BES.2024.65
Nichtanhandnahme
11. Februar 2025Deutsch23 min
Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), damals vertreten durch [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.61
BES.2024.62
BES.2024.63
BES.2024.64
BES.2024.65
ENTSCHEID
vom 25.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____ AG […] Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
1
C____ Beschwerdegegner
3
[...], Beschuldigter
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...], [...], [...]
D____
Beschwerdegegnerin 4
[...], Beschuldigte
3
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____ Beschwerdegegner
5
[...]
Beschuldigter 4
F____ AG Beschwerdegegnerin
6
[...]
Beschuldigte 5
Gegenstand
Beschwerden gegen fünf Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 25. April 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
2. November 2023 erstattete A____ Strafanzeige gegen die B____ AG, seinen
Schwager C____, seine Schwester D____, E____ und die F____ AG wegen
Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Urkundenfälschung und
Geldwäscherei. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 25. April 2024 entschied die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in den fünf separat geführten Verfahren, dass
auf die Strafanzeigen nicht eingetreten werde, da Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), damals vertreten durch [...],
mit Eingaben vom 6. Mai 2024 Beschwerde erhoben. Der Nichtanhandnahmeentscheid
der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache an diese zur Anhandnahme
der strafrechtlichen Ermittlungen und Anklageerhebung zurückzuweisen. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer
sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Eingabe vom
14. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer darum ersucht, die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt superprovisorisch anzuweisen, die Strafanzeigen und Strafanträge
den Beschuldigten, insbesondere C____ und D____, nicht auszuhändigen, bevor das
Appellationsgericht über die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden rechtskräftig
entschieden habe. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 hat die Verfahrensleitung das
Gesuch um superprovisorische Anweisung abgewiesen.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde
bezogen und die vollumfängliche kostenfällige Abweisung beantragt. [...] teilte
mit Eingaben vom 19. Juni 2024 und 21. Juni 2024 mit, dass er mit der Wahrung
der Interessen von C____ sowie D____ betraut worden sei. Die B____ AG hat mit
Eingabe vom 2. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie sich dem Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 vollumfänglich anschliesse. Insbesondere
teile sie die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich vorliegend um
eine zivil- bzw. steuerrechtliche Angelegenheit handle. [...] hat mit Eingaben
vom 15. Juli 2024 je eine Stellungnahme im Namen von C____ und D____
eingereicht und die vollständige Abweisung der Beschwerden unter o/e-Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers beantragt. Seitens der Beschuldigten E____ und
der F____ AG ist innert Frist keine ergänzende Vernehmlassung eingegangen.
Mit Eingaben vom
27. August 2024 hat [...] dem Appellationsgericht mitgeteilt, vom
Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein. Nach
gewährter Fristerstreckung hat er seine Replik mit Eingabe vom 27. September
2024 eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat am 30. September 2024 mitgeteilt,
auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten und an ihren Anträgen vom 7.
Juni 2024 festgehalten. [...] hat am 3. Oktober 2024 namens und im Auftrag von C____
und D____ seine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers eingereicht. Am
8. Oktober hat er zudem eine Honorarnote für den bis dahin entstandenen Aufwand
in den Verfahren BES.2024.62 und BES.2024.63 ins Verfahren eingebracht. Mit
Eingabe vom 17. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe vom
3. Oktober 2024 genommen und dabei an seinen früher gestellten Anträgen
vollumfänglich festgehalten. Daraufhin hat [...] mit Eingabe vom 31. Oktober
2024 im Rahmen des unaufgeforderten Replikrechts Stellung zur letzten Eingabe
des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 1.
November 2024 eine Honorarnote für seinen entstandenen Aufwand in sämtlichen
fünf Beschwerdeverfahren eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegenden Beschwerden
gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind fristgerecht
sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und
begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO, vgl. AGE BES.2022.93/94 vom 11. April 2023 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist
vorliegend der Fall; der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden
legitimiert.
1.3
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs werden die fünf Beschwerdeverfahren BES.2024.61 (B____
AG), BES.2024.62 (C____), BES.2024.63 (D____), BES.2024.64 (E____) und
BES.2024.65 (F____ AG) gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
2.
