BES.2024.56
Telefonüberwachung
16. Dezember 2024Deutsch22 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.56
ENTSCHEID
vom 16.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Januar 2024
betreffend Telefonüberwachung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte unter dem Aktenzeichen VT. […] eine
Strafuntersuchung gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs,
ungetreuer Geschäftsbesorgung und Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieser
Strafuntersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2024 dem
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Genehmigung einer Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers. Das Zwangsmassnahmengericht
genehmigte die Überwachung des Telefonverkehrs mit Verfügung vom
17. Januar 2024 für einen Zeitraum von drei Monaten. Am 24. April
Erwägungen
2024.
informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Rahmen einer
Einvernahme über die durchgeführte Überwachung.
Mit Eingabe vom
3.
Mai 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde
an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei
festzustellen, dass die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers
rechtswidrig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung von
CHF 1'000.– zuzusprechen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Akten des
Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zuzustellen und Frist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. Das Verfahren sei zu sistieren,
bis der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsbeistand bestimmt habe. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Zusammen mit der Beschwerde hat der Verteidiger im Hinblick
auf die beantragte amtliche Verteidigung seine Honorarnote eingereicht. Am
Dispositiv
7. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass der Beschwerdeführer
die Möglichkeit habe, nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
mit seinem Replikrecht seine Begründung zu ergänzen. Über die restlichen
Anträge werde nach Eingang der Vernehmlassung spätestens in der Hauptsache
entschieden. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 hat die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom
29. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer, neu vertreten durch [...],
Advokat, an seinen Anträgen festgehalten. Zusammen mit der Replik hat der
Verteidiger im Hinblick auf die beantragte amtliche Verteidigung seine
Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff.
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die betroffene Person
Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt
mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung
zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Der Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden stattgefundenen
Überwachungsmassnahmen berührt und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse
an ihrer gerichtlichen Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Vorliegend
stellt sich zunächst die Frage, ob die geheimen Überwachungsmassnahmen
überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden sind.
1.2.1 Gemäss
Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten
Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der
Überwachung mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit
nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Die Mitteilung bezweckt, dass –
wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Beschwerde
überprüft werden kann, ob die Überwachung zu Recht erfolgte. Dem Betroffenen ist
transparent zu machen, weshalb die Überwachung erfolgte. Folglich ist insbesondere
mitzuteilen, gegen welche Person sich das Strafverfahren richtete, welche
Delikte es betraf und welche Dienste in welcher Weise überwacht wurden. Die
Mitteilung ist gewissermassen Gegenstück zur Heimlichkeit des staatlichen
Handelns, wodurch sie von grosser Bedeutung ist (Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 279 N 6 und 19 ff.; Jean-Richard-dit-Bressel,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 279 StPO N 5; Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 279 N 5 f.). Art. 279 StPO schreibt zwar nicht
ausdrücklich eine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung muss nach
dem Gesagten jedoch in Form einer fristauslösenden Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung nach Art. 279 Abs. 3 StPO erfolgen. Da sie eine
Frist auslöst, muss sie eingeschrieben zugestellt oder (beispielsweise in der
Schlusseinvernahme) gegen Empfangsbescheinigung gemäss Art. 85 Abs. 2
StPO ausgehändigt werden (Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 279 N 36). Zudem muss die betroffene Person die
Möglichkeit haben, die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Akten
einzusehen. In der Lehre wird diesbezüglich zutreffend vorgebracht, dass die
Mitteilung der Möglichkeit eines Rechtsmittels (gemäss Art. 279
Abs. 3 StPO) nur Sinn ergibt, wenn die betroffene Person Akteneinsicht
nehmen kann. Erst die Akteneinsicht ermöglicht es, die Chancen einer Beschwerde
abzuschätzen und diese zielführend zu begründen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 25 mit
Hinweisen; Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage,
Zürich 2023, N 1162).
