen

mit geballter Faust bedeutungsmässig doch ein beträchtlicher Unterschied,

welcher auch für die rechtliche Beurteilung einer Notwehrsituation von Relevanz

ist. Auch die Ehefrau des Beschuldigten machte in ihrer Einvernahme vom

4. April 2023 widersprüchliche Aussagen zu den im Polizeirapport vom

19. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen. Gemäss Polizeirapport habe sie auf

einmal gesehen, wie der Beschwerdeführer seine Faust geballt habe und diese

gegen ihren Mann habe erheben wollen. Daraufhin habe sich ihr Mann

verteidigt und den Typen mit der offenen flachen Hand im Gesicht nach hinten

geschoben. Auf einmal sei der Typ zu Boden gefallen (Vorakten S. 136). In der

Einvernahme gab sie hingegen an, der Beschwerdeführer habe «mit der rechten

Hand richtig ausgeholt mit der Faust» und der Beschuldigte habe mit beiden

offenen Händen eine Schutzbewegung gemacht, wobei er den Beschwerdeführer

leicht im Gesicht getroffen habe. Dieser habe den Beschuldigten lediglich «wie

schockiert» angeschaut, als frage er sich, ob der Beschuldigte wirklich seinen

Schlag abgewehrt habe. Als sie sich wieder umgedreht habe, sei der

Beschwerdeführer am Boden gelegen ‒ sie wisse nicht, ob dieser umgefallen

oder gestolpert sei. Sie habe den Sturz nicht gesehen, da sie sich um ihren

weinenden Sohn gekümmert habe (Vorakten S. 269 f.).

Die Depositionen

des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich unglaubhaft, soweit er sich

aufgrund seiner Bewusstlosigkeit überhaupt an das Geschehen zu erinnern vermag.

In seiner Einvernahme vom 8. Februar 2023 (Vorakten, S. 213 ff.) hat er

den Beschuldigten insbesondere nicht übermässig belastet. So sagte er aus, dass

er sich nicht an den Schlag erinnere (S. 218) und der Beschuldigte ihm

schlussendlich auch noch geholfen habe, wie er später erfahren habe (S. 219).

Eine summarische

Würdigung der Aussagen fällt somit zumindest nicht derart eindeutig zu

Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass mit der für eine

Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit mit einem Freispruch des Beschuldigten

zu rechnen ist. Auch wenn das Verletzungsbild und das Gutachten des IRM die

Darstellung des Beschwerdeführers nicht direkt stützen, so vermögen sie diese doch

auch nicht zu entkräften. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer

Einstellungsverfügung von einem Schlag ins Gesicht und nicht lediglich von einer

Abwehrbewegung aus (Einstellungsverfügung S. 1). Sie geht sodann vom Vorliegen

des Tatbestands der einfachen Körperverletzung aus, führt aber aus, dass der

Beschuldigte eine Notwehrsituation angenommen habe, weshalb im Zweifel «in

dubio pro reo» von einer solchen ausgegangen werden müsse (S. 6). Ob der Beschuldigte

tatsächlich von einer Notwehrsituation ausgehen durfte, wurde jedoch nicht

näher geprüft. Auch die oben erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des

Beschuldigten und seiner Ehefrau blieben in der Einstellungsverfügung

unerwähnt. Weiter ist festzuhalten, dass weder der einvernommene

Beschwerdeführer noch seine ebenfalls befragte Ehefrau den Schlag bzw. die

Abwehrbewegung des Beschuldigten gesehen haben. Gemäss Polizeirapport vom 19.

Juni 2022 (Vorakten S. 131 ff.) und den darin festgehaltenen Aussagen von [...]

und [...] haben diese den Schlag offenbar als einzige gesehen, weshalb von

ihrer Befragung grundsätzlich neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Eine

Einvernahme erfolgte aber nicht ‒ entsprechende Anträge des

Beschwerdeführers wurden mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Januar 2024

abgewiesen (Vorakten S. 428). Diese Aussagen könnten aber nach dem Gesagten von

ausschlaggebender Bedeutung sein, weshalb nicht in antizipierter

Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichtet werden kann. Diese Einvernahmen

sind unter Gewährung der Teilnahmerechte nachzuholen. Hingegen könnte der

beantragte Bericht der Polizeischule Hitzkirch offensichtlich nichts zur

Erhellung des Sachverhalts beitragen.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen und

insbesondere die Zeugen [...] und [...] einzuvernehmen.

4.2 Der

Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und moniert, dass ein

entsprechendes Gesuch [für das Untersuchungsverfahren] von Seiten der

Staatsanwaltschaft unbehandelt geblieben sei und daher die Beschwerdeinstanz auch

darüber zu befinden habe.

Art. 136 Abs. 1 lit.

b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die

Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

(lit. a.) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b.). Das

letztgenannte Erfordernis ist nach dem Gesagten ohne Weiteres erfüllt. Auch die

zusätzlich erforderliche Mittellosigkeit wurde von Seiten des Beschwerdeführers

hinreichend dokumentiert, womit die unentgeltliche Rechtspflege im

Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft wird zudem

angewiesen, über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im zurückgewiesenen

Verfahren zu entscheiden.

4.3 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote ist der

Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen.

Es kommt der übliche Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung, sodass sich das

zuzusprechende Honorar auf CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zzgl. 8,1 % MWST in

Höhe von CHF 97.20, insgesamt CHF 1’297.20 beläuft.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2024 wird

aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zum

Entscheid über die dort beantragte unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Rechtsvertreter, [...], aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1’297.20 (inkl. MWST)

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.