BES.2024.58
Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege
22. August 2024Deutsch14 min
Rechtsbeistand Gegenstand: Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.58
ENTSCHEID
vom 22.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung und unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 29. Dezember 2020 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen [...] und B____ wegen
übler Nachrede, eventualiter wegen Verleumdung. Das Verfahren betreffend B____
führt die Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen VT.[...] und jenes
betreffend [...] unter dem Aktenzeichen VT.[...].
Mit Eingabe vom
22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt
ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand Gegenstand: Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...]
und VT.[...]» ein, welches vom Appellationsgericht als
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VT.[...] sowie als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 15. Mai 2024, die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei
abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Juni 2024 zur Replik
gesetzt. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht
innert der gleichen Frist mitzuteilen, falls er eine formelle Verfügung
betreffend unentgeltliche Vertretung für das Beschwerdeverfahren wünscht, wobei
ihm diesfalls die Replikfrist bis zum Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Vertretung abgenommen wird. Mit Replik vom 28. Mai 2024
beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung
für das Beschwerdeverfahren hat er zurückgezogen, beantragt jedoch die
Zusprechung einer angemessenen Partei- bzw. Umtriebsentschädigung. Ausserdem stellte
er ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt sowie den
ermittelnden Detektiv. Mit Duplik vom 24. Juni 2024 beantragt die
Staatsanwaltschaft, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen, auf das
Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzulehnen. Am 15.
Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Staatsanwaltschaft.
Er zog das Ausstandsbegehren zurück, hält im Übrigen an seinen Anträgen fest,
wobei er die beantragte Partei- bzw. Umtriebsentschädigung auf CHF 600.–
beziffert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und
-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 17 f.). Die
vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.
1.
StPO).
1.2
Im
Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die
Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw.
Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit
unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der
Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener
Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform
erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde
entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März
2016.
E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die gerügte Rechtsverzögerung
unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er
zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm eingereichte
Strafanzeige sei trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher
Verfahrensauskunft über 41 Monate unbearbeitet geblieben.
Die
Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass das Verfahren
über längere Zeit unbearbeitet geblieben sei. Dies sei auf mangelnde Ressourcen
sowie zu priorisierende schwere Gewaltdelikte zurückzuführen.
2.2
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für
sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den
Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden
die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache
über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer
entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl
2006.
1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch
letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert
angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete
Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4,
1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung
liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2;
Wohlers, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich
2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das
Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz.
147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren
Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.3
Der
Beschwerdeführer erstattete zusammen mit [...] mit Eingabe vom 29. Dezember
2020.
(Eingang Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2020) Strafanzeige gegen B____
und [...] (Akten Beschwerdeverfahren S. 39 ff.). Am 3. Oktober 2023 wurden die
beiden Anzeigesteller angefragt, ob sie weiterhin Interesse an der
Strafverfolgung hätten, was von ihnen bejaht wurde (Akten S. 48 f.), und
am 1. November 2023 wurden ein Mitarbeiter der (ehemaligen)
Liegenschaftsverwaltung telefonisch um Auskunft gebeten (Akten
Beschwerdeverfahren S. 50) und die beiden Anzeigesteller hinsichtlich
eines Termins für eine Einvernahme kontaktiert (Akten Beschwerdeverfahren
S. 51 f.). Zwischen Anzeigeerstattung und Oktober 2023 wurden ausweislich
der Akten trotz Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand keine
Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen vorgenommen. Dass eine solche
Untätigkeit von beinahe drei Jahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
darstellt, ist offensichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht
bestritten. Daran vermag auch das Argument der mangelnden Ressourcen und der zu
priorisierenden schweren Gewaltdelikte nichts zu ändern. Nach der
Rechtsprechung vermögen nämlich eine chronische Überlastung und strukturelle
Mängel der Strafverfolgungsbehörde nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung
und -verweigerung zu bewahren (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom
24.
Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012
vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer
hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht
vielmehr auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von
Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch
bei weniger prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere
Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Ermittlung und Befragungen der
Beschuldigten vorzunehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen
der Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung
zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten
personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen
von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising
usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend
zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017
E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November
2012.
festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit
Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im
Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten
Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).
Somit stellt die
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen Anzeigeerstattung und Oktober 2023 eine
Rechtsverzögerung dar und erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in
dieser Hinsicht als begründet. Immerhin ist der Staatsanwaltschaft zu folgen,
dass es stossend anmutet, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig zu machen,
gleichzeitig aber von der vorgeladenen Einvernahme unentschuldigt fern zu
bleiben. Der Beschwerdeführer stört sich zwar an diesem Vorwurf und macht
geltend, sein Fernbleiben von der Einvernahme sei nicht unentschuldigt gewesen.