1.2.2 Im
vorliegenden Fall teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die geheime Überwachungsmassnahme
einzig durch den im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 24. April
2024 erfolgten Hinweis auf die durchgeführte Telefonüberwachung mit (Vorakten
ZS1.68 f.). Dabei handelt es sich lediglich um eine mündliche Mitteilung ohne
Rechtsmittelbelehrung. Eine dem Beschwerdeführer ergänzend ausgehändigte oder
zugestellte schriftliche Mitteilung ist in den Akten nicht zu finden. Damit hat
die Staatsanwaltschaft die Anforderungen an die Mitteilung gemäss Art. 279
Abs. 3 StPO nicht eingehalten, und die geheime Überwachungsmassnahme ist nicht
rechtsgenüglich eröffnet worden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung keine Akteneinsicht
erhalten (Beschwerde, Rz. 5 [Beschwerdeakten, S. 3]). Den Akten ist diesbezüglich
ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 zu
entnehmen (Vorakten RB1.4 f.).
Vorliegend war
es dem Beschwerdeführer trotz der nicht rechtsgenüglichen Eröffnung der
geheimen Überwachungsmassnahme möglich, «innert Frist», das heisst im
vorliegenden Fall innert zehn Tagen seit der mündlichen Mitteilung im Rahmen
der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2024, Beschwerde gegen
die Überwachungsmassnahme zu erheben. Damit ist ihm in zeitlicher Hinsicht kein
Nachteil erwachsen. Sodann hatte der Beschwerdeführer spätestens in der Replik
Gelegenheit, sich mit den in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21.
Mai 2024 enthaltenen Vorbringen bezüglich des Vorgehens der Staatsanwaltschaft
und den Gründen für die Überwachungsmassnahme auseinanderzusetzen und Einsicht
in die Akten zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer also
kein Nachteil erwachsen. Im Ergebnis muss die nicht rechtsgenügliche Eröffnung
der geheimen Überwachungsmassnahmen und die fehlende Akteneinsicht als geheilt
gelten, wird aber im Rahmen des Kostenentscheids bzw. der Bewilligung der
amtlichen Verteidigung (dazu unten E. 3) zu berücksichtigen sein.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
3. Mai 2024 geltend, dass die Voraussetzungen einer geheimen
Überwachungsmassnahme nicht erfüllt gewesen seien. Es habe kein dringender
Tatverdacht vorgelegen, da die anonyme Anzeige, auf welche sich die
Staatsanwaltschaft gestützt habe, keine Angaben zu konkreten Absprachen
enthalten habe (Rz. 8 [Beschwerdeakten, S. 3]). Sodann habe mangels
Hinweisen auf einen Schaden der Bauherrschaft die erforderliche Schwere der
Straftat nicht vorgelegen (Rz. 9 [Beschwerdeakten, S. 4]). Auch hätte
die Staatsanwaltschaft vor der geheimen Überwachungsmassnahme andere
Untersuchungsmassnahmen durchführen können und müssen, weshalb die
Telefonüberwachung unverhältnismässig gewesen sei (Rz. 10
[Beschwerdeakten, S. 4]).
Die
Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 dar, dass
ihr am 11. September 2023 zuständigkeitshalber fünf gleichlautende anonyme
Briefe weitergeleitet wurden, worin angebliche Missstände bei der Realisierung
des Projekts [...] aufgeführt wurden, in deren Zentrum der Beschwerdeführer
stehen solle (Rz. 1 [Beschwerdeakten, S. 16]). Sie stimmt dem
Beschwerdeführer insoweit zu, als die anonymen Anschuldigungen tatsächlich
keine Angaben zu konkreten Absprachen enthielten und damit für sich allein
keine genügende Basis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer geboten hätten. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft
ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnet. Erst gestützt auf darauffolgende,
sorgfältig getätigte Ermittlungen habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
so weit erhärtet, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet
habe (Rz. 1 ff. [Beschwerdeakten, S. 16 f.]). In einem nächsten
Schritt habe die Staatsanwaltschaft versucht, die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers durch von der Steuerverwaltung, Banken und dem Betreibungsamt
edierte Unterlagen zu beleuchten. Dadurch habe sich der Verdacht auf
Pfändungsbetrug erhärtet (Rz. 5 [Beschwerdeakten, S. 17]). Die
Ermittlungen seien damit konsequent aufgebaut gewesen, und die
Staatsanwaltschaft habe alles Mögliche unternommen, ehe sie beim
Zwangsmassnahmengericht die geheime Überwachung beantragt habe (Rz. 6
[Beschwerdeakten, S. 18]).
