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Entscheid

BES.2024.68

Verfahrenseinstellung

14. März 2025Deutsch12 min

A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdegegner), bei dem der Beschwerdegegner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.68

ENTSCHEID

vom 14.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...] Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Juni 2020 ereignete sich in Basel ein Verkehrsunfall zwischen

A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdegegner), bei dem der Beschwerdegegner

als Fahrradfahrer verletzt wurde. Der Beschwerdegegner warf in der Folge erbost

seinen Fahrradhelm gegen den Lieferwagen des Beschwerdeführers, wodurch an

diesem ein Kratzer entstand. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Februar 2021

stellt der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung

und versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels gültigen Strafantrags ein,

da der Strafantrag erst nach Ablauf der Strafantragsfrist gestellt worden sei.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 hat

der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung erhoben. Er beantragt deren Aufhebung und die Anweisung

an die Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu

erlassen, eventualiter das Strafverfahren fortzusetzen. Den mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 14. Mai 2024 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– hat

der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 15. Juli 2024 bezahlt. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. August 2024 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die (damalige) Vertreterin des

Beschwerdegegners, [...], hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht.

Mit Eingabe vom 12. September 2024 hat Advokat [...] unter Beilage einer

Vollmacht des Beschwerdegegners mitgeteilt, dass neu er diesen vertrete und der

zu fällende Entscheid daher ihm zugestellt werden solle. Am 30. Oktober 2024 hat

der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu

den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch

Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in

ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.

b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2023.137

vom 29. Januar 2024 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim

Beschwerdeführer der Fall.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde

ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass

auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 damit

begründet, dass der Beschwerdeführer erst am 4. Februar 2021 und somit nach

Ablauf der Strafantragsfrist gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) einen Strafantrag gestellt habe. Das Verfahren sei daher mangels

gültigen Strafantrags in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

einzustellen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. Mai 2024 geltend, es ergebe

sich aus dem Unfallprotokoll der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Juni

2020, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdegegner noch an der Unfallstelle

Strafantrag gestellt hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 sei

dem Beschwerdeführer die Identität des Beschwerdegegners bekannt gegeben

worden. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Strafantragsfrist zu laufen. Der

Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit seinen Strafantrag wegen

Sachbeschädigung und versuchter einfacher Körperverletzung wiederholt und sich

gleichzeitig als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert (Beschwerdeakten

S. 7 f.).

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 bestreitet die Staatsanwaltschaft, dass

der Beschwerdeführer noch an der Unfallstelle Strafantrag gestellt habe. Es

treffe zwar zu, dass auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular «Getroffene

Massnahmen» des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 112) festgehalten

sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Strafantrag

gestellt hätten. Es sei jedoch keineswegs so, dass sämtliche Angaben im

Unfallprotokoll am Unfalltag dokumentiert worden seien. Dies werde allein schon

dadurch deutlich, dass betreffend die Stellung der Strafanträge explizit auf

die Einvernahmen («s. Einvernahmen»), welche erst später durchgeführt worden

seien, verwiesen worden sei. Ausserdem weise der fragliche Eintrag eine andere

Handschrift auf als die übrigen Eintragungen auf dem Formular sowie auf den

ersten Seiten des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 107, 110 und

111). Gegen die Stellung eines Strafantrags durch den Beschwerdeführer vor Ort

spreche auch, dass beim Formular «Objekt (Personendaten» des Unfallprotokolls

(Verfahrensakten S. 118) unter «Strafantrag» kein Kästchen angekreuzt worden

sei, wie dies bei der umgehenden Strafantragsstellung vor Ort üblicherweise

gehandhabt werde. Es entspreche denn auch dem üblichen Vorgehen der

Verkehrspolizei Basel-Stadt, dass das Unfallprotokoll im Laufe des Ermittlungsverfahrens

handschriftlich ergänzt werde. Da sich zudem der Vermerk «s. Einvernahmen» auf

S. 112 der Verfahrensakten eindeutig auf den Beschwerdeführer beziehe, habe

doch der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Strafantrag stellen

lassen (Verfahrensakten S. 78), sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

erst am 4. Februar 2021 anlässlich seiner Einvernahme Strafantrag gestellt

habe. Dies sei verspätet, da die Strafantragsfrist nicht erst an diesem Tag zu

laufen begonnen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der

herrschenden Lehre zu Art. 31 StGB gelte der Täter dann als bekannt, wenn

eine sichere, zuverlässige Kenntnis bezüglich dessen Person bestehe, welche ein

Vorgehen gegen ihn als aussichtsreich erscheinen lasse. Eine solche Kenntnis

sei beim Beschwerdeführer zweifellos bereits am Unfalltag vorhanden gewesen.

