Lexipedia

Entscheid

BES.2024.56

Telefonüberwachung

16. Dezember 2024Deutsch22 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.56

ENTSCHEID

vom 16.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[…]

Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Januar 2024

betreffend Telefonüberwachung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte unter dem Aktenzeichen VT. […] eine

Strafuntersuchung gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs,

ungetreuer Geschäftsbesorgung und Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieser

Strafuntersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2024 dem

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Genehmigung einer Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers. Das Zwangsmassnahmengericht

genehmigte die Überwachung des Telefonverkehrs mit Verfügung vom

17. Januar 2024 für einen Zeitraum von drei Monaten. Am 24. April

Erwägungen

2024.

informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Rahmen einer

Einvernahme über die durchgeführte Überwachung.

Mit Eingabe vom

3.

Mai 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde

an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei

festzustellen, dass die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers

rechtswidrig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung von

CHF 1'000.– zuzusprechen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Akten des

Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zuzustellen und Frist zur

Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. Das Verfahren sei zu sistieren,

bis der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsbeistand bestimmt habe. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Zusammen mit der Beschwerde hat der Verteidiger im Hinblick

auf die beantragte amtliche Verteidigung seine Honorarnote eingereicht. Am

Dispositiv

7. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass der Beschwerdeführer

die Möglichkeit habe, nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft

mit seinem Replikrecht seine Begründung zu ergänzen. Über die restlichen

Anträge werde nach Eingang der Vernehmlassung spätestens in der Hauptsache

entschieden. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 hat die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom

29. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer, neu vertreten durch [...],

Advokat, an seinen Anträgen festgehalten. Zusammen mit der Replik hat der

Verteidiger im Hinblick auf die beantragte amtliche Verteidigung seine

Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen

die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff.

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die betroffene Person

Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt

mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung

zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Der Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden stattgefundenen

Überwachungsmassnahmen berührt und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse

an ihrer gerichtlichen Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die

nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO formgerecht erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Vorliegend

stellt sich zunächst die Frage, ob die geheimen Überwachungsmassnahmen

überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden sind.

1.2.1 Gemäss

Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten

Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der

Überwachung mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit

nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Die Mitteilung bezweckt, dass –

wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Beschwerde

überprüft werden kann, ob die Überwachung zu Recht erfolgte. Dem Betroffenen ist

transparent zu machen, weshalb die Überwachung erfolgte. Folglich ist insbesondere

mitzuteilen, gegen welche Person sich das Strafverfahren richtete, welche

Delikte es betraf und welche Dienste in welcher Weise überwacht wurden. Die

Mitteilung ist gewissermassen Gegenstück zur Heimlichkeit des staatlichen

Handelns, wodurch sie von grosser Bedeutung ist (Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 279 N 6 und 19 ff.; Jean-Richard-dit-Bressel,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 279 StPO N 5; Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 279 N 5 f.). Art. 279 StPO schreibt zwar nicht

ausdrücklich eine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung muss nach

dem Gesagten jedoch in Form einer fristauslösenden Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung nach Art. 279 Abs. 3 StPO erfolgen. Da sie eine

Frist auslöst, muss sie eingeschrieben zugestellt oder (beispielsweise in der

Schlusseinvernahme) gegen Empfangsbescheinigung gemäss Art. 85 Abs. 2

StPO ausgehändigt werden (Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 279 N 36). Zudem muss die betroffene Person die

Möglichkeit haben, die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Akten

einzusehen. In der Lehre wird diesbezüglich zutreffend vorgebracht, dass die

Mitteilung der Möglichkeit eines Rechtsmittels (gemäss Art. 279

Abs. 3 StPO) nur Sinn ergibt, wenn die betroffene Person Akteneinsicht

nehmen kann. Erst die Akteneinsicht ermöglicht es, die Chancen einer Beschwerde

abzuschätzen und diese zielführend zu begründen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 25 mit

Hinweisen; Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage,

Zürich 2023, N 1162).

