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Entscheid

BES.2024.65

Nichtanhandnahme

11. Februar 2025Deutsch23 min

Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), damals vertreten durch [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.61

BES.2024.62

BES.2024.63

BES.2024.64

BES.2024.65

ENTSCHEID

vom 25.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____ AG […] Beschwerdegegnerin

2

[...] Beschuldigte

1

C____ Beschwerdegegner

3

[...], Beschuldigter

2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...], [...], [...]

D____

Beschwerdegegnerin 4

[...], Beschuldigte

3

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____ Beschwerdegegner

5

[...]

Beschuldigter 4

F____ AG Beschwerdegegnerin

6

[...]

Beschuldigte 5

Gegenstand

Beschwerden gegen fünf Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

2. November 2023 erstattete A____ Strafanzeige gegen die B____ AG, seinen

Schwager C____, seine Schwester D____, E____ und die F____ AG wegen

Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Urkundenfälschung und

Geldwäscherei. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 25. April 2024 entschied die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in den fünf separat geführten Verfahren, dass

auf die Strafanzeigen nicht eingetreten werde, da Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), damals vertreten durch [...],

mit Eingaben vom 6. Mai 2024 Beschwerde erhoben. Der Nichtanhandnahmeentscheid

der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache an diese zur Anhandnahme

der strafrechtlichen Ermittlungen und Anklageerhebung zurückzuweisen. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer

sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom

14. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer darum ersucht, die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt superprovisorisch anzuweisen, die Strafanzeigen und Strafanträge

den Beschuldigten, insbesondere C____ und D____, nicht auszuhändigen, bevor das

Appellationsgericht über die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden rechtskräftig

entschieden habe. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 hat die Verfahrensleitung das

Gesuch um superprovisorische Anweisung abgewiesen.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde

bezogen und die vollumfängliche kostenfällige Abweisung beantragt. [...] teilte

mit Eingaben vom 19. Juni 2024 und 21. Juni 2024 mit, dass er mit der Wahrung

der Interessen von C____ sowie D____ betraut worden sei. Die B____ AG hat mit

Eingabe vom 2. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie sich dem Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 vollumfänglich anschliesse. Insbesondere

teile sie die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich vorliegend um

eine zivil- bzw. steuerrechtliche Angelegenheit handle. [...] hat mit Eingaben

vom 15. Juli 2024 je eine Stellungnahme im Namen von C____ und D____

eingereicht und die vollständige Abweisung der Beschwerden unter o/e-Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers beantragt. Seitens der Beschuldigten E____ und

der F____ AG ist innert Frist keine ergänzende Vernehmlassung eingegangen.

Mit Eingaben vom

27. August 2024 hat [...] dem Appellationsgericht mitgeteilt, vom

Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein. Nach

gewährter Fristerstreckung hat er seine Replik mit Eingabe vom 27. September

2024 eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat am 30. September 2024 mitgeteilt,

auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten und an ihren Anträgen vom 7.

Juni 2024 festgehalten. [...] hat am 3. Oktober 2024 namens und im Auftrag von C____

und D____ seine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers eingereicht. Am

8. Oktober hat er zudem eine Honorarnote für den bis dahin entstandenen Aufwand

in den Verfahren BES.2024.62 und BES.2024.63 ins Verfahren eingebracht. Mit

Eingabe vom 17. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe vom

3. Oktober 2024 genommen und dabei an seinen früher gestellten Anträgen

vollumfänglich festgehalten. Daraufhin hat [...] mit Eingabe vom 31. Oktober

2024 im Rahmen des unaufgeforderten Replikrechts Stellung zur letzten Eingabe

des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 1.

November 2024 eine Honorarnote für seinen entstandenen Aufwand in sämtlichen

fünf Beschwerdeverfahren eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.

393.

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegenden Beschwerden

gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind fristgerecht

sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und

begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO, vgl. AGE BES.2022.93/94 vom 11. April 2023 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist

vorliegend der Fall; der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden

legitimiert.

