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Entscheid

BES.2024.67

Verfahrenskosten

7. August 2024Deutsch4 min

6. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.67

ENTSCHEID

vom 7. August

2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Oktober 2023

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A_____

(nachfolgend Beschwerdeführer) erhielt von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine

Übertretungsanzeige hinsichtlich einer am 30. Juni 2022 begangenen

Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–

zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

Mit E-Mail vom

6. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt

und machte geltend, er habe die Busse in der Höhe von CHF 60.– bereits am

22. September 2023 beglichen und die Auferlegung der Verfahrenskosten von

CHF 248.60 [wohl CHF 268.60] sei unbegründet. Mit Verfügung vom

8. Mai 2024 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem

Beschwerdeführer mit, dass Beschwerden nicht per E-Mail erhoben werden können,

sondern im Original unterzeichnet sein müssen. Gleichzeitig setzte er dem

Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 24. Mai 2024, um die Beschwerde

im Original unterzeichnet nachzureichen mit dem Hinweis, dass andernfalls auf

die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 8. Mai 2024 ging bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Beschwerde in Schriftform, jedoch nicht

unterzeichnet, ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 setzte der

Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer erneut Frist bis spätestens 3. Juli

2024, die Beschwerde im Original unterzeichnet einzureichen. Der

Beschwerdeführer reagierte innert Frist nicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

erben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Beschwerde ist in Schriftform und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren sowie

durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen zugelassenen Vertreter

handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 379 in Verbindung

mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 12). Eine

mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der Rechtsprechung den

Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten oder

faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober

2013.

E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2,

1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1).

Die vom

Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 per E-Mail eingereichte Beschwerde erfüllt

diese Anforderungen nicht. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 8. Mai 2024 explizit darauf hingewiesen, dass eine E-Mail

die Formerfordernisse nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer wurde eine

Nachfrist zur korrekten Einreichung der Eingabe gesetzt, welche mit Verfügung

vom 11. Juni 2024 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer reagierte innert

Frist nicht. Auf die Beschwerde ist daher aus formellen Gründen nicht

einzutreten.

1.2

Im

Übrigen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers materiell gegen den

Strafbefehl vom 5. Oktober 2023. Für diese Beurteilung wäre das

Appellationsgericht indes nicht zuständig (Art. 354 Abs. 1 StPO). Da

auch Einsprachen gegen Strafbefehle schriftlich erfolgen müssen sowie zu deren

Gültigkeit einer Unterschrift bedürfen und diese Formerfordernisse, wie

dargelegt, vorliegend nicht erfüllt sind, ist von einer zuständigkeitshalber

vorzunehmenden Überweisung an die Staatsanwaltschaft abzusehen (Art. 354

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 354 StPO N 9). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der

Strafbefehl bereits am 5. Oktober 2023 ergangen ist und die zehntägige

Einsprachefrist mit Eingabe am 6. Mai 2024 somit ohnehin nicht gewahrt worden

wäre.

2.

Nach dem

Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.