1.2.2 Im

vorliegenden Fall teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die geheime Überwachungsmassnahme

einzig durch den im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 24. April

2024 erfolgten Hinweis auf die durchgeführte Telefonüberwachung mit (Vorakten

ZS1.68 f.). Dabei handelt es sich lediglich um eine mündliche Mitteilung ohne

Rechtsmittelbelehrung. Eine dem Beschwerdeführer ergänzend ausgehändigte oder

zugestellte schriftliche Mitteilung ist in den Akten nicht zu finden. Damit hat

die Staatsanwaltschaft die Anforderungen an die Mitteilung gemäss Art. 279

Abs. 3 StPO nicht eingehalten, und die geheime Überwachungsmassnahme ist nicht

rechtsgenüglich eröffnet worden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gemäss

eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung keine Akteneinsicht

erhalten (Beschwerde, Rz. 5 [Beschwerdeakten, S. 3]). Den Akten ist diesbezüglich

ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 zu

entnehmen (Vorakten RB1.4 f.).

Vorliegend war

es dem Beschwerdeführer trotz der nicht rechtsgenüglichen Eröffnung der

geheimen Überwachungsmassnahme möglich, «innert Frist», das heisst im

vorliegenden Fall innert zehn Tagen seit der mündlichen Mitteilung im Rahmen

der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2024, Beschwerde gegen

die Überwachungsmassnahme zu erheben. Damit ist ihm in zeitlicher Hinsicht kein

Nachteil erwachsen. Sodann hatte der Beschwerdeführer spätestens in der Replik

Gelegenheit, sich mit den in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21.

Mai 2024 enthaltenen Vorbringen bezüglich des Vorgehens der Staatsanwaltschaft

und den Gründen für die Überwachungsmassnahme auseinanderzusetzen und Einsicht

in die Akten zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer also

kein Nachteil erwachsen. Im Ergebnis muss die nicht rechtsgenügliche Eröffnung

der geheimen Überwachungsmassnahmen und die fehlende Akteneinsicht als geheilt

gelten, wird aber im Rahmen des Kostenentscheids bzw. der Bewilligung der

amtlichen Verteidigung (dazu unten E. 3) zu berücksichtigen sein.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

3. Mai 2024 geltend, dass die Voraussetzungen einer geheimen

Überwachungsmassnahme nicht erfüllt gewesen seien. Es habe kein dringender

Tatverdacht vorgelegen, da die anonyme Anzeige, auf welche sich die

Staatsanwaltschaft gestützt habe, keine Angaben zu konkreten Absprachen

enthalten habe (Rz. 8 [Beschwerdeakten, S. 3]). Sodann habe mangels

Hinweisen auf einen Schaden der Bauherrschaft die erforderliche Schwere der

Straftat nicht vorgelegen (Rz. 9 [Beschwerdeakten, S. 4]). Auch hätte

die Staatsanwaltschaft vor der geheimen Überwachungsmassnahme andere

Untersuchungsmassnahmen durchführen können und müssen, weshalb die

Telefonüberwachung unverhältnismässig gewesen sei (Rz. 10

[Beschwerdeakten, S. 4]).

Die

Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 dar, dass

ihr am 11. September 2023 zuständigkeitshalber fünf gleichlautende anonyme

Briefe weitergeleitet wurden, worin angebliche Missstände bei der Realisierung

des Projekts [...] aufgeführt wurden, in deren Zentrum der Beschwerdeführer

stehen solle (Rz. 1 [Beschwerdeakten, S. 16]). Sie stimmt dem

Beschwerdeführer insoweit zu, als die anonymen Anschuldigungen tatsächlich

keine Angaben zu konkreten Absprachen enthielten und damit für sich allein

keine genügende Basis zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den

Beschwerdeführer geboten hätten. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft

ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnet. Erst gestützt auf darauffolgende,

sorgfältig getätigte Ermittlungen habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

so weit erhärtet, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet

habe (Rz. 1 ff. [Beschwerdeakten, S. 16 f.]). In einem nächsten

Schritt habe die Staatsanwaltschaft versucht, die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers durch von der Steuerverwaltung, Banken und dem Betreibungsamt

edierte Unterlagen zu beleuchten. Dadurch habe sich der Verdacht auf

Pfändungsbetrug erhärtet (Rz. 5 [Beschwerdeakten, S. 17]). Die

Ermittlungen seien damit konsequent aufgebaut gewesen, und die

Staatsanwaltschaft habe alles Mögliche unternommen, ehe sie beim

Zwangsmassnahmengericht die geheime Überwachung beantragt habe (Rz. 6

[Beschwerdeakten, S. 18]).

