BES.2024.67
Verfahrenskosten
7. August 2024Deutsch4 min
6. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.67
ENTSCHEID
vom 7. August
2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Oktober 2023
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend Beschwerdeführer) erhielt von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine
Übertretungsanzeige hinsichtlich einer am 30. Juni 2022 begangenen
Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023 erklärte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–
zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.
Mit E-Mail vom
6. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt
und machte geltend, er habe die Busse in der Höhe von CHF 60.– bereits am
22. September 2023 beglichen und die Auferlegung der Verfahrenskosten von
CHF 248.60 [wohl CHF 268.60] sei unbegründet. Mit Verfügung vom
8. Mai 2024 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem
Beschwerdeführer mit, dass Beschwerden nicht per E-Mail erhoben werden können,
sondern im Original unterzeichnet sein müssen. Gleichzeitig setzte er dem
Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 24. Mai 2024, um die Beschwerde
im Original unterzeichnet nachzureichen mit dem Hinweis, dass andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 8. Mai 2024 ging bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Beschwerde in Schriftform, jedoch nicht
unterzeichnet, ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 setzte der
Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer erneut Frist bis spätestens 3. Juli
2024, die Beschwerde im Original unterzeichnet einzureichen. Der
Beschwerdeführer reagierte innert Frist nicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
erben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Beschwerde ist in Schriftform und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren sowie
durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen zugelassenen Vertreter
handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 379 in Verbindung
mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 12). Eine
mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der Rechtsprechung den
Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten oder
faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober
2013.
E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2,
1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1).
Die vom
Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 per E-Mail eingereichte Beschwerde erfüllt
diese Anforderungen nicht. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 8. Mai 2024 explizit darauf hingewiesen, dass eine E-Mail
die Formerfordernisse nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer wurde eine
Nachfrist zur korrekten Einreichung der Eingabe gesetzt, welche mit Verfügung
vom 11. Juni 2024 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer reagierte innert
Frist nicht. Auf die Beschwerde ist daher aus formellen Gründen nicht
einzutreten.
1.2
Im
Übrigen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers materiell gegen den
Strafbefehl vom 5. Oktober 2023. Für diese Beurteilung wäre das
Appellationsgericht indes nicht zuständig (Art. 354 Abs. 1 StPO). Da
auch Einsprachen gegen Strafbefehle schriftlich erfolgen müssen sowie zu deren
Gültigkeit einer Unterschrift bedürfen und diese Formerfordernisse, wie
dargelegt, vorliegend nicht erfüllt sind, ist von einer zuständigkeitshalber
vorzunehmenden Überweisung an die Staatsanwaltschaft abzusehen (Art. 354
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 354 StPO N 9). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der
Strafbefehl bereits am 5. Oktober 2023 ergangen ist und die zehntägige
Einsprachefrist mit Eingabe am 6. Mai 2024 somit ohnehin nicht gewahrt worden
wäre.
2.
Nach dem
Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.