BES.2024.68
Verfahrenseinstellung
14. März 2025Deutsch12 min
A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdegegner), bei dem der Beschwerdegegner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.68
ENTSCHEID
vom 14.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. April 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Juni 2020 ereignete sich in Basel ein Verkehrsunfall zwischen
A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdegegner), bei dem der Beschwerdegegner
als Fahrradfahrer verletzt wurde. Der Beschwerdegegner warf in der Folge erbost
seinen Fahrradhelm gegen den Lieferwagen des Beschwerdeführers, wodurch an
diesem ein Kratzer entstand. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Februar 2021
stellt der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung
und versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels gültigen Strafantrags ein,
da der Strafantrag erst nach Ablauf der Strafantragsfrist gestellt worden sei.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 hat
der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung erhoben. Er beantragt deren Aufhebung und die Anweisung
an die Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu
erlassen, eventualiter das Strafverfahren fortzusetzen. Den mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 14. Mai 2024 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– hat
der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 15. Juli 2024 bezahlt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. August 2024 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die (damalige) Vertreterin des
Beschwerdegegners, [...], hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht.
Mit Eingabe vom 12. September 2024 hat Advokat [...] unter Beilage einer
Vollmacht des Beschwerdegegners mitgeteilt, dass neu er diesen vertrete und der
zu fällende Entscheid daher ihm zugestellt werden solle. Am 30. Oktober 2024 hat
der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu
den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch
Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in
ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.
b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2023.137
vom 29. Januar 2024 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim
Beschwerdeführer der Fall.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass
auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 damit
begründet, dass der Beschwerdeführer erst am 4. Februar 2021 und somit nach
Ablauf der Strafantragsfrist gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) einen Strafantrag gestellt habe. Das Verfahren sei daher mangels
gültigen Strafantrags in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO
einzustellen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. Mai 2024 geltend, es ergebe
sich aus dem Unfallprotokoll der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Juni
2020, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdegegner noch an der Unfallstelle
Strafantrag gestellt hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 sei
dem Beschwerdeführer die Identität des Beschwerdegegners bekannt gegeben
worden. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Strafantragsfrist zu laufen. Der
Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit seinen Strafantrag wegen
Sachbeschädigung und versuchter einfacher Körperverletzung wiederholt und sich
gleichzeitig als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert (Beschwerdeakten
S. 7 f.).
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 bestreitet die Staatsanwaltschaft, dass
der Beschwerdeführer noch an der Unfallstelle Strafantrag gestellt habe. Es
treffe zwar zu, dass auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular «Getroffene
Massnahmen» des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 112) festgehalten
sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Strafantrag
gestellt hätten. Es sei jedoch keineswegs so, dass sämtliche Angaben im
Unfallprotokoll am Unfalltag dokumentiert worden seien. Dies werde allein schon
dadurch deutlich, dass betreffend die Stellung der Strafanträge explizit auf
die Einvernahmen («s. Einvernahmen»), welche erst später durchgeführt worden
seien, verwiesen worden sei. Ausserdem weise der fragliche Eintrag eine andere
Handschrift auf als die übrigen Eintragungen auf dem Formular sowie auf den
ersten Seiten des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 107, 110 und
111). Gegen die Stellung eines Strafantrags durch den Beschwerdeführer vor Ort
spreche auch, dass beim Formular «Objekt (Personendaten» des Unfallprotokolls
(Verfahrensakten S. 118) unter «Strafantrag» kein Kästchen angekreuzt worden
sei, wie dies bei der umgehenden Strafantragsstellung vor Ort üblicherweise
gehandhabt werde. Es entspreche denn auch dem üblichen Vorgehen der
Verkehrspolizei Basel-Stadt, dass das Unfallprotokoll im Laufe des Ermittlungsverfahrens
handschriftlich ergänzt werde. Da sich zudem der Vermerk «s. Einvernahmen» auf
S. 112 der Verfahrensakten eindeutig auf den Beschwerdeführer beziehe, habe
doch der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Strafantrag stellen
lassen (Verfahrensakten S. 78), sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
erst am 4. Februar 2021 anlässlich seiner Einvernahme Strafantrag gestellt
habe. Dies sei verspätet, da die Strafantragsfrist nicht erst an diesem Tag zu
laufen begonnen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre zu Art. 31 StGB gelte der Täter dann als bekannt, wenn
eine sichere, zuverlässige Kenntnis bezüglich dessen Person bestehe, welche ein
Vorgehen gegen ihn als aussichtsreich erscheinen lasse. Eine solche Kenntnis
sei beim Beschwerdeführer zweifellos bereits am Unfalltag vorhanden gewesen.
