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Entscheid

BES.2024.59

Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege

22. August 2024Deutsch11 min

2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.59

ENTSCHEID

vom 22.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung und

unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 22. August 2022 bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend

Beschuldigte) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Verletzung der

Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG, SG

300.100) sowie übler Nachrede, eventualiter wegen Verleumdung.

Mit Eingabe vom

2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein

«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne einen Rechtsbeistand Gegenstand:

Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...] und UT.[...]» ein,

welches vom Appellationsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie als

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung entgegengenommen

wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. Mai

2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Rechtsbeistand sei abzuweisen; der

Eventualantrag sei indessen gutzuheissen. Mit Replik vom 18. Juni 2024

beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen,

ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsbeistand zu gewähren und es

sei ihm zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine vom Gericht angemessen

festgesetzte Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und

-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist

gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 17 f.). Die

vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.

1.

StPO).

1.2

Im

Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die

Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw.

Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit

unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der

Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener

Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform

erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde

entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;

1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März

2016.

E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die gerügte Rechtsverzögerung

unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er

zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

In

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm eingereichte

Strafanzeige und seine Anträge seien über zwei bis drei Jahre lang unbearbeitet

geblieben. In seiner Replik konkretisiert der Beschwerdeführer, das Verfahren

sei seit August 2022 trotz mehrfacher Anfragen bezüglich Verfahrensstand

während 22 Monaten unbearbeitet geblieben. Es handle sich vorliegend um

keine komplexe Strafuntersuchung und auch zu priorisierende schwere

Gewaltdelikte könnten die Verzögerung nicht rechtfertigen.

Die Staatsanwaltschaft

räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass das Verfahren über längere Zeit

unbearbeitet geblieben sei. Dies sei auf mangelnde Ressourcen sowie zu

priorisierende schwere Gewaltdelikte zurückzuführen.

2.2

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für

sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den

Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden

die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache

über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer

entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob

sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in

etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft

vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl

2006.

1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch

letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert

angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete

Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4,

1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung

liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate

hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2;

Wohlers, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das

Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit

hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz.

147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren

Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.3

Der

Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. August 2022 Strafanzeige (Akten

Beschwerdeverfahren S. 28 ff.). Trotz mehrfacher Nachfragen zum Verfahrensstand

durch den Beschwerdeführer (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 38 ff.), erfolgten

während beinahe zwei Jahren – mit Ausnahme der Beantwortung der Fragen zum

Verfahrensstand – unbestrittenermassen keine Verfahrenshandlungen durch die

Staatsanwaltschaft; aus der Aktennotiz vom 30. April 2024 wird ersichtlich,

dass erst rund 20 Monate nach der Anzeigeerstattung Abklärungen zur Person der

Beschuldigten vorgenommen wurden (Akten Beschwerdeverfahren S. 27). Es ist dem

Beschwerdeführer ferner zu folgen, dass nach der Rechtsprechung eine chronische

Überlastung und strukturelle Mängel der Strafverfolgungsbehörde nicht vor dem

Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November

2012.

E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden

ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten

gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von Art. 5

Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden,

vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären Fällen

kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie

namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten vorzunehmen, zumal mit

zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer

mehr verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls

hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen

Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen,

terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass

alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können

(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im

Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine Untätigkeit

während über acht Monaten sei mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar

(E. 2.4.2). Sodann wurde im Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch

das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich

unbegründeten Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt

(E. 4).

Somit stellt die

Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar und erweist sich

die Beschwerde des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als begründet.

2.4

Gemäss

Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und

für deren Einhaltung Fristen setzen.

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschuldigte sei

zwischenzeitlich um Abgabe eines schriftlichen Berichts gebeten worden. Nach

Eingang dieses Berichts seien die weiteren Schritte zu prüfen und es sei ein

zeitnaher Abschluss des Verfahrens anzustreben. Dabei ist die

Staatsanwaltschaft zu behaften und entsprechend anzuweisen, das Strafverfahren fortan

zügig voranzutreiben.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten

erhoben. Damit ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege gegenstandslos geworden.

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt eine «vom Gericht angemessen festgesetzte Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung».

Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers richtet sich die Frage der Entschädigung vorliegend

nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern einzig nach der

Strafprozessordnung. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft bei Obsiegen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung

für notwenige Aufwendungen, was in Verbindung mit Art. 436

Abs. 1 StPO auch im Beschwerdeverfahren zutrifft. Die Aufwendungen im

Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Der

Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich

vertreten. Vielmehr macht er «Kosten und einen massiven Mehraufwand» geltend,

die ihm durch das Verfahren entstanden seien. In der Lehre ist nicht unumstritten,

ob auch eine anwaltlich nicht vertretene Privatklägerschaft für ihre

notwendigen Aufwendungen wie etwa bei Lohneinbussen für Aktenstudium oder

ähnlichem entschädigungsberechtigt ist (vgl. Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 20 mit Hinweisen). Diese

Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Aus dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege bzw. den damit eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer eine Invalidenrente, eine Rente der Pensionskasse sowie

Ergänzungsleistungen bezieht (Akten Beschwerdeverfahren S. 8 ff.). Einer

Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Etwaige Lohneinbussen

hat er aufgrund seiner Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren damit

nicht erlitten. Inwiefern dem Beschwerdeführer ansonsten Kosten entstanden sein

sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert

und belegt. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine komplizierte Angelegenheit

mit hohem Streitwert, die mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden war, der den

Rahmen dessen überschreitet, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten

üblicherweise zumutbar erscheint (vgl. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche

der beschuldigten Person: Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 StPO N 20 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Folglich ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren VT.[...]

unverzüglich voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

bzw. einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.