BES.2024.52
unentgeltliche Rechtspflege
29. Oktober 2024Deutsch12 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen Vereitelung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.52
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. April 2024
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
[SVG, SR 741.01]) und Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 Übertretungsstrafgesetz
[UeStG, SG 253.100]), mutmasslich begangen am 11. Juni 2023. Drei in diesem
Zusammenhang ausgerückte Polizisten konnten A____ auf der Terrasse des
Restaurants [...] ausfindig machen. Die drei Polizisten legten A____ in
Handschellen und verbrachten ihn, als dieser sich weigerte sich auszuweisen,
auf den Polizeiposten. Mit Strafbefehl vom 8. August 2023 wurde A____ wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen
Diensterschwerung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde rechtzeitig
Einsprache erhoben. Parallel dazu reichte A____ am 12. Juni 2023, und somit
einen Tag nach dem Vorgefallenen, Strafanzeige gegen die drei beteiligten
Polizisten wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]).
Die
Staatsanwaltschaft leitete den Strafbefehl gegen A____ als Anklageschrift ans
Strafgericht weiter. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sistierte der zuständige
Einzelrichter das Verfahren und leitete dieses mit Verweis auf das hängige
Verfahren gegen die drei Polizisten zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurück. Im gegen ihn geführten Strafverfahren ersuchte A____ bei der
Staatsanwaltschaft um die Beigabe eines amtlichen Verteidigers. Das Gesuch
wurde von der Staatsanwaltschaft und anschliessend vom Appellationsgericht als
Beschwerdegericht (BES.2023.111 vom 2. Februar 2024) rechtskräftig abgewiesen.
Mit Eingabe vom
10. April 2024 stellte A____ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als Opfer und Privatkläger im von
ihm angestrengten Verfahren gegen die drei Polizisten. Mit Verfügung vom 15.
April 2024 wies diese das Gesuch ab.
Mit Eingabe vom
29. April 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2024 erhoben. Namentlich
hat er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren sowie für die Verfahren VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]
verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung zur
Beschwerde bezogen und die vollumfängliche Abweisung beantragt. Der
Beschwerdeführer hat darauf mit Eingabe vom 26. Juli 2024 repliziert und eine
Honorarnote für den entstandenen Aufwand eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. April 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diese
Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]; Guidon, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO
eingereicht und begründet worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei am Abend des 11. Juni 2023 von den drei
Polizisten ungerechtfertigt mit massiver Gewalt in Handschellen gelegt und
dabei erheblich verletzt worden. Aus den zusammen mit der Beschwerde
vorgelegten Arztberichten gehe hervor, dass er bei seiner Arretierung einen
Bruch der Elle erlitten habe und es zu einem Knorpelabriss (Abriss des
Processus coronoideus ulnae) gekommen sei. Zudem sei ein ausgedehnter
Gelenkerguss und Kontusionen an den Handgelenken festzustellen gewesen (Akten
S. 6). Die erlittenen Verletzungen würden von einem erheblichen Einsatz von
Gewalt seitens der Polizisten zeugen. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass keine
Situation vorgelegen habe, die ein derart gewalttätiges Vorgehen gerechtfertigt
hätte (Akten S. 8).
2.1.2
Der
Beschwerdeführer verweist weiter auf den Beschwerdeentscheid vom 2. Februar
2024.
(BES.2023.111; Akten S. 9), in welchem es um die amtliche Verteidigung im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer ging. Das Appellationsgericht habe darin festgehalten,
dass bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer und die Verfahren gegen die Polizisten fälschlich als nicht
zusammenhängend betrachtet habe, zeigen würde, dass der Beschwerdeführer im
Verfahren gegen die drei Polizisten anwaltlicher Unterstützung bedürfen könnte.
Auch die aufgeworfene Frage, wer die Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer
führen solle, würde gemäss Appellationsgericht darauf hindeuten, dass der
Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Verfahren rechtliche Unterstützung
benötigen könnte (E. 2.4).
Aufgrund der
Arztberichte seien objektivierte Verletzungen nachgewiesen. Selbst wenn auf die
Darstellung der beanzeigten Polizisten abgestellt würde, könne deshalb entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von schlechten Prozessaussichten
ausgegangen werden (Akten S. 8 f.). Hinzu käme, dass er nicht korrekt über die
Gründe für die Personenkontrolle und die angestrebte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkontrolle unterrichtet worden sei. Weiter seien sowohl die
requirierende Person als auch der Wirt des Restaurants [...] in Verletzung
seiner Parteirechte einvernommen worden, weshalb sich die Frage der
Verwertbarkeit stelle. Schliesslich bestehe in solchen Verfahren gegen Polizisten
auch die latente Gefahr der Voreingenommenheit seitens der
Strafverfolgungsbehörden, was sich auch in der Begründung der angefochtenen
Verfügung manifestiere.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 (Akten
S. 44 ff.) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie
führt aus, dass aus der Beschwerde keine realen Schwierigkeiten ersichtlich
seien, die den Beizug eines Rechtsbeistands nach sich ziehen würden. Bezüglich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Parteirechten führt
die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die genannten Einvernahmen in einem
Verfahrensstadium stattgefunden hätten, in welchem den Parteien noch kein Recht
auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO
zukomme.
3.
3.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen
Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen
(BGE 135 I 1 E. 7.1; BGer 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). Dabei
handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die im Strafprozess
namentlich für die Privatklägerschaft und das Opfer durch Art. 136 StPO
konkretisiert wird (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 136 StPO N 1).
3.2
Art.
136.