Der Name des Täters sei nicht zwingend Bestandteil dieser Kenntnis. Damit habe
die Strafantragsfrist am Tag nach dem Unfall, d.h. am 25. Juni 2020 zu laufen
begonnen und sei zum Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags durch den
Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 längst abgelaufen gewesen (Stellungnahme,
Beschwerdeakten S. 27 f.).
2.4
Mit
Replik vom 30. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest
und wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie interpretiere die Aktenlage spekulativ
nach eigenem Gutdünken. Der Hinweis im Unfallprotokoll auf die Einvernahme
könne z.B. auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer vor Ort bereits Strafantrag
gestellt habe und man die näheren Details anlässlich der Einvernahme habe erfassen
wollen, dies dann aber vergessen worden sei, oder dass die Polizisten vor Ort
dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dass sie den Strafantrag einstweilig
notieren würden und das förmliche Formular anlässlich der Einvernahme noch
unterzeichnet würde, was in der Folge vergessen worden sei. Von einem Verpassen
der Antragsfrist könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich in den Akten
keinerlei Hinweise auf einen Strafantrag finden liessen bzw. wenn sich aus den
Akten eindeutig ergebe, dass kein Strafantrag gestellt worden sei, was
vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerdeakten S. 41 f.).
3.
3.1
Gemäss
Art. 31 StGB erlischt das Strafantragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter
bekannt wird. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt und in der
Replik auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten worden ist, setzt die
Kenntnis des Täters nicht die Kenntnis von dessen Namen voraus. Es genügt, wenn
der Verletzte in der Lage ist, die Täterschaft zweifelsfrei zu
individualisieren (Riedo, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 27). Diese
Voraussetzung war im Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Polizei in
Gegenwart beider Unfallbeteiligter am 24. Juni 2020 zweifellos gegeben, so dass
die Frist zur Stellung des Strafantrags am 25. Juni 2020 zu laufen begann (vgl.
Art. 90 Abs. 1 StPO; Riedo,
a.a.O., Art. 31 N 35) und am 24. September 2020 endete.
3.2
Es
ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Unfallaufnahme durch die
Polizei am 24. Juni 2020 (oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 24. September
2020) Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hat. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Replik kann nicht nur dann von einem Verpassen der
Strafantragsfrist ausgegangen werden, wenn sich aus den Akten eindeutig ergibt,
dass kein Strafantrag (rechtzeitig) gestellt wurde. Vielmehr gilt die in Art.
10.
Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel auch für die prozessualen
Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Das Vorliegen eines
gültigen Strafantrags muss somit positiv nachgewiesen werden. Bestehen unüberwindliche
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,
so darf keine Verurteilung erfolgen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1; Riedo, a.a.O., Art. 31 N 42; Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 10 N 20).
3.2.1
Das
handschriftlich ausgefüllte Formular «Getroffene Massnahmen» des
Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 112) ist nicht datiert und enthält
auch kein Feld für eine Datumsangabe. Im Formular können auch Massnahmen
angekreuzt werden, die offensichtlich nicht bereits im Zeitpunkt der
Unfallaufnahme stattfinden können, wie z.B. «Schadenmeldung erstellt», «Anwalt
involviert», «vollständige Aktenkopie (durch Anwalt) angefordert», «Expertise
in Auftrag gegeben», «Zeugenaufruf erstellt». Dies spricht dafür, dass – wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat – das Formular «Getroffene
Massnahmen» üblicherweise im Lauf des Verfahrens ergänzt wird. Dafür, dass dies
auch im vorliegenden Fall geschehen ist, spricht der Umstand, dass die
handschriftlichen Eintragungen mit unterschiedlichen Handschriften erfolgten. Der
im Feld «Strafantrag gestellt durch» erfolgte Eintrag «A____ und C____ (s.
Einvernahmen)» ist in einer deutlich anderen Handschrift notiert als die
Erstangaben betreffend angetroffene Situation etc. Die plausibelste Erklärung
hierfür ist die, dass dieser Eintrag später erfolgt ist (nach den Einvernahmen
der Betroffenen).
3.2.2
Im
Formular «Getroffene Massnahmen» wird sodann für weitere
Ermittlungen/Ergänzungen auf ein «separates Blatt» verwiesen (Verfahrensakten
S. 112 unten). Dort (auf den nachfolgenden Seiten) wird u.a. auf den durch den
Beschwerdegegner am 10. Juli 2020 gestellten Strafantrag hingewiesen (Akten S.