Den
strafrechtlichen Vorwürfen in diesem Verfahren liegt eine erbrechtliche
Streitigkeit zugrunde, die in ihrem Ursprung mindestens ins Jahr 1973
zurückreicht und mit welcher sich die zuständigen Gerichte in Frankreich im Zeitpunkt
der Strafanzeige vom 2. November 2023 bereits befasst haben oder noch am
befassen waren. Namentlich lagen im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits das
Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 18. April 2019 (Akten
BES.2024.62 S. 113 ff.) sowie das zweitinstanzliche Urteil des Cour d’appel
de Paris vom 25. Mai 2022 (Akten BES.2024.62 S. 162 ff.) vor. Im Laufe des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat auch der Cour de cassation mit Urteil vom
2.
Oktober 2024 letztinstanzlich und in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils über die erbrechtliche Streitigkeit befunden bzw. die vom
Beschwerdeführer und seiner Schwester [...] gegen das vorinstanzliche Urteil
erhobenen Rechtsmittel abgewiesen (Akten BES.2024.62 S. 452 ff.).
Aus der
Strafanzeige vom 2. November 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 1973 und kurz vor dem Tod des Vaters mit der Verwaltung des
Familienvermögens betraut wurde. Als der Vater des Beschwerdeführers und der
beklagten D____ am [...] 1975 verstarb, erhielt die Ehefrau bzw. Mutter, G____
(verstorben am [...]) einen Viertel des Nachlasses zu vollem Eigentum und drei
Viertel zur Nutzniessung. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers
existierte zunächst ein Konto bei der B____ AG (Nr. [...]) welches sowohl auf
dessen Ehefrau G____, als auch auf deren drei gemeinsame Kinder (Beschwerdeführer,
D____ und [...]) als Kontoinhaber lautete. Während die Mutter
einzelzeichnungsberechtigt über das Konto verfügen konnte, konnten die Kinder
nur zusammen mit Unterschrift ihrer Mutter, G____, oder kollektiv zu dritt und
unter Nachweis des Todes oder der Handlungsunfähigkeit von G____ über das Konto
verfügen (vgl. Urteil des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 S. 10 f.;
Akten BES.2024.62 S. 171 f.). Offenbar verschlechterte sich das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter derart, dass diese ihm am 27.
November 1989 das Vermögensverwaltungsmandat entzog. Am 5. Juli 1991 schloss G____
das Konto (Nr. [...]) und übertrug den Saldo auf ein neues, ebenfalls bei der B____
AG eröffnetes Konto. Mitinhaberinnen dieses Kontos waren nebst G____ auch ihre
beiden Töchter D____ und [...], nicht aber der Beschwerdeführer. Das
Zivilgericht Basel-Stadt verfügte mittels vorsorglicher Massnahme vom 22.
September 2000, dass die Mutter sowie die Schwestern des Berufungsklägers nicht
über dieses Konto verfügen durften (Akten BES.2024.62 S. 220). Diese
vorsorgliche Massnahme wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2001 wieder aufgehoben
(Akten BES.2024.62 S. 221). Daraufhin gründete G____ im Jahr 2002 die
panamesische Stiftung [...] (nachfolgend: Stiftung) und transferierte
anschliessend unter anderem das Vermögen vom im Jahr 1991 neu gegründeten Konto
auf ein Konto der Stiftung. G____ war zunächst Einzelbegünstigte der Stiftung.
Das später angepasste Stiftungsreglement sah vor, dass die drei Nachkommen von G____
zu je einem Drittel Begünstigte am Stiftungsvermögens wurden. G____ verstarb am
6.
Oktober 2009.
