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Entscheid

BES.2024.52

unentgeltliche Rechtspflege

29. Oktober 2024Deutsch12 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen Vereitelung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.52

ENTSCHEID

vom 30.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. April 2024

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

[SVG, SR 741.01]) und Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 Übertretungsstrafgesetz

[UeStG, SG 253.100]), mutmasslich begangen am 11. Juni 2023. Drei in diesem

Zusammenhang ausgerückte Polizisten konnten A____ auf der Terrasse des

Restaurants [...] ausfindig machen. Die drei Polizisten legten A____ in

Handschellen und verbrachten ihn, als dieser sich weigerte sich auszuweisen,

auf den Polizeiposten. Mit Strafbefehl vom 8. August 2023 wurde A____ wegen

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen

Diensterschwerung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde rechtzeitig

Einsprache erhoben. Parallel dazu reichte A____ am 12. Juni 2023, und somit

einen Tag nach dem Vorgefallenen, Strafanzeige gegen die drei beteiligten

Polizisten wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]).

Die

Staatsanwaltschaft leitete den Strafbefehl gegen A____ als Anklageschrift ans

Strafgericht weiter. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sistierte der zuständige

Einzelrichter das Verfahren und leitete dieses mit Verweis auf das hängige

Verfahren gegen die drei Polizisten zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft

zurück. Im gegen ihn geführten Strafverfahren ersuchte A____ bei der

Staatsanwaltschaft um die Beigabe eines amtlichen Verteidigers. Das Gesuch

wurde von der Staatsanwaltschaft und anschliessend vom Appellationsgericht als

Beschwerdegericht (BES.2023.111 vom 2. Februar 2024) rechtskräftig abgewiesen.

Mit Eingabe vom

10. April 2024 stellte A____ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als Opfer und Privatkläger im von

ihm angestrengten Verfahren gegen die drei Polizisten. Mit Verfügung vom 15.

April 2024 wies diese das Gesuch ab.

Mit Eingabe vom

29. April 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2024 erhoben. Namentlich

hat er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren sowie für die Verfahren VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]

verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung zur

Beschwerde bezogen und die vollumfängliche Abweisung beantragt. Der

Beschwerdeführer hat darauf mit Eingabe vom 26. Juli 2024 repliziert und eine

Honorarnote für den entstandenen Aufwand eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. April 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diese

Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]; Guidon, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende

Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO

eingereicht und begründet worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei am Abend des 11. Juni 2023 von den drei

Polizisten ungerechtfertigt mit massiver Gewalt in Handschellen gelegt und

dabei erheblich verletzt worden. Aus den zusammen mit der Beschwerde

vorgelegten Arztberichten gehe hervor, dass er bei seiner Arretierung einen

Bruch der Elle erlitten habe und es zu einem Knorpelabriss (Abriss des

Processus coronoideus ulnae) gekommen sei. Zudem sei ein ausgedehnter

Gelenkerguss und Kontusionen an den Handgelenken festzustellen gewesen (Akten

S. 6). Die erlittenen Verletzungen würden von einem erheblichen Einsatz von

Gewalt seitens der Polizisten zeugen. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass keine

Situation vorgelegen habe, die ein derart gewalttätiges Vorgehen gerechtfertigt

hätte (Akten S. 8).

2.1.2

Der

Beschwerdeführer verweist weiter auf den Beschwerdeentscheid vom 2. Februar

2024.

(BES.2023.111; Akten S. 9), in welchem es um die amtliche Verteidigung im

Verfahren gegen den Beschwerdeführer ging. Das Appellationsgericht habe darin festgehalten,

dass bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer und die Verfahren gegen die Polizisten fälschlich als nicht

zusammenhängend betrachtet habe, zeigen würde, dass der Beschwerdeführer im

Verfahren gegen die drei Polizisten anwaltlicher Unterstützung bedürfen könnte.

