BES.2024.72
Sistierung
23. Dezember 2024Deutsch12 min
Mitbewohner der Liegenschaft am [...] in [...] und ehemaliger Nachbar von B____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.72
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Mai 2024
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist ein ehemaliger
Mitbewohner der Liegenschaft am [...] in [...] und ehemaliger Nachbar von B____.
Diese nahm am 4. Februar 2023 ein Foto von drei Personen im Umfeld der
Liegenschaft am [...] auf und sendete dieses an C____, mit welcher sich A____ zu
jenem Zeitpunkt in einem Scheidungsverfahren befand. Bereits mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. März 2022 wurde A____ verpflichtet, das
Grundstück mit der ehelichen Liegenschaft am [...] nicht ohne vorgängige
Zustimmung der Ehefrau zu betreten.
A____ erstattete
mit Eingabe vom 19. März 2024 Anzeige gegen B____ wegen übler Nachrede, eventualiter
Verleumdung und aller weiterer infrage kommender Delikte und konstituierte sich
als Privatkläger im Strafverfahren. Indem B____ gegenüber C____ und dem
Wachtmeister bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, sie habe A____ etwas
Verbotenes oder moralisch Verwerfliches tun sehen, bzw. die Anschuldigungen von
C____ anlässlich der Einvernahme weitererzählt habe, habe sie den Tatbestand
der üblen Nachrede erfüllt. Sollte sie dies in der Absicht getan haben, C____
im Scheidungs- und/oder Strafverfahren gegen A____ (VT.[...]) zu unterstützen,
habe sie sich der Verleumdung schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft
verlangte daraufhin mit Verfügung vom 10. April 2024 eine Sicherheitsleistung
in Höhe von CHF 800.–, die von A____ innert Frist geleistet wurde. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft
sistiert, bis das Strafverfahren gegen A____ (VT.[...]) zum rechtskräftigen
Abschluss komme.
Gegen diese
Verfügung vom 17. Mai 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Es sei unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates
die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben. Den mit Verfügung vom 4. Juni 2024 für das
Beschwerdeverfahren geforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– hat der
Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre
Stellungnahme zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juli 2024 eingereicht und
die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Innert gesetzter
Frist ist beim Beschwerdegericht keine Stellungnahme von B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin 2) eingegangen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 26. September 2024 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
repliziert und eine Honorarnote für seinen bis dahin entstandenen Aufwand
eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Beschwerdeobjekt
können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können
Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende
Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder
den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie
prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit
weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,
BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom
12.
Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2;
vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung des
Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 17.
Mai 2024 angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),
wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft gehört (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer und Privatkläger ist durch die
Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen
tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die Sistierungsverfügung
legitimiert.
1.4
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zunächst vorgebracht, dass die
Verfügung vom 17. Mai 2024 im Hinblick auf die Sistierung und im Sinne der
Evidenztheorie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sei:
Dies deshalb, weil die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt stelle, dass
noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden sei
und sie sich vorbehalte, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 eventuell
gar nicht anhand zu nehmen. Indem die Sistierung durch die Staatsanwaltschaft
verfügt worden sei, ohne dass sich das Verfahren bereits im
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren befunden habe, sei die
Verfügung durch eine unzuständige Behörde erlassen worden. Auch in seiner
Replik vom 26. September 2024 hat sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den
Standpunkt gestellt, die Staatsanwaltschaft sei im Zeitpunkt der
Sistierungsverfügung (zumindest subjektiv) davon ausgegangen, das Verfahren
befinde sich noch nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (Replik
S. 1 f.). Dabei hat er auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung
vom 17. Mai 2024 verwiesen, wonach gemäss Staatsanwaltschaft das
vorangehende Verfahren zunächst abgeschlossen werden müsse, damit überhaupt
beurteilbar sei, ob eine Anhandnahme stattfinden solle. Die Frage einer
Anhandnahme stelle sich aber nur, wenn sich das Verfahren noch im Stadium der
polizeilichen Ermittlung befinde. Aufgrund der verwendeten Terminologie habe
der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits
davon ausgehe, das Verfahren befinde sich noch nicht im staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungsverfahren.
