BES.2024.60
Verfahrenskosten
17. Dezember 2024Deutsch7 min
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.60
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.
o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 17. April 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2024 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 (nachfolgend
zusammen: Verfahrenskosten) auferlegt.
Mit Eingabe datiert
auf den 27. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Sie machte geltend, sie sei vor dem Strafbefehl nie kontaktiert
worden bzw. sie habe lediglich ein Schreiben auf Deutsch erhalten. Da die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zusammen mit den
Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit
Verfügung vom 17. April 2024 stellte das Einzelgericht in Strafsachen
fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2024 Beschwerde erhoben.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
80.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar
in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe
an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.
In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer
6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023,
Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).
1.4
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts für Strafsachen wurde der
Beschwerdeführerin am 22. April 2024 zugestellt (Beschwerdeakten, S. 5). Die
Beschwerdefrist begann daher am 23. April 2024 zu laufen und endete am 2. Mai
2024.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerde erst am 6. Mai 2024 beim
Strafgericht eingegangen ist (Beschwerdeakten, S. 6). Unklar ist, wann diese der
Schweizerischen Post übergeben worden ist. Es liegt in der Verantwortung der
Empfängerin einer Verfügung dafür zu sorgen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig
am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen
Post übergeben wird. Übergibt die Beschwerdeführerin die Sendung einer
ausländischen Poststelle, so muss sie auch die Zeit einberechnen, die diese zur
Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu
AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Im Übrigen trägt die
Beschwerdeführerin die Beweislast, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der
Schweizerischen Post eingegangen ist (BGer 6B_256/2022 vom 21. März 2022
E. 2.1). Vorliegend ist die Beschwerde zu spät eingereicht worden. Auf die
Beschwerde kann deshalb aus formellen Gründen nicht eingetreten werden. Auch
materiell wäre die Beschwerde hingegen abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt
wird.
2.
2.1
2.1.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die Busse von CHF 40.– nicht. So hat sie
diese am 20. Februar 2024 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom
19.
Januar 2024 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen (Art.
354.
Abs. 3 StPO).
2.1.2
Die
Dispositiv
Einsprache bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In dieser bestritt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage
im Wesentlichen damit, dass sie vor Erlass des Strafbefehls nie kontaktiert worden
sei bzw. man sie lediglich durch ein Schreiben auf Deutsch statt auf Englisch
oder Französisch kontaktiert habe.
2.2 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin abermals an, die
Korrespondenz vor dem Strafbefehl nicht bzw. lediglich ein Schreiben auf
Deutsch erhalten zu haben. In den Vorakten finden sich zwei Übertretungsanzeigen
(«avis d’infraction») vom 6. Oktober 2022 bzw. 31. August 2023 (Vorakten, S. 15
und 19) sowie zwei Zahlungserinnerungen («rappel de facture») vom 17. November
2022 bzw. 12. Oktober 2023 (Vorakten, S. 17 und 21). Sowohl
die Übertretungsanzeigen als auch die Zahlungserinnerungen enthalten den
Hinweis auf Französisch, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung
oder im Falle einer Anfechtung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
weitergeleitet werde.
2.3 Die polizeilichen
Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen wurden an die Adresse der
Beschwerdeführerin, welche diese in der Einsprache selbst
angegeben hatte (Vorakten, S. 5), versandt. Zwar ist es im Falle eines
einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung
nicht ankommt. Bei einer mehrmaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines
Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse der
Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig
und funktionsfähig herausgestellt hat (der an ihre Adresse gerichtete, mit
eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten
Instanz konnten ihr zugestellt werden). Aufgrund dieser Umstände ist es
ausgeschlossen, dass keine der zwei Übertretungsanzeigen bzw. zwei Zahlungserinnerungen
bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und
zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vgl. E. 2.2), versandt wurden. In Anbetracht
der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
durch den Erhalt mindestens eines der vier Schreiben hinreichend über die
vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse rechtzeitig zu
bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Die
Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, das kostenpflichtige
Strafbefehlsverfahren zu vermeiden.
2.4 Da
die Beschwerdeführerin die Busse erst am 20. Februar 2024 bzw. nach Ablauf der
Frist bezahlte (Vorakten, S. 37), wurde das Verfahren zu Recht an die
Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und
Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7Abs. 1 Bst. a/aa
der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz
angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr von CHF 200.– erfolgte demnach zu
Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 9.60.
3.
Nach dem
Erwogenen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber
ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luc Huber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.