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Entscheid

BES.2024.72

Sistierung

23. Dezember 2024Deutsch12 min

Mitbewohner der Liegenschaft am [...] in [...] und ehemaliger Nachbar von B____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.72

ENTSCHEID

vom 23.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Mai 2024

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist ein ehemaliger

Mitbewohner der Liegenschaft am [...] in [...] und ehemaliger Nachbar von B____.

Diese nahm am 4. Februar 2023 ein Foto von drei Personen im Umfeld der

Liegenschaft am [...] auf und sendete dieses an C____, mit welcher sich A____ zu

jenem Zeitpunkt in einem Scheidungsverfahren befand. Bereits mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. März 2022 wurde A____ verpflichtet, das

Grundstück mit der ehelichen Liegenschaft am [...] nicht ohne vorgängige

Zustimmung der Ehefrau zu betreten.

A____ erstattete

mit Eingabe vom 19. März 2024 Anzeige gegen B____ wegen übler Nachrede, eventualiter

Verleumdung und aller weiterer infrage kommender Delikte und konstituierte sich

als Privatkläger im Strafverfahren. Indem B____ gegenüber C____ und dem

Wachtmeister bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, sie habe A____ etwas

Verbotenes oder moralisch Verwerfliches tun sehen, bzw. die Anschuldigungen von

C____ anlässlich der Einvernahme weitererzählt habe, habe sie den Tatbestand

der üblen Nachrede erfüllt. Sollte sie dies in der Absicht getan haben, C____

im Scheidungs- und/oder Strafverfahren gegen A____ (VT.[...]) zu unterstützen,

habe sie sich der Verleumdung schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft

verlangte daraufhin mit Verfügung vom 10. April 2024 eine Sicherheitsleistung

in Höhe von CHF 800.–, die von A____ innert Frist geleistet wurde. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

sistiert, bis das Strafverfahren gegen A____ (VT.[...]) zum rechtskräftigen

Abschluss komme.

Gegen diese

Verfügung vom 17. Mai 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit

Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Es sei unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates

die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Eventualiter sei die

Verfügung aufzuheben. Den mit Verfügung vom 4. Juni 2024 für das

Beschwerdeverfahren geforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– hat der

Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre

Stellungnahme zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juli 2024 eingereicht und

die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Innert gesetzter

Frist ist beim Beschwerdegericht keine Stellungnahme von B____ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin 2) eingegangen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 26. September 2024 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

repliziert und eine Honorarnote für seinen bis dahin entstandenen Aufwand

eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Beschwerdeobjekt

können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können

Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende

Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder

den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie

prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit

weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,

BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom

12.

Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2;

vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung des

Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 17.

Mai 2024 angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),

wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft gehört (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer und Privatkläger ist durch die

Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen

tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die Sistierungsverfügung

legitimiert.

1.4

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zunächst vorgebracht, dass die

Verfügung vom 17. Mai 2024 im Hinblick auf die Sistierung und im Sinne der

Evidenztheorie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sei:

Dies deshalb, weil die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt stelle, dass

noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden sei

und sie sich vorbehalte, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 eventuell

gar nicht anhand zu nehmen. Indem die Sistierung durch die Staatsanwaltschaft

verfügt worden sei, ohne dass sich das Verfahren bereits im

staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren befunden habe, sei die

Verfügung durch eine unzuständige Behörde erlassen worden. Auch in seiner

Replik vom 26. September 2024 hat sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den

Standpunkt gestellt, die Staatsanwaltschaft sei im Zeitpunkt der

Sistierungsverfügung (zumindest subjektiv) davon ausgegangen, das Verfahren

befinde sich noch nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (Replik

S. 1 f.). Dabei hat er auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung

vom 17. Mai 2024 verwiesen, wonach gemäss Staatsanwaltschaft das

vorangehende Verfahren zunächst abgeschlossen werden müsse, damit überhaupt

beurteilbar sei, ob eine Anhandnahme stattfinden solle. Die Frage einer

Anhandnahme stelle sich aber nur, wenn sich das Verfahren noch im Stadium der

polizeilichen Ermittlung befinde. Aufgrund der verwendeten Terminologie habe

der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits

davon ausgehe, das Verfahren befinde sich noch nicht im staatsanwaltschaftlichen

Untersuchungsverfahren.