In seiner
Strafanzeige vom 2. November 2023 (Akten BES.2024.62 S. 11 ff.) macht der
Beschwerdeführer allen voran seine Schwester D____ für die Auflösung des
gemeinsamen Kontos, die Gründung der Stiftung und die daraufhin folgenden
Überweisungen zugunsten der Stiftung verantwortlich. Ihr Ziel sei gewesen, das
Vermögen vor ihm zu verstecken. Die Schwester sei dabei von ihrem Ehemann und
Mitbeschuldigten C____ angestiftet und unterstützt worden. Auch die B____ AG
als Bank und der Kundenbetreuer E____ hätten die Schwester bei ihrem Vorhaben
unterstützt und beraten. Schliesslich habe sich auch die F____ AG, welche als
Treuhandgesellschaft die panamesische Stiftung verwaltet habe, durch ihr
angebliches Versagen in der Überwachung strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer
bringt vor: «Die totale Kontrolle über ihre Mutter» habe es D____ erlaubt,
Vermögen nach eigenem Gutdünken, insbesondere für eigene Verwendungen, zu
verschieben.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft hat ihre Nichtanhandnahmeverfügungen vom 25. April 2024
damit begründet, dass Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Für
sämtliche beanzeigten Delikte (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung,
Betrug, Geldwäscherei, Urkundenfälschung) sei mit Verweis auf Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB die Verfolgungsverjährung nach 15 Jahren eingetreten. Die
eingetretene Verjährung stelle ein Prozesshindernis dar, welches zum
Nichteintreten führe.
3.2
Der
Beschwerdeführer, damals vertreten durch [...], hat sich in seiner Beschwerde
zunächst auf den Standpunkt gestellt, die Staatsanwaltschaft vertrete offenbar
die Ansicht, sämtliche Handlungen seien vor dem 1. November 2008 erfolgt
(Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Auffassung in der Nichtanhandnahmeverfügung
sei sachverhaltswidrig. D____ habe sich im Jahr 2010 ein Drittel des gesamten
Stiftungsvermögens ausbezahlen lassen und (die nicht von der Strafanzeige
erfasste Schwester des Beschwerdeführers) [...] habe im Jahr 2015 eine Zahlung
von CHF 58'002.50 aus der Stiftung erhalten.
In seiner Replik
vom 27. September 2024 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, hat sich der
Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch [...], neu auf den Standpunkt
gestellt, dass die Tathandlung bezüglich der beanzeigten Veruntreuung bereits im
Jahr 2002 stattgefunden habe. Nämlich dadurch, dass die (angeblich) der
Schwester D____ anvertrauten Vermögenswerte im Jahr 2002 in die Stiftung
übertragen worden seien. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei diese
Veruntreuung entsprechend nicht bereits im Jahr 1991 anzusiedeln. Unabhängig davon
sei aber unbestritten, dass diese ursprüngliche Tathandlung mittlerweile
verjährt sei. Ebenfalls neu hat sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
gestellt, dass die eingetretene Verjährung bezüglich der zugrundeliegenden
Veruntreuung nicht für die anschliessenden Geldwäschereihandlungen gelte. Aus
diesem Grund sei die Nichtanhandnahmeverfügung rechtswidrig erfolgt.
3.3
Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit.
b). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO;
vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_706/2022 vom 30. November
2022.
E. 2.1.2, 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz
verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Selbiges gilt
analog auch für Art. 310 Abs. 1 lit. b und das Vorliegen von
Verfahrenshindernissen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht
mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet
werden (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit
Hinweisen; Vogelsang, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17.
Oktober 2018 E. 2.1 f.).
4.
4.1
Bezüglich
der beanzeigten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs
und der Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 27. September 2024 die Ansicht der Staatsanwaltschaft teilt, dass
derartige Delikte – unabhängig davon, ob diese im Jahr 1991 oder 2002
anzusiedeln sind – längst verjährt sind (Replik vom 27. September 2024 Rz. 10,
Akten BES.2024.62 S. 440). Da diese Tatvorwürfe indes mit Blick auf das
Vorliegen einer für die Geldwäscherei relevanten Vortat von Bedeutung sind,
drängen sich Erwägungen dazu auf, ob – losgelöst vom unstrittigen
Verjährungseintritt – überhaupt vom Vorliegen einer Vortat ausgegangen werden kann.
Auf die Wirkung einer verjährten Vortat auf ein nachgelagertes
Geldwäschereidelikt ist im Anschluss zurück zu kommen (E. 5.2).
