BES.2024.70
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
24. Januar 2025Deutsch12 min
Staatsanwaltschaft [...] vom [...], ein fachmedizinisches Gutachten auszuarbeiten.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.70
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, die
Ehefrau von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und die Mutter deren
gemeinsamen Sohnes, B____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), verstarb [...] 2017
im [...]spital Basel (D____) an den Folgen einer Hirnmassenblutung. Aufgrund
dieses Vorfalls erstattete A____, vertreten durch [...], Advokatin,
Strafanzeige. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt ein. Mit Verfügung vom 25. März 2020
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wieder ein. Dagegen erhoben
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2020 Beschwerde. Mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2022 im Verfahren
BES.2020.86 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid aus, dass der Verzicht der
Staatsanwaltschaft auf die Befragung des Spitalpersonals und die Beschaffung
der Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte rechtswidrig sei.
Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die im Entscheid aufgezählten und
allenfalls weitere am Vorfall beteiligte Personen des D____ zu befragen sowie
dem Beweisantrag auf Edition der Gedächtnisprotokolle zu entsprechen.
In der Folge
erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 einen Beschlagnahmebefehl, mit
welchem sie sämtliche Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte
vom D____ herausverlangte. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob das D____
Beschwerde. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2022 im
Verfahren BES.2022.86 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Gedächtnisprotokolle beim D____
mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen herauszuverlangen seien.
Mit Rechtshilfegesuch
vom 30. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das D____ erneut um
Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und verlangte die Personalien der
involvierten Belegschaft. Dieses Begehren lehnte das D____ mit Schreiben vom
16. Dezember 2022 ab. Am 30. Oktober 2022 beauftragte die
Staatsanwaltschaft [...] vom [...], ein fachmedizinisches Gutachten auszuarbeiten.
Mit Schreiben vom 19. September 2023 forderte die Staatsanwaltschaft vom D____ ein
weiteres Mal die Gedächtnisprotokolle und die Personalien der involvierten
Belegschaft heraus. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 lehnte das D____
das innerkantonale Rechtshilfegesuch erneut ab. In der Folge wandte sich die
Staatsanwaltschaft mit Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen
Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO vom 18. Dezember 2023 ans
Appellationsgericht. Diesem Verfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.166
zugeordnet. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024 stellte das D____ den Antrag,
das Konfliktbeilegungsverfahren zu sistieren, bis das von der
Staatsanwaltschaft bei [...] in Auftrag gegebene medizinische Gutachten
eingegangen sei. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass kein
genügender Tatverdacht mehr vorliege, der den Bezug der Akten des D____
rechtfertige, wenn der Gutachter eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die
Mitarbeitenden des D____ verneinen sollte. Die Staatsanwaltschaft beantragte
mit Eingabe vom 12. Februar 2024, den Sistierungsantrag abzuweisen. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2024 sistierte die Verfahrensleiterin im Fall
BES.2023.166 das Konfliktbeilegungsverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens
von [...]. Mit Eingabe vom 18. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft – ihrer
Eingabe vom 12. Februar 2024 widersprechend – den Antrag, das Konfliktbeilegungsverfahren
weiterhin zu sistieren. Sie begründete dies damit, dass sie gestützt auf das
unterdessen vorliegende fachmedizinische Gutachten das Strafverfahren [...]
einstellen werde. Mit Verfügung vom 27. März 2024 verfügte die
Verfahrensleiterin des Konfliktbeilegungsverfahrens, dass das Verfahren einstweilen
sistiert bleibe, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung.
Mit Eingabe vom
16. Mai 2024 haben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
beziehungsweise Rechtsverzögerung im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des
Verdachts der fahrlässigen Tötung und weiterer Delikte zum Nachteil der C____
erhoben. Sie stellen die Anträge, es sei festzustellen, dass im Strafverfahren [...]
eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung vorlägen, insbesondere wegen
Nichterfüllung des Entscheids im Verfahren BES.2020.86. Die Staatsanwaltschaft
sei umgehend anzuweisen, das Verfahren [...] beförderlich voranzubringen und es
sei ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um im Verfahren BES.2023.166 vor
dem Appellationsgericht die Fortführung des Verfahrens zu beantragen und
durchzusetzen; unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der
Staatskasse.