In seiner Replik

vom 29. Juli 2024 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei

insbesondere zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht hinsichtlich der drei damals

vorgeworfenen Katalogtatbestände erfüllt gewesen sei (Rz. 4

[Beschwerdeakten, S. 32]). In Bezug auf die untersuchte ungetreue

Geschäftsbesorgung und den Betrug treffe die Staatsanwaltschaft den Vorwurf,

wonach sie der Möglichkeit einer Falschanzeige nicht gebührend Rechnung

getragen habe, zwar nicht unbedingt in der Anfangsphase, als sie behutsam und

mit Augenmass gegen Unbekannt ermittelt habe. Jedoch gelte er in der Phase, als

sich der Fokus auf zwei Vergaben im freihändigen Verfahren (Teilprojekte [...]

und [...]) richtete (Rz. 10 ff. [Beschwerdeakten, S. 33 ff.]).

Insbesondere sei die Kausalitätsfrage, ob ein Angebot eines Mitbewerbers tiefer

gewesen sei als dasjenige der B____ AG, welche den Zuschlag für die beiden

Teilprojekte erhalten hatte, je zu Unrecht offen geblieben

(Rz. 13 ff. und 19 ff. [Beschwerdeakten, S. 34 ff.]).

Ohne Beantwortung dieser Frage lasse sich ein dringender Tatverdacht nicht

begründen (Rz. 17 und 25 [Beschwerdeakten, S. 35 f.]). In Bezug

auf den Vorwurf des Pfändungsbetrugs macht der Beschwerdeführer geltend, dass

es zwar zutreffe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Darlehen über

CHF 30'000.– aufgenommen habe, dieses dem Beschwerdeführer zur Verfügung

gestellt habe, und der Beschwerdeführer die Darlehensrückzahlung teils selbst

bestritten habe (Rz. 30 [Beschwerdeakten, S. 37]). Dieser Vorgang sei

indes pfändungsrechtlich neutral, weshalb kein strafbares Verhalten vorliege,

und ein dringender Tatverdacht nicht begründet werden könne (Rz. 31 f.

[Beschwerdeakten, S. 37 f.]).

2.2 Vorliegend

ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 269 StPO zur geheimen

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Zeitpunkt der Anordnung erfüllt

waren. Gemäss Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den

Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn (lit. a) der dringende

Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei

begangen worden (dazu unten E. 2.2.1), (lit. b) die Schwere der

Straftat die Überwachung rechtfertigt (dazu unten E. 2.2.2) und

(lit. c) die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind

oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig

erschwert würden (dazu unten E.2.2.3). Die Beschwerde nach Art. 279

Abs. 3 StPO dient dabei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Massnahme

(Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,

Art. 279 N 85).

2.2.1

2.2.1.1 Erstens

ist zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorlag, eine in Art. 269

Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269

Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist massgeblich, ob der Verdacht auf

konkreten Umständen und Erkenntnissen beruht, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllt. Die Beantwortung dieser Frage ist dem gerichtlichen Ermessen

anheimgestellt. Dabei dürften die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht

im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO trotz Übernahme des

Wortlauts aus Art. 221 Abs. 1 StPO etwas tiefer sein als bei der

Untersuchungshaft (Jean-Richard-dit-Bressel,

a.a.O., Art. 269 StPO N 34; Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 269 N 52 ff.; Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage,

Zürich 2023, N 1141 Fn 505). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

ist bei der Prüfung des Tatverdachts, der zur Anordnung der Überwachung geführt

hat, die Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung massgeblich. Es

geht nicht darum, im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung eine umfassende

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen,

und damit dem Sachgericht vorzugreifen, sondern es ist eine summarische Prüfung

des Vorliegens der Voraussetzungen im Anordnungszeitpunkt vorzunehmen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,

Art. 279 N 86).

2.2.1.2 Im

Rahmen der vorliegenden Untersuchung erhielt die Staatsanwaltschaft Anfang

September 2023 von fünf gleichlautenden, auf den 31. August 2023 datierten

Schreiben Kenntnis, welche an [...], [...], [...] und [...] adressiert waren (Vorakten

ZS1.2 ff.). Die Schreiben wurden anonym im Namen eines «Mitarbeiter[s] der C____

AG» verfasst und wiesen auf angebliche Missstände beim Projekt [...] hin. Es

wurde insbesondere der Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe in Ausübung

seiner Funktion als örtlicher Bauleiter und Mitarbeiter der C____ AG Offerten

manipuliert. Demnach habe das dem Beschwerdeführer nahestehende Unternehmen B____

AG in unrechtmässiger Weise Aufträge erhalten, und hierfür seien dem

Beschwerdeführer private Vorteile (sog. Kick-Back Zahlungen) gewährt worden.

