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Entscheid

BES.2024.6

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

18. April 2024Deutsch9 min

kontrolliert. Seinen Rucksack sowie die sich darin befindlichen Gegenstände (1 [...], 1 Book Cover-Hülle [...], 1 Elektronikgegenstand in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.6

ENTSCHEID

vom 18. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Januar 2024 und Sicherstellung

der Kantonspolizei vom

12. Januar 2024

betreffend Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 12. Januar

2024 wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt

kontrolliert. Seinen Rucksack sowie die sich darin befindlichen Gegenstände (1 [...], 1 Book Cover-Hülle [...], 1 Elektronikgegenstand in

Aluminium, 1 Bauchtasche mit div. Gegenständen, 1 Fahrzeugschlüssel, 1 [...] Tablet, 1 Hotelkarte [...], 2 Laptops und 2 Laptoptaschen),

ein E-Trottinett und seine Jacke stellte die Kantonspolizei zuhanden der

Staatsanwaltschaft sicher. Die beiden Laptops retournierte die Polizei nach

Abgleich in der Sachfahndungsdatenbank RIPOL den darin verzeichneten

Eigentümern und Eigentümerinnen. Betreffend die restlichen Gegenstände

unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Formular wonach er auf sämtliche

Besitz- und Eigentumsrechte verzichtete, sofern der Verzicht nicht innert

10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei widerrufen würde. Aufgrund des

dringenden Tatverdachts des Diebstahls erliess die Staatsanwaltschaft am 13.

Januar 2024 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Gestützt darauf wurde

ein Smartphone der Marke [...] aus

dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers sichergestellt.

Mit Eingabe vom

19. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht

Beschwerde erhoben. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der

Sicherstellungen und die Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie eines

Dolmetschers. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung zur

Nachbesserung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten

ergangen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist

gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Da die

Staatsanwaltschaft den Durchsuchung- und Sicherstellungsbefehl vom 13. Januar

2024.

verfügte, ist folglich das Appellationsgericht zuständig.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die

beschwerdeerhebende Partei somit selbst und unmittelbar in ihren Rechten

betroffen sein (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2017 E. 1.1). Dies trifft vorliegend

ohne Weiteres zu.

Art. 263 Abs. 3

StPO sieht superprovisorische Sicherstellungen durch die Polizei bei Gefahr im

Verzug vor. Die auf diese Weise gesicherten Gegenstände und Vermögenswerte sind

der Staatsanwaltschaft zu übergeben, damit diese unter gegebenen

Voraussetzungen einen Beschlagnahmebefehl erlassen kann. Bei klaren

Verhältnissen können direkt durch strafbare Handlungen entzogene Gegenstände

unter Umständen dem Geschädigten zurückgegeben werden, ohne dass eine

Beschlagnahme anzuordnen ist (Heimgartner,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263

N 26).

Vorliegend hat

der Beschwerdeführer auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte betreffend alle

Gegenstände verzichtet, die nicht im RIPOL ausgeschrieben waren oder den

Geschädigten zurückgegeben wurden (Akten S. 4). Um ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse vorweisen zu können, müsste er diese Verzichtserklärungen

in der Folge widerrufen haben. Gemäss Sicherstellungsformular konnte er dies

innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei tun. Die als Beschwerde

entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024

enthält keinen expliziten Widerruf der Verzichtserklärungen. Allerdings handelt

es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht anwaltlich vertretenen,

fremdsprachigen Laien, von welchem nicht erwartet werden kann, den Unterschied

zwischen dem Widerruf seiner Verzichtserklärung einerseits und einer Beschwerde

gegen die eigentlichen Sicherstellungen andererseits zu kennen. Sein Begehren

ist es im Ergebnis, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, also

seine behaupteten Besitz- respektive Eigentumsrechte auszuüben. Der Widerruf

seiner Verzichtserklärungen ist der Beschwerde inhärent. Diese Interpretation

drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Möglichkeit eines Widerrufs der

Verzichtserklärungen die einzige Rechtsmittelbelehrung war, die der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Sicherstellungen erhielt

(Sicherstellungsverfügungen, act. 4). Eine gegenteilige Auslegung der

Beschwerde erschiene widersprüchlich. Da der Beschwerdeführer einen

sachenrechtlichen Anspruch an den sichergestellten Gegenständen geltend macht

und seine Verzichtserklärung diesbezüglich als widerrufen anzusehen ist, ist er

betreffend die am 12. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände ebenfalls zur

Beschwerde legitimiert (vgl. BES.2021.144 E. 1.2).