Der Name des Täters sei nicht zwingend Bestandteil dieser Kenntnis. Damit habe

die Strafantragsfrist am Tag nach dem Unfall, d.h. am 25. Juni 2020 zu laufen

begonnen und sei zum Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags durch den

Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 längst abgelaufen gewesen (Stellungnahme,

Beschwerdeakten S. 27 f.).

2.4

Mit

Replik vom 30. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest

und wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie interpretiere die Aktenlage spekulativ

nach eigenem Gutdünken. Der Hinweis im Unfallprotokoll auf die Einvernahme

könne z.B. auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer vor Ort bereits Strafantrag

gestellt habe und man die näheren Details anlässlich der Einvernahme habe erfassen

wollen, dies dann aber vergessen worden sei, oder dass die Polizisten vor Ort

dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dass sie den Strafantrag einstweilig

notieren würden und das förmliche Formular anlässlich der Einvernahme noch

unterzeichnet würde, was in der Folge vergessen worden sei. Von einem Verpassen

der Antragsfrist könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich in den Akten

keinerlei Hinweise auf einen Strafantrag finden liessen bzw. wenn sich aus den

Akten eindeutig ergebe, dass kein Strafantrag gestellt worden sei, was

vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerdeakten S. 41 f.).

3.

3.1

Gemäss

Art. 31 StGB erlischt das Strafantragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die

Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter

bekannt wird. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt und in der

Replik auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten worden ist, setzt die

Kenntnis des Täters nicht die Kenntnis von dessen Namen voraus. Es genügt, wenn

der Verletzte in der Lage ist, die Täterschaft zweifelsfrei zu

individualisieren (Riedo, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 27). Diese

Voraussetzung war im Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Polizei in

Gegenwart beider Unfallbeteiligter am 24. Juni 2020 zweifellos gegeben, so dass

die Frist zur Stellung des Strafantrags am 25. Juni 2020 zu laufen begann (vgl.

Art. 90 Abs. 1 StPO; Riedo,

a.a.O., Art. 31 N 35) und am 24. September 2020 endete.

3.2

Es

ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Unfallaufnahme durch die

Polizei am 24. Juni 2020 (oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 24. September

2020) Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hat. Entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers in der Replik kann nicht nur dann von einem Verpassen der

Strafantragsfrist ausgegangen werden, wenn sich aus den Akten eindeutig ergibt,

dass kein Strafantrag (rechtzeitig) gestellt wurde. Vielmehr gilt die in Art.

10.

Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel auch für die prozessualen

Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Das Vorliegen eines

gültigen Strafantrags muss somit positiv nachgewiesen werden. Bestehen unüberwindliche

Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,

so darf keine Verurteilung erfolgen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1; Riedo, a.a.O., Art. 31 N 42; Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 10 N 20).

3.2.1

Das

handschriftlich ausgefüllte Formular «Getroffene Massnahmen» des

Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 112) ist nicht datiert und enthält

auch kein Feld für eine Datumsangabe. Im Formular können auch Massnahmen

angekreuzt werden, die offensichtlich nicht bereits im Zeitpunkt der

Unfallaufnahme stattfinden können, wie z.B. «Schadenmeldung erstellt», «Anwalt

involviert», «vollständige Aktenkopie (durch Anwalt) angefordert», «Expertise

in Auftrag gegeben», «Zeugenaufruf erstellt». Dies spricht dafür, dass – wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat – das Formular «Getroffene

Massnahmen» üblicherweise im Lauf des Verfahrens ergänzt wird. Dafür, dass dies

auch im vorliegenden Fall geschehen ist, spricht der Umstand, dass die

handschriftlichen Eintragungen mit unterschiedlichen Handschriften erfolgten. Der

im Feld «Strafantrag gestellt durch» erfolgte Eintrag «A____ und C____ (s.

Einvernahmen)» ist in einer deutlich anderen Handschrift notiert als die

Erstangaben betreffend angetroffene Situation etc. Die plausibelste Erklärung

hierfür ist die, dass dieser Eintrag später erfolgt ist (nach den Einvernahmen

der Betroffenen).

3.2.2

Im

Formular «Getroffene Massnahmen» wird sodann für weitere

Ermittlungen/Ergänzungen auf ein «separates Blatt» verwiesen (Verfahrensakten

S. 112 unten). Dort (auf den nachfolgenden Seiten) wird u.a. auf den durch den

Beschwerdegegner am 10. Juli 2020 gestellten Strafantrag hingewiesen (Akten S.