Auch soll die B____ AG gemäss den anonymen Briefen im Gegenzug beim

Beschwerdeführer und dessen Eltern Renovationsarbeiten durchgeführt haben. Es

ist vorliegend nicht streitig, dass sich der für die Telefonüberwachung

erforderliche dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht allein auf

diese Schreiben stützen liess. Dies hielt auch das Zwangsmassnahmengericht in

der Verfügung vom 17. Januar 2024 zutreffend fest (Vorakten WZ1.4.8 ff.).

In der Folge unternahm

die Staatsanwaltschaft diverse Untersuchungen. Am 25. September 2023 fand ein

Treffen mit D____, Mitarbeiter des [...], statt, in welchem der

Staatsanwaltschaft Hintergründe zum Projekt [...] und der diesbezüglichen Rolle

des Beschwerdeführers dargelegt wurden (Vorakten ZS1.18 ff.). Mit E-Mail vom

29. September 2023 erstattete D____ der Staatsanwaltschaft einen

ausführlichen Bericht über eine vom [...] durchgeführte interne Sichtung der

Projektunterlagen [...] mit Fokus auf die in den anonymen Schreiben erhobenen

Vorwürfe (Vorakten ZS1.21 ff.). Daraus ging hervor, dass keine grundsätzlichen,

wesentlichen Unstimmigkeiten erkennbar gewesen seien, auch wenn solche nicht

ausgeschlossen werden könnten. Ein «ungutes Gefühl» habe sich lediglich bei zwei

zusätzlichen freihändigen Vergaben im Hinblick auf eine allfällige bewusste

Steuerung dieser Vergaben ergeben. Dabei handle es sich um die Teilprojekte [...]

und [...], welche an die B____ AG vergeben worden seien. Diesbezüglich sei eine

Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ AG grundsätzlich möglich

und könne nicht ausgeschlossen werden. Es solle möglich sein, diesbezüglich mit

verhältnismässig überschaubarem Aufwand mehr Erkenntnisse zu gewinnen. Auf

Basis dieser Informationen war die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass die

Teilprojekte [...] und [...] sowie gewisse nachträgliche Arbeiten genauer

untersucht werden müssen (vgl. die interne Notiz der Staatsanwaltschaft vom

6. Oktober 2023 [Vorakten ZS1.25] und das Schreiben an [...] vom 9. Oktober

2023 [Vorakten ZS1.26 f.]).

Aus den weiteren

Untersuchungen ergab sich in Bezug auf das Teilprojekt [...], dass die E____ GmbH,

deren Angebot ursprünglich tiefer als dasjenige der B____ AG war, gemäss

Projektblatt – anders als die B____ AG – kein Abgebot abgegeben haben soll

(vgl. Vorakten ZS1.33 ff.). Im Rahmen einer in Absprache mit der

Staatsanwaltschaft durchgeführten Nachfrage an die E____ GmbH gab diese jedoch

an, Abgebote bezüglich dieses Teilprojekts telefonisch an den Beschwerdeführer

abgegeben zu haben (vgl. Vorakten ZS1.34). Daraus schloss die

Staatsanwaltschaft, dass diese Abgebote offenbar nicht berücksichtigt worden

seien. Dies habe dazu geführt, dass die B____ AG den Zuschlag für die Arbeiten

erhalten habe. Dieser Umstand lasse vermuten, dass gezielt darauf hingearbeitet

worden sei, dass die B____ AG der günstigste Anbieter sein sollte und dadurch

den Zuschlag erhalten werde. Ob dem Bauherren dadurch tatsächlich ein direkter

Schaden entstanden sei, ob jemand einen unrechtmässigen Vorteil erhalten habe

und ob das Abgebot der E____ GmbH dazu geführt habe, dass diese in Tat und

Wahrheit ein tieferes Angebot als die B____ AG (unter Berücksichtigung deren

Abgebots) abgeben hätte, müsse genauer ermittelt werden, hielt die

Staatsanwaltschaft in einer internen Notiz fest (Vorakten ZS1.34 f.). Auch

in Bezug auf das Teilprojekt [...] ergaben weitere Untersuchungen, dass nicht

alle Offerten und Abgebote, insbesondere der Mitbewerberin F____ GmbH, korrekt

ausgewiesen worden seien (vgl. Vorakten ZS1.39 f.). Gemäss

Staatsanwaltschaft habe für den damaligen Moment offen gelassen werden können,

ob die Mitbewerberin F____ GmbH mit ihrem Abgebot die B____ AG unterboten hätte

(Vorakten ZS1.40).