Er habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen
Termine am Vormittag nicht wahrnehmen könne. Das aktenkundige Verhalten des
Beschwerdeführers ist indessen als widersprüchlich zu bezeichnen. So gab er
anlässlich eines Telefonats vom 22. April 2024 an, dass er nicht an der
Einvernahme teilnehmen werde, wenn ihm keine unentgeltliche Vertretung bestellt
werde (Akten Beschwerdeverfahren S. 90), was er der Staatsanwaltschaft auch in
seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom
22.
April 2024 entsprechend schriftlich mitteilte (Akten Beschwerdeverfahren
S. 24). Erst in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 ist dann die
Rede von gesundheitlichen Gründen, welche es ihm verunmöglichten, Termine am
Morgen wahrzunehmen (Akten Beschwerdeverfahren S. 94). Es ist bei dieser
Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sein Fernbleiben
ohne entsprechende Belege als unentschuldigt bezeichnet. Da die Beschwerde aber
trotz dieses Umstands gutzuheissen ist, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer
beantragte Befragung des ihn behandelnden Arztes.
Sofern der
Beschwerdeführer in seiner Replik schliesslich eine weitere Rechtsverzögerung
im Zeitraum November 2023 bis April 2024 erblickt (vgl. Replik S. 2), kann
ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich die
Staatsanwaltschaft am 1. November 2023 telefonisch an die beiden Anzeigesteller
zwecks Vereinbarung eines Einvernahmetermins wandte, beide ihr indes
mitteilten, dass sei über einen Monat landesabwesend seien (vgl. Akten
Beschwerdeverfahren S. 86 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass
die Staatsanwaltschaft abermals während rund sechs Monaten untätig blieb,
sondern hat der Beschwerdeführer durch seine Abwesenheit massgebend dazu beigetragen.
2.4
Gemäss
Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und
für deren Einhaltung Fristen setzen.
Wie aus den
Akten entnommen werden kann, wurde die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit
tätig und hat die beiden Anzeigesteller jeweils zu einer Einvernahme vorgeladen
(Akten Beschwerdeverfahren S. 86 f. und 98 f.). Aus den Angaben der
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Duplik sowie den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024
wird ausserdem ersichtlich, dass mittlerweile beide Anzeigesteller einvernommen
werden konnten. Es erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt folglich konkrete
Weisungen unter Ansetzung von Fristen. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft
anzuhalten, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten
erhoben.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellte mit seiner Beschwerde vom 22. April 2024 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Gleichentags
stellte er auch ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft für das
laufende Strafverfahren (Akten Beschwerdeverfahren S. 24), was von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. April 2024 abgewiesen wurde
(Akten Beschwerdeverfahren S. 36 f.). Da die abweisende Verfügung der
Staatsanwaltschaft erst nach der Beschwerdeerhebung ergangen ist, betrifft die
Beschwerde des Beschwerdeführers nicht das im Strafverfahren von der
Staatsanwaltschaft abgewiesene Gesuch. Immerhin kann aber angemerkt werden,
dass sich die Praxis der Staatsanwaltschaft betreffend Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands als korrekt erweist und damit auch die Abweisung des Gesuchs
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl. für die Voraussetzungen
der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung etwa AGE BES.2019.68 vom
16.
Juli 2019 E. 2.2.1 f.).
Da der
Beschwerdeführer sein Gesuch hinsichtlich der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Beschwerdeverfahren mit seiner Replik zurückgezogen hat, ist einzig
über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher
Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu befinden. Wie aus vorstehenden Ausführungen erhellt, ist
die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sind ihm
ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit
gegenstandslos geworden.
3.3
Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine
«Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung» von CHF 600.– (vgl. zuletzt seine
Stellungnahme vom 15. Juli 2014).
Gemäss Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen einen Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Beschwerdeverfahren
zutrifft. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am
Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Der
Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten. Vielmehr macht er «Kosten und einen massiven Mehraufwand» geltend,
die ihm durch das Verfahren entstanden seien. In der Lehre ist nicht
unumstritten, ob auch eine anwaltlich nicht vertretene Privatklägerschaft für
ihre notwendigen Aufwendungen wie etwa bei Lohneinbussen für Aktenstudium oder
ähnlichem entschädigungsberechtigt ist (vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 20 mit Hinweisen).
Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Aus dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bzw. den damit eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer eine Invalidenrente, eine Rente der Pensionskasse sowie
Ergänzungsleistungen bezieht (Akten Beschwerdeverfahren S. 8 ff.). Einer
Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Etwaige Lohneinbussen
hat er aufgrund seiner Beteiligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit
nicht erlitten. Inwiefern dem Beschwerdeführer ansonsten Kosten entstanden sein
sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert
und belegt. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine komplizierte Angelegenheit
mit hohem Streitwert, die mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden war, der den
Rahmen dessen überschreitet, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten
üblicherweise zumutbar erscheint (vgl. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche
der beschuldigten Person: Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 20 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Folglich ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren VT.[...]
unverzüglich voranzutreiben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
bzw. einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.