1.3

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die fünf Beschwerdeverfahren BES.2024.61 (B____

AG), BES.2024.62 (C____), BES.2024.63 (D____), BES.2024.64 (E____) und

BES.2024.65 (F____ AG) gemäss Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Den

strafrechtlichen Vorwürfen in diesem Verfahren liegt eine erbrechtliche

Streitigkeit zugrunde, die in ihrem Ursprung mindestens ins Jahr 1973

zurückreicht und mit welcher sich die zuständigen Gerichte in Frankreich im Zeitpunkt

der Strafanzeige vom 2. November 2023 bereits befasst haben oder noch am

befassen waren. Namentlich lagen im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits das

Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 18. April 2019 (Akten

BES.2024.62 S. 113 ff.) sowie das zweitinstanzliche Urteil des Cour d’appel

de Paris vom 25. Mai 2022 (Akten BES.2024.62 S. 162 ff.) vor. Im Laufe des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat auch der Cour de cassation mit Urteil vom

2.

Oktober 2024 letztinstanzlich und in Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils über die erbrechtliche Streitigkeit befunden bzw. die vom

Beschwerdeführer und seiner Schwester [...] gegen das vorinstanzliche Urteil

erhobenen Rechtsmittel abgewiesen (Akten BES.2024.62 S. 452 ff.).

Aus der

Strafanzeige vom 2. November 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im

Jahr 1973 und kurz vor dem Tod des Vaters mit der Verwaltung des

Familienvermögens betraut wurde. Als der Vater des Beschwerdeführers und der

beklagten D____ am [...] 1975 verstarb, erhielt die Ehefrau bzw. Mutter, G____

(verstorben am [...]) einen Viertel des Nachlasses zu vollem Eigentum und drei

Viertel zur Nutzniessung. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers

existierte zunächst ein Konto bei der B____ AG (Nr. [...]) welches sowohl auf

dessen Ehefrau G____, als auch auf deren drei gemeinsame Kinder (Beschwerdeführer,

D____ und [...]) als Kontoinhaber lautete. Während die Mutter

einzelzeichnungsberechtigt über das Konto verfügen konnte, konnten die Kinder

nur zusammen mit Unterschrift ihrer Mutter, G____, oder kollektiv zu dritt und

unter Nachweis des Todes oder der Handlungsunfähigkeit von G____ über das Konto

verfügen (vgl. Urteil des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 S. 10 f.;

Akten BES.2024.62 S. 171 f.). Offenbar verschlechterte sich das Verhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter derart, dass diese ihm am 27.

November 1989 das Vermögensverwaltungsmandat entzog. Am 5. Juli 1991 schloss G____

das Konto (Nr. [...]) und übertrug den Saldo auf ein neues, ebenfalls bei der B____

AG eröffnetes Konto. Mitinhaberinnen dieses Kontos waren nebst G____ auch ihre

beiden Töchter D____ und [...], nicht aber der Beschwerdeführer. Das

Zivilgericht Basel-Stadt verfügte mittels vorsorglicher Massnahme vom 22.

September 2000, dass die Mutter sowie die Schwestern des Berufungsklägers nicht

über dieses Konto verfügen durften (Akten BES.2024.62 S. 220). Diese

vorsorgliche Massnahme wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2001 wieder aufgehoben

(Akten BES.2024.62 S. 221). Daraufhin gründete G____ im Jahr 2002 die

panamesische Stiftung [...] (nachfolgend: Stiftung) und transferierte

anschliessend unter anderem das Vermögen vom im Jahr 1991 neu gegründeten Konto

auf ein Konto der Stiftung. G____ war zunächst Einzelbegünstigte der Stiftung.

Das später angepasste Stiftungsreglement sah vor, dass die drei Nachkommen von G____

zu je einem Drittel Begünstigte am Stiftungsvermögens wurden. G____ verstarb am

6.

Oktober 2009.