2.2

In

Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Sistierungsverfügung hat die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie die Ansicht des

Beschwerdeführers teile, dass eine Sistierungsverfügung im polizeilichen

Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen sei. Die Untersuchung sei jedoch bereits

am 10. April 2024 materiell wie auch formell durch den zuständigen Staatsanwalt

eröffnet worden, indem eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO gefordert

worden sei. Die Forderung einer Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 303a StPO

sei ein Vorgang, welcher der Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei obliege.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht,

die Untersuchung sei noch nicht eröffnet, könne nicht gefolgt werden.

2.3

Der

Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft sind sich zurecht darin einig, dass

eine Sistierung gemäss Strafprozessordnung erst im staatsanwaltschaftlichen

Untersuchungsverfahren vorgesehen ist (vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 314

StPO N 5). Durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung am 10. April 2024 – die

gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO ebenfalls nur durch die Staatsanwaltschaft

angeordnet werden kann – und nicht zuletzt auch durch die vorliegend infrage

stehende Sistierungsverfügung vom 17. Mai 2024 wurde das Verfahren bereits im

Sinne von Art. 307 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich an sich

gezogen und das Strafverfahren faktisch eröffnet. Obschon aus der Begründung

der Verfügung vom 17. Mai 2024 hervorzugehen scheint, dass sich die

Staatsanwaltschaft dessen zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst war, ändert dies

nichts daran, dass das Verfahren durch die Handlungen der Staatsanwaltschaft

bereits an diese übergegangen ist. Die Staatsanwaltschaft war für den Erlass

der Verfügung zuständig. Eine Nichtigkeit der Sistierungsverfügung liegt dementsprechend

nicht vor.

3.

3.1

Nebst

dem, dass die Sistierungsverfügung nichtig sei, hat sich der Beschwerdeführer

auch auf den Standpunkt gestellt, dass entgegen der staatsanwaltschaftlichen

Begründung keine direkte Abhängigkeit des zu sistierenden Verfahrens gegen die

Beschwerdegegnerin 2 zum anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Verfahren verurteilt und

die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 der Wahrheit entsprechen würde, könne

noch immer eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen. Die

Beschwerdegegnerin 2 müsse nämlich zuerst zum Wahrheitsbeweis zugelassen

werden. Ob eine Person zum Wahrheitsbeweis zugelassen werde, hänge davon ab, ob

ein öffentliches Interesse oder sonst wie eine begründete Veranlassung zu der

Äusserung bestanden habe, oder ob die Äusserung vorwiegend in der Absicht

vorgebracht oder verbreitet worden sei, jemandem Übles vorzuwerfen,

insbesondere, wenn es um das Privat- oder Familienleben gehe. Vorliegend müsse zuerst

die Motivation der Beschwerdegegnerin 2 eindeutig geklärt werden, um einen

Entscheid über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis treffen zu können. Bis zu

einem solchen Entscheid bestehe keine direkte Abhängigkeit zum Verfahren gegen

den Beschwerdeführer. Ein solcher Entscheid über die Zulassung zum

Wahrheitsbeweis beziehungsweise über die Motivation der Beschwerdegegnerin 2

könne nicht ohne deren Befragung erfolgen.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Akten S. 22)

auf die Verfügungsbegründung (Akten S. 1) verwiesen und daran festgehalten,

dass zwischen den beiden Strafverfahren ein Zusammenhang bestehe und das

Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 in erheblichem Masse vom Verfahren

gegen den Beschwerdeführer abhänge. Das Gesetz räume der Staatsanwaltschaft

beim Erlass einer Sistierungsverfügung durch die Kann-Vorschrift einen

Ermessensspielraum ein, welcher nicht unbeachtet bleiben dürfe. Überdies sei

die Beschwerdegegnerin 2 schon zum Sachverhalt befragt worden. Dies habe

zwar im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und als

Auskunftsperson stattgefunden. Es habe sich dabei aber bereits die Gelegenheit

geboten, sich zur Sache zu äussern. Ob eine weitere Einvernahme der

Beschwerdegegnerin 2 als beschuldigte Person noch signifikant zum Verfahren

beitragen könne, werde infrage gestellt.

3.3

Gemäss

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung

sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren

abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus

dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der

Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens

mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das

Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens

auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren

erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV

und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von

einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (zum

Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar

2020.

E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom

1.

Juli 2015 E. 2.1 je mit Hinweisen; Vogelsang,

a.a.O, Art. 314 StPO N 9, 15a).