4.2
Für
die Beantwortung, ob überhaupt ein Verbrechen im Sinne einer Vortat gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Betracht gezogen werden kann, können die in
E. 2 erwähnten französischen Urteile und der Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 24. Juli 2001 (Akten BES.2024.62 S. 221) herbeigezogen werden.
Im erstinstanzliche
Verfahren auf Erbteilung hat sich das Tribunal de grande instance de Paris
dahingehend geäussert, dass in keiner Weise belegt sei, dass die Mutter des
Beschwerdeführers, G____, die im Übrigen nach dem Tod ihres Ehemannes erneut
geheiratet habe, zwischen 1989 und 2006 nicht in der Lage gewesen sei, ihr
Vermögen persönlich zu verwalten. Es sei auch nicht erwiesen, dass die
Schwester des Beschwerdeführers, D____, vor dem Tod der Mutter im Jahr 2006 an
der Verwaltung des Vermögens beteiligt gewesen sei. Die Schliessung des
ursprünglichen Kontos bei der B____ AG und die Eröffnung eines weiteren Kontos
ohne Mitinhaberschaft des Beschwerdeführers sei auf alleinige Initiative der
Verstorbenen, G____, erfolgt. Das Gericht hielt fest, dass beide Vorgänge auch keine
Erbschleicherei im Sinne von Art. 778 des französischen Code Civil begangen
durch D____ darstellen würden (Akten BES.2024.62 S. 124).
Der Cour d’appel
de Paris hat die erstinstanzliche Auffassung in seinem Urteil vom 25. Mai
2022.
bestätigt. Es hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht
nachgewiesen habe, dass D____ für den Entzug seines
Vermögensverwaltungsauftrags verantwortlich gewesen sei. Vielmehr habe er in
einem Brief vom 10. März 1990, den er nicht bestreite, festgehalten, dass die
Verschlechterung seiner Beziehung zur Mutter ausschliesslich auf seine andere
(nicht beklagte) Schwester [...] zurückgehe. Im Übrigen wird im französischen Urteil
auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Anmerkungen im Kundendossier der B____
AG so zu verstehen seien, dass G____ eigenständig gehandelt habe und die
Verfügungen eben gerade nicht durch die Schwester D____ veranlasst worden seien
(Akten BES.2024.62 S. 172, 174). Im Übrigen verweist das Urteil auch auf
den am 28. September 1976 abgeschlossenen Bankkontenvertrag zwischen G____ und
ihren drei Kindern. Dort sei festgehalten worden, dass dieser Bankkontenvertrag
ausschliesslich das Verfügungsrecht der Mitinhaber gegenüber der Bank regle und
keine Wirkung auf das Innenverhältnis und insbesondere auf die Eigentumsrechte
habe (Akten BES.2024.63 S. 172). Weiter wurde festgehalten, dass die damalige
Bankberechtigung des Beschwerdeführers erbrechtliche Ansprüche nicht
präjudiziere (Akten BES.2024.63 S. 173).
Der Cour de cassation
hat mit Urteil vom 2. Oktober 2024 das vom Beschwerdeführer gegen das Urteil
des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 ergriffene Rechtsmittel
kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Verweis auf die französische
Zivilprozessordnung wurde auf eine Urteilsbegründung verzichtet bzw. von einer
solchen abgesehen (Akten BES.2024.62 S. 452 f.).
Bereits vor dem
Erbteilungsprozess in Frankreich erreichte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 mittels
Gesuch um superprovisorische Massnahme beim Zivilgericht Basel-Stadt, dass am
22.
September 2000 das 1991 neu gegründete Konto bei der B____ AG vorsorglich
gesperrt wurde (Akten BES.2024.62 S. 220). Diese vorsorgliche Massnahme wurde
mit Entscheid vom 24. Juli 2001 durch das Zivilgericht Basel-Stadt
aufgehoben. In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass der
Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Nachlasswerte habe.
Weiter wurde festgehalten, dass nach dem Tod ihres Ehegatten das Alleineigentum
auf G____ übergegangen sei und zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine
Erbteilung eingeleitet worden sei. G____ sei daher wohl auskunfts- und ausgleichspflichtig
gewesen. Ihr könne aber keine rechtswidrige Verfügung über Gesamthandeigentum
der Erbengemeinschaft vorgeworfen werden (Akten BES.2024.62 S. 223).