In seiner

Strafanzeige vom 2. November 2023 (Akten BES.2024.62 S. 11 ff.) macht der

Beschwerdeführer allen voran seine Schwester D____ für die Auflösung des

gemeinsamen Kontos, die Gründung der Stiftung und die daraufhin folgenden

Überweisungen zugunsten der Stiftung verantwortlich. Ihr Ziel sei gewesen, das

Vermögen vor ihm zu verstecken. Die Schwester sei dabei von ihrem Ehemann und

Mitbeschuldigten C____ angestiftet und unterstützt worden. Auch die B____ AG

als Bank und der Kundenbetreuer E____ hätten die Schwester bei ihrem Vorhaben

unterstützt und beraten. Schliesslich habe sich auch die F____ AG, welche als

Treuhandgesellschaft die panamesische Stiftung verwaltet habe, durch ihr

angebliches Versagen in der Überwachung strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer

bringt vor: «Die totale Kontrolle über ihre Mutter» habe es D____ erlaubt,

Vermögen nach eigenem Gutdünken, insbesondere für eigene Verwendungen, zu

verschieben.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft hat ihre Nichtanhandnahmeverfügungen vom 25. April 2024

damit begründet, dass Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Für

sämtliche beanzeigten Delikte (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung,

Betrug, Geldwäscherei, Urkundenfälschung) sei mit Verweis auf Art. 97 Abs. 1

lit. b StGB die Verfolgungsverjährung nach 15 Jahren eingetreten. Die

eingetretene Verjährung stelle ein Prozesshindernis dar, welches zum

Nichteintreten führe.

3.2

Der

Beschwerdeführer, damals vertreten durch [...], hat sich in seiner Beschwerde

zunächst auf den Standpunkt gestellt, die Staatsanwaltschaft vertrete offenbar

die Ansicht, sämtliche Handlungen seien vor dem 1. November 2008 erfolgt

(Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Auffassung in der Nichtanhandnahmeverfügung

sei sachverhaltswidrig. D____ habe sich im Jahr 2010 ein Drittel des gesamten

Stiftungsvermögens ausbezahlen lassen und (die nicht von der Strafanzeige

erfasste Schwester des Beschwerdeführers) [...] habe im Jahr 2015 eine Zahlung

von CHF 58'002.50 aus der Stiftung erhalten.

In seiner Replik

vom 27. September 2024 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, hat sich der

Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch [...], neu auf den Standpunkt

gestellt, dass die Tathandlung bezüglich der beanzeigten Veruntreuung bereits im

Jahr 2002 stattgefunden habe. Nämlich dadurch, dass die (angeblich) der

Schwester D____ anvertrauten Vermögenswerte im Jahr 2002 in die Stiftung

übertragen worden seien. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei diese

Veruntreuung entsprechend nicht bereits im Jahr 1991 anzusiedeln. Unabhängig davon

sei aber unbestritten, dass diese ursprüngliche Tathandlung mittlerweile

verjährt sei. Ebenfalls neu hat sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

gestellt, dass die eingetretene Verjährung bezüglich der zugrundeliegenden

Veruntreuung nicht für die anschliessenden Geldwäschereihandlungen gelte. Aus

diesem Grund sei die Nichtanhandnahmeverfügung rechtswidrig erfolgt.

3.3

Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit.

b). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1

StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO;

vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_706/2022 vom 30. November

2022.

E. 2.1.2, 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz

verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Selbiges gilt

analog auch für Art. 310 Abs. 1 lit. b und das Vorliegen von

Verfahrenshindernissen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht

mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet

werden (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit

Hinweisen; Vogelsang, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17.

Oktober 2018 E. 2.1 f.).

4.

4.1

Bezüglich

der beanzeigten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs

und der Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner

Eingabe vom 27. September 2024 die Ansicht der Staatsanwaltschaft teilt, dass

derartige Delikte – unabhängig davon, ob diese im Jahr 1991 oder 2002

anzusiedeln sind – längst verjährt sind (Replik vom 27. September 2024 Rz. 10,

Akten BES.2024.62 S. 440). Da diese Tatvorwürfe indes mit Blick auf das

Vorliegen einer für die Geldwäscherei relevanten Vortat von Bedeutung sind,

drängen sich Erwägungen dazu auf, ob – losgelöst vom unstrittigen

Verjährungseintritt – überhaupt vom Vorliegen einer Vortat ausgegangen werden kann.

Auf die Wirkung einer verjährten Vortat auf ein nachgelagertes

Geldwäschereidelikt ist im Anschluss zurück zu kommen (E. 5.2).

