BES.2024.6
Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl
18. April 2024Deutsch9 min
kontrolliert. Seinen Rucksack sowie die sich darin befindlichen Gegenstände (1 [...], 1 Book Cover-Hülle [...], 1 Elektronikgegenstand in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.6
ENTSCHEID
vom 18. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Januar 2024 und Sicherstellung
der Kantonspolizei vom
12. Januar 2024
betreffend Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 12. Januar
2024 wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt
kontrolliert. Seinen Rucksack sowie die sich darin befindlichen Gegenstände (1 [...], 1 Book Cover-Hülle [...], 1 Elektronikgegenstand in
Aluminium, 1 Bauchtasche mit div. Gegenständen, 1 Fahrzeugschlüssel, 1 [...] Tablet, 1 Hotelkarte [...], 2 Laptops und 2 Laptoptaschen),
ein E-Trottinett und seine Jacke stellte die Kantonspolizei zuhanden der
Staatsanwaltschaft sicher. Die beiden Laptops retournierte die Polizei nach
Abgleich in der Sachfahndungsdatenbank RIPOL den darin verzeichneten
Eigentümern und Eigentümerinnen. Betreffend die restlichen Gegenstände
unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Formular wonach er auf sämtliche
Besitz- und Eigentumsrechte verzichtete, sofern der Verzicht nicht innert
10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei widerrufen würde. Aufgrund des
dringenden Tatverdachts des Diebstahls erliess die Staatsanwaltschaft am 13.
Januar 2024 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Gestützt darauf wurde
ein Smartphone der Marke [...] aus
dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers sichergestellt.
Mit Eingabe vom
19. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht
Beschwerde erhoben. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der
Sicherstellungen und die Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie eines
Dolmetschers. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung zur
Nachbesserung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
ergangen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist
gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Da die
Staatsanwaltschaft den Durchsuchung- und Sicherstellungsbefehl vom 13. Januar
2024.
verfügte, ist folglich das Appellationsgericht zuständig.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die
beschwerdeerhebende Partei somit selbst und unmittelbar in ihren Rechten
betroffen sein (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2017 E. 1.1). Dies trifft vorliegend
ohne Weiteres zu.
Art. 263 Abs. 3
StPO sieht superprovisorische Sicherstellungen durch die Polizei bei Gefahr im
Verzug vor. Die auf diese Weise gesicherten Gegenstände und Vermögenswerte sind
der Staatsanwaltschaft zu übergeben, damit diese unter gegebenen
Voraussetzungen einen Beschlagnahmebefehl erlassen kann. Bei klaren
Verhältnissen können direkt durch strafbare Handlungen entzogene Gegenstände
unter Umständen dem Geschädigten zurückgegeben werden, ohne dass eine
Beschlagnahme anzuordnen ist (Heimgartner,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263
N 26).
Vorliegend hat
der Beschwerdeführer auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte betreffend alle
Gegenstände verzichtet, die nicht im RIPOL ausgeschrieben waren oder den
Geschädigten zurückgegeben wurden (Akten S. 4). Um ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse vorweisen zu können, müsste er diese Verzichtserklärungen
in der Folge widerrufen haben. Gemäss Sicherstellungsformular konnte er dies
innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei tun. Die als Beschwerde
entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024
enthält keinen expliziten Widerruf der Verzichtserklärungen. Allerdings handelt
es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht anwaltlich vertretenen,
fremdsprachigen Laien, von welchem nicht erwartet werden kann, den Unterschied
zwischen dem Widerruf seiner Verzichtserklärung einerseits und einer Beschwerde
gegen die eigentlichen Sicherstellungen andererseits zu kennen. Sein Begehren
ist es im Ergebnis, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, also
seine behaupteten Besitz- respektive Eigentumsrechte auszuüben. Der Widerruf
seiner Verzichtserklärungen ist der Beschwerde inhärent. Diese Interpretation
drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Möglichkeit eines Widerrufs der
Verzichtserklärungen die einzige Rechtsmittelbelehrung war, die der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Sicherstellungen erhielt
(Sicherstellungsverfügungen, act. 4). Eine gegenteilige Auslegung der
Beschwerde erschiene widersprüchlich. Da der Beschwerdeführer einen
sachenrechtlichen Anspruch an den sichergestellten Gegenständen geltend macht
und seine Verzichtserklärung diesbezüglich als widerrufen anzusehen ist, ist er
betreffend die am 12. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände ebenfalls zur
Beschwerde legitimiert (vgl. BES.2021.144 E. 1.2).