2.2
In
Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Sistierungsverfügung hat die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie die Ansicht des
Beschwerdeführers teile, dass eine Sistierungsverfügung im polizeilichen
Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen sei. Die Untersuchung sei jedoch bereits
am 10. April 2024 materiell wie auch formell durch den zuständigen Staatsanwalt
eröffnet worden, indem eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO gefordert
worden sei. Die Forderung einer Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 303a StPO
sei ein Vorgang, welcher der Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei obliege.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht,
die Untersuchung sei noch nicht eröffnet, könne nicht gefolgt werden.
2.3
Der
Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft sind sich zurecht darin einig, dass
eine Sistierung gemäss Strafprozessordnung erst im staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungsverfahren vorgesehen ist (vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 314
StPO N 5). Durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung am 10. April 2024 – die
gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO ebenfalls nur durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet werden kann – und nicht zuletzt auch durch die vorliegend infrage
stehende Sistierungsverfügung vom 17. Mai 2024 wurde das Verfahren bereits im
Sinne von Art. 307 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich an sich
gezogen und das Strafverfahren faktisch eröffnet. Obschon aus der Begründung
der Verfügung vom 17. Mai 2024 hervorzugehen scheint, dass sich die
Staatsanwaltschaft dessen zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst war, ändert dies
nichts daran, dass das Verfahren durch die Handlungen der Staatsanwaltschaft
bereits an diese übergegangen ist. Die Staatsanwaltschaft war für den Erlass
der Verfügung zuständig. Eine Nichtigkeit der Sistierungsverfügung liegt dementsprechend
nicht vor.
3.
3.1
Nebst
dem, dass die Sistierungsverfügung nichtig sei, hat sich der Beschwerdeführer
auch auf den Standpunkt gestellt, dass entgegen der staatsanwaltschaftlichen
Begründung keine direkte Abhängigkeit des zu sistierenden Verfahrens gegen die
Beschwerdegegnerin 2 zum anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Verfahren verurteilt und
die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 der Wahrheit entsprechen würde, könne
noch immer eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen. Die
Beschwerdegegnerin 2 müsse nämlich zuerst zum Wahrheitsbeweis zugelassen
werden. Ob eine Person zum Wahrheitsbeweis zugelassen werde, hänge davon ab, ob
ein öffentliches Interesse oder sonst wie eine begründete Veranlassung zu der
Äusserung bestanden habe, oder ob die Äusserung vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet worden sei, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn es um das Privat- oder Familienleben gehe. Vorliegend müsse zuerst
die Motivation der Beschwerdegegnerin 2 eindeutig geklärt werden, um einen
Entscheid über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis treffen zu können. Bis zu
einem solchen Entscheid bestehe keine direkte Abhängigkeit zum Verfahren gegen
den Beschwerdeführer. Ein solcher Entscheid über die Zulassung zum
Wahrheitsbeweis beziehungsweise über die Motivation der Beschwerdegegnerin 2
könne nicht ohne deren Befragung erfolgen.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Akten S. 22)
auf die Verfügungsbegründung (Akten S. 1) verwiesen und daran festgehalten,
dass zwischen den beiden Strafverfahren ein Zusammenhang bestehe und das
Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 in erheblichem Masse vom Verfahren
gegen den Beschwerdeführer abhänge. Das Gesetz räume der Staatsanwaltschaft
beim Erlass einer Sistierungsverfügung durch die Kann-Vorschrift einen
Ermessensspielraum ein, welcher nicht unbeachtet bleiben dürfe. Überdies sei
die Beschwerdegegnerin 2 schon zum Sachverhalt befragt worden. Dies habe
zwar im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und als
Auskunftsperson stattgefunden. Es habe sich dabei aber bereits die Gelegenheit
geboten, sich zur Sache zu äussern. Ob eine weitere Einvernahme der
Beschwerdegegnerin 2 als beschuldigte Person noch signifikant zum Verfahren
beitragen könne, werde infrage gestellt.
3.3
Gemäss
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung
sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren
abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus
dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der
Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens
mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das
Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens
auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren
erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von
einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (zum
Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar
2020.
E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom
1.
Juli 2015 E. 2.1 je mit Hinweisen; Vogelsang,
a.a.O, Art. 314 StPO N 9, 15a).