In seiner Replik
vom 29. Juli 2024 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei
insbesondere zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht hinsichtlich der drei damals
vorgeworfenen Katalogtatbestände erfüllt gewesen sei (Rz. 4
[Beschwerdeakten, S. 32]). In Bezug auf die untersuchte ungetreue
Geschäftsbesorgung und den Betrug treffe die Staatsanwaltschaft den Vorwurf,
wonach sie der Möglichkeit einer Falschanzeige nicht gebührend Rechnung
getragen habe, zwar nicht unbedingt in der Anfangsphase, als sie behutsam und
mit Augenmass gegen Unbekannt ermittelt habe. Jedoch gelte er in der Phase, als
sich der Fokus auf zwei Vergaben im freihändigen Verfahren (Teilprojekte [...]
und [...]) richtete (Rz. 10 ff. [Beschwerdeakten, S. 33 ff.]).
Insbesondere sei die Kausalitätsfrage, ob ein Angebot eines Mitbewerbers tiefer
gewesen sei als dasjenige der B____ AG, welche den Zuschlag für die beiden
Teilprojekte erhalten hatte, je zu Unrecht offen geblieben
(Rz. 13 ff. und 19 ff. [Beschwerdeakten, S. 34 ff.]).
Ohne Beantwortung dieser Frage lasse sich ein dringender Tatverdacht nicht
begründen (Rz. 17 und 25 [Beschwerdeakten, S. 35 f.]). In Bezug
auf den Vorwurf des Pfändungsbetrugs macht der Beschwerdeführer geltend, dass
es zwar zutreffe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Darlehen über
CHF 30'000.– aufgenommen habe, dieses dem Beschwerdeführer zur Verfügung
gestellt habe, und der Beschwerdeführer die Darlehensrückzahlung teils selbst
bestritten habe (Rz. 30 [Beschwerdeakten, S. 37]). Dieser Vorgang sei
indes pfändungsrechtlich neutral, weshalb kein strafbares Verhalten vorliege,
und ein dringender Tatverdacht nicht begründet werden könne (Rz. 31 f.
[Beschwerdeakten, S. 37 f.]).
2.2 Vorliegend
ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 269 StPO zur geheimen
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Zeitpunkt der Anordnung erfüllt
waren. Gemäss Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den
Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn (lit. a) der dringende
Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei
begangen worden (dazu unten E. 2.2.1), (lit. b) die Schwere der
Straftat die Überwachung rechtfertigt (dazu unten E. 2.2.2) und
(lit. c) die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind
oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig
erschwert würden (dazu unten E.2.2.3). Die Beschwerde nach Art. 279
Abs. 3 StPO dient dabei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Massnahme
(Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,
Art. 279 N 85).
2.2.1
2.2.1.1 Erstens
ist zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorlag, eine in Art. 269
Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269
Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist massgeblich, ob der Verdacht auf
konkreten Umständen und Erkenntnissen beruht, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllt. Die Beantwortung dieser Frage ist dem gerichtlichen Ermessen
anheimgestellt. Dabei dürften die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht
im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO trotz Übernahme des
Wortlauts aus Art. 221 Abs. 1 StPO etwas tiefer sein als bei der
Untersuchungshaft (Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 269 StPO N 34; Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 269 N 52 ff.; Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage,
Zürich 2023, N 1141 Fn 505). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ist bei der Prüfung des Tatverdachts, der zur Anordnung der Überwachung geführt
hat, die Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung massgeblich. Es
geht nicht darum, im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung eine umfassende
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen,
und damit dem Sachgericht vorzugreifen, sondern es ist eine summarische Prüfung
des Vorliegens der Voraussetzungen im Anordnungszeitpunkt vorzunehmen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,
Art. 279 N 86).
2.2.1.2 Im
Rahmen der vorliegenden Untersuchung erhielt die Staatsanwaltschaft Anfang
September 2023 von fünf gleichlautenden, auf den 31. August 2023 datierten
Schreiben Kenntnis, welche an [...], [...], [...] und [...] adressiert waren (Vorakten
ZS1.2 ff.). Die Schreiben wurden anonym im Namen eines «Mitarbeiter[s] der C____
AG» verfasst und wiesen auf angebliche Missstände beim Projekt [...] hin. Es
wurde insbesondere der Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe in Ausübung
seiner Funktion als örtlicher Bauleiter und Mitarbeiter der C____ AG Offerten
manipuliert. Demnach habe das dem Beschwerdeführer nahestehende Unternehmen B____
AG in unrechtmässiger Weise Aufträge erhalten, und hierfür seien dem
Beschwerdeführer private Vorteile (sog. Kick-Back Zahlungen) gewährt worden.