Auch die aufgeworfene Frage, wer die Ermittlungshandlungen gegen den Beschwerdeführer

führen solle, würde gemäss Appellationsgericht darauf hindeuten, dass der

Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Verfahren rechtliche Unterstützung

benötigen könnte (E. 2.4).

Aufgrund der

Arztberichte seien objektivierte Verletzungen nachgewiesen. Selbst wenn auf die

Darstellung der beanzeigten Polizisten abgestellt würde, könne deshalb entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von schlechten Prozessaussichten

ausgegangen werden (Akten S. 8 f.). Hinzu käme, dass er nicht korrekt über die

Gründe für die Personenkontrolle und die angestrebte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkontrolle unterrichtet worden sei. Weiter seien sowohl die

requirierende Person als auch der Wirt des Restaurants [...] in Verletzung

seiner Parteirechte einvernommen worden, weshalb sich die Frage der

Verwertbarkeit stelle. Schliesslich bestehe in solchen Verfahren gegen Polizisten

auch die latente Gefahr der Voreingenommenheit seitens der

Strafverfolgungsbehörden, was sich auch in der Begründung der angefochtenen

Verfügung manifestiere.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 (Akten

S. 44 ff.) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie

führt aus, dass aus der Beschwerde keine realen Schwierigkeiten ersichtlich

seien, die den Beizug eines Rechtsbeistands nach sich ziehen würden. Bezüglich

der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Parteirechten führt

die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die genannten Einvernahmen in einem

Verfahrensstadium stattgefunden hätten, in welchem den Parteien noch kein Recht

auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO

zukomme.

3.

3.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen

Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen

(BGE 135 I 1 E. 7.1; BGer 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). Dabei

handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die im Strafprozess

namentlich für die Privatklägerschaft und das Opfer durch Art. 136 StPO

konkretisiert wird (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 136 StPO N 1).

3.2

Art.

136.

Abs. 1 lit. b StPO hält in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung

fest, dass die Verfahrensleitung auf Gesuch hin dem Opfer für die Durchsetzung

seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn dieses nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos

erscheint (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4, 7B_391/2024 vom 6.

Juni 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit wird in der

Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung explizit

festgehalten, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nur solche Prozessbegehren als aussichtslos erscheinen würden,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten.

Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als

diese seien. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel

verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung auch zu einem Prozess

entschliessen würde (BBl 2019 6697 S. 6735, mit Verweis auf BGE 138 III 218 E.

2.2.4

und BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5).

3.3

Die

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer umfasst

gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und

Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b)

sowie, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers

notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (lit. c). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Strafuntersuchung in der Regel

eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte

geschädigter Personen. In der Regel sollte eine durchschnittliche Person somit

in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren

selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; BGer 7B_219/2024 vom 13. September

2024.

E. 2.2.3, 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). In der Botschaft vom

28.

August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird indes festgehalten,

dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO mit

Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt

werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie

verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten

müssten. Weiter wird ausgeführt, dass wenn der beschuldigten Person in den

Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne der

Waffengleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet

wird, dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten

müsse (BBl 2019 6697 S. 6735; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024

E. 2.2.4; befürwortend Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O, Art. 136 StPO N 18).

4.

4.1

Die

vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit wird von der Staatsanwaltschaft

nicht bestritten. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise,

aufgrund derer die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden

müssten. Strittig und in vorliegender Beschwerde zu beurteilen ist, ob die

Strafklage des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1

lit. b StPO zu qualifizieren und ob die Bestellung eines Rechtsbeistands im

Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig ist.