1.3
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Sodann muss daraus hervorgehen, inwiefern der Entscheid abgeändert werden soll
und weshalb (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein
juristischer Laie muss zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Im
vorliegenden Fall erweist sich die sehr rudimentäre Begründung der vorliegenden
Laieneingabe als knapp ausreichend, da an eine solche keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin ist der Beschwerde sinngemäss zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Sicherstellungen nicht
einverstanden ist und damit die Herausgabe der Gegenstände verlangt, um
amtliche Verteidigung ersucht und einen Dolmetscher beantragt. Aus
prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung zur Nachbesserung
verzichtet.
1.4 Gegen
Sicherstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und
begründet Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben werden. Der Beschwerdeführer
hat die zehntägige Frist gewahrt. Somit ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Sicherstellungsbefehls vom 13. Januar
2024, die Herausgabe der restlichen sichergestellten Gegenstände gemäss
Sicherstellung der Kantonspolizei vom 12. Januar 2024 und die Gewährung der
amtlichen Verteidigung sowie eines Dolmetschers. Da dem Beschwerdeführer die
Hotelkarte [...] ausgehändigt
wurde, ist die Sicherstellung in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.
2.1 Neben
der Beschlagnahme zwecks Beweismittelsicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO und der
vorläufigen Sicherstellung von privaten Gegenständen und Vermögenswerten bei
Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO kann eine Sicherstellung gestützt
auf Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO erfolgen, um im Rahmen eines
polizeilichen Ermittlungsverfahrens Beweise zu sichern. Nebst einer
gesetzlichen Grundlage und einem hinreichenden Tatverdacht bedarf es für eine
Beschlagnahme zusätzlich der Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309
Abs. 1 lit. b StPO) und der Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten
Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263
Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Die
Beweismittelführung dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder
strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten
Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das
Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in
Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer
BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom
11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend
kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden,
wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die anordnende
Strafbehörde hat gemäss Art. 266 Abs. 1 StPO zudem im Beschlagnahmebefehl oder
in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder
herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestätigen. Die Beschlagnahme
ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. auch
BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer
brachte in der Einvernahme vom 13. Januar 2024 vor, dass er die
sichergestellten Gegenstände nicht gestohlen, sondern zwecks Weiterverkauf mit
einer Teilzahlung von CHF 630.– von einem Freund gekauft habe. Eine Ausnahme
bilde das E-Trottinett, welches er für CHF 500.– «von einem Schweizer bei der
Kaserne» gekauft habe (Einvernahme vom 13. Januar 2024, S. 2 ff.). Dass zwei
der Laptops zur Sachfahndung ausgeschrieben waren, lässt die Wahrscheinlichkeit
hoch erscheinen, dass weitere sichergestellte Gegenstände deliktischer Herkunft
sind. Entsprechend sind weitere Untersuchungshandlungen erforderlich, für die kein
milderes Mittel als die Sicherstellung des vermutlichen Deliktsguts als
Beweismittel ersichtlich ist. Folglich ist die Beschwerde betreffend die
Sicherstellungen vom 12. und 13. Januar 2024 abzuweisen. Da der
Beschwerdeführer seine Verzichtserklärung im Rahmen der Sicherstellung vom 12.
Januar 2024 widerrufen hat, ist die Staatsanwaltschaft nun gehalten, die
Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 266 f. StPO umzusetzen.
2.2 Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132
Abs. 1 StPO einerseits anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung
vorliegt (lit. a, Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht
der Fall ist, oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist (lit. b). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur
Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn
es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler
BGE 143 I 164 E. 3.4, m.H.). Da keine rechtlichen
oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich sind und es sich, allfällige
Verfahrenserweiterungen vorbehalten, noch um einen Bagatellfall handelt, ist
das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen.
2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der
beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder
schriftlich übersetzt zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Zu
übersetzen sind insbesondere das Urteilsdispositiv sowie die
Rechtsmittelbelehrung (Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 68 N 10), was im vorliegenden Urteil
auf Arabisch erfolgt. Andere wesentliche Verfahrenshandlungen, die einer
Übersetzung bedürften, sind nicht ersichtlich.
2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen. Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet
(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.