4.2

Für

die Beantwortung, ob überhaupt ein Verbrechen im Sinne einer Vortat gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Betracht gezogen werden kann, können die in

E. 2 erwähnten französischen Urteile und der Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 24. Juli 2001 (Akten BES.2024.62 S. 221) herbeigezogen werden.

Im erstinstanzliche

Verfahren auf Erbteilung hat sich das Tribunal de grande instance de Paris

dahingehend geäussert, dass in keiner Weise belegt sei, dass die Mutter des

Beschwerdeführers, G____, die im Übrigen nach dem Tod ihres Ehemannes erneut

geheiratet habe, zwischen 1989 und 2006 nicht in der Lage gewesen sei, ihr

Vermögen persönlich zu verwalten. Es sei auch nicht erwiesen, dass die

Schwester des Beschwerdeführers, D____, vor dem Tod der Mutter im Jahr 2006 an

der Verwaltung des Vermögens beteiligt gewesen sei. Die Schliessung des

ursprünglichen Kontos bei der B____ AG und die Eröffnung eines weiteren Kontos

ohne Mitinhaberschaft des Beschwerdeführers sei auf alleinige Initiative der

Verstorbenen, G____, erfolgt. Das Gericht hielt fest, dass beide Vorgänge auch keine

Erbschleicherei im Sinne von Art. 778 des französischen Code Civil begangen

durch D____ darstellen würden (Akten BES.2024.62 S. 124).

Der Cour d’appel

de Paris hat die erstinstanzliche Auffassung in seinem Urteil vom 25. Mai

2022.

bestätigt. Es hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht

nachgewiesen habe, dass D____ für den Entzug seines

Vermögensverwaltungsauftrags verantwortlich gewesen sei. Vielmehr habe er in

einem Brief vom 10. März 1990, den er nicht bestreite, festgehalten, dass die

Verschlechterung seiner Beziehung zur Mutter ausschliesslich auf seine andere

(nicht beklagte) Schwester [...] zurückgehe. Im Übrigen wird im französischen Urteil

auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Anmerkungen im Kundendossier der B____

AG so zu verstehen seien, dass G____ eigenständig gehandelt habe und die

Verfügungen eben gerade nicht durch die Schwester D____ veranlasst worden seien

(Akten BES.2024.62 S. 172, 174). Im Übrigen verweist das Urteil auch auf

den am 28. September 1976 abgeschlossenen Bankkontenvertrag zwischen G____ und

ihren drei Kindern. Dort sei festgehalten worden, dass dieser Bankkontenvertrag

ausschliesslich das Verfügungsrecht der Mitinhaber gegenüber der Bank regle und

keine Wirkung auf das Innenverhältnis und insbesondere auf die Eigentumsrechte

habe (Akten BES.2024.63 S. 172). Weiter wurde festgehalten, dass die damalige

Bankberechtigung des Beschwerdeführers erbrechtliche Ansprüche nicht

präjudiziere (Akten BES.2024.63 S. 173).

Der Cour de cassation

hat mit Urteil vom 2. Oktober 2024 das vom Beschwerdeführer gegen das Urteil

des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 ergriffene Rechtsmittel

kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Verweis auf die französische

Zivilprozessordnung wurde auf eine Urteilsbegründung verzichtet bzw. von einer

solchen abgesehen (Akten BES.2024.62 S. 452 f.).

Bereits vor dem

Erbteilungsprozess in Frankreich erreichte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 mittels

Gesuch um superprovisorische Massnahme beim Zivilgericht Basel-Stadt, dass am

22.

September 2000 das 1991 neu gegründete Konto bei der B____ AG vorsorglich

gesperrt wurde (Akten BES.2024.62 S. 220). Diese vorsorgliche Massnahme wurde

mit Entscheid vom 24. Juli 2001 durch das Zivilgericht Basel-Stadt

aufgehoben. In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass der

Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Nachlasswerte habe.

Weiter wurde festgehalten, dass nach dem Tod ihres Ehegatten das Alleineigentum

auf G____ übergegangen sei und zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine

Erbteilung eingeleitet worden sei. G____ sei daher wohl auskunfts- und ausgleichspflichtig

gewesen. Ihr könne aber keine rechtswidrige Verfügung über Gesamthandeigentum

der Erbengemeinschaft vorgeworfen werden (Akten BES.2024.62 S. 223).

