BES.2024.59
Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege
22. August 2024Deutsch11 min
2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.59
ENTSCHEID
vom 22.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung und
unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 22. August 2022 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend
Beschuldigte) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Verletzung der
Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG, SG
300.100) sowie übler Nachrede, eventualiter wegen Verleumdung.
Mit Eingabe vom
2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne einen Rechtsbeistand Gegenstand:
Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...] und UT.[...]» ein,
welches vom Appellationsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie als
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung entgegengenommen
wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. Mai
2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Rechtsbeistand sei abzuweisen; der
Eventualantrag sei indessen gutzuheissen. Mit Replik vom 18. Juni 2024
beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen,
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsbeistand zu gewähren und es
sei ihm zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine vom Gericht angemessen
festgesetzte Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und
-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 17 f.). Die
vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.
1.
StPO).
1.2
Im
Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die
Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw.
Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit
unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der
Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener
Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform
erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde
entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März
2016.
E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die gerügte Rechtsverzögerung
unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er
zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm eingereichte
Strafanzeige und seine Anträge seien über zwei bis drei Jahre lang unbearbeitet
geblieben. In seiner Replik konkretisiert der Beschwerdeführer, das Verfahren
sei seit August 2022 trotz mehrfacher Anfragen bezüglich Verfahrensstand
während 22 Monaten unbearbeitet geblieben. Es handle sich vorliegend um
keine komplexe Strafuntersuchung und auch zu priorisierende schwere
Gewaltdelikte könnten die Verzögerung nicht rechtfertigen.
Die Staatsanwaltschaft
räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass das Verfahren über längere Zeit
unbearbeitet geblieben sei. Dies sei auf mangelnde Ressourcen sowie zu
priorisierende schwere Gewaltdelikte zurückzuführen.
2.2
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für
sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den
Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden
die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache
über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer
entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl
2006.
1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch
letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert
angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete
Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4,
1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung
liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2;
Wohlers, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das
Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz.
147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren
Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.3
Der
Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. August 2022 Strafanzeige (Akten
Beschwerdeverfahren S. 28 ff.). Trotz mehrfacher Nachfragen zum Verfahrensstand
durch den Beschwerdeführer (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 38 ff.), erfolgten
während beinahe zwei Jahren – mit Ausnahme der Beantwortung der Fragen zum
Verfahrensstand – unbestrittenermassen keine Verfahrenshandlungen durch die
Staatsanwaltschaft; aus der Aktennotiz vom 30. April 2024 wird ersichtlich,
dass erst rund 20 Monate nach der Anzeigeerstattung Abklärungen zur Person der
Beschuldigten vorgenommen wurden (Akten Beschwerdeverfahren S. 27). Es ist dem
Beschwerdeführer ferner zu folgen, dass nach der Rechtsprechung eine chronische
Überlastung und strukturelle Mängel der Strafverfolgungsbehörde nicht vor dem
Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November
2012.
E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden
ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten
gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von Art. 5
Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden,
vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären Fällen
kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie
namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten vorzunehmen, zumal mit
zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer
mehr verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls
hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen
Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen,
terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass
alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können
(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im
Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine Untätigkeit
während über acht Monaten sei mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar
(E. 2.4.2). Sodann wurde im Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch
das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich
unbegründeten Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt
(E. 4).
Somit stellt die
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar und erweist sich
die Beschwerde des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als begründet.
2.4
Gemäss
Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und
für deren Einhaltung Fristen setzen.
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschuldigte sei
zwischenzeitlich um Abgabe eines schriftlichen Berichts gebeten worden. Nach
Eingang dieses Berichts seien die weiteren Schritte zu prüfen und es sei ein
zeitnaher Abschluss des Verfahrens anzustreben. Dabei ist die
Staatsanwaltschaft zu behaften und entsprechend anzuweisen, das Strafverfahren fortan
zügig voranzutreiben.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten
erhoben. Damit ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos geworden.
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine «vom Gericht angemessen festgesetzte Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung».
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers richtet sich die Frage der Entschädigung vorliegend
nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern einzig nach der
Strafprozessordnung. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft bei Obsiegen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung
für notwenige Aufwendungen, was in Verbindung mit Art. 436
Abs. 1 StPO auch im Beschwerdeverfahren zutrifft. Die Aufwendungen im
Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Der
Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten. Vielmehr macht er «Kosten und einen massiven Mehraufwand» geltend,
die ihm durch das Verfahren entstanden seien. In der Lehre ist nicht unumstritten,
ob auch eine anwaltlich nicht vertretene Privatklägerschaft für ihre
notwendigen Aufwendungen wie etwa bei Lohneinbussen für Aktenstudium oder
ähnlichem entschädigungsberechtigt ist (vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 20 mit Hinweisen). Diese
Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Aus dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bzw. den damit eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer eine Invalidenrente, eine Rente der Pensionskasse sowie
Ergänzungsleistungen bezieht (Akten Beschwerdeverfahren S. 8 ff.). Einer
Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Etwaige Lohneinbussen
hat er aufgrund seiner Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren damit
nicht erlitten. Inwiefern dem Beschwerdeführer ansonsten Kosten entstanden sein
sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert
und belegt. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine komplizierte Angelegenheit
mit hohem Streitwert, die mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden war, der den
Rahmen dessen überschreitet, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten
üblicherweise zumutbar erscheint (vgl. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche
der beschuldigten Person: Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 20 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Folglich ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren VT.[...]
unverzüglich voranzutreiben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
bzw. einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.