3.4

Aufgrund

des aktenkundigen Fotos und der damit sehr wahrscheinlich erstellten

Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Grundstück, welches er gemäss

Zivilgerichtsentscheid nicht ohne Zustimmung der Ehefrau betreten darf, ist

eine simple Absicht der Beschwerdegegnerin 2, dem Beschwerdeführer lediglich Übles

vorzuwerfen, praktisch auszuschliessen; jedenfalls ist eine begründete

Veranlassung dazu weitaus wahrscheinlicher. Wie von der Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme geltend gemacht, geht aus den von der Staatsanwaltschaft

eingereichten (und leider unpaginierten) Akten hervor, dass die

Beschwerdegegnerin 2 am 21. Juni 2023 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...])

einvernommen wurde. Auf die (3.) Frage, weshalb sie ihre Nachbarin über die

beobachtete Situation informiert habe, gab die Beschwerdegegnerin 2 an, ihre

Nachbarin habe ihr schon öfters gesagt, dass der Beschwerdeführer Hausverbot

habe und er trotzdem noch das Grundstück betrete. Die Nachbarin fühle sich

einfach nicht mehr wohl, weil der Beschwerdeführer trotz Verbot immer wieder aufs

Grundstück gekommen sei. Bereits aufgrund dieser Aussage scheint die Motivation

der Beschwerdegegnerin 2 genügend abgeklärt. Dass die Beschwerdegegnerin 2

nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen sein wird, beziehungsweise, dass diese

lediglich in der Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, gehandelt

hat, ist gestützt auf die aktenkundige Aussage nicht wahrscheinlich. Sollte die

gemachte Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 der Wahrheit entsprechen, hatte

sie auch begründete Veranlassung zu dieser Äusserung. Folglich hängt das

Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 vom Verfahren gegen den

Beschwerdeführer und der Frage, ob dieser sich unrechtmässig bei oder auf dem

Grundstück am [...] aufgehalten hat, ab.

3.5

Schliesslich

hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Bereich der Ehrverletzungsdelikte

aufgrund der speziellen Verjährungsregel eine besondere Dringlichkeit vorliege.

Die beanzeigten Taten stünden zwar noch nicht unmittelbar vor der Verjährung,

aufgrund der allgemein bekannten starken Überlastung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

und dem damit einhergehenden Umstand, dass Verfahren auch ohne Sistierung sehr

lange dauern könnten, sei vorliegend die Gefahr der Verjährung der Taten

gegeben.

3.6

Wie

der Beschwerdeführer selbst ausführt (Akten S. 9, Rz. 20), stehen die Taten

nicht direkt vor der Verjährung, weshalb eine entsprechende Gefahr der

Verjährung selbst bei der geltend gemachten starken Überlastung der

Staatsanwaltschaft momentan nicht vorliegt. Wie das Bundesgericht in einem

ähnlichen Fall auch schon ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer, sollte er

der Auffassung sein, das gegen ihn hängige Strafverfahren werde nicht mit der

gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, die Möglichkeit, in jenem Verfahren

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO geltend zu

machen. Da wie bereits ausgeführt wurde, nach jetzigem Kenntnisstand nichts

gegen die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 zum Wahrheitsbeweis spricht, würde

sich an der Verjährungssituation auch nichts Wesentliches ändern, wenn vor der

Sistierung eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt

werden würde. Die Sistierung durch die Staatsanwaltschaft erscheint

schliesslich auch deshalb als angemessen, weil es andernfalls zu einer

Untersuchung desselben Sachverhalts in zwei getrennten Verfahren führen würde

(BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3).

3.7

Angesichts

des eingangs beschriebenen grossen Ermessensspielraums der Staatsanwaltschaft

und der festgestellten Abhängigkeit der beiden Verfahren ist die Sistierung

nicht zu beanstanden. Das Ergebnis des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer

kann das vorliegende Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 entscheidend

beeinflussen und auch erheblich erleichtern. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die missverständliche Begründung in der

Verfügung vom 17. Mai 2024 – anhand derer der Eindruck entstehen konnte, dass

sich das Verfahren noch nicht im staatsanwaltschaftlichen

Untersuchungsverfahren befand – ist bei der Festlegung der Entscheidgebühr angemessen

zu berücksichtigen. In Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) ist die Entscheidgebühr

auf CHF 400.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.