4.3

In

Anbetracht all dieser gerichtlichen Erwägungen, die teilweise bereits im Jahr

2001.

erfolgt sind, ist festzuhalten, dass die Tatbestände der vorgeworfenen

Vermögensdelikte im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht

erfüllt sind. Ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt

bereits deshalb ausser Betracht, weil dieser durch die rechtmässigen

Verfügungen seiner Mutter G____ nicht geschädigt wurde. Zwar wurde der Nachlass

durch diverse Verfügungen offenbar geschmälert. Da der Erbteil des

Beschwerdeführers allerdings mit einer Nutzniessung belastet war, können in den

Verfügungen der Mutter keine strafrechtlich relevanten Handlungen gesehen

werden. Wie das Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2001 festgehalten hat, hatte

der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Anspruch auf die Vermögenswerte.

Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz aufzuzeigen, dass seine

Schwester D____ hinter den Verfügungen der Mutter stand. Auch die französischen

Urteile sind diesbezüglich eindeutig. Die Mutter hat eigenständig und im Rahmen

ihrer Befugnisse gehandelt. Ein bedeutender Teil des Vermögens ist denn auch

bereits vor 1991 und der Auflösung des Kontos, an welchem der Beschwerdeführer

Mitinhaber war, durch die Mutter bezogen worden. Ein Umstossen dieser

gerichtlichen Feststellungen bedürfte deutlich mehr als blosser Behauptungen,

die weitestgehend eine Wiederholung der Argumente vor den französischen

Gerichten darstellen. Ob und inwieweit die Bezüge und das Verhalten der Mutter

erbrechtlich zu berücksichtigen sind, wurde von den französischen Gerichten im

Rahmen der erbrechtlichen Teilung berücksichtigt und ist im vorliegenden

strafrechtlichen Verfahren nicht zu beurteilen.

4.4

Was

für die Hauptbeschuldigte D____ gilt, gilt auch für die übrigen Beschuldigten B____

AG, C____ und E____. Es wird vom Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufgezeigt,

dass diese Beschuldigten eine strafbare Vortat begangen haben. Aus dem Mangel

einer Vortat folgt auch für die Beschuldigte F____ AG, dass diese sich nicht

der Geldwäscherei hat schuldig machen können.

4.5

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den D____ vorgeworfenen

Vermögensdelikten aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und

dem Beschwerdeführer um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs.

4, Art. 146 Abs. 3, Art. 158 Ziff. 3 StGB je in Verbindung mit Art. 110

Abs. 1 StGB). Dass der Strafantrag gegen die Schwester vom 2. November

2023.

jedenfalls deutlich zu spät erfolgt ist, ergibt sich bereits daraus, dass

die behaupteten Vortaten dem Beschwerdeführer bereits während dem

erbrechtlichen Verfahren in Frankreich und teilweise schon während dem

Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2000 bekannt waren. In

Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei ist dies insofern von Relevanz,

als in der Literatur weitgehend die Meinung vertreten wird, dass bei Fehlen

eines Strafantrags bezüglich Vortat auch die Geldwäscherei ausser Betracht falle

(Ackermann/Zehnder, in: Ackermann

[Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. II,

Art. 305bis StGB N 329 m.w.H.; Christine

Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Ein

Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss.

Zürich 1999, S. 43, je mit Hinweis auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, in: Jositsch

[Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich

2017, S. 495 f.).

Ob sich dies mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach durch ein Antragsdelikt erlangte Vermögenswerte auch bei

fehlendem Strafantrag einziehbar sind (BGE 129 IV 305 E. 4), vereinbaren

lässt, kann vorliegend in Ermangelung einer Vortat offengelassen werden.

5.

