BES.2024.51
Wiederherstellung der Einsprachefrist
6. September 2024Deutsch14 min
Beschwerdeführerin stellte bereits am 15. November 2021 ein Gesuch um Wiederherstellung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.51
ENTSCHEID
vom 6.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführerin
[…]
Beschuldigte
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. April 2024
betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Juni 2020
wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen angeblicher Widerhandlung
gegen die COVID-19-Verordnung (SR 818.101.24) angehalten und kontrolliert. Ihr
wurde ein Ordnungsbussenzettel übergeben. Gegen die Ordnungsbusse in der Höhe
von CHF 100.– erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2020 Einsprache.
Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021
wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zugestellt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2021 wurde die
Beschwerdeführerin schliesslich wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung zu
einer Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Der Strafbefehl lag
als eingeschriebene Sendung ab dem 16. August 2021 zur Abholung bereit. Am
21. August 2021 gab die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die
Abholfrist bis zum 13. September 2021 zu verlängern. Sie holte die Sendung
schliesslich am 2. September 2021 ab.
Am 7. September
2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit
den Akten am 6. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, sie sei verspätet
eingereicht worden.
Mit Eingabe vom
5. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin sodann Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung des Strafgerichts vom
12. Oktober 2021. Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte mit
Entscheid vom 8. Juli 2022 fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin
verspätet erfolgt und das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Das
Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil 6B_1085/2022 vom 20. Dezember
2023 abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin stellte bereits am 15. November 2021 ein Gesuch um Wiederherstellung
der Einsprachefrist beim Strafgericht Basel-Stadt, das mit Verfügung vom
16. November 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin machte im Gesuch
geltend, dass sie damals unmöglich habe wissen können, dass eine siebentägige
Frist, ab welcher die Zustellung der Sendung als erfolgt gilt, bereits mit dem
Empfang der Abholungseinladung zu laufen beginne, auch wenn die Abholfrist durch
den Empfänger verlängert werde. Sie habe daher unverschuldet die Frist zur
Einreichung der Einsprache verpasst. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 bat
die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über ihr Gesuch um
Wiederherstellung der verpassten Frist vom 15. November 2021 zu entscheiden, da
über dieses Gesuch im Beschwerdeverfahren nicht entschieden worden sei. Am
17. April 2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist vom 15. November 2021 ab.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2024 hat die
Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie macht wiederum geltend, die Einsprachefrist
unverschuldet verpasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
24. Mai 2024 Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt. Am 28. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024, mit
welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 15. November 2021
abgewiesen worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde
angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024 ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin
am 18. April 2024 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann folglich
am 19. April 2024 zu laufen und das Ende fiel auf den 28. April 2024. Da
es sich beim 28. April 2024 um einen Sonntag handelte, endete die
Beschwerdefrist am Montag, den 29. April 2024. Die Beschwerde wurde am
29.
April 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und ist dem
Appellationsgericht am 30. April 2024 zugegangen. Die Beschwerde ist somit
rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 17. April 2024, die
Beschwerdeführerin hätte aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses
durch die Erhebung einer Einsprache gegen die Ordnungsbusse mit der Zustellung
eines Entscheids rechnen müssen und sei daher nach Treu und Glauben dazu
verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt
werden könnten. Alternativ hätte sie ihre bevorstehende Ferienabwesenheit der
Strafbehörde melden müssen, damit ein Schreiben mit Fristansetzung im Zeitraum
der Abwesenheit hätte vermieden werden können. Die Zustellung des Strafbefehls
an die Beschwerdeführerin sei in Anwendung der Zustellfiktion gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO daher, trotz Verlängerung der
Abholfrist, am 23. August 2021 erfolgt. Sie hätte sich vor Verlängerung der
Abholfrist zudem über den Absender des Schreibens erkundigen können, was die
Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin treffe an
der Säumnis ein Verschulden und es fehle damit an einem Grund zur
Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO.
Daher wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist ab (vgl. Akten, S. 1 ff.).
In ihrer
Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führt die Staatsanwaltschaft weiter aus,
dass die Beschwerdeführerin nur vier Monate nach dem letzten behördlichen Akt
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen
müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits noch vor ihrer Abreise in die
Ferien von der erfolglosen Zustellung des eingeschriebenen Briefes erfahren und
daher auch genügend Zeit gehabt, einen Verteidiger zu mandatieren. Müsste unter
den gegebenen Umständen ein von der beschuldigten Person veranlasster
Zurückbehaltungsauftrag beachtet werden, könnte damit das Einspracheverfahren
leichthin um Wochen verzögert werden. Das Verpassen der Frist sei daher
vermeidbar gewesen und es müsse auch für eine rechtsunkundige Person
ersichtlich sein, dass gesetzliche Fristen nicht (auch nicht durch verlängerte
Abholungsfristen) erstreckt werden könnten (Akten, S. 19 f.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde hingegen geltend, dass von einem
Laien nicht erwartet werden könne, die Unterscheidung zwischen dem Ende der
postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion
zu kennen. Daher hätte sie die Einsprachefrist unverschuldet verpasst. Schliesslich
sei Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO so zu lesen, dass die Zustellung
nach sieben Tagen als erfolgt gelte, wenn eine eingeschriebene Postsendung gar
nicht abgeholt werde. Sie hätte als Laiin daher unmöglich wissen können, dass
die fiktive Zustellung, entgegen dem Wortlaut von Art.85 Abs. 4
lit. a StPO, auch dann gelte, wenn die Postsendung innert der verlängerten
Frist abgeholt werde. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil
des Bundesgerichts bezüglich Zustellfiktion und Abholfrist (BGer 1C_85/2010 vom
4.
