Lexipedia

Entscheid

BES.2024.54

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

14. August 2024Deutsch8 min

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.54

ENTSCHEID

vom 14.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 11. April 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2024 der mehrfachen Verletzung

der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen,

verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– und Auslagen

von CHF 9.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. März

2024 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob

er mit einer auf den 30. März 2024 datierten Eingabe Einsprache. Am 8. April

2024 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit

den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis,

sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet

erhoben. Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung

von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024, eingegangen am 2. Mai

2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. April 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht

materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs.

1.

lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1

StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren

und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erforderlich

ist die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Schriftdokument. Eine

fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die

Eigenhändigkeit nicht (BGE 121 II 252 E. 3; BGer 6B_68/2024

vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1,

BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3, BGer 1B_160/2013 vom

17.

Mai 2013 E. 2.1; vgl. Hafner/Gachnang,

in: Basler Kommentar, Art. 110 StPO N 9). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist dabei eine fotokopierte, postalisch übermittelte

Unterschrift einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche

Erfordernis der Eigenhändigkeit in beiden Fällen nicht erfüllt worden ist (BGer

U 401/99 vom 26. Mai 2000 E. 4a; vgl. dazu Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110

StPO N 11). Bei fehlender bzw. ungenügender Unterzeichnung von schriftlichen

Eingaben sieht Art. 110 Abs. 1 StPO keine Sanktion vor. Die fehlende

eigenhändige Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen und von der Verfahrensleitung

angesetzten Nachfrist nachgeholt werden (Hafner/Gachnang,

a.a.O., Art. 110 StPO N 10).

Die

Beschwerdeschrift ist am 2. Mai 2024 auf postalischem Weg am Schalter des

Appellationsgerichts fristgerecht eingegangen. Auf der Beschwerde ist jedoch nur

eine fotokopierte Unterschrift und nicht die eigenhändige und originale

Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, weshalb sie an einem formellen

Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus

prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich jedoch auf eine

Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie

nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3). Auf die fristgerechte

Beschwerde ist deshalb trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. April

2024.

zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Im

angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 11. April 2024 erwog das

Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 19. März 2024 sei dem

Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt worden. Angesichts der

zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 30. März 2024 verspätet

erhoben worden, da sie am 3. April 2024 der französischen Post und von

dieser erst nach Fristablauf am 7. April 2024 der Schweizerischen Post

übergeben worden sei (Vorakten, S. 49).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde indes geltend, es sei nicht

akzeptabel und eine gravierend diskriminierende Massnahme für im Ausland

wohnende Beschuldigte, dass die Behörden und Gerichte aus Basel die Einhaltung

von Einsprachefristen von 10 Tagen von einem Deponieren der Einsprache bei der

Schweizerischen Post abhängig machen würden. Die Französische Post sei genauso

eine legale und staatlich garantierte Institution wie die Schweizerische Post

und für die grenzüberschreitenden Abläufe und Verfahren könne er als

Beschuldigter wohl kaum verantwortlich gemacht werden (Akten, S. 3).

2.3

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis

der Aufgabe bei der Schweizerischen Post wird damit durch die StPO, ein

Bundesgesetz, festgeschrieben. Praktisch wird die Rechtsmittelfrist für im

Ausland wohnhafte Beschuldigte dadurch verkürzt, was zu einer

Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Beschuldigten führen kann. Diese

Ungleichbehandlung soll aber mit der Möglichkeit der Abgabe der Einsprache an

eine schweizerische diplomatische oder konsultarische Vertretung aufgehoben

werden, wobei diese Vertretungen mehrheitlich in den Hauptstädten eines Landes

zu finden sind. Die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung ist jedoch für das

Appellationsgericht nicht überprüfbar. Zudem wird auch in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Aufgabe der

Einsprache bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung hat (vgl.

BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August

2017.

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer

6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In solchen Fällen ist praxisgemäss auf

den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September

2021.

E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom

29.

Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt daher in der Verantwortung des

Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig

am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen

Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen

Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur

Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE

BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2024.77 vom 29. Juli

2024.

E. 2.2, BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3).

2.4

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der am 19. März 2024 erlassene

Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt wurde

(Vorakten, S. 48). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den

Strafbefehl wäre also bis zum 4. April 2024 gelaufen. Der Beschwerdeführer

hat die mit Datum vom 30. März 2024 versehene Einsprache gegen den

Strafbefehl indessen nach Angaben der Staatsanwaltschaft erst am 3. April

2024.

der französischen Post übergeben (vgl. Vorakten, S. 49). Die Postsendung

ging sodann erst am 7. April 2024 zu Handen der Schweizerischen Post ein,

weshalb die Einsprache deutlich verspätet und erst nach Fristablauf erfolgte.

Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache

des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist aber umständehalber auf die

Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.