114). Ein entsprechender Hinweis in Bezug auf den Beschwerdeführer fehlt. Es wird
nur erwähnt, dass dieser in der Einvernahme vom 04. Februar 2021 den
Beschwerdegegner beschuldigt habe, in sein Fahrzeug gefahren zu sein, wofür auf
das beiliegende Protokoll verwiesen wird. Gemäss Protokoll dieser Einvernahme wurde
der Beschwerdeführer nach seiner entsprechenden Schilderung der Ereignisse
gefragt, ob er Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen wolle, woraufhin er antwortete:
«Grundsätzlich stellen wir Strafantrag bezüglich Sachbeschädigung. Ebenso für
versuchte einfache Körperverletzung» (Akten S. 124). Hätte der Beschwerdeführer
bereits früher, namentlich bei der Unfallaufnahme an der Unfallstelle,
Strafantrag gestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Frage darauf
hingewiesen hätte.
3.2.3
Zudem
ist im Formular «Objekt (Personendaten)» (Verfahrensakten S. 118) in der Rubrik
«Strafantrag» kein Feld angekreuzt, worauf bereits die Staatsanwaltschaft
hingewiesen hat. Hätte der Beschwerdeführer wie behauptet noch auf der
Unfallstelle Strafantrag gestellt, wäre dies dort vermerkt worden.
3.2.4
Dass
der Beschwerdeführer – wie übrigens auch der Beschwerdegegner – nicht bereits an
der Unfallstelle Strafantrag gestellt hat, ergibt sich im Weiteren aus dem
Schreiben der Verkehrspolizei vom 22. Juli 2020 an den Beschwerdegegner. Darin
wurde dieser als Auskunftsperson zu einer Einvernahme am 23. Juli 2020
vorgeladen und er wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner erlittenen
Verletzung die Möglichkeit habe, Strafantrag zu stellen (Verfahrensakten
S. 194). Wäre bereits zuvor Strafantrag gegen ihn erhoben worden, wäre er –
wie der Beschwerdeführer (vgl. dessen Vorladung, Verfahrensakten S. 195) – als beschuldigte
Person vorgeladen worden.
3.2.5
Schliesslich
ist auch im «Protokollblatt zur Unfallbearbeitung» (Verfahrensakten S. 181), in
dem die Verkehrspolizei minutiös alle Ereignisse, Kontakte mit und Eingaben von
Beteiligten und Zeugen des Unfalls aufgelistet hat, kein Hinweis auf einen
durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zu finden. Dort ist vermerkt,
dass der Beschwerdegegner am 14. Juli 2020 schriftlich Strafantrag stellen
liess und am 23. Juli 2020 eine Einvernahme mit dem Beschwerdegegner
stattfand. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli
2020.
vorbeigekommen sei und angekündigt habe, einen Anwalt beizuziehen, worauf
seine Einvernahme verschoben worden sei. Am 28. Juli 2020 habe der
Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Anwalt sei bis 5. August 2020 in den Ferien.
Am 21. August 2020 sei ihm eine Vorladung für den 14. September 2020 gesandt
worden. Am 31. August 2020 habe der Anwalt des Beschwerdeführers
telefonisch den Einvernahmetermin auf den 21. Oktober 2020 verschieben
lassen. Am 19. Oktober 2020 sei dieser Termin nach einem Mailverkehr mit
dem Anwalt abgesagt worden. Es sind sodann mehrere weiteren Kontaktaufnahmen
mit dem Anwalt bezüglich Einvernahmetermin protokolliert. Wäre irgendwann in
der Zeit zwischen dem Unfall und der Einvernahme des Beschwerdeführers von
diesem oder seinem Anwalt ein Strafantrag gestellt worden, wäre dies im «Protokollblatt
zur Unfallbearbeitung» erwähnt worden.
3.2.6
Zusammenfassend
ergibt eine Analyse der gesamten Verfahrensakten, dass der Beschwerdeführer
nicht bereits auf der Unfallstelle am 24. Juni 2020 oder zu einem anderen
Zeitpunkt während der Antragsfrist Strafantrag gegen den Beschwerdegegner
gestellt hat. Der anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 gestellte
Strafantrag ist bei Weitem verspätet. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
somit zu Recht mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Die gegen die
Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
SG 154.810]). Diese Gebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 800.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.