Lexipedia

Entscheid

BES.2024.58

Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege

22. August 2024Deutsch14 min

Rechtsbeistand Gegenstand: Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.58

ENTSCHEID

vom 22.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung und unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 29. Dezember 2020 bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen [...] und B____ wegen

übler Nachrede, eventualiter wegen Verleumdung. Das Verfahren betreffend B____

führt die Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen VT.[...] und jenes

betreffend [...] unter dem Aktenzeichen VT.[...].

Mit Eingabe vom

22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt

ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand Gegenstand: Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...]

und VT.[...]» ein, welches vom Appellationsgericht als

Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VT.[...] sowie als Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Stellungnahme vom 15. Mai 2024, die Beschwerde sei teilweise

gutzuheissen; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei

abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Juni 2024 zur Replik

gesetzt. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht

innert der gleichen Frist mitzuteilen, falls er eine formelle Verfügung

betreffend unentgeltliche Vertretung für das Beschwerdeverfahren wünscht, wobei

ihm diesfalls die Replikfrist bis zum Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Vertretung abgenommen wird. Mit Replik vom 28. Mai 2024

beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung

für das Beschwerdeverfahren hat er zurückgezogen, beantragt jedoch die

Zusprechung einer angemessenen Partei- bzw. Umtriebsentschädigung. Ausserdem stellte

er ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt sowie den

ermittelnden Detektiv. Mit Duplik vom 24. Juni 2024 beantragt die

Staatsanwaltschaft, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen, auf das

Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen und das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzulehnen. Am 15.

Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Staatsanwaltschaft.

Er zog das Ausstandsbegehren zurück, hält im Übrigen an seinen Anträgen fest,

wobei er die beantragte Partei- bzw. Umtriebsentschädigung auf CHF 600.–

beziffert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und

-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist

gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 17 f.). Die

vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.

1.

StPO).

1.2

Im

Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die

Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw.

Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit

unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der

Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener

Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform

erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde

entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;

1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März

2016.

E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die gerügte Rechtsverzögerung

unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er

zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

In

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm eingereichte

Strafanzeige sei trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher

Verfahrensauskunft über 41 Monate unbearbeitet geblieben.

Die

Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass das Verfahren

über längere Zeit unbearbeitet geblieben sei. Dies sei auf mangelnde Ressourcen

sowie zu priorisierende schwere Gewaltdelikte zurückzuführen.

2.2

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für

sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den

Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden

die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache

über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer

entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob

sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in

etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft

vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl

2006.

1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch

letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert

angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete

Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4,

1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung

liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate

hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2;

Wohlers, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich

2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das

Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit

hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz.

147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren

Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.3

Der

Beschwerdeführer erstattete zusammen mit [...] mit Eingabe vom 29. Dezember

2020.

(Eingang Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2020) Strafanzeige gegen B____

und [...] (Akten Beschwerdeverfahren S. 39 ff.). Am 3. Oktober 2023 wurden die

beiden Anzeigesteller angefragt, ob sie weiterhin Interesse an der

Strafverfolgung hätten, was von ihnen bejaht wurde (Akten S. 48 f.), und

am 1. November 2023 wurden ein Mitarbeiter der (ehemaligen)

Liegenschaftsverwaltung telefonisch um Auskunft gebeten (Akten

Beschwerdeverfahren S. 50) und die beiden Anzeigesteller hinsichtlich

eines Termins für eine Einvernahme kontaktiert (Akten Beschwerdeverfahren

S. 51 f.). Zwischen Anzeigeerstattung und Oktober 2023 wurden ausweislich

der Akten trotz Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand keine

Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen vorgenommen. Dass eine solche

Untätigkeit von beinahe drei Jahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

darstellt, ist offensichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht

bestritten. Daran vermag auch das Argument der mangelnden Ressourcen und der zu

priorisierenden schweren Gewaltdelikte nichts zu ändern. Nach der

Rechtsprechung vermögen nämlich eine chronische Überlastung und strukturelle

Mängel der Strafverfolgungsbehörde nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung

und -verweigerung zu bewahren (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom

24.

Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012

vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer

hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht

vielmehr auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von

Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch

bei weniger prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere

Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Ermittlung und Befragungen der

Beschuldigten vorzunehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen

der Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung

zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten

personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen

von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising

usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend

zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017

E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November

2012.

festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit

Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im

Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten

Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).

Somit stellt die

Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen Anzeigeerstattung und Oktober 2023 eine

Rechtsverzögerung dar und erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in

dieser Hinsicht als begründet. Immerhin ist der Staatsanwaltschaft zu folgen,

dass es stossend anmutet, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig zu machen,

gleichzeitig aber von der vorgeladenen Einvernahme unentschuldigt fern zu

bleiben. Der Beschwerdeführer stört sich zwar an diesem Vorwurf und macht

geltend, sein Fernbleiben von der Einvernahme sei nicht unentschuldigt gewesen.