3.4
Aufgrund
des aktenkundigen Fotos und der damit sehr wahrscheinlich erstellten
Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Grundstück, welches er gemäss
Zivilgerichtsentscheid nicht ohne Zustimmung der Ehefrau betreten darf, ist
eine simple Absicht der Beschwerdegegnerin 2, dem Beschwerdeführer lediglich Übles
vorzuwerfen, praktisch auszuschliessen; jedenfalls ist eine begründete
Veranlassung dazu weitaus wahrscheinlicher. Wie von der Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme geltend gemacht, geht aus den von der Staatsanwaltschaft
eingereichten (und leider unpaginierten) Akten hervor, dass die
Beschwerdegegnerin 2 am 21. Juni 2023 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...])
einvernommen wurde. Auf die (3.) Frage, weshalb sie ihre Nachbarin über die
beobachtete Situation informiert habe, gab die Beschwerdegegnerin 2 an, ihre
Nachbarin habe ihr schon öfters gesagt, dass der Beschwerdeführer Hausverbot
habe und er trotzdem noch das Grundstück betrete. Die Nachbarin fühle sich
einfach nicht mehr wohl, weil der Beschwerdeführer trotz Verbot immer wieder aufs
Grundstück gekommen sei. Bereits aufgrund dieser Aussage scheint die Motivation
der Beschwerdegegnerin 2 genügend abgeklärt. Dass die Beschwerdegegnerin 2
nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen sein wird, beziehungsweise, dass diese
lediglich in der Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, gehandelt
hat, ist gestützt auf die aktenkundige Aussage nicht wahrscheinlich. Sollte die
gemachte Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 der Wahrheit entsprechen, hatte
sie auch begründete Veranlassung zu dieser Äusserung. Folglich hängt das
Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 vom Verfahren gegen den
Beschwerdeführer und der Frage, ob dieser sich unrechtmässig bei oder auf dem
Grundstück am [...] aufgehalten hat, ab.
3.5
Schliesslich
hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Bereich der Ehrverletzungsdelikte
aufgrund der speziellen Verjährungsregel eine besondere Dringlichkeit vorliege.
Die beanzeigten Taten stünden zwar noch nicht unmittelbar vor der Verjährung,
aufgrund der allgemein bekannten starken Überlastung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
und dem damit einhergehenden Umstand, dass Verfahren auch ohne Sistierung sehr
lange dauern könnten, sei vorliegend die Gefahr der Verjährung der Taten
gegeben.
3.6
Wie
der Beschwerdeführer selbst ausführt (Akten S. 9, Rz. 20), stehen die Taten
nicht direkt vor der Verjährung, weshalb eine entsprechende Gefahr der
Verjährung selbst bei der geltend gemachten starken Überlastung der
Staatsanwaltschaft momentan nicht vorliegt. Wie das Bundesgericht in einem
ähnlichen Fall auch schon ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer, sollte er
der Auffassung sein, das gegen ihn hängige Strafverfahren werde nicht mit der
gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, die Möglichkeit, in jenem Verfahren
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO geltend zu
machen. Da wie bereits ausgeführt wurde, nach jetzigem Kenntnisstand nichts
gegen die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 zum Wahrheitsbeweis spricht, würde
sich an der Verjährungssituation auch nichts Wesentliches ändern, wenn vor der
Sistierung eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt
werden würde. Die Sistierung durch die Staatsanwaltschaft erscheint
schliesslich auch deshalb als angemessen, weil es andernfalls zu einer
Untersuchung desselben Sachverhalts in zwei getrennten Verfahren führen würde
(BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3).
3.7
Angesichts
des eingangs beschriebenen grossen Ermessensspielraums der Staatsanwaltschaft
und der festgestellten Abhängigkeit der beiden Verfahren ist die Sistierung
nicht zu beanstanden. Das Ergebnis des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer
kann das vorliegende Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 entscheidend
beeinflussen und auch erheblich erleichtern. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die missverständliche Begründung in der
Verfügung vom 17. Mai 2024 – anhand derer der Eindruck entstehen konnte, dass
sich das Verfahren noch nicht im staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungsverfahren befand – ist bei der Festlegung der Entscheidgebühr angemessen
zu berücksichtigen. In Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) ist die Entscheidgebühr
auf CHF 400.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.