1.3

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Sodann muss daraus hervorgehen, inwiefern der Entscheid abgeändert werden soll

und weshalb (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein

juristischer Laie muss zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Im

vorliegenden Fall erweist sich die sehr rudimentäre Begründung der vorliegenden

Laieneingabe als knapp ausreichend, da an eine solche keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin ist der Beschwerde sinngemäss zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Sicherstellungen nicht

einverstanden ist und damit die Herausgabe der Gegenstände verlangt, um

amtliche Verteidigung ersucht und einen Dolmetscher beantragt. Aus

prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung zur Nachbesserung

verzichtet.

1.4 Gegen

Sicherstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 396 Abs. 1

StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und

begründet Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben werden. Der Beschwerdeführer

hat die zehntägige Frist gewahrt. Somit ist auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

beantragt sinngemäss die Aufhebung des Sicherstellungsbefehls vom 13. Januar

2024, die Herausgabe der restlichen sichergestellten Gegenstände gemäss

Sicherstellung der Kantonspolizei vom 12. Januar 2024 und die Gewährung der

amtlichen Verteidigung sowie eines Dolmetschers. Da dem Beschwerdeführer die

Hotelkarte [...] ausgehändigt

wurde, ist die Sicherstellung in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.

2.1 Neben

der Beschlagnahme zwecks Beweismittelsicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO und der

vorläufigen Sicherstellung von privaten Gegenständen und Vermögenswerten bei

Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO kann eine Sicherstellung gestützt

auf Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO erfolgen, um im Rahmen eines

polizeilichen Ermittlungsverfahrens Beweise zu sichern. Nebst einer

gesetzlichen Grundlage und einem hinreichenden Tatverdacht bedarf es für eine

Beschlagnahme zusätzlich der Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309

Abs. 1 lit. b StPO) und der Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten

Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263

Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Die

Beweismittelführung dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder

strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten

Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das

Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in

Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer

BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom

11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären

eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend

kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden,

wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden

können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die anordnende

Strafbehörde hat gemäss Art. 266 Abs. 1 StPO zudem im Beschlagnahmebefehl oder

in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder

herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestätigen. Die Beschlagnahme

ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. auch

BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer

brachte in der Einvernahme vom 13. Januar 2024 vor, dass er die

sichergestellten Gegenstände nicht gestohlen, sondern zwecks Weiterverkauf mit

einer Teilzahlung von CHF 630.– von einem Freund gekauft habe. Eine Ausnahme

bilde das E-Trottinett, welches er für CHF 500.– «von einem Schweizer bei der

Kaserne» gekauft habe (Einvernahme vom 13. Januar 2024, S. 2 ff.). Dass zwei

der Laptops zur Sachfahndung ausgeschrieben waren, lässt die Wahrscheinlichkeit

hoch erscheinen, dass weitere sichergestellte Gegenstände deliktischer Herkunft

sind. Entsprechend sind weitere Untersuchungshandlungen erforderlich, für die kein

milderes Mittel als die Sicherstellung des vermutlichen Deliktsguts als

Beweismittel ersichtlich ist. Folglich ist die Beschwerde betreffend die

Sicherstellungen vom 12. und 13. Januar 2024 abzuweisen. Da der

Beschwerdeführer seine Verzichtserklärung im Rahmen der Sicherstellung vom 12.

Januar 2024 widerrufen hat, ist die Staatsanwaltschaft nun gehalten, die

Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 266 f. StPO umzusetzen.

2.2 Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132

Abs. 1 StPO einerseits anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung

vorliegt (lit. a, Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht

der Fall ist, oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist (lit. b). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur

Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn

es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler

BGE 143 I 164 E. 3.4, m.H.). Da keine rechtlichen

oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich sind und es sich, allfällige

Verfahrenserweiterungen vorbehalten, noch um einen Bagatellfall handelt, ist

das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen.

2.3 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der

beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der

wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder

schriftlich übersetzt zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige

Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Zu

übersetzen sind insbesondere das Urteilsdispositiv sowie die

Rechtsmittelbelehrung (Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 68 N 10), was im vorliegenden Urteil

auf Arabisch erfolgt. Andere wesentliche Verfahrenshandlungen, die einer

Übersetzung bedürften, sind nicht ersichtlich.

2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen. Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet

(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.