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Entscheid

BES.2024.70

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

24. Januar 2025Deutsch12 min

Staatsanwaltschaft [...] vom [...], ein fachmedizinisches Gutachten auszuarbeiten.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.70

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, die

Ehefrau von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und die Mutter deren

gemeinsamen Sohnes, B____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), verstarb [...] 2017

im [...]spital Basel (D____) an den Folgen einer Hirnmassenblutung. Aufgrund

dieses Vorfalls erstattete A____, vertreten durch [...], Advokatin,

Strafanzeige. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen

fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt ein. Mit Verfügung vom 25. März 2020

stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wieder ein. Dagegen erhoben

die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2020 Beschwerde. Mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2022 im Verfahren

BES.2020.86 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur

Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid aus, dass der Verzicht der

Staatsanwaltschaft auf die Befragung des Spitalpersonals und die Beschaffung

der Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte rechtswidrig sei.

Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die im Entscheid aufgezählten und

allenfalls weitere am Vorfall beteiligte Personen des D____ zu befragen sowie

dem Beweisantrag auf Edition der Gedächtnisprotokolle zu entsprechen.

In der Folge

erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 einen Beschlagnahmebefehl, mit

welchem sie sämtliche Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte

vom D____ herausverlangte. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob das D____

Beschwerde. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2022 im

Verfahren BES.2022.86 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Gedächtnisprotokolle beim D____

mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen herauszuverlangen seien.

Mit Rechtshilfegesuch

vom 30. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das D____ erneut um

Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und verlangte die Personalien der

involvierten Belegschaft. Dieses Begehren lehnte das D____ mit Schreiben vom

16. Dezember 2022 ab. Am 30. Oktober 2022 beauftragte die

Staatsanwaltschaft [...] vom [...], ein fachmedizinisches Gutachten auszuarbeiten.

Mit Schreiben vom 19. September 2023 forderte die Staatsanwaltschaft vom D____ ein

weiteres Mal die Gedächtnisprotokolle und die Personalien der involvierten

Belegschaft heraus. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 lehnte das D____

das innerkantonale Rechtshilfegesuch erneut ab. In der Folge wandte sich die

Staatsanwaltschaft mit Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen

Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO vom 18. Dezember 2023 ans

Appellationsgericht. Diesem Verfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.166

zugeordnet. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024 stellte das D____ den Antrag,

das Konfliktbeilegungsverfahren zu sistieren, bis das von der

Staatsanwaltschaft bei [...] in Auftrag gegebene medizinische Gutachten

eingegangen sei. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass kein

genügender Tatverdacht mehr vorliege, der den Bezug der Akten des D____

rechtfertige, wenn der Gutachter eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die

Mitarbeitenden des D____ verneinen sollte. Die Staatsanwaltschaft beantragte

mit Eingabe vom 12. Februar 2024, den Sistierungsantrag abzuweisen. Mit

Verfügung vom 23. Februar 2024 sistierte die Verfahrensleiterin im Fall

BES.2023.166 das Konfliktbeilegungsverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens

von [...]. Mit Eingabe vom 18. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft – ihrer

Eingabe vom 12. Februar 2024 widersprechend – den Antrag, das Konfliktbeilegungsverfahren

weiterhin zu sistieren. Sie begründete dies damit, dass sie gestützt auf das

unterdessen vorliegende fachmedizinische Gutachten das Strafverfahren [...]

einstellen werde. Mit Verfügung vom 27. März 2024 verfügte die

Verfahrensleiterin des Konfliktbeilegungsverfahrens, dass das Verfahren einstweilen

sistiert bleibe, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung.

Mit Eingabe vom

16. Mai 2024 haben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

beziehungsweise Rechtsverzögerung im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des

Verdachts der fahrlässigen Tötung und weiterer Delikte zum Nachteil der C____

erhoben. Sie stellen die Anträge, es sei festzustellen, dass im Strafverfahren [...]

eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung vorlägen, insbesondere wegen

Nichterfüllung des Entscheids im Verfahren BES.2020.86. Die Staatsanwaltschaft

sei umgehend anzuweisen, das Verfahren [...] beförderlich voranzubringen und es

sei ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um im Verfahren BES.2023.166 vor

dem Appellationsgericht die Fortführung des Verfahrens zu beantragen und

durchzusetzen; unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der

Staatskasse.