Indem, wie

dargelegt wurde (E. 4.3 f.), die Tatbestandsmerkmale für eine einschlägige

Vortat eindeutig nicht erfüllt sind, würden sich grundsätzlich Erwägungen zur

Verjährung der vorgeworfenen Geldwäschereidelikte erübrigen. Der

Vollständigkeit halber wird ergänzend aufgezeigt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft auch dann rechtmässig erfolgt ist, wenn vom Vorliegen

einer (verjährten) Vortat ausgegangen würde.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 27. September 2024 zur

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht

davon ausgegangen, dass sich die vorgeworfene Vortat zur Geldwäscherei bereits

im Jahr 1991 zugetragen habe. Richtig sei, dass sich die Vortat in Form einer

Veruntreuung erst am 7. November 2002 (Vermögensübertrag an die Stiftung) zugetragen

habe (Akten BES.2024.62 S 440).

Ob es sich bei

der Replik des Beschwerdeführers und den neuen Vorbringen um eine unzulässige

nachträgliche Ergänzung der Beschwerde handelt, wie dies von den

Beschwerdegegnern C____ und D____ vorgebracht wurde (Akten BES.2024.62 S. 475),

kann vorliegend ebenfalls offen gelassen werden.

5.2

Die

Unterscheidung ob die behauptete Vortat im Jahr 1991 oder 2002 anzusiedeln ist,

ist vorliegend deshalb relevant, weil ein Teil der Lehre eine Bestrafung wegen

Geldwäscherei auch nach dem Eintritt der Verjährung der Vortat noch für möglich

hält. Gemäss dieser Ansicht komme es lediglich darauf an, ob die

Geldwäschereihandlung innerhalb der Verjährungsfrist für die Einziehung (Art.

70.

Abs. 3 StGB) erfolgt ist. Sei dies der Fall, würde erst mit der

Geldwäschereihandlung die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen

beginnen. Die Verjährung der Vortat habe keinen direkten Einfluss auf die

Strafbarkeit der Geldwäscherei (Ackermann/Zehnder,

a.a.O., Art. 305bis StGB N 326). Dem steht die Ansicht

gegenüber, dass eine Verfolgung wegen Geldwäscherei nach Eintritt der

Verjährung der Vortat nicht mehr opportun erscheine. In einer solchen Situation

sei die Vereitelung der Auffindung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte

nicht mehr strafwürdig, da der Staat selbst auf die Verfolgung der Täterschaft

verzichtet (Christine Egger Tanner,

a.a.O., S. 44).

Wird der ersten

Lehrmeinung gefolgt (der im Übrigen auch das Bundesgericht zu folgen scheint, vgl.

BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018

vom 6. August 2019 E. 3.3, wonach: «Weitere Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist,

dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt

ist […]») und gleichzeitig von einer begangenen Vortat am 7. November

2002.

ausgegangen, würde tatsächlich noch ein Zeitfenster existieren, in welchem

potenzielle Geldwäschereihandlungen noch vor Eintritt der Einziehungsverjährung

hätten begangen werden können, ohne dass die Verfolgung dieser Handlungen ebenfalls

bereits verjährt wäre. Wird die Vortat hingegen im Jahr 1991 angesiedelt, wäre auch

gemäss der ersten (extensiveren) Lehrmeinung die Verfolgungsverjährung für

potenzielle Geldwäschereihandlungen jedenfalls eingetreten.

5.3

Die

Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass – würde von einer Vortat ausgegangen –

diese bereits im Jahr 1991 anzusiedeln wäre und folglich in jedem Fall die

Verfolgungsverjährung (sowohl für die Vortat als auch für die vorgeworfene

Geldwäscherei) bereits eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Wie der

Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. September 2024 in Rz. 9 selbst

ausführt (Akten BES.2024.62 S. 440), habe die vollständige «Aufgabe der

Verfügungsmacht des Beschwerdeführers» im Jahr 1991 stattgefunden. Es

erschliesst sich somit nicht, inwiefern die Vermögensverschiebung am 7.

November 2002 vom im Jahr 1991 neu eröffneten Konto (an welchem der

Beschwerdeführer nie Mitinhaber war) hin zur Stiftung eine Vortat zum Nachteil

des Beschwerdeführers darstellen soll. Wenn überhaupt wäre eine Vortat zum

Nachteil des Beschwerdeführers dort zu verorten, als er seine (behauptete)

Verfügungsmacht verloren hat, bzw. als das Konto, an welchem er Mitinhaber war,

durch die Mutter aufgelöst wurde. Dies war im Jahr 1991.

