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Entscheid

BES.2024.75

Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

13. November 2024Deutsch13 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.75

ENTSCHEID

vom 13.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin 1

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

B____ Beschwerdeführer

2

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2024

betreffend Parteientschädigung

bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 1) ein Verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung der

Verkehrsregeln bzw. Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.

Ihr wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2023 um 01.40

Uhr ihr Fahrrad nicht beherrscht zu haben und dadurch eine Kollision mit einem

nicht mehr näher ermittelbaren Wohnmobil (mit-)verursacht zu haben. Die

Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Beweises mit

Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 ein und verfügte, dass dem

Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin 1, B____, Advokat (nachfolgend:

Beschwerdeführer 2), keine Entschädigung ausgerichtet werde. Der

Beschwerdeführer 2 ersuchte daraufhin mit Eingabe vom 5. Juni 2024 um

Wiedererwägung des staatsanwaltschaftlichen Entscheids. In der Folge hielt die

Staatsanwaltschaft vollumfänglich an der Einstellungsverfügung vom 3. Juni

2024 fest.

Gegen die

Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 haben die Beschwerdeführerin 1 und der

Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Namentlich

haben sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Entrichtung einer

angemessenen Parteientschädigung bis zur Verfahrenseinstellung sowie eine

angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde

bezogen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Daraufhin

hat der Beschwerdeführer 2 innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2.

September 2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird

dies auch in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige

Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

Vorliegend

richtet sich die Beschwerde nicht gegen die verfügte Einstellung des

Verfahrens, sondern ausschliesslich gegen die Abweisung in Ziff. 3 der

Einstellungsverfügung abgewiesene Entschädigungsbegehren des Wahlverteidigers

der Beschwerdeführerin 1. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Fassung von

Art. 429 Abs. 3 StPO hält fest, dass der in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

geregelte Entschädigungsanspruch im Falle einer Wahlverteidigung

ausschliesslich der Verteidigung unter Vorbehalt der Abrechnung mit der

Klientschaft zustehe. Das Bundesgericht hat indes klargestellt, dass die

Rechtsmittellegitimation der Wahlverteidigung nicht an die Stelle derjenigen

der beschuldigten Person tritt. Die beschuldigte Person hat auch bei Vorliegen

einer Wahlverteidigung ein selbständiges Interesse daran, den

Entschädigungsentscheid überprüfen zu lassen (BGer 7B_654/2024 vom 1. Oktober

2024.

E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Somit ist vorliegend sowohl auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde von der Beschwerdeführerin 1 als auch von

deren Wahlverteidiger, Beschwerdeführer 2, einzutreten. Es kommt das

schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

In

der Beschwerde (Akten S. 3 ff.) und der Replik (Akten S. 25 ff.) wird

zusammengefasst Nachfolgendes vorgebracht: Da im Verfahren gegen die

Beschwerdeführerin 1 Zwangsmassnahmen in Form von Blut- und Urinproben

angeordnet worden seien, könne keine Rede davon sein, dass es sich zu Beginn

des Verfahrens um einen Bagatellfall gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin 1,

die Opfer eines Unfalls mit Führerflucht geworden sei, sei überdies in der

Tatnacht nicht bewusst gewesen, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde.

Aufgrund der für sie nicht nachvollziehbaren Einleitung eines Verfahrens gegen

sie als Opfer sei sowohl für sie als auch für ihre Eltern klar gewesen, dass

anwaltlicher Beistand zwingend notwendig sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer 2

vor der Einvernahme die Akteneinsicht verwehrt worden, weshalb eine Begleitung

der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Einvernahme zwingend notwendig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer 2 habe allerdings, um die Kosten tief zu halten, auf die

Teilnahme an der Zeugeneinvernahme verzichtet. Trotzdem seien Kosten in der

Höhe von CHF 1'300.– angefallen, was für die Beschwerdeführerin 1 als Studentin

keine geringen Aufwendungen seien. Weiter käme hinzu, dass sich die

Beschwerdeführerin mit einem mehrmonatigen Fahrradfahrverbot konfrontiert gesehen

habe, was für sie, die auf ihr Fahrrad angewiesen sei, einschneidend sein

könne. Insgesamt sei der Anwaltsbeizug mehr als gerechtfertigt gewesen.

