BES.2024.54
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
14. August 2024Deutsch8 min
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.54
ENTSCHEID
vom 14.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 11. April 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2024 der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen,
verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– und Auslagen
von CHF 9.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. März
2024 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob
er mit einer auf den 30. März 2024 datierten Eingabe Einsprache. Am 8. April
2024 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit
den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis,
sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet
erhoben. Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung
von Gerichtskosten nicht ein.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024, eingegangen am 2. Mai
2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs.
1.
lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren
und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erforderlich
ist die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Schriftdokument. Eine
fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die
Eigenhändigkeit nicht (BGE 121 II 252 E. 3; BGer 6B_68/2024
vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1,
BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3, BGer 1B_160/2013 vom
17.
Mai 2013 E. 2.1; vgl. Hafner/Gachnang,
in: Basler Kommentar, Art. 110 StPO N 9). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist dabei eine fotokopierte, postalisch übermittelte
Unterschrift einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche
Erfordernis der Eigenhändigkeit in beiden Fällen nicht erfüllt worden ist (BGer
U 401/99 vom 26. Mai 2000 E. 4a; vgl. dazu Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110
StPO N 11). Bei fehlender bzw. ungenügender Unterzeichnung von schriftlichen
Eingaben sieht Art. 110 Abs. 1 StPO keine Sanktion vor. Die fehlende
eigenhändige Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen und von der Verfahrensleitung
angesetzten Nachfrist nachgeholt werden (Hafner/Gachnang,
a.a.O., Art. 110 StPO N 10).
Die
Beschwerdeschrift ist am 2. Mai 2024 auf postalischem Weg am Schalter des
Appellationsgerichts fristgerecht eingegangen. Auf der Beschwerde ist jedoch nur
eine fotokopierte Unterschrift und nicht die eigenhändige und originale
Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, weshalb sie an einem formellen
Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus
prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich jedoch auf eine
Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie
nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3). Auf die fristgerechte
Beschwerde ist deshalb trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. April
2024.
zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Im
angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 11. April 2024 erwog das
Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 19. März 2024 sei dem
Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt worden. Angesichts der
zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 30. März 2024 verspätet
erhoben worden, da sie am 3. April 2024 der französischen Post und von
dieser erst nach Fristablauf am 7. April 2024 der Schweizerischen Post
übergeben worden sei (Vorakten, S. 49).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde indes geltend, es sei nicht
akzeptabel und eine gravierend diskriminierende Massnahme für im Ausland
wohnende Beschuldigte, dass die Behörden und Gerichte aus Basel die Einhaltung
von Einsprachefristen von 10 Tagen von einem Deponieren der Einsprache bei der
Schweizerischen Post abhängig machen würden. Die Französische Post sei genauso
eine legale und staatlich garantierte Institution wie die Schweizerische Post
und für die grenzüberschreitenden Abläufe und Verfahren könne er als
Beschuldigter wohl kaum verantwortlich gemacht werden (Akten, S. 3).
2.3
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis
der Aufgabe bei der Schweizerischen Post wird damit durch die StPO, ein
Bundesgesetz, festgeschrieben. Praktisch wird die Rechtsmittelfrist für im
Ausland wohnhafte Beschuldigte dadurch verkürzt, was zu einer
Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Beschuldigten führen kann. Diese
Ungleichbehandlung soll aber mit der Möglichkeit der Abgabe der Einsprache an
eine schweizerische diplomatische oder konsultarische Vertretung aufgehoben
werden, wobei diese Vertretungen mehrheitlich in den Hauptstädten eines Landes
zu finden sind. Die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung ist jedoch für das
Appellationsgericht nicht überprüfbar. Zudem wird auch in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Aufgabe der
Einsprache bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung hat (vgl.
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August
2017.
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer
6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In solchen Fällen ist praxisgemäss auf
den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September
2021.
E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom
29.
Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt daher in der Verantwortung des
Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig
am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen
Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen
Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur
Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE
BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2024.77 vom 29. Juli
2024.
E. 2.2, BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3).
2.4
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der am 19. März 2024 erlassene
Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt wurde
(Vorakten, S. 48). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den
Strafbefehl wäre also bis zum 4. April 2024 gelaufen. Der Beschwerdeführer
hat die mit Datum vom 30. März 2024 versehene Einsprache gegen den
Strafbefehl indessen nach Angaben der Staatsanwaltschaft erst am 3. April
2024.
der französischen Post übergeben (vgl. Vorakten, S. 49). Die Postsendung
ging sodann erst am 7. April 2024 zu Handen der Schweizerischen Post ein,
weshalb die Einsprache deutlich verspätet und erst nach Fristablauf erfolgte.
Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache
des Beschwerdeführers eingetreten.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist aber umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.