An dieser Stelle

ist aber erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Entzug des

Vermögensverwaltungsmandats im Jahr 1989 sowieso (wenn überhaupt) nur

eingeschränkte Verfügungsmacht hatte. Wie auch der Cour d’appel de Paris

festgehalten hat, war die Mutter die einzige Einzelzeichnungsberechtigte. Der

Beschwerdeführer und seine beiden Schwestern waren lediglich

kollektivzeichnungsberechtigt zusammen mit ihrer Mutter oder zu dritt

zeichnungsberechtigt unter Nachweis des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der

Mutter (Akten BES.2024.62 S. 171). Der Cour d’appel de Paris hat in diesem

Zusammenhang an anderer Stelle treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer

seine Informationsansprüche, die sich aus seiner Mitinhaberschaft am ersten

Konto ergaben, mit seinen Rechten aus dem Erbrecht verwechselt (Akten

BES.2024.62. S. 173). Dieser Verwechslung scheint der Beschwerdeführer nach wie

vor zu unterliegen.

6.

6.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sämtliche Beschwerdegegner die

ihnen vorgeworfenen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt haben, sofern nicht

bereits die Verjährung als Verfahrenshindernis vorliegt. Folgerichtig hat die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme in den fünf Verfahren verfügt, so dass

die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Der

bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von §

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 1'500.– zu

bemessen.

6.3

Bei

der Frage, ob die unterliegende Privatklägerschaft oder der Staat für die

Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person aufzukommen hat, ist gemäss

neuerer Rechtsprechung zu differenzieren, ob Offizial- oder Antragsdelikte

betroffen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum in BGE 147 IV 47

beurteilten Fall, in welchem es um eine Einstellungsverfügung ging, spielt

diese Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikt bei Vorliegen einer

Nichtanhandnahmeverfügung aber keine Rolle (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 nennt sodann

auch nur die Konstellation bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch). Es wäre nicht

sachgerecht, wenn die Parteientschädigung der obsiegenden

Beschwerdegegnerschaft zu Lasten des Staates ginge, obschon die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung von Beginn an den

Standpunkt vertreten hat, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege

(vgl. dazu Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigung im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 5/2021

S. 392 ff, S. 395). Die grundsätzliche Regel, wonach die

Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat

auch deren Kosten trägt, wird vorliegend gegenstandslos, weil das Verfahren ausschliesslich

auf Betreiben des Beschwerdeführers als Privatkläger fortgesetzt wurde. Der

Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung kein latent weiterbestehendes öffentliches

Strafverfolgungsinteresse mitgetragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5), auch

wenn es sich bei den Vorwürfen gegenüber einem Teil der Beschuldigten um

Offizialdelikte handelt.

Der Beschwerdeführer

hat die obsiegende Beschwerdegegnerschaft für die Kosten ihrer Wahlverteidigung

Dispositiv

demnach zu entschädigen.

Vorliegend haben

einzig C____ und D____, beide vertreten durch [...], durch das

Beschwerdeverfahren entstandene Kosten geltend gemacht. Der für beide geltend

gemachte Aufwand von 45,85 Stunden (Honorarnote vom 7. Oktober 2024, Akten

BES.2024.62 S. 457 ff.) erscheint der Komplexität der Streitigkeit angemessen. Nicht

zuletzt haben die umfangreichen Akten und die sich im Laufe des Verfahrens

ändernde Argumentation des Beschwerdeführers mit zur Komplexität beigetragen.

Der Aufwand ist mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich

Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat somit diesen beiden

Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'462.50,

zzgl. 3 % Auslagenpauschale von CHF 343.90 und 8,1 % MWST in der Höhe von

CHF 956.30, total somit CHF 12'762.70, auszurichten. Gemäss Art. 436 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 3 StPO steht diese Entschädigung

ausschliesslich dem Wahlverteidiger, [...], unter Vorbehalt der Abrechnung mit

seiner Klientschaft, zu.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.

Der Beschwerdeführer hat dem Wahlverteidiger, [...], Advokat,

eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'462.50, zzgl. 3 % Auslagenpauschale

von CHF 343.90 und 8,1 % MWST in der Höhe von CHF 956.30, total somit

CHF 12'762.70, auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2 - 6

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.