Lexipedia

Entscheid

BES.2024.51

Wiederherstellung der Einsprachefrist

6. September 2024Deutsch14 min

Beschwerdeführerin stellte bereits am 15. November 2021 ein Gesuch um Wiederherstellung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.51

ENTSCHEID

vom 6.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführerin

[…]

Beschuldigte

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. April 2024

betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Juni 2020

wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen angeblicher Widerhandlung

gegen die COVID-19-Verordnung (SR 818.101.24) angehalten und kontrolliert. Ihr

wurde ein Ordnungsbussenzettel übergeben. Gegen die Ordnungsbusse in der Höhe

von CHF 100.– erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2020 Einsprache.

Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021

wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zugestellt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2021 wurde die

Beschwerdeführerin schliesslich wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung zu

einer Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Der Strafbefehl lag

als eingeschriebene Sendung ab dem 16. August 2021 zur Abholung bereit. Am

21. August 2021 gab die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die

Abholfrist bis zum 13. September 2021 zu verlängern. Sie holte die Sendung

schliesslich am 2. September 2021 ab.

Am 7. September

2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit

den Akten am 6. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, sie sei verspätet

eingereicht worden.

Mit Eingabe vom

5. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin sodann Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung des Strafgerichts vom

12. Oktober 2021. Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte mit

Entscheid vom 8. Juli 2022 fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin

verspätet erfolgt und das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Das

Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil 6B_1085/2022 vom 20. Dezember

2023 abgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin stellte bereits am 15. November 2021 ein Gesuch um Wiederherstellung

der Einsprachefrist beim Strafgericht Basel-Stadt, das mit Verfügung vom

16. November 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin machte im Gesuch

geltend, dass sie damals unmöglich habe wissen können, dass eine siebentägige

Frist, ab welcher die Zustellung der Sendung als erfolgt gilt, bereits mit dem

Empfang der Abholungseinladung zu laufen beginne, auch wenn die Abholfrist durch

den Empfänger verlängert werde. Sie habe daher unverschuldet die Frist zur

Einreichung der Einsprache verpasst. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 bat

die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über ihr Gesuch um

Wiederherstellung der verpassten Frist vom 15. November 2021 zu entscheiden, da

über dieses Gesuch im Beschwerdeverfahren nicht entschieden worden sei. Am

17. April 2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist vom 15. November 2021 ab.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2024 hat die

Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie macht wiederum geltend, die Einsprachefrist

unverschuldet verpasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom

24. Mai 2024 Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde beantragt. Am 28. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024, mit

welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der

Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 15. November 2021

abgewiesen worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde

angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024 ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin

am 18. April 2024 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann folglich

am 19. April 2024 zu laufen und das Ende fiel auf den 28. April 2024. Da

es sich beim 28. April 2024 um einen Sonntag handelte, endete die

Beschwerdefrist am Montag, den 29. April 2024. Die Beschwerde wurde am

29.

April 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und ist dem

Appellationsgericht am 30. April 2024 zugegangen. Die Beschwerde ist somit

rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 17. April 2024, die

Beschwerdeführerin hätte aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses

durch die Erhebung einer Einsprache gegen die Ordnungsbusse mit der Zustellung

eines Entscheids rechnen müssen und sei daher nach Treu und Glauben dazu

verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt

werden könnten. Alternativ hätte sie ihre bevorstehende Ferienabwesenheit der

Strafbehörde melden müssen, damit ein Schreiben mit Fristansetzung im Zeitraum

der Abwesenheit hätte vermieden werden können. Die Zustellung des Strafbefehls

an die Beschwerdeführerin sei in Anwendung der Zustellfiktion gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO daher, trotz Verlängerung der

Abholfrist, am 23. August 2021 erfolgt. Sie hätte sich vor Verlängerung der

Abholfrist zudem über den Absender des Schreibens erkundigen können, was die

Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin treffe an

der Säumnis ein Verschulden und es fehle damit an einem Grund zur

Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO.

Daher wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist ab (vgl. Akten, S. 1 ff.).

In ihrer

Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führt die Staatsanwaltschaft weiter aus,

dass die Beschwerdeführerin nur vier Monate nach dem letzten behördlichen Akt

mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen

müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits noch vor ihrer Abreise in die

Ferien von der erfolglosen Zustellung des eingeschriebenen Briefes erfahren und

daher auch genügend Zeit gehabt, einen Verteidiger zu mandatieren. Müsste unter

den gegebenen Umständen ein von der beschuldigten Person veranlasster

Zurückbehaltungsauftrag beachtet werden, könnte damit das Einspracheverfahren

leichthin um Wochen verzögert werden. Das Verpassen der Frist sei daher

vermeidbar gewesen und es müsse auch für eine rechtsunkundige Person

ersichtlich sein, dass gesetzliche Fristen nicht (auch nicht durch verlängerte

Abholungsfristen) erstreckt werden könnten (Akten, S. 19 f.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde hingegen geltend, dass von einem

Laien nicht erwartet werden könne, die Unterscheidung zwischen dem Ende der

postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion

zu kennen. Daher hätte sie die Einsprachefrist unverschuldet verpasst. Schliesslich

sei Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO so zu lesen, dass die Zustellung

nach sieben Tagen als erfolgt gelte, wenn eine eingeschriebene Postsendung gar

nicht abgeholt werde. Sie hätte als Laiin daher unmöglich wissen können, dass

die fiktive Zustellung, entgegen dem Wortlaut von Art.85 Abs. 4

lit. a StPO, auch dann gelte, wenn die Postsendung innert der verlängerten

Frist abgeholt werde. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil

des Bundesgerichts bezüglich Zustellfiktion und Abholfrist (BGer 1C_85/2010 vom

4.