114). Ein entsprechender Hinweis in Bezug auf den Beschwerdeführer fehlt. Es wird

nur erwähnt, dass dieser in der Einvernahme vom 04. Februar 2021 den

Beschwerdegegner beschuldigt habe, in sein Fahrzeug gefahren zu sein, wofür auf

das beiliegende Protokoll verwiesen wird. Gemäss Protokoll dieser Einvernahme wurde

der Beschwerdeführer nach seiner entsprechenden Schilderung der Ereignisse

gefragt, ob er Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen wolle, woraufhin er antwortete:

«Grundsätzlich stellen wir Strafantrag bezüglich Sachbeschädigung. Ebenso für

versuchte einfache Körperverletzung» (Akten S. 124). Hätte der Beschwerdeführer

bereits früher, namentlich bei der Unfallaufnahme an der Unfallstelle,

Strafantrag gestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Frage darauf

hingewiesen hätte.

3.2.3

Zudem

ist im Formular «Objekt (Personendaten)» (Verfahrensakten S. 118) in der Rubrik

«Strafantrag» kein Feld angekreuzt, worauf bereits die Staatsanwaltschaft

hingewiesen hat. Hätte der Beschwerdeführer wie behauptet noch auf der

Unfallstelle Strafantrag gestellt, wäre dies dort vermerkt worden.

3.2.4

Dass

der Beschwerdeführer – wie übrigens auch der Beschwerdegegner – nicht bereits an

der Unfallstelle Strafantrag gestellt hat, ergibt sich im Weiteren aus dem

Schreiben der Verkehrspolizei vom 22. Juli 2020 an den Beschwerdegegner. Darin

wurde dieser als Auskunftsperson zu einer Einvernahme am 23. Juli 2020

vorgeladen und er wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner erlittenen

Verletzung die Möglichkeit habe, Strafantrag zu stellen (Verfahrensakten

S. 194). Wäre bereits zuvor Strafantrag gegen ihn erhoben worden, wäre er –

wie der Beschwerdeführer (vgl. dessen Vorladung, Verfahrensakten S. 195) – als beschuldigte

Person vorgeladen worden.

3.2.5

Schliesslich

ist auch im «Protokollblatt zur Unfallbearbeitung» (Verfahrensakten S. 181), in

dem die Verkehrspolizei minutiös alle Ereignisse, Kontakte mit und Eingaben von

Beteiligten und Zeugen des Unfalls aufgelistet hat, kein Hinweis auf einen

durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zu finden. Dort ist vermerkt,

dass der Beschwerdegegner am 14. Juli 2020 schriftlich Strafantrag stellen

liess und am 23. Juli 2020 eine Einvernahme mit dem Beschwerdegegner

stattfand. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli

2020.

vorbeigekommen sei und angekündigt habe, einen Anwalt beizuziehen, worauf

seine Einvernahme verschoben worden sei. Am 28. Juli 2020 habe der

Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Anwalt sei bis 5. August 2020 in den Ferien.

Am 21. August 2020 sei ihm eine Vorladung für den 14. September 2020 gesandt

worden. Am 31. August 2020 habe der Anwalt des Beschwerdeführers

telefonisch den Einvernahmetermin auf den 21. Oktober 2020 verschieben

lassen. Am 19. Oktober 2020 sei dieser Termin nach einem Mailverkehr mit

dem Anwalt abgesagt worden. Es sind sodann mehrere weiteren Kontaktaufnahmen

mit dem Anwalt bezüglich Einvernahmetermin protokolliert. Wäre irgendwann in

der Zeit zwischen dem Unfall und der Einvernahme des Beschwerdeführers von

diesem oder seinem Anwalt ein Strafantrag gestellt worden, wäre dies im «Protokollblatt

zur Unfallbearbeitung» erwähnt worden.

3.2.6

Zusammenfassend

ergibt eine Analyse der gesamten Verfahrensakten, dass der Beschwerdeführer

nicht bereits auf der Unfallstelle am 24. Juni 2020 oder zu einem anderen

Zeitpunkt während der Antragsfrist Strafantrag gegen den Beschwerdegegner

gestellt hat. Der anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 gestellte

Strafantrag ist bei Weitem verspätet. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren

somit zu Recht mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Die gegen die

Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,

SG 154.810]). Diese Gebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 800.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.