Auch soll die B____ AG gemäss den anonymen Briefen im Gegenzug beim
Beschwerdeführer und dessen Eltern Renovationsarbeiten durchgeführt haben. Es
ist vorliegend nicht streitig, dass sich der für die Telefonüberwachung
erforderliche dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht allein auf
diese Schreiben stützen liess. Dies hielt auch das Zwangsmassnahmengericht in
der Verfügung vom 17. Januar 2024 zutreffend fest (Vorakten WZ1.4.8 ff.).
In der Folge unternahm
die Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungen. Am 25. September 2023 fand ein
Treffen mit D____, Mitarbeiter des [...], statt, in welchem der
Staatsanwaltschaft Hintergründe zum Projekt [...] und der diesbezüglichen Rolle
des Beschwerdeführers dargelegt wurden (Vorakten ZS1.18 ff.). Mit E-Mail vom
29. September 2023 erstattete D____ der Staatsanwaltschaft einen
ausführlichen Bericht über eine vom [...] durchgeführte interne Sichtung der
Projektunterlagen [...] mit Fokus auf die in den anonymen Schreiben erhobenen
Vorwürfe (Vorakten ZS1.21 ff.). Daraus ging hervor, dass keine grundsätzlichen,
wesentlichen Unstimmigkeiten erkennbar gewesen seien, auch wenn solche nicht
ausgeschlossen werden könnten. Ein «ungutes Gefühl» habe sich lediglich bei zwei
zusätzlichen freihändigen Vergaben im Hinblick auf eine allfällige bewusste
Steuerung dieser Vergaben ergeben. Dabei handle es sich um die Teilprojekte [...]
und [...], welche an die B____ AG vergeben worden seien. Diesbezüglich sei eine
Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ AG grundsätzlich möglich
und könne nicht ausgeschlossen werden. Es solle möglich sein, diesbezüglich mit
verhältnismässig überschaubarem Aufwand mehr Erkenntnisse zu gewinnen. Auf
Basis dieser Informationen war die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die
Teilprojekte [...] und [...] sowie gewisse nachträgliche Arbeiten genauer
untersucht werden müssen (vgl. die interne Notiz der Staatsanwaltschaft vom
6. Oktober 2023 [Vorakten ZS1.25] und das Schreiben an [...] vom 9. Oktober
2023 [Vorakten ZS1.26 f.]).
Aus den weiteren
Untersuchungen ergab sich in Bezug auf das Teilprojekt [...], dass die E____ GmbH,
deren Angebot ursprünglich tiefer als dasjenige der B____ AG war, gemäss
Projektblatt – anders als die B____ AG – kein Abgebot abgegeben haben soll
(vgl. Vorakten ZS1.33 ff.). Im Rahmen einer in Absprache mit der
Staatsanwaltschaft durchgeführten Nachfrage an die E____ GmbH gab diese jedoch
an, Abgebote bezüglich dieses Teilprojekts telefonisch an den Beschwerdeführer
abgegeben zu haben (vgl. Vorakten ZS1.34). Daraus schloss die
Staatsanwaltschaft, dass diese Abgebote offenbar nicht berücksichtigt worden
seien. Dies habe dazu geführt, dass die B____ AG den Zuschlag für die Arbeiten
erhalten habe. Dieser Umstand lasse vermuten, dass gezielt darauf hingearbeitet
worden sei, dass die B____ AG der günstigste Anbieter sein sollte und dadurch
den Zuschlag erhalten werde. Ob dem Bauherren dadurch tatsächlich ein direkter
Schaden entstanden sei, ob jemand einen unrechtmässigen Vorteil erhalten habe
und ob das Abgebot der E____ GmbH dazu geführt habe, dass diese in Tat und
Wahrheit ein tieferes Angebot als die B____ AG (unter Berücksichtigung deren
Abgebots) abgeben hätte, müsse genauer ermittelt werden, hielt die
Staatsanwaltschaft in einer internen Notiz fest (Vorakten ZS1.34 f.). Auch
in Bezug auf das Teilprojekt [...] ergaben weitere Untersuchungen, dass nicht
alle Offerten und Abgebote, insbesondere der Mitbewerberin F____ GmbH, korrekt
ausgewiesen worden seien (vgl. Vorakten ZS1.39 f.). Gemäss
Staatsanwaltschaft habe für den damaligen Moment offen gelassen werden können,
ob die Mitbewerberin F____ GmbH mit ihrem Abgebot die B____ AG unterboten hätte
(Vorakten ZS1.40).