4.3
In
Anbetracht all dieser gerichtlichen Erwägungen, die teilweise bereits im Jahr
2001.
erfolgt sind, ist festzuhalten, dass die Tatbestände der vorgeworfenen
Vermögensdelikte im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht
erfüllt sind. Ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt
bereits deshalb ausser Betracht, weil dieser durch die rechtmässigen
Verfügungen seiner Mutter G____ nicht geschädigt wurde. Zwar wurde der Nachlass
durch diverse Verfügungen offenbar geschmälert. Da der Erbteil des
Beschwerdeführers allerdings mit einer Nutzniessung belastet war, können in den
Verfügungen der Mutter keine strafrechtlich relevanten Handlungen gesehen
werden. Wie das Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2001 festgehalten hat, hatte
der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Anspruch auf die Vermögenswerte.
Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz aufzuzeigen, dass seine
Schwester D____ hinter den Verfügungen der Mutter stand. Auch die französischen
Urteile sind diesbezüglich eindeutig. Die Mutter hat eigenständig und im Rahmen
ihrer Befugnisse gehandelt. Ein bedeutender Teil des Vermögens ist denn auch
bereits vor 1991 und der Auflösung des Kontos, an welchem der Beschwerdeführer
Mitinhaber war, durch die Mutter bezogen worden. Ein Umstossen dieser
gerichtlichen Feststellungen bedürfte deutlich mehr als blosser Behauptungen,
die weitestgehend eine Wiederholung der Argumente vor den französischen
Gerichten darstellen. Ob und inwieweit die Bezüge und das Verhalten der Mutter
erbrechtlich zu berücksichtigen sind, wurde von den französischen Gerichten im
Rahmen der erbrechtlichen Teilung berücksichtigt und ist im vorliegenden
strafrechtlichen Verfahren nicht zu beurteilen.
4.4
Was
für die Hauptbeschuldigte D____ gilt, gilt auch für die übrigen Beschuldigten B____
AG, C____ und E____. Es wird vom Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufgezeigt,
dass diese Beschuldigten eine strafbare Vortat begangen haben. Aus dem Mangel
einer Vortat folgt auch für die Beschuldigte F____ AG, dass diese sich nicht
der Geldwäscherei hat schuldig machen können.
4.5
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den D____ vorgeworfenen
Vermögensdelikten aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs.
4, Art. 146 Abs. 3, Art. 158 Ziff. 3 StGB je in Verbindung mit Art. 110
Abs. 1 StGB). Dass der Strafantrag gegen die Schwester vom 2. November
2023.
jedenfalls deutlich zu spät erfolgt ist, ergibt sich bereits daraus, dass
die behaupteten Vortaten dem Beschwerdeführer bereits während dem
erbrechtlichen Verfahren in Frankreich und teilweise schon während dem
Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2000 bekannt waren. In
Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei ist dies insofern von Relevanz,
als in der Literatur weitgehend die Meinung vertreten wird, dass bei Fehlen
eines Strafantrags bezüglich Vortat auch die Geldwäscherei ausser Betracht falle
(Ackermann/Zehnder, in: Ackermann
[Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. II,
Art. 305bis StGB N 329 m.w.H.; Christine
Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Ein
Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss.
Zürich 1999, S. 43, je mit Hinweis auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, in: Jositsch
[Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich
2017, S. 495 f.).
Ob sich dies mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach durch ein Antragsdelikt erlangte Vermögenswerte auch bei
fehlendem Strafantrag einziehbar sind (BGE 129 IV 305 E. 4), vereinbaren
lässt, kann vorliegend in Ermangelung einer Vortat offengelassen werden.
5.
Indem, wie
dargelegt wurde (E. 4.3 f.), die Tatbestandsmerkmale für eine einschlägige
Vortat eindeutig nicht erfüllt sind, würden sich grundsätzlich Erwägungen zur
Verjährung der vorgeworfenen Geldwäschereidelikte erübrigen. Der
Vollständigkeit halber wird ergänzend aufgezeigt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft auch dann rechtmässig erfolgt ist, wenn vom Vorliegen
einer (verjährten) Vortat ausgegangen würde.