Mit Eingabe vom

19. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen. Sie

bestreitet die Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung und

beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Zur Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 haben sich die Beschwerdeführer mit Replik

vom 24. Juli 2024 vernehmen lassen. Zudem hat die Vertreterin der

Beschwerdeführer ihre Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten [...]

und der Akten des Appellationsgerichts in den Beschwerdeverfahren BES.2020.86,

BES.2022.86 und BES.2023.166 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden kann gemäss Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung oder

-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft (Guidon, in

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Für die Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,

SG 154.100). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind

an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung legitimiert ist jede

Partei, die durch die Rechtsverweigerung oder -verzögerung selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist und somit ein rechtlich geschütztes

Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich

um den Witwer des verstorbenen Opfers und beim Beschwerdeführer 2 um deren

gemeinsamen Sohn. Beide Beschwerdeführer sind als Angehörige im Sinne von

Art. 116 Abs. 2 StPO. Als Angehörige des Opfers sind die Beschwerdeführer aufgrund

einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung

von Art. 117 Abs. 3 StPO beziehungsweise direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 BV

zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen: AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2).

1.3

Auf

die eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren

zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Jede

Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungs-instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn

eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert,

obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind

Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft

zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der

Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint

(vgl. zu beiden Begriffen Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, Art. 396 N 17 f. m.w.H.; statt vieler AGE

BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

2.2

Die

Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2024 und der Replik vom

24.

Juli 2024 im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Staatsanwaltschaft sich

enorm viel Zeit nehme zur Umsetzung der vom Appellationsgericht im Entscheid

BES.2020.86 angeordneten Massnahmen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich ein

fachärztliches Gutachten eingeholt. Bis heute seien jedoch weder die

beteiligten Personen des D____ befragt noch die Gedächtnisprotokolle eingeholt

worden. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht dazu

angewiesen worden sei und trotz des Beweisantrags der Beschwerdeführer. Die

Staatsanwaltschaft scheine diese Beweise nicht mehr erheben zu wollen. Im parallel

geführten Verfahren um Konfliktbeilegung (BES. 2023.166) habe sie die Fortsetzung

der Sistierung des Verfahrens beantragt, und den Beschwerdeführern habe sie in

Aussicht gestellt, das Strafverfahren einzustellen. Mit diesem Vorgehen verzögere

und verweigere die Staatsanwaltschaft augenscheinlich die Umsetzung des

Entscheides des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2020.86. Es gebe keinen

Grund, auf die Erhebung der Gedächtnisprotokolle und die Befragung der

involvierten Personen zu verzichten. Die Ausgangslage habe sich auch nach dem Einholen

des Gutachtens bei [...] nicht geändert, und bis heute läge kein vollständiges

Bild vor. Insbesondere die Gedächtnisprotokolle seien von hoher Relevanz. Sie

müssten umgehend eingeholt werden, damit sie anschliessend dem Gutachter zur

Vervollständigung seiner Einschätzung vorgelegt werden könnten. Zudem ermöglichten

die Gedächtnisprotokolle der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeführern, dem

Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen beziehungsweise ein Ergänzungsgutachten

einzuholen.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet den Rügen der Beschwerdeführer im Wesentlichen,

dass sie die entsprechenden Verfahrenshandlungen zur Einholung der Gedächtnisprotokolle

eingeleitet und gesamthaft betrachtet stets Schritte unternommen habe, um das

Verfahren voranzutreiben. Für die Durchführung eines Strafverfahrens werde ein

Tatverdacht benötigt. Das medizinische Fachgutachten von [...] komme zum

Schluss, dass die Vermeidbarkeit des Taterfolgs sich nicht belegen lasse. Wenn

die Patientin selbst bei einer Behandlung lege artis nicht mit an Sicherheit

grenzender oder mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte,

so seien allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen unbeachtlich respektive

hypothetisch nicht nachweislich kausal. Die Schlussfolgerung der fehlenden

Vermeidbarkeit werde rein medizinisch begründet und hänge nicht vom Vorlegen der

Gedächtnisprotokolle oder Befragungsprotokollen ab. Damit entfalle klarerweise

der Tatverdacht. Auch andere Tatbestände seien nicht erfüllt. Wegen des

Wegfalls des Tatverdachts bestehe somit kein Interesse mehr an der Fortführung

des Konfliktbeteiligungsverfahrens BES.2023.166. Das Verfahren [...] werde

eingestellt und die Beschwerde BES.2023.166 abzuschreiben sein.