Juni 2010). Da die Beschwerdeführerin da noch nicht vertreten gewesen
sei und darauf vertraut habe, dass ihr aus der Verlängerung der Abholungsfrist
kein Nachteil erwachsen würde, hätte ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist unter Vertrauensgesichtspunkten gutgeheissen werden müssen
(Akten, S. 7).
Mit Replik vom
28.
Juni 2024 bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass sie nach ihrer
begründeten Einsprache gegen die Ordnungsbusse nicht damit habe rechnen müssen,
dass direkt ein Strafbefehl erlassen werde. Vielmehr habe sie sich durch ihre
Einsprache als mit der Ordnungsbusse nicht einverstanden gezeigt und habe als
Laiin daher eher damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden sie
kontaktieren und befragen würden. Schliesslich sei ihr mit der
Übertretungsanzeige vom 9. Juli 2020, der Übertretungsanzeige und dem
Schreiben der Kantonspolizei vom 30. Oktober 2020 sowie der
Zahlungserinnerung vom 29. April 2021 die Überweisung an die
Staatsanwaltschaft bei Einsprache bzw. nicht fristgerechter Bezahlung und nicht
der direkte Erhalt eines Strafbefehls angekündigt worden (Akten, S. 27 f.).
3.
Im Folgenden ist
zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen hat.
3.1
Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie
glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die
Fristwahrung muss der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich
gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt.
Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus
(Riedo, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2022.91 vom
27.
Juli 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wegen des Versäumens
der Einsprachefrist wurde das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl
eingestellt und dieser erwuchs in Rechtskraft, worin ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust zulasten der Beschwerdeführerin zu sehen ist. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine
allfällige Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO, das
Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist.
3.1.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann
gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben
werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu
laufen beginnt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung
eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die
Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder
im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85
Abs. 3 StPO). Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung
gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber nicht nur dann als
zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt,
wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt, so dass sie sie
(theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer
eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und
wird daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach
gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in
welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der
Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser
Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
3.1.2
Die
Zustellfiktion kommt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht
erst zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt wird, sondern auch,
wenn sie nach Fristablauf abgeholt wird. Die Nichtabholung gilt, entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin, für die 7-tägige Zustellfrist und nicht für
deren Verlängerung. In den beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden 123
III 492 und 127 I 31 wurden die Sendungen jeweils auch abgeholt, aber eben erst
nach Verlängerung der Zustellfrist. Gleich entschieden wurde auch in einem
Entscheid des Bundesgerichts, bei dem es konkret um die Zustellung eines
Strafbefehls gegangen ist. Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_1430/2020 vom
15.
Juli 2021 E. 1.3 fest, dass die Zustellung nach Ablauf der 7-tägigen
Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus Gründen der
Rechtssicherheit als erfolgt gelten müsse, unabhängig davon, ob die Adressatin
die Sendung zur Kenntnis genommen habe oder nicht. Eine Verlängerung dieser
Frist sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handle – selbst
dann, wenn diese Tatsache der Beschwerdeführerin als Laiin nicht bekannt
gewesen sei. Auch gemäss BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023, bei
welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2021.135 vom 8. Juli 2022 beurteilte wurde, erwog
das Bundesgericht in E. 4.2, dass eine Verlängerung der Abholfrist keinen Einfluss
auf den Fristenlauf habe und daher das Wirksamwerden der Zustellfiktion gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht durch eine Verlängerung der
Abholfrist verhindert werden könne.
3.1.3
Die
Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen,
dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während
eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung
eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist,
muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm
richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine
Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom
6.
Mai 2019 E. 2.3).
3.1.4
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April
2021.
erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung
des Strafbefehls am 23. August 2021 liegt ein Zeitraum von rund vier Monaten.
Dieser liegt klar innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich zwischen 6 Monaten und einem
Jahr bewegt (vergleiche etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019
E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu
einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als
vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer
von rund 6 Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten
Zustellung des Strafbefehls als angemessen erachtete). Die Beschwerdeführerin
wurde im Übrigen zweimal darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer
Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft
überwiesen werde. Daher musste sie auch den Erlass eines Strafbefehls in
Betracht ziehen, zumal sie gegen die Ordnungsbusse am 10. August 2020
Einsprache erhoben hatte und spätestens dies als Begründung eines
Prozessrechtsverhältnisses angesehen werden muss. Die Beschwerdeführerin musste
daher mit der Zustellung des Strafbefehls vom 13. August 2021 rechnen
(vgl. BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Bezüglich des von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann, da keine Konstellation vorliegt, in welcher der Zeitpunkt der
Zustellfiktion und das Datum des letzten Tages der Abholfrist durch die
selbständige Gewährung einer längeren Abholfrist durch die Post bzw. durch
falsche Angaben der Post zur Abholfrist auseinanderfallen.
Demzufolge hätte
die Beschwerdeführerin die Abholfrist auch nicht einfach verlängern dürfen,
ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu
erkundigen (vgl. BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2). Die
Beschwerdeführerin hat daher ein Verschulden am Versäumen der Einsprachefrist.
3.2
Zusammenfassend
ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen. Der Strafbefehl vom 13. August 2021
gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23.
August 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin trifft ein Verschulden am
Versäumen der Einsprachefrist. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1
StPO sind somit nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Einsprachefrist daher zu Recht
abgewiesen.
4.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.