5.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 27. September 2024 zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass sich die vorgeworfene Vortat zur Geldwäscherei bereits
im Jahr 1991 zugetragen habe. Richtig sei, dass sich die Vortat in Form einer
Veruntreuung erst am 7. November 2002 (Vermögensübertrag an die Stiftung) zugetragen
habe (Akten BES.2024.62 S 440).
Ob es sich bei
der Replik des Beschwerdeführers und den neuen Vorbringen um eine unzulässige
nachträgliche Ergänzung der Beschwerde handelt, wie dies von den
Beschwerdegegnern C____ und D____ vorgebracht wurde (Akten BES.2024.62 S. 475),
kann vorliegend ebenfalls offen gelassen werden.
5.2
Die
Unterscheidung ob die behauptete Vortat im Jahr 1991 oder 2002 anzusiedeln ist,
ist vorliegend deshalb relevant, weil ein Teil der Lehre eine Bestrafung wegen
Geldwäscherei auch nach dem Eintritt der Verjährung der Vortat noch für möglich
hält. Gemäss dieser Ansicht komme es lediglich darauf an, ob die
Geldwäschereihandlung innerhalb der Verjährungsfrist für die Einziehung (Art.
70.
Abs. 3 StGB) erfolgt ist. Sei dies der Fall, würde erst mit der
Geldwäschereihandlung die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen
beginnen. Die Verjährung der Vortat habe keinen direkten Einfluss auf die
Strafbarkeit der Geldwäscherei (Ackermann/Zehnder,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 326). Dem steht die Ansicht
gegenüber, dass eine Verfolgung wegen Geldwäscherei nach Eintritt der
Verjährung der Vortat nicht mehr opportun erscheine. In einer solchen Situation
sei die Vereitelung der Auffindung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte
nicht mehr strafwürdig, da der Staat selbst auf die Verfolgung der Täterschaft
verzichtet (Christine Egger Tanner,
a.a.O., S. 44).
Wird der ersten
Lehrmeinung gefolgt (der im Übrigen auch das Bundesgericht zu folgen scheint, vgl.
BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018
vom 6. August 2019 E. 3.3, wonach: «Weitere Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist,
dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt
ist […]») und gleichzeitig von einer begangenen Vortat am 7. November
2002.
ausgegangen, würde tatsächlich noch ein Zeitfenster existieren, in welchem
potenzielle Geldwäschereihandlungen noch vor Eintritt der Einziehungsverjährung
hätten begangen werden können, ohne dass die Verfolgung dieser Handlungen ebenfalls
bereits verjährt wäre. Wird die Vortat hingegen im Jahr 1991 angesiedelt, wäre auch
gemäss der ersten (extensiveren) Lehrmeinung die Verfolgungsverjährung für
potenzielle Geldwäschereihandlungen jedenfalls eingetreten.
5.3
Die
Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass – würde von einer Vortat ausgegangen –
diese bereits im Jahr 1991 anzusiedeln wäre und folglich in jedem Fall die
Verfolgungsverjährung (sowohl für die Vortat als auch für die vorgeworfene
Geldwäscherei) bereits eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Wie der
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. September 2024 in Rz. 9 selbst
ausführt (Akten BES.2024.62 S. 440), habe die vollständige «Aufgabe der
Verfügungsmacht des Beschwerdeführers» im Jahr 1991 stattgefunden. Es
erschliesst sich somit nicht, inwiefern die Vermögensverschiebung am 7.
November 2002 vom im Jahr 1991 neu eröffneten Konto (an welchem der
Beschwerdeführer nie Mitinhaber war) hin zur Stiftung eine Vortat zum Nachteil
des Beschwerdeführers darstellen soll. Wenn überhaupt wäre eine Vortat zum
Nachteil des Beschwerdeführers dort zu verorten, als er seine (behauptete)
Verfügungsmacht verloren hat, bzw. als das Konto, an welchem er Mitinhaber war,
durch die Mutter aufgelöst wurde. Dies war im Jahr 1991.