Auch versuchte
die Staatsanwaltschaft die Identität des Verfassers der anonymen Briefe ausfindig
zu machen. Diese Nachforschungen blieben indes letztlich ergebnislos (vgl. Vorakten
WZ1.1 ff., AT1.2.1 ff.).
Am
16. November 2023 führte die Staatsanwaltschaft eine knapp dreistündige
Einvernahme von D____ als Auskunftsperson durch (Vorakten ZS1.41 ff.). Im
Rahmen dieser Einvernahme bestätigte D____ anhand der ihm vorgelegten Dokumente,
dass nicht alle Offerten und Abgebote korrekt ausgewiesen worden seien, was
dazu geführt haben könne, dass die B____ AG bevorzugt worden sei (vgl. Vorakten
ZS1.54). Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass der Beschwerdeführer für die
korrekte Führung des Projektblattes zuständig gewesen sei, in welchem insbesondere
das telefonische Abgebot der E____ GmbH (vgl. oben) nicht ausgewiesen gewesen
sei. Infolgedessen wurde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl.
Vorakten ZS1.54). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zu Recht
ausführt (Rz. 4 [Beschwerdeakten, S. 17]), hatte sich der Tatverdacht
gegen den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bezüglich ungetreue
Geschäftsbesorgung bzw. Betrug insoweit erhärtet, als ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer
eröffnet werden musste und zusätzliche Ermittlungen notwendig waren.
Am
17. November 2023 verlangte die Staatsanwaltschaft bei den entsprechenden
Stellen die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2018 bis 2023 sowie
einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Vorakten AT1.1 f.). Aus der
Steuererklärung ging hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der B____
AG als [...]-Lehrling und im Jahr 2019 als [...] angestellt war (vgl. Vorakten SB
STBS TL 5 und 15, AT1.1.5). Weiter war ersichtlich, dass das Bankkonto des Sohnes
des Beschwerdeführers per Ende des Jahres 2021 einen Saldo von CHF 1'000.– und
per Ende des Jahres 2022 einen Saldo von über CHF 15'000.– aufwies (vgl. Vorakten
SB PFKL 1.1, AT1.1.6). Zudem ergab sich aus den Unterlagen des Betreibungsamts
Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer über 48 Betreibungen im Betrag von
CHF 98'113.65 sowie über 79 Verlustscheine im Betrag von
CHF 101'337.80 verfügte (vgl. Vorakten SB BABS TL 1 ff., AT1.1.8).
Zudem holte die
Staatsanwaltschaft je mit «Verfügung an Finanzintermediäre» vom
28. November 2023 und vom 22. Dezember 2023 Informationen über
Kontoverbindungen des Beschwerdeführers ein (vgl. Vorakten WZ1.1.14 ff.,
WZ1.2.1 ff.). Aus den Bankunterlagen ergab sich, dass mehrere Einzahlungen über
insgesamt CHF 50'000.– auf das Konto des Sohnes des Beschwerdeführers,
über welche der Beschwerdeführer als einziger Zeichnungsberechtigter verfügte, eingegangen
waren (vgl. Vorakten SB PFKL 1.1 f., AT1.1.19). Die Zahlungen hätten
mutmasslich vom Vater des Beschwerdeführers gestammt. Weiter zeigte sich, dass
der Beschwerdeführer zwischen Juli 2021 und August 2023 monatliche Zahlungen
in der Höhe von je CHF 816.65 an ein auf [...] AG lautendes Konto tätigte;
gesamthaft wurden in diesem Zeitraum CFH 19'599.60 überwiesen (vgl. Vorakten
SB PFTL 1.64 ff., AT.1.20). Später habe sich gezeigt, dass diese Zahlungen
für die Begleichung eines mutmasslich an den Vater des Beschwerdeführers
gewährten Kredit über CHF 30'000.– dienten. Dies lasse gemäss
Staatsanwaltschaft vermuten, dass der Vater des Beschwerdeführers dem
Beschwerdeführer das Geld aus dem Kredit zur Verfügung stellte, da der
Beschwerdeführer selbst keinen Kredit erhalten würde (vgl. interne Notiz der
Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 [Vorakten AT1.1.21]).