4.2

In

ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre

Verfügung vom 15. April 2024, wonach «von eher geringen Prozesschancen des

Opfers» auszugehen sei, «weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt

wird». Mit dieser Begründung in der Verfügung vom 15. April 2024 und dem

Verweis darauf in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Akten S. 47 f.) vermag

die Staatsanwaltschaft keine Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1

lit. b StPO darzulegen. Wie bereits festgehalten wurde, gelten Rechtsbegehren

dann als aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und diese deshalb als kaum ernsthaft bezeichnet werden

können. Alleine schon aufgrund der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage

bezüglich der Verwertung der Einvernahmen und der Tatsache, dass die

Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich die einzigen objektiven Beweise im

vorliegenden Fall sind, lassen die Chancen des Beschwerdeführers nicht als

aussichtslos erscheinen. Daran vermag auch der Verweis der Staatsanwaltschaft

auf Art. 14 StGB zum jetzigen frühen Stand des Verfahrens nichts zu ändern. Zumal

auch aus dem Polizeirapport betreffend Strassenverkehrsdelikt vom 11. Juni 2023

(Akten Staatsanwaltschaft S. 122) und dem Rapport betreffend Diensterschwerung

vom 15. Juni 2023 (Akten Staatsanwaltschaft S. 43) nicht zweifelsfrei

hervorgeht, dass ein solches Mass an Gewalt in Anbetracht der offenbar starken

Alkoholisierung des Beschwerdeführers notwendig war.

4.3

Nachdem

festgestellt wurde, dass die Strafklage nicht aussichtslos ist und unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel verfügt, ist

weiter zu prüfen, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands vorliegend notwendig

ist. Obschon eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische

Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von geschädigten Personen

stellt, wartet das vorliegende Verfahren mit mehreren Herausforderungen in

rechtlicher Hinsicht auf. Bereits die im Entscheid BES.2023.111 vom 2. Februar

2024.

(E. 2.4.1) erwähnten Umstände mit der Vereinigung der Verfahren sowie die

Schwierigkeiten betreffend Zuständigkeit für die Ermittlungshandlungen weisen

auf rechtliche Probleme hin, von denen das Opfer direkt betroffen ist. Auch die

Qualifikation der dokumentierten Verletzungen als eine einfache

Körperverletzung oder als Tätlichkeit stellt aufgrund der Ausführungen in den vorliegend

eingereichten Rechtsschriften in rechtlicher Hinsicht offenbar eine gewisse

Herausforderung dar. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen

bezüglich Verwertbarkeit mehrerer Einvernahmen erfordern juristische Kenntnisse,

die über das Durchschnittswissen eines Laien hinausgehen. Schliesslich kommt

hinzu, dass zumindest einer der Polizisten im vom Beschwerdeführer

angestrengten Verfahren anwaltlich vertreten ist (siehe Stellungnahme vom 30. Mai

2024, Akten S. 44). Auch aus Gründen der Waffengleichheit und mit Verweis

auf die Absicht des Gesetzgebers, die Hürden im Rahmen von Art. 136 StPO

nicht all zu hoch anzusetzen, erscheint vorliegend die Bestellung eines

Rechtsbeistands als notwendig.

4.4

Nach

dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall somit nicht abwegig, dass sich

auch ein über die notwendigen Mittel verfügender Beschwerdeführer zur

Prozessführung entschliessen würde. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerde

gutzuheissen und [...], Advokat, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren sowie für die Verfahren gegen die

drei Polizisten (VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz]) einzusetzen ist.

5.

5.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1

StPO).

5.2

Dem

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], Advokat, ist eine Entschädigung

aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat dem Beschwerdegericht mit

Eingabe vom 26. Juli 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend

gemachte Aufwand von aufgerundet sieben Stunden ist angemessen und wird mit dem

gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Daraus ergibt sich ein Honorar in der

Höhe von CHF 1'400.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 18.20 und 8,1 %

MWST von CHF 114.90, somit total CHF 1'533.10.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer

wird die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, für das

Beschwerdeverfahren sowie die Verfahren VT.[xx], VT.[yy] und VT.[zz] bewilligt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsbeistand, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'418.20 (einschliesslich

Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 114.90, total somit CHF 1'533.10 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.