An dieser Stelle
ist aber erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Entzug des
Vermögensverwaltungsmandats im Jahr 1989 sowieso (wenn überhaupt) nur
eingeschränkte Verfügungsmacht hatte. Wie auch der Cour d’appel de Paris
festgehalten hat, war die Mutter die einzige Einzelzeichnungsberechtigte. Der
Beschwerdeführer und seine beiden Schwestern waren lediglich
kollektivzeichnungsberechtigt zusammen mit ihrer Mutter oder zu dritt
zeichnungsberechtigt unter Nachweis des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der
Mutter (Akten BES.2024.62 S. 171). Der Cour d’appel de Paris hat in diesem
Zusammenhang an anderer Stelle treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer
seine Informationsansprüche, die sich aus seiner Mitinhaberschaft am ersten
Konto ergaben, mit seinen Rechten aus dem Erbrecht verwechselt (Akten
BES.2024.62. S. 173). Dieser Verwechslung scheint der Beschwerdeführer nach wie
vor zu unterliegen.
6.
6.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sämtliche Beschwerdegegner die
ihnen vorgeworfenen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt haben, sofern nicht
bereits die Verjährung als Verfahrenshindernis vorliegt. Folgerichtig hat die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme in den fünf Verfahren verfügt, so dass
die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Der
bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von §
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 1'500.– zu
bemessen.
6.3
Bei
der Frage, ob die unterliegende Privatklägerschaft oder der Staat für die
Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person aufzukommen hat, ist gemäss
neuerer Rechtsprechung zu differenzieren, ob Offizial- oder Antragsdelikte
betroffen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum in BGE 147 IV 47
beurteilten Fall, in welchem es um eine Einstellungsverfügung ging, spielt
diese Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikt bei Vorliegen einer
Nichtanhandnahmeverfügung aber keine Rolle (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 nennt sodann
auch nur die Konstellation bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch). Es wäre nicht
sachgerecht, wenn die Parteientschädigung der obsiegenden
Beschwerdegegnerschaft zu Lasten des Staates ginge, obschon die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung von Beginn an den
Standpunkt vertreten hat, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege
(vgl. dazu Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigung im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 5/2021
S. 392 ff, S. 395). Die grundsätzliche Regel, wonach die
Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat
auch deren Kosten trägt, wird vorliegend gegenstandslos, weil das Verfahren ausschliesslich
auf Betreiben des Beschwerdeführers als Privatkläger fortgesetzt wurde. Der
Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung kein latent weiterbestehendes öffentliches
Strafverfolgungsinteresse mitgetragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5), auch
wenn es sich bei den Vorwürfen gegenüber einem Teil der Beschuldigten um
Offizialdelikte handelt.
Der Beschwerdeführer
hat die obsiegende Beschwerdegegnerschaft für die Kosten ihrer Wahlverteidigung
Dispositiv
demnach zu entschädigen.
Vorliegend haben
einzig C____ und D____, beide vertreten durch [...], durch das
Beschwerdeverfahren entstandene Kosten geltend gemacht. Der für beide geltend
gemachte Aufwand von 45,85 Stunden (Honorarnote vom 7. Oktober 2024, Akten
BES.2024.62 S. 457 ff.) erscheint der Komplexität der Streitigkeit angemessen. Nicht
zuletzt haben die umfangreichen Akten und die sich im Laufe des Verfahrens
ändernde Argumentation des Beschwerdeführers mit zur Komplexität beigetragen.
Der Aufwand ist mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich
Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat somit diesen beiden
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'462.50,
zzgl. 3 % Auslagenpauschale von CHF 343.90 und 8,1 % MWST in der Höhe von
CHF 956.30, total somit CHF 12'762.70, auszurichten. Gemäss Art. 436 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 3 StPO steht diese Entschädigung
ausschliesslich dem Wahlverteidiger, [...], unter Vorbehalt der Abrechnung mit
seiner Klientschaft, zu.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Der Beschwerdeführer hat dem Wahlverteidiger, [...], Advokat,
eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'462.50, zzgl. 3 % Auslagenpauschale
von CHF 343.90 und 8,1 % MWST in der Höhe von CHF 956.30, total somit
CHF 12'762.70, auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2 - 6
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.