Im Anschluss an
diese Untersuchungen und Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft am
15. Januar 2024 dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung einer
Überwachung der Telefonverbindungen des Beschwerdeführers (Vorakten WZ1.4.1
ff.). Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die Telefonüberwachung mit
Verfügung vom 17. Januar 2024 (Vorakten WZ1.4.8).
2.2.1.3 Im
Ergebnis ist zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Zwangsmassnahmengericht
im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung zu Recht von einem dringenden
Tatverdacht des Beschwerdeführers ausgingen. Die Umstände des vorliegenden
Falles und die Hinweise auf ein entsprechendes Motiv des Beschwerdeführers
rechtfertigten diese Annahme. Es gab dannzumal konkrete Hinweise auf ein
strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. So bestand im Rahmen der
freihändigen Vergaben der Teilprojekte [...] und [...] zweifelsohne ein
Missbrauchspotential, da es im Ermessen des Bauleiters lag, welche Unternehmen er
zur Offerte einlud. Das Vorliegen eines unzulässigen Vorgehens im Rahmen der
Dokumentation von Offerten und Abgeboten der B____ AG und deren Mitbewerber
durch den Beschwerdeführer musste als sehr wahrscheinlich eingestuft werden. Diesbezüglich
ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer früher Mitarbeiter der B____ AG war.
Zum damaligen Zeitpunkt musste das tatsächliche Vorliegen eines straffälligen
Verhaltens und die Beteiligung des Beschwerdeführers zur Bejahung des dringenden
Tatverdachts – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, Rz. 28
[Beschwerdeakten, S. 37]) – gerade nicht abschliessend geklärt werden.
Ebenfalls konnte die Höhe eines etwaig dem Bauherrn entstandenen Schadens zu
diesem Zeitpunkt offen gelassen werden, bestanden doch genügend Hinweise auf
ein unzulässiges Verhalten des Beschwerdeführers. Die damaligen
Untersuchungsergebnisse haben – auch in Kombination mit dem detailreichen
anonymen Schreiben – korrekterweise zur Bejahung eines dringenden Tatverdacht
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug geführt. Sodann verfügte der
Beschwerdeführer über Betreibungen und Verlustscheine in hohen Beträgen, es lag
eine Lohnpfändung vor, er zahlte mutmasslich einen Kredit seines Vaters ab und mehrere
Geldeingänge auf das Konto des Sohnes des Beschwerdeführers, über welches nur der
Beschwerdeführer verfügungsberechtigt war, erschienen jedenfalls
klärungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund ergab sich auch ein dringender Tatverdacht
auf Pfändungsbetrug. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in
seiner Replik (Rz. 31 [Beschwerdeakten, S. 37 f.]) sind dem
Sachgericht zu überlassen. Im Ergebnis sind die Untersuchungshandlungen und
Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, ausreichend dokumentiert
und nicht zu beanstanden. Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 269
Abs. 1 lit. a StPO lag vor.
2.2.2
2.2.2.1 Zweitens
ist zu prüfen, ob die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigte
(Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Hierbei geht es um die Frage der
Verhältnismässigkeit. Die Schwere der Tat beurteilt sich insbesondere nach dem
Gewicht der Rechtsgutverletzung und der Art der Tatbegehung. Ein Verweis auf
den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO reicht allein nicht aus,
um die Schwere der Straftat zu begründen, kann aber als Auslegungshilfe dienen (vgl.
Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O.,
Art. 269 StPO N 46 f.; Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 269 N 70 und 77 ff.).