Auch versuchte

die Staatsanwaltschaft die Identität des Verfassers der anonymen Briefe ausfindig

zu machen. Diese Nachforschungen blieben indes letztlich ergebnislos (vgl. Vorakten

WZ1.1 ff., AT1.2.1 ff.).

Am

16. November 2023 führte die Staatsanwaltschaft eine knapp dreistündige

Einvernahme von D____ als Auskunftsperson durch (Vorakten ZS1.41 ff.). Im

Rahmen dieser Einvernahme bestätigte D____ anhand der ihm vorgelegten Dokumente,

dass nicht alle Offerten und Abgebote korrekt ausgewiesen worden seien, was

dazu geführt haben könne, dass die B____ AG bevorzugt worden sei (vgl. Vorakten

ZS1.54). Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass der Beschwerdeführer für die

korrekte Führung des Projektblattes zuständig gewesen sei, in welchem insbesondere

das telefonische Abgebot der E____ GmbH (vgl. oben) nicht ausgewiesen gewesen

sei. Infolgedessen wurde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl.

Vorakten ZS1.54). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zu Recht

ausführt (Rz. 4 [Beschwerdeakten, S. 17]), hatte sich der Tatverdacht

gegen den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bezüglich ungetreue

Geschäftsbesorgung bzw. Betrug insoweit erhärtet, als ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer

eröffnet werden musste und zusätzliche Ermittlungen notwendig waren.

Am

17. November 2023 verlangte die Staatsanwaltschaft bei den entsprechenden

Stellen die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2018 bis 2023 sowie

einen Auszug aus dem Betreibungsregister (Vorakten AT1.1 f.). Aus der

Steuererklärung ging hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der B____

AG als [...]-Lehrling und im Jahr 2019 als [...] angestellt war (vgl. Vorakten SB

STBS TL 5 und 15, AT1.1.5). Weiter war ersichtlich, dass das Bankkonto des Sohnes

des Beschwerdeführers per Ende des Jahres 2021 einen Saldo von CHF 1'000.– und

per Ende des Jahres 2022 einen Saldo von über CHF 15'000.– aufwies (vgl. Vorakten

SB PFKL 1.1, AT1.1.6). Zudem ergab sich aus den Unterlagen des Betreibungsamts

Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer über 48 Betreibungen im Betrag von

CHF 98'113.65 sowie über 79 Verlustscheine im Betrag von

CHF 101'337.80 verfügte (vgl. Vorakten SB BABS TL 1 ff., AT1.1.8).

Zudem holte die

Staatsanwaltschaft je mit «Verfügung an Finanzintermediäre» vom

28. November 2023 und vom 22. Dezember 2023 Informationen über

Kontoverbindungen des Beschwerdeführers ein (vgl. Vorakten WZ1.1.14 ff.,

WZ1.2.1 ff.). Aus den Bankunterlagen ergab sich, dass mehrere Einzahlungen über

insgesamt CHF 50'000.– auf das Konto des Sohnes des Beschwerdeführers,

über welche der Beschwerdeführer als einziger Zeichnungsberechtigter verfügte, eingegangen

waren (vgl. Vorakten SB PFKL 1.1 f., AT1.1.19). Die Zahlungen hätten

mutmasslich vom Vater des Beschwerdeführers gestammt. Weiter zeigte sich, dass

der Beschwerdeführer zwischen Juli 2021 und August 2023 monatliche Zahlungen

in der Höhe von je CHF 816.65 an ein auf [...] AG lautendes Konto tätigte;

gesamthaft wurden in diesem Zeitraum CFH 19'599.60 überwiesen (vgl. Vorakten

SB PFTL 1.64 ff., AT.1.20). Später habe sich gezeigt, dass diese Zahlungen

für die Begleichung eines mutmasslich an den Vater des Beschwerdeführers

gewährten Kredit über CHF 30'000.– dienten. Dies lasse gemäss

Staatsanwaltschaft vermuten, dass der Vater des Beschwerdeführers dem

Beschwerdeführer das Geld aus dem Kredit zur Verfügung stellte, da der

Beschwerdeführer selbst keinen Kredit erhalten würde (vgl. interne Notiz der

Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 [Vorakten AT1.1.21]).