Mit Eingabe vom
19. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen. Sie
bestreitet die Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung und
beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 haben sich die Beschwerdeführer mit Replik
vom 24. Juli 2024 vernehmen lassen. Zudem hat die Vertreterin der
Beschwerdeführer ihre Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten [...]
und der Akten des Appellationsgerichts in den Beschwerdeverfahren BES.2020.86,
BES.2022.86 und BES.2023.166 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden kann gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung oder
-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft (Guidon, in
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Für die Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,
SG 154.100). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind
an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung legitimiert ist jede
Partei, die durch die Rechtsverweigerung oder -verzögerung selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist und somit ein rechtlich geschütztes
Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich
um den Witwer des verstorbenen Opfers und beim Beschwerdeführer 2 um deren
gemeinsamen Sohn. Beide Beschwerdeführer sind als Angehörige im Sinne von
Art. 116 Abs. 2 StPO. Als Angehörige des Opfers sind die Beschwerdeführer aufgrund
einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung
von Art. 117 Abs. 3 StPO beziehungsweise direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 BV
zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen: AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2).
1.3
Auf
die eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren
zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungs-instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn
eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert,
obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind
Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft
zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der
Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint
(vgl. zu beiden Begriffen Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 396 N 17 f. m.w.H.; statt vieler AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).
2.2
Die
Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2024 und der Replik vom
24.
Juli 2024 im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Staatsanwaltschaft sich
enorm viel Zeit nehme zur Umsetzung der vom Appellationsgericht im Entscheid
BES.2020.86 angeordneten Massnahmen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich ein
fachärztliches Gutachten eingeholt. Bis heute seien jedoch weder die
beteiligten Personen des D____ befragt noch die Gedächtnisprotokolle eingeholt
worden. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht dazu
angewiesen worden sei und trotz des Beweisantrags der Beschwerdeführer. Die
Staatsanwaltschaft scheine diese Beweise nicht mehr erheben zu wollen. Im parallel
geführten Verfahren um Konfliktbeilegung (BES. 2023.166) habe sie die Fortsetzung
der Sistierung des Verfahrens beantragt, und den Beschwerdeführern habe sie in
Aussicht gestellt, das Strafverfahren einzustellen. Mit diesem Vorgehen verzögere
und verweigere die Staatsanwaltschaft augenscheinlich die Umsetzung des
Entscheides des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2020.86. Es gebe keinen
Grund, auf die Erhebung der Gedächtnisprotokolle und die Befragung der
involvierten Personen zu verzichten. Die Ausgangslage habe sich auch nach dem Einholen
des Gutachtens bei [...] nicht geändert, und bis heute läge kein vollständiges
Bild vor. Insbesondere die Gedächtnisprotokolle seien von hoher Relevanz. Sie
müssten umgehend eingeholt werden, damit sie anschliessend dem Gutachter zur
Vervollständigung seiner Einschätzung vorgelegt werden könnten. Zudem ermöglichten
die Gedächtnisprotokolle der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeführern, dem
Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen beziehungsweise ein Ergänzungsgutachten
einzuholen.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet den Rügen der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
dass sie die entsprechenden Verfahrenshandlungen zur Einholung der Gedächtnisprotokolle
eingeleitet und gesamthaft betrachtet stets Schritte unternommen habe, um das
Verfahren voranzutreiben. Für die Durchführung eines Strafverfahrens werde ein
Tatverdacht benötigt. Das medizinische Fachgutachten von [...] komme zum
Schluss, dass die Vermeidbarkeit des Taterfolgs sich nicht belegen lasse. Wenn
die Patientin selbst bei einer Behandlung lege artis nicht mit an Sicherheit
grenzender oder mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte,
so seien allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen unbeachtlich respektive
hypothetisch nicht nachweislich kausal. Die Schlussfolgerung der fehlenden
Vermeidbarkeit werde rein medizinisch begründet und hänge nicht vom Vorlegen der
Gedächtnisprotokolle oder Befragungsprotokollen ab. Damit entfalle klarerweise
der Tatverdacht. Auch andere Tatbestände seien nicht erfüllt. Wegen des
Wegfalls des Tatverdachts bestehe somit kein Interesse mehr an der Fortführung
des Konfliktbeteiligungsverfahrens BES.2023.166. Das Verfahren [...] werde
eingestellt und die Beschwerde BES.2023.166 abzuschreiben sein.