Abs. 1 lit. b StPO hält in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung
fest, dass die Verfahrensleitung auf Gesuch hin dem Opfer für die Durchsetzung
seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn dieses nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos
erscheint (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4, 7B_391/2024 vom 6.
Juni 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit wird in der
Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung explizit
festgehalten, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur solche Prozessbegehren als aussichtslos erscheinen würden,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten.
Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als
diese seien. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung auch zu einem Prozess
entschliessen würde (BBl 2019 6697 S. 6735, mit Verweis auf BGE 138 III 218 E.
2.2.4
und BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5).
3.3
Die
unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer umfasst
gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b)
sowie, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers
notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (lit. c). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Strafuntersuchung in der Regel
eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte
geschädigter Personen. In der Regel sollte eine durchschnittliche Person somit
in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren
selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; BGer 7B_219/2024 vom 13. September
2024.
E. 2.2.3, 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). In der Botschaft vom
28.
August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird indes festgehalten,
dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO mit
Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt
werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie
verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten
müssten. Weiter wird ausgeführt, dass wenn der beschuldigten Person in den
Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne der
Waffengleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet
wird, dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten
müsse (BBl 2019 6697 S. 6735; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024
E. 2.2.4; befürwortend Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O, Art. 136 StPO N 18).
4.
4.1
Die
vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit wird von der Staatsanwaltschaft
nicht bestritten. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise,
aufgrund derer die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden
müssten. Strittig und in vorliegender Beschwerde zu beurteilen ist, ob die
Strafklage des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1
lit. b StPO zu qualifizieren und ob die Bestellung eines Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig ist.
4.2
In
ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre
Verfügung vom 15. April 2024, wonach «von eher geringen Prozesschancen des
Opfers» auszugehen sei, «weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
wird». Mit dieser Begründung in der Verfügung vom 15. April 2024 und dem
Verweis darauf in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Akten S. 47 f.) vermag
die Staatsanwaltschaft keine Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1
lit. b StPO darzulegen. Wie bereits festgehalten wurde, gelten Rechtsbegehren
dann als aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und diese deshalb als kaum ernsthaft bezeichnet werden
können. Alleine schon aufgrund der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage
bezüglich der Verwertung der Einvernahmen und der Tatsache, dass die
Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich die einzigen objektiven Beweise im
vorliegenden Fall sind, lassen die Chancen des Beschwerdeführers nicht als
aussichtslos erscheinen. Daran vermag auch der Verweis der Staatsanwaltschaft
auf Art. 14 StGB zum jetzigen frühen Stand des Verfahrens nichts zu ändern. Zumal
auch aus dem Polizeirapport betreffend Strassenverkehrsdelikt vom 11. Juni 2023
(Akten Staatsanwaltschaft S. 122) und dem Rapport betreffend Diensterschwerung
vom 15. Juni 2023 (Akten Staatsanwaltschaft S. 43) nicht zweifelsfrei
hervorgeht, dass ein solches Mass an Gewalt in Anbetracht der offenbar starken
Alkoholisierung des Beschwerdeführers notwendig war.
4.3
Nachdem
festgestellt wurde, dass die Strafklage nicht aussichtslos ist und unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel verfügt, ist
weiter zu prüfen, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands vorliegend notwendig
ist. Obschon eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische
Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von geschädigten Personen
stellt, wartet das vorliegende Verfahren mit mehreren Herausforderungen in
rechtlicher Hinsicht auf. Bereits die im Entscheid BES.2023.111 vom 2. Februar
2024.
(E. 2.4.1) erwähnten Umstände mit der Vereinigung der Verfahren sowie die
Schwierigkeiten betreffend Zuständigkeit für die Ermittlungshandlungen weisen
auf rechtliche Probleme hin, von denen das Opfer direkt betroffen ist. Auch die
Qualifikation der dokumentierten Verletzungen als eine einfache
Körperverletzung oder als Tätlichkeit stellt aufgrund der Ausführungen in den vorliegend
eingereichten Rechtsschriften in rechtlicher Hinsicht offenbar eine gewisse
Herausforderung dar. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen
bezüglich Verwertbarkeit mehrerer Einvernahmen erfordern juristische Kenntnisse,
die über das Durchschnittswissen eines Laien hinausgehen. Schliesslich kommt
hinzu, dass zumindest einer der Polizisten im vom Beschwerdeführer
angestrengten Verfahren anwaltlich vertreten ist (siehe Stellungnahme vom 30. Mai
2024, Akten S. 44). Auch aus Gründen der Waffengleichheit und mit Verweis
auf die Absicht des Gesetzgebers, die Hürden im Rahmen von Art. 136 StPO
nicht all zu hoch anzusetzen, erscheint vorliegend die Bestellung eines
Rechtsbeistands als notwendig.
4.4
Nach
dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall somit nicht abwegig, dass sich
auch ein über die notwendigen Mittel verfügender Beschwerdeführer zur
Prozessführung entschliessen würde. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerde
gutzuheissen und [...], Advokat, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren sowie für die Verfahren gegen die
drei Polizisten (VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]) einzusetzen ist.
5.
5.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1
StPO).
5.2
Dem
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], Advokat, ist eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat dem Beschwerdegericht mit
Eingabe vom 26. Juli 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend
gemachte Aufwand von aufgerundet sieben Stunden ist angemessen und wird mit dem
gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Daraus ergibt sich ein Honorar in der
Höhe von CHF 1'400.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 18.20 und 8,1 %
MWST von CHF 114.90, somit total CHF 1'533.10.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer
wird die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, für das
Beschwerdeverfahren sowie die Verfahren VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz] bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'418.20 (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 114.90, total somit CHF 1'533.10 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.