Juni 2010). Da die Beschwerdeführerin da noch nicht vertreten gewesen

sei und darauf vertraut habe, dass ihr aus der Verlängerung der Abholungsfrist

kein Nachteil erwachsen würde, hätte ihr Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist unter Vertrauensgesichtspunkten gutgeheissen werden müssen

(Akten, S. 7).

Mit Replik vom

28.

Juni 2024 bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass sie nach ihrer

begründeten Einsprache gegen die Ordnungsbusse nicht damit habe rechnen müssen,

dass direkt ein Strafbefehl erlassen werde. Vielmehr habe sie sich durch ihre

Einsprache als mit der Ordnungsbusse nicht einverstanden gezeigt und habe als

Laiin daher eher damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden sie

kontaktieren und befragen würden. Schliesslich sei ihr mit der

Übertretungsanzeige vom 9. Juli 2020, der Übertretungsanzeige und dem

Schreiben der Kantonspolizei vom 30. Oktober 2020 sowie der

Zahlungserinnerung vom 29. April 2021 die Überweisung an die

Staatsanwaltschaft bei Einsprache bzw. nicht fristgerechter Bezahlung und nicht

der direkte Erhalt eines Strafbefehls angekündigt worden (Akten, S. 27 f.).

3.

Im Folgenden ist

zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen hat.

3.1

Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer

Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein

erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie

glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die

Fristwahrung muss der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich

gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt.

Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus

(Riedo, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2022.91 vom

27.

Juli 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wegen des Versäumens

der Einsprachefrist wurde das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl

eingestellt und dieser erwuchs in Rechtskraft, worin ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust zulasten der Beschwerdeführerin zu sehen ist. Es

stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine

allfällige Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO, das

Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist.

3.1.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann

gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben

werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu

laufen beginnt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung

eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die

Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder

im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85

Abs. 3 StPO). Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung

gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber nicht nur dann als

zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt,

wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt, so dass sie sie

(theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer

eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und

wird daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach

gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in

welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der

Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser

Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

3.1.2

Die

Zustellfiktion kommt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht

erst zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt wird, sondern auch,

wenn sie nach Fristablauf abgeholt wird. Die Nichtabholung gilt, entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin, für die 7-tägige Zustellfrist und nicht für

deren Verlängerung. In den beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden 123

III 492 und 127 I 31 wurden die Sendungen jeweils auch abgeholt, aber eben erst

nach Verlängerung der Zustellfrist. Gleich entschieden wurde auch in einem

Entscheid des Bundesgerichts, bei dem es konkret um die Zustellung eines

Strafbefehls gegangen ist. Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_1430/2020 vom

15.

Juli 2021 E. 1.3 fest, dass die Zustellung nach Ablauf der 7-tägigen

Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus Gründen der

Rechtssicherheit als erfolgt gelten müsse, unabhängig davon, ob die Adressatin

die Sendung zur Kenntnis genommen habe oder nicht. Eine Verlängerung dieser

Frist sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handle – selbst

dann, wenn diese Tatsache der Beschwerdeführerin als Laiin nicht bekannt

gewesen sei. Auch gemäss BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023, bei

welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2021.135 vom 8. Juli 2022 beurteilte wurde, erwog

das Bundesgericht in E. 4.2, dass eine Verlängerung der Abholfrist keinen Einfluss

auf den Fristenlauf habe und daher das Wirksamwerden der Zustellfiktion gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht durch eine Verlängerung der

Abholfrist verhindert werden könne.

3.1.3

Die

Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen,

dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während

eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung

eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396

E. 1.2.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist,

muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm

richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine

Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom

6.

Mai 2019 E. 2.3).

3.1.4

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April

2021.

erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung

des Strafbefehls am 23. August 2021 liegt ein Zeitraum von rund vier Monaten.

Dieser liegt klar innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich zwischen 6 Monaten und einem

Jahr bewegt (vergleiche etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019

E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu

einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als

vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer

von rund 6 Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten

Zustellung des Strafbefehls als angemessen erachtete). Die Beschwerdeführerin

wurde im Übrigen zweimal darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer

Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft

überwiesen werde. Daher musste sie auch den Erlass eines Strafbefehls in

Betracht ziehen, zumal sie gegen die Ordnungsbusse am 10. August 2020

Einsprache erhoben hatte und spätestens dies als Begründung eines

Prozessrechtsverhältnisses angesehen werden muss. Die Beschwerdeführerin musste

daher mit der Zustellung des Strafbefehls vom 13. August 2021 rechnen

(vgl. BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Bezüglich des von

der Beschwerdeführerin vorgebrachten BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten kann, da keine Konstellation vorliegt, in welcher der Zeitpunkt der

Zustellfiktion und das Datum des letzten Tages der Abholfrist durch die

selbständige Gewährung einer längeren Abholfrist durch die Post bzw. durch

falsche Angaben der Post zur Abholfrist auseinanderfallen.

Demzufolge hätte

die Beschwerdeführerin die Abholfrist auch nicht einfach verlängern dürfen,

ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu

erkundigen (vgl. BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2). Die

Beschwerdeführerin hat daher ein Verschulden am Versäumen der Einsprachefrist.

3.2

Zusammenfassend

ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen. Der Strafbefehl vom 13. August 2021

gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23.

August 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin trifft ein Verschulden am

Versäumen der Einsprachefrist. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1

StPO sind somit nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der

Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Einsprachefrist daher zu Recht

abgewiesen.

4.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu

tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,

SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.