Er habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen

Termine am Vormittag nicht wahrnehmen könne. Das aktenkundige Verhalten des

Beschwerdeführers ist indessen als widersprüchlich zu bezeichnen. So gab er

anlässlich eines Telefonats vom 22. April 2024 an, dass er nicht an der

Einvernahme teilnehmen werde, wenn ihm keine unentgeltliche Vertretung bestellt

werde (Akten Beschwerdeverfahren S. 90), was er der Staatsanwaltschaft auch in

seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom

22.

April 2024 entsprechend schriftlich mitteilte (Akten Beschwerdeverfahren

S. 24). Erst in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 ist dann die

Rede von gesundheitlichen Gründen, welche es ihm verunmöglichten, Termine am

Morgen wahrzunehmen (Akten Beschwerdeverfahren S. 94). Es ist bei dieser

Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sein Fernbleiben

ohne entsprechende Belege als unentschuldigt bezeichnet. Da die Beschwerde aber

trotz dieses Umstands gutzuheissen ist, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer

beantragte Befragung des ihn behandelnden Arztes.

Sofern der

Beschwerdeführer in seiner Replik schliesslich eine weitere Rechtsverzögerung

im Zeitraum November 2023 bis April 2024 erblickt (vgl. Replik S. 2), kann

ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich die

Staatsanwaltschaft am 1. November 2023 telefonisch an die beiden Anzeigesteller

zwecks Vereinbarung eines Einvernahmetermins wandte, beide ihr indes

mitteilten, dass sei über einen Monat landesabwesend seien (vgl. Akten

Beschwerdeverfahren S. 86 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass

die Staatsanwaltschaft abermals während rund sechs Monaten untätig blieb,

sondern hat der Beschwerdeführer durch seine Abwesenheit massgebend dazu beigetragen.

2.4

Gemäss

Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und

für deren Einhaltung Fristen setzen.

Wie aus den

Akten entnommen werden kann, wurde die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit

tätig und hat die beiden Anzeigesteller jeweils zu einer Einvernahme vorgeladen

(Akten Beschwerdeverfahren S. 86 f. und 98 f.). Aus den Angaben der

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Duplik sowie den

Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024

wird ausserdem ersichtlich, dass mittlerweile beide Anzeigesteller einvernommen

werden konnten. Es erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt folglich konkrete

Weisungen unter Ansetzung von Fristen. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft

anzuhalten, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten

erhoben.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellte mit seiner Beschwerde vom 22. April 2024 ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Gleichentags

stellte er auch ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft für das

laufende Strafverfahren (Akten Beschwerdeverfahren S. 24), was von der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. April 2024 abgewiesen wurde

(Akten Beschwerdeverfahren S. 36 f.). Da die abweisende Verfügung der

Staatsanwaltschaft erst nach der Beschwerdeerhebung ergangen ist, betrifft die

Beschwerde des Beschwerdeführers nicht das im Strafverfahren von der

Staatsanwaltschaft abgewiesene Gesuch. Immerhin kann aber angemerkt werden,

dass sich die Praxis der Staatsanwaltschaft betreffend Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands als korrekt erweist und damit auch die Abweisung des Gesuchs

des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl. für die Voraussetzungen

der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung etwa AGE BES.2019.68 vom

16.

Juli 2019 E. 2.2.1 f.).

Da der

Beschwerdeführer sein Gesuch hinsichtlich der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Beschwerdeverfahren mit seiner Replik zurückgezogen hat, ist einzig

über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher

Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zu befinden. Wie aus vorstehenden Ausführungen erhellt, ist

die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sind ihm

ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit

gegenstandslos geworden.

3.3

Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine

«Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung» von CHF 600.– (vgl. zuletzt seine

Stellungnahme vom 15. Juli 2014).

Gemäss Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen einen Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Beschwerdeverfahren

zutrifft. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in

erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am

Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Der

Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich

vertreten. Vielmehr macht er «Kosten und einen massiven Mehraufwand» geltend,

die ihm durch das Verfahren entstanden seien. In der Lehre ist nicht

unumstritten, ob auch eine anwaltlich nicht vertretene Privatklägerschaft für

ihre notwendigen Aufwendungen wie etwa bei Lohneinbussen für Aktenstudium oder

ähnlichem entschädigungsberechtigt ist (vgl. Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 20 mit Hinweisen).

Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Aus dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege bzw. den damit eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer eine Invalidenrente, eine Rente der Pensionskasse sowie

Ergänzungsleistungen bezieht (Akten Beschwerdeverfahren S. 8 ff.). Einer

Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Etwaige Lohneinbussen

hat er aufgrund seiner Beteiligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit

nicht erlitten. Inwiefern dem Beschwerdeführer ansonsten Kosten entstanden sein

sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert

und belegt. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine komplizierte Angelegenheit

mit hohem Streitwert, die mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden war, der den

Rahmen dessen überschreitet, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten

üblicherweise zumutbar erscheint (vgl. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche

der beschuldigten Person: Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 StPO N 20 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Folglich ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren VT.[...]

unverzüglich voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

bzw. einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.