2.4
2.4.1
Das
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverfahren dient zur Überprüfung, ob
eine Behörde eine Angelegenheit innert angemessener Verfahrensdauer erledigt
hat (Überprüfung der Rechtsverzögerung) und ob sie auf ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Anträge eingetreten ist oder sie unbehandelt liess,
obschon sie darüber befinden müsste (Überprüfung der Rechtsverweigerung). Nicht
im Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsverfahren zu überprüfen sind
einzelne Beweiserhebungen, die die Staatsanwaltschaft vorgenommen oder
unterlassen hat. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2
StPO). Sie wird daher auch als Herrin des Vorverfahrens bezeichnet (BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018; Riklin,
Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 16 N 2; Wohlers, Parteirechte und -pflichten/Das
Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen im strafprozessualen
Vorverfahren, in: Jeker, Held, Jeanneret [Hrsg.], Strafprozessrecht, 10 Jahre
Schweizerische StPO, Zürich/Genf 2022, S. 347 ff., N 3). Gemäss Art. 299
Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine
Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um
festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen
(lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit.
c). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt
tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen
kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit
bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen
mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1
StPO). Der Staatsanwaltschaft kommt im Vorverfahren ein gewisses Ermessen zu.
Sie entscheidet welche Beweise sie für notwendig und sachdienlich hält. Wenn
die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass das zusätzliche Beweismittel für
die Beurteilung der Sachlage nicht mehr entscheidend ist, handelt es sich dabei
um die Ausübung ihres Ermessens und stellt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung
dar. Dies gilt umso mehr, als die Schweizerische Strafprozessordnung die
Strafbehörden zur Wahrung der Effizienz im Verfahren anhält. Die Strafbehörden
nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Wenn die
Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Sachlage ausreichend geklärt ist
und ein Beweismittel keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt, ist der
Verzicht auf das Erheben eines Beweismittels unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots
gerechtfertigt.
2.4.2
Im
Dispositiv
vorliegenden Verfahren ist demnach einzig darüber zu befinden, ob die
Staatsanwaltschaft mit der notwendigen Geschwindigkeit die erforderlichen
Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und frist- und formgerecht über ihr
unterbreitete Angelegenheiten befunden hat. Wie sich aus der Darlegung des
Sachverhaltes ergibt, hat die Staatsanwaltschaft seit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 12. April 2022 im Verfahren BES.2020.86 stets
Verfahrenshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat sie die entsprechenden
Schritte zur Einholung der Gedächtnisprotokolle eingeleitet und die
fachärztliche Begutachtung veranlasst. Die Einholung der Gedächtnisprotokolle erweist
sich als aufwendig und führte zu weiteren Gerichtsverfahren. Dies ist der Staatsanwaltschaft
nicht anzulasten; sie hat anhaltend, auf verschiedenen Wegen und wiederholt das
D____ um Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und der Personalien der
betroffenen Mitarbeitenden ersucht und ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Die
Staatsanwaltschaft hat damit nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot
verstossen. Da die Staatsanwaltschaft stets auf die Eingaben der
Beschwerdeführer eingegangen ist und sie in ihrer Untersuchung berücksichtigt
hat, hat sich auch nicht gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstossen.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
2.4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. März
2024 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Bis dato
ist sie dieser Absicht nicht nachgekommen und das noch laufende Ermittlungsverfahren
steht still. Zwar liegt auch dadurch keine Rechtsverzögerung vor, dennoch ist
die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie das Strafverfahren einstellen
muss, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachtet und nicht
beabsichtigt, weitere Beweismittel zu erheben oder Anklage zu erheben.
Angemerkt sei, dass in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft – in einer Gesamtschau aller von
der Staatsanwaltschaft bis dahin erhobenen Beweise – über einzelne
Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft vorgenommen oder unterlassen
hat, zu urteilen sein wird.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise wird umständehalber
auf eine Kostenauflage verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleitung im Verfahren BES.2023.166
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.