Im Anschluss an

diese Untersuchungen und Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft am

15. Januar 2024 dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung einer

Überwachung der Telefonverbindungen des Beschwerdeführers (Vorakten WZ1.4.1

ff.). Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die Telefonüberwachung mit

Verfügung vom 17. Januar 2024 (Vorakten WZ1.4.8).

2.2.1.3 Im

Ergebnis ist zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Zwangsmassnahmengericht

im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung zu Recht von einem dringenden

Tatverdacht des Beschwerdeführers ausgingen. Die Umstände des vorliegenden

Falles und die Hinweise auf ein entsprechendes Motiv des Beschwerdeführers

rechtfertigten diese Annahme. Es gab dannzumal konkrete Hinweise auf ein

strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. So bestand im Rahmen der

freihändigen Vergaben der Teilprojekte [...] und [...] zweifelsohne ein

Missbrauchspotential, da es im Ermessen des Bauleiters lag, welche Unternehmen er

zur Offerte einlud. Das Vorliegen eines unzulässigen Vorgehens im Rahmen der

Dokumentation von Offerten und Abgeboten der B____ AG und deren Mitbewerber

durch den Beschwerdeführer musste als sehr wahrscheinlich eingestuft werden. Diesbezüglich

ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer früher Mitarbeiter der B____ AG war.

Zum damaligen Zeitpunkt musste das tatsächliche Vorliegen eines straffälligen

Verhaltens und die Beteiligung des Beschwerdeführers zur Bejahung des dringenden

Tatverdachts – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik, Rz. 28

[Beschwerdeakten, S. 37]) – gerade nicht abschliessend geklärt werden.

Ebenfalls konnte die Höhe eines etwaig dem Bauherrn entstandenen Schadens zu

diesem Zeitpunkt offen gelassen werden, bestanden doch genügend Hinweise auf

ein unzulässiges Verhalten des Beschwerdeführers. Die damaligen

Untersuchungsergebnisse haben – auch in Kombination mit dem detailreichen

anonymen Schreiben – korrekterweise zur Bejahung eines dringenden Tatverdacht

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug geführt. Sodann verfügte der

Beschwerdeführer über Betreibungen und Verlustscheine in hohen Beträgen, es lag

eine Lohnpfändung vor, er zahlte mutmasslich einen Kredit seines Vaters ab und mehrere

Geldeingänge auf das Konto des Sohnes des Beschwerdeführers, über welches nur der

Beschwerdeführer verfügungsberechtigt war, erschienen jedenfalls

klärungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund ergab sich auch ein dringender Tatverdacht

auf Pfändungsbetrug. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in

seiner Replik (Rz. 31 [Beschwerdeakten, S. 37 f.]) sind dem

Sachgericht zu überlassen. Im Ergebnis sind die Untersuchungshandlungen und

Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, ausreichend dokumentiert

und nicht zu beanstanden. Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 269

Abs. 1 lit. a StPO lag vor.

2.2.2

2.2.2.1 Zweitens

ist zu prüfen, ob die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigte

(Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Hierbei geht es um die Frage der

Verhältnismässigkeit. Die Schwere der Tat beurteilt sich insbesondere nach dem

Gewicht der Rechtsgutverletzung und der Art der Tatbegehung. Ein Verweis auf

den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO reicht allein nicht aus,

um die Schwere der Straftat zu begründen, kann aber als Auslegungshilfe dienen (vgl.

Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O.,

Art. 269 StPO N 46 f.; Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 269 N 70 und 77 ff.).

2.2.2.2 Bei

den Tatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und des

Pfändungsbetrugs handelt es sich je um Katalogtaten gemäss Art. 269

Abs. 2 StPO. Das in Frage stehende verletzte Rechtsgut war bezüglich des

Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. des Betrugs nicht nur der rein