2.2.2.2 Bei
den Tatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und des
Pfändungsbetrugs handelt es sich je um Katalogtaten gemäss Art. 269
Abs. 2 StPO. Das in Frage stehende verletzte Rechtsgut war bezüglich des
Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. des Betrugs nicht nur der rein
finanziell dem Bauherrn womöglich entstandene Schaden (der zu diesem Zeitpunkt
nicht genau beziffert werden konnte und musste), sondern insbesondere auch die
gewichtigen öffentlichen Interessen an einem rechtmässigen Vergabeverfahren im
Rahmen des für den [...] bedeutenden Projekts [...]. Zudem liess die Art der
angeblichen Tatbegehung, namentlich die fraglichen Absprachen zwischen dem
Beschwerdeführer und der B____ AG sowie die angeblich fehlerhafte Dokumentation
der An- bzw. Abgebote von Mitbewerbern der B____ AG durch den Beschwerdeführer,
auf eine hohe Intensität des deliktischen Willens des Beschwerdeführers
schliessen. Damit war die erforderliche Schwere der Straftat diesbezüglich erfüllt.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs musste dannzumal von einer
gewichtigen Verletzung des Rechtsguts des Schutzes der Gläubigeransprüche sowie
der Rechtspflege ausgegangen werden, ging es doch um hohe, fünfstellige
Beträge. Auch die Art der Tatbegehung mit der angeblichen Verwendung des Kontos
des Sohnes des Beschwerdeführers zur Verschleierung und der Involvierung des
Vaters des Beschwerdeführers liessen auf eine hohe kriminelle Energie
schliessen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der im Zeitpunkt der
Anordnung der Überwachungsmassnahme in Frage stehenden verletzten Rechtsgüter
sowie des vorgeworfenen Verhaltens des Beschwerdeführers die nötige Schwere der
Straftat erfüllt war.
2.2.3
2.2.3.1 Drittens
ist zu prüfen, ob die bis zur Anordnung der Überwachungsmassnahme erfolgten
Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ohne die
Überwachungsmassnahme aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Hierbei geht es um die
Subsidiarität der geheimen Überwachungsmassnahme (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 269 N 10; Hansjakob/ Pajarola, a.a.O.,
Art. 269 N 87; vgl. Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 269 StPO N 41).
2.2.3.2 Wie
oben (E. 2.2.1.2) im Einzelnen aufgezeigt, hat die Staatsanwaltschaft das
Untersuchungsverfahren im vorliegenden Fall schrittweise vorangetrieben, bevor
es die geheime Überwachungsmassnahme beantragte. Insbesondere versuchte sie,
die Identität des Verfassers der anonymen Briefe ausfindig zu machen, untersuchte
die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch das Einholen von
Informationen bei Behörden und Banken und gelangte an Informationen von Mitbewerbern
der B____ AG hinsichtlich etwaiger Abgebote. Aufgrund der zum relevanten Zeitpunkt
notwendigen Geheimhaltung war eine weitergehende Befragung der Mitbewerber – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 10
[Beschwerdeakten, S. 4]) – nicht ohne weiteres möglich. Damit hat die
Staatsanwaltschaft vorab die notwendigen und durchführbaren
Untersuchungsmassnahmen unternommen, ohne das Verfahren als Ganzes zu gefährden.
Im Ergebnis ist die Subsidiarität der geheimen Überwachungsmassnahme zu
bejahen.
2.3 Nach
dem Gesagten war die Anordnung der Telefonüberwachung im damaligen Zeitpunkt
gerechtfertigt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf
CHF 600.– zu bemessen.
3.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen, und den beiden amtlichen Verteidigern
ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Ob die Beschwerde in
materieller Hinsicht von Anfang an aussichtslos war, wonach das Gesuch um amtliche
Verteidigung nicht bewilligt werden könnte, ist vorliegend zwar fraglich, kann aufgrund
der nicht rechtsgenüglichen Eröffnung der geheimen Überwachungsmassnahme indes offen
bleiben. So ist die Beschwerdeerhebung infolge der nur mündlichen Eröffnung der
geheimen Überwachungsmassnahme und der fehlenden Akteneinsicht zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nachvollziehbar. Der vom amtlichen Verteidiger [...], Advokat,
geltend gemachte Aufwand von 3,5 Stunden, zuzüglich Auslagen, total
CHF 718.–, für die Einreichung der Beschwerde ist nicht zu beanstanden und
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der vom amtlichen Verteidiger [...], Advokat,
geltend gemachte Aufwand von 9,97 Stunden, zuzüglich Auslagen von
CHF 21.40, total CHF 2'015.40, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinzu
addiert wird die von [...], Advokat, beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 %, womit
insgesamt der Betrag von CHF 2'178.65 aus der Gerichtskaste auszurichten
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 718.– (inkl. Auslagen) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'015.40 (inkl. Auslagen)
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 163.25, somit total
CHF 2'178.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.