2.4

2.4.1

Das

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverfahren dient zur Überprüfung, ob

eine Behörde eine Angelegenheit innert angemessener Verfahrensdauer erledigt

hat (Überprüfung der Rechtsverzögerung) und ob sie auf ihr frist- und

formgerecht unterbreitete Anträge eingetreten ist oder sie unbehandelt liess,

obschon sie darüber befinden müsste (Überprüfung der Rechtsverweigerung). Nicht

im Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsverfahren zu überprüfen sind

einzelne Beweiserhebungen, die die Staatsanwaltschaft vorgenommen oder

unterlassen hat. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2

StPO). Sie wird daher auch als Herrin des Vorverfahrens bezeichnet (BGer 6B_256/2017

vom 13. September 2018; Riklin,

Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 16 N 2; Wohlers, Parteirechte und -pflichten/Das

Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen im strafprozessualen

Vorverfahren, in: Jeker, Held, Jeanneret [Hrsg.], Strafprozessrecht, 10 Jahre

Schweizerische StPO, Zürich/Genf 2022, S. 347 ff., N 3). Gemäss Art. 299

Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine

Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um

festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen

(lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit.

c). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt

tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen

kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung

als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit

bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen

mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1

StPO). Der Staatsanwaltschaft kommt im Vorverfahren ein gewisses Ermessen zu.

Sie entscheidet welche Beweise sie für notwendig und sachdienlich hält. Wenn

die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass das zusätzliche Beweismittel für

die Beurteilung der Sachlage nicht mehr entscheidend ist, handelt es sich dabei

um die Ausübung ihres Ermessens und stellt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung

dar. Dies gilt umso mehr, als die Schweizerische Strafprozessordnung die

Strafbehörden zur Wahrung der Effizienz im Verfahren anhält. Die Strafbehörden

nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Wenn die

Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Sachlage ausreichend geklärt ist

und ein Beweismittel keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt, ist der

Verzicht auf das Erheben eines Beweismittels unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots

gerechtfertigt.

2.4.2

Im

Dispositiv

vorliegenden Verfahren ist demnach einzig darüber zu befinden, ob die

Staatsanwaltschaft mit der notwendigen Geschwindigkeit die erforderlichen

Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und frist- und formgerecht über ihr

unterbreitete Angelegenheiten befunden hat. Wie sich aus der Darlegung des

Sachverhaltes ergibt, hat die Staatsanwaltschaft seit Entscheid des

Appellationsgerichts vom 12. April 2022 im Verfahren BES.2020.86 stets

Verfahrenshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat sie die entsprechenden

Schritte zur Einholung der Gedächtnisprotokolle eingeleitet und die

fachärztliche Begutachtung veranlasst. Die Einholung der Gedächtnisprotokolle erweist

sich als aufwendig und führte zu weiteren Gerichtsverfahren. Dies ist der Staatsanwaltschaft

nicht anzulasten; sie hat anhaltend, auf verschiedenen Wegen und wiederholt das

D____ um Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und der Personalien der

betroffenen Mitarbeitenden ersucht und ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Die

Staatsanwaltschaft hat damit nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot

verstossen. Da die Staatsanwaltschaft stets auf die Eingaben der

Beschwerdeführer eingegangen ist und sie in ihrer Untersuchung berücksichtigt

hat, hat sich auch nicht gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstossen.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

2.4.3 Die

Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. März

2024 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Bis dato

ist sie dieser Absicht nicht nachgekommen und das noch laufende Ermittlungsverfahren

steht still. Zwar liegt auch dadurch keine Rechtsverzögerung vor, dennoch ist

die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie das Strafverfahren einstellen

muss, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachtet und nicht

beabsichtigt, weitere Beweismittel zu erheben oder Anklage zu erheben.

Angemerkt sei, dass in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft – in einer Gesamtschau aller von

der Staatsanwaltschaft bis dahin erhobenen Beweise – über einzelne

Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft vorgenommen oder unterlassen

hat, zu urteilen sein wird.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise wird umständehalber

auf eine Kostenauflage verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleitung im Verfahren BES.2023.166

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.