finanziell dem Bauherrn womöglich entstandene Schaden (der zu diesem Zeitpunkt

nicht genau beziffert werden konnte und musste), sondern insbesondere auch die

gewichtigen öffentlichen Interessen an einem rechtmässigen Vergabeverfahren im

Rahmen des für den [...] bedeutenden Projekts [...]. Zudem liess die Art der

angeblichen Tatbegehung, namentlich die fraglichen Absprachen zwischen dem

Beschwerdeführer und der B____ AG sowie die angeblich fehlerhafte Dokumentation

der An- bzw. Abgebote von Mitbewerbern der B____ AG durch den Beschwerdeführer,

auf eine hohe Intensität des deliktischen Willens des Beschwerdeführers

schliessen. Damit war die erforderliche Schwere der Straftat diesbezüglich erfüllt.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs musste dannzumal von einer

gewichtigen Verletzung des Rechtsguts des Schutzes der Gläubigeransprüche sowie

der Rechtspflege ausgegangen werden, ging es doch um hohe, fünfstellige

Beträge. Auch die Art der Tatbegehung mit der angeblichen Verwendung des Kontos

des Sohnes des Beschwerdeführers zur Verschleierung und der Involvierung des

Vaters des Beschwerdeführers liessen auf eine hohe kriminelle Energie

schliessen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der im Zeitpunkt der

Anordnung der Überwachungsmassnahme in Frage stehenden verletzten Rechtsgüter

sowie des vorgeworfenen Verhaltens des Beschwerdeführers die nötige Schwere der

Straftat erfüllt war.

2.2.3

2.2.3.1 Drittens

ist zu prüfen, ob die bis zur Anordnung der Überwachungsmassnahme erfolgten

Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ohne die

Überwachungsmassnahme aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert

würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Hierbei geht es um die

Subsidiarität der geheimen Überwachungsmassnahme (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 269 N 10; Hansjakob/ Pajarola, a.a.O.,

Art. 269 N 87; vgl. Jean-Richard-dit-Bressel,

a.a.O., Art. 269 StPO N 41).

2.2.3.2 Wie

oben (E. 2.2.1.2) im Einzelnen aufgezeigt, hat die Staatsanwaltschaft das

Untersuchungsverfahren im vorliegenden Fall schrittweise vorangetrieben, bevor

es die geheime Überwachungsmassnahme beantragte. Insbesondere versuchte sie,

die Identität des Verfassers der anonymen Briefe ausfindig zu machen, untersuchte

die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch das Einholen von

Informationen bei Behörden und Banken und gelangte an Informationen von Mitbewerbern

der B____ AG hinsichtlich etwaiger Abgebote. Aufgrund der zum relevanten Zeitpunkt

notwendigen Geheimhaltung war eine weitergehende Befragung der Mitbewerber – entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 10

[Beschwerdeakten, S. 4]) – nicht ohne weiteres möglich. Damit hat die

Staatsanwaltschaft vorab die notwendigen und durchführbaren

Untersuchungsmassnahmen unternommen, ohne das Verfahren als Ganzes zu gefährden.

Im Ergebnis ist die Subsidiarität der geheimen Überwachungsmassnahme zu

bejahen.

2.3 Nach

dem Gesagten war die Anordnung der Telefonüberwachung im damaligen Zeitpunkt

gerechtfertigt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf

CHF 600.– zu bemessen.

3.2 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen, und den beiden amtlichen Verteidigern

ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Ob die Beschwerde in

materieller Hinsicht von Anfang an aussichtslos war, wonach das Gesuch um amtliche

Verteidigung nicht bewilligt werden könnte, ist vorliegend zwar fraglich, kann aufgrund

der nicht rechtsgenüglichen Eröffnung der geheimen Überwachungsmassnahme indes offen

bleiben. So ist die Beschwerdeerhebung infolge der nur mündlichen Eröffnung der

geheimen Überwachungsmassnahme und der fehlenden Akteneinsicht zum Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung nachvollziehbar. Der vom amtlichen Verteidiger [...], Advokat,

geltend gemachte Aufwand von 3,5 Stunden, zuzüglich Auslagen, total

CHF 718.–, für die Einreichung der Beschwerde ist nicht zu beanstanden und

aus der Gerichtskasse auszurichten. Der vom amtlichen Verteidiger [...], Advokat,

geltend gemachte Aufwand von 9,97 Stunden, zuzüglich Auslagen von

CHF 21.40, total CHF 2'015.40, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinzu

addiert wird die von [...], Advokat, beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 %, womit

insgesamt der Betrag von CHF 2'178.65 aus der Gerichtskaste auszurichten

ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 718.– (inkl. Auslagen) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'015.40 (inkl. Auslagen)

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 163.25, somit total

CHF 2'178.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.