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Entscheid

BES.2024.60

Verfahrenskosten

17. Dezember 2024Deutsch7 min

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.60

ENTSCHEID

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.

o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 17. April 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2024 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 (nachfolgend

zusammen: Verfahrenskosten) auferlegt.

Mit Eingabe datiert

auf den 27. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen

Strafbefehl. Sie machte geltend, sie sei vor dem Strafbefehl nie kontaktiert

worden bzw. sie habe lediglich ein Schreiben auf Deutsch erhalten. Da die

Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zusammen mit den

Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit

Verfügung vom 17. April 2024 stellte das Einzelgericht in Strafsachen

fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei.

Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Hiergegen hat die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2024 Beschwerde erhoben.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.

80.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar

in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe

an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.

In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer

6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023,

Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

1.4

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts für Strafsachen wurde der

Beschwerdeführerin am 22. April 2024 zugestellt (Beschwerdeakten, S. 5). Die

Beschwerdefrist begann daher am 23. April 2024 zu laufen und endete am 2. Mai

2024.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerde erst am 6. Mai 2024 beim

Strafgericht eingegangen ist (Beschwerdeakten, S. 6). Unklar ist, wann diese der

Schweizerischen Post übergeben worden ist. Es liegt in der Verantwortung der

Empfängerin einer Verfügung dafür zu sorgen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig

am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen

Post übergeben wird. Übergibt die Beschwerdeführerin die Sendung einer

ausländischen Poststelle, so muss sie auch die Zeit einberechnen, die diese zur

Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu

AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Im Übrigen trägt die

Beschwerdeführerin die Beweislast, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der

Schweizerischen Post eingegangen ist (BGer 6B_256/2022 vom 21. März 2022

E. 2.1). Vorliegend ist die Beschwerde zu spät eingereicht worden. Auf die

Beschwerde kann deshalb aus formellen Gründen nicht eingetreten werden. Auch

materiell wäre die Beschwerde hingegen abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt

wird.

2.

2.1

2.1.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet die Busse von CHF 40.– nicht. So hat sie

diese am 20. Februar 2024 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom

19.

Januar 2024 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen (Art.

354.

Abs. 3 StPO).

2.1.2

Die

Dispositiv

Einsprache bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In dieser bestritt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage

im Wesentlichen damit, dass sie vor Erlass des Strafbefehls nie kontaktiert worden

sei bzw. man sie lediglich durch ein Schreiben auf Deutsch statt auf Englisch

oder Französisch kontaktiert habe.

2.2 Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin abermals an, die

Korrespondenz vor dem Strafbefehl nicht bzw. lediglich ein Schreiben auf

Deutsch erhalten zu haben. In den Vorakten finden sich zwei Übertretungsanzeigen

(«avis d’infraction») vom 6. Oktober 2022 bzw. 31. August 2023 (Vorakten, S. 15

und 19) sowie zwei Zahlungserinnerungen («rappel de facture») vom 17. November

2022 bzw. 12. Oktober 2023 (Vorakten, S. 17 und 21). Sowohl

die Übertretungsanzeigen als auch die Zahlungserinnerungen enthalten den

Hinweis auf Französisch, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung

oder im Falle einer Anfechtung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

weitergeleitet werde.

2.3 Die polizeilichen

Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen wurden an die Adresse der

Beschwerdeführerin, welche diese in der Einsprache selbst

angegeben hatte (Vorakten, S. 5), versandt. Zwar ist es im Falle eines

einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung

nicht ankommt. Bei einer mehrmaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines

Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse der

Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig

und funktionsfähig herausgestellt hat (der an ihre Adresse gerichtete, mit

eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten

Instanz konnten ihr zugestellt werden). Aufgrund dieser Umstände ist es

ausgeschlossen, dass keine der zwei Übertretungsanzeigen bzw. zwei Zahlungserinnerungen

bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und

zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vgl. E. 2.2), versandt wurden. In Anbetracht

der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

durch den Erhalt mindestens eines der vier Schreiben hinreichend über die

vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse rechtzeitig zu

bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Die

Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, das kostenpflichtige

Strafbefehlsverfahren zu vermeiden.

2.4 Da

die Beschwerdeführerin die Busse erst am 20. Februar 2024 bzw. nach Ablauf der

Frist bezahlte (Vorakten, S. 37), wurde das Verfahren zu Recht an die

Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und

Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7Abs. 1 Bst. a/aa

der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

[SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz

angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr von CHF 200.– erfolgte demnach zu

Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 9.60.

3.

Nach dem

Erwogenen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber

ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf

Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Luc Huber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.