Schliesslich wird in der Replik vorgebracht, die Rechtsmittelbelehrung in der

Einstellungsverfügung sei insofern falsch, als nicht nur die Parteien, sondern

auch die Wahlverteidigung als Partei aufzuführen sei, die ein Rechtsmittel

ergreifen könne bzw. müsse.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme (Akten S. 15 ff.) zunächst

auf die Begründung in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 (Akten

S. 1 f.). Es habe sich beim Tatvorwurf um eine Übertretung gehandelt,

wobei die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad der rechtlichen und

tatsächlichen Komplexität keinen Anlass für den Beizug eines Wahlverteidigers

geboten habe. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin 1 in

ihren persönlichen und beruflichen Verhältnissen aufgrund des eingeleiteten

Verfahrens beeinträchtigt gewesen sei. Weiter führt die Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin 1 hätte im Rahmen ihrer

Einvernahme die Behörden auch alleine von ihrer Unschuld überzeugen können,

zumal sie bereits am Unfalltag das Fahren des Velos bestritten habe, nachdem

sie von den Polizisten über die Konsequenzen des Fahrens eines Fahrrads in

alkoholisiertem Zustand aufgeklärt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar,

inwiefern der Beschwerdeführerin 1 nicht klar gewesen sein solle, was ihr vorgeworfen

werde. Die Polizisten hätten ihr den Vorhalt nachweislich nach der

Unfallaufnahme am 4. November 2023 mitgeteilt und aufgrund dessen sei auch die

Blutprobe angeordnet worden. Das geltend gemachte mutmassliche

Fahrradfahrverbot treffe die in der Stadt Basel wohnhafte und am gleichen Ort

studierende Beschwerdeführerin zudem eindeutig weniger, als bspw. Berufschauffeure

ein Ausweisentzug treffe. Weiter habe sich die Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich

auf Art. 101 Abs. 1 StPO gestützt, wonach vor der ersten Einvernahme kein Akteneinsichtsrecht

bestehe.

3.

3.1

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person einen

Wahlverteidiger oder eine Wahlverteidigerin mit ihrer Verteidigung betraut,

steht dieser Anspruch unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft

ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die dabei zu ersetzenden

Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung.

Die Höhe der Entschädigung der Wahlverteidigung richtet sich nach den

kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für

die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist

die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (Griesser,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4d mit Verweis

auf BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 12 ff.). Allfällige

Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1,

6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1, 6B_752/2008 vom 28. November 2008

E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl

der Beizug einer Verteidigung als auch der von der Verteidigung betriebene

Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; vgl. dazu Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429

StPO N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten

(notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete

Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung,

Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 StPO N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist

unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

3.2

Verschiedentlich

bejahte das Bundesgericht auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf

Entschädigung für Anwaltskosten. Dies allerdings erst, wenn die

Rechtsvertretung nach Ergehen des Strafbefehls beigezogen wurde und die

Übertretung von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit

verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E.

2.3.1, 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017

E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14a).

3.3

Aus

dem Unfallrapport vom 7. Januar 2024 (Akten Staatsanwaltschaft S. 15) geht

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in der Unfallnacht bei den

Polizeibeamten erkundigt habe, was für Konsequenzen auf sie zukommen könnten. Eine

Polizeibeamtin habe ihr erklärt, dass das Fahren eines Fahrrades unter

Alkoholeinfluss Administrativmassnahmen nach sich ziehen könne. Ab diesem

Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin 1 das nach Abklärung beim zuständigen

Staatsanwalt als Fahren qualifizierte «Trottinettlen» bestritten. Obschon die

selbstbelastenden Aussagen mangels rechtsgenüglicher Aufklärung nicht zu Lasten

der Beschwerdeführerin 1 verwertbar sind, geht aus dem Unfallrapport hervor,

dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin 1 klar gewesen sein

dürfte, weshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Gemäss

Unfallrapport habe sich die Beschwerdeführerin 1 auch «sehr normal» verhalten

und klare Angaben gemacht, ohne dass ihr der hohe Blutalkoholwert anzumerken gewesen

sei. Diese Schilderungen im Rapport werden von den Beschwerdeführern nicht

bestritten und es gibt keinen ersichtlichen Grund, deren Richtigkeit

anzuzweifeln. Dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach es der

Beschwerdeführerin 1 unerklärlich gewesen sei, weshalb ein Verfahren gegen sie

eingeleitet wurde, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.

3.4

Selbst

wenn für die Beschwerdeführerin 1 nicht sofort erkennbar gewesen wäre, dass das

gegen sie eröffnete Verfahren eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat,

erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium als nicht

erforderlich. Der Beschwerdeführerin 1 wäre zuzumuten gewesen, nach der

Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der klaren Umstände

zumindest noch bis zum Zeitpunkt zuzuwarten, bis feststand, ob das

Strafverfahren überhaupt weiterzuführen war bzw. mit einem Strafbefehl

abgeschlossen wird. Dies deshalb, weil das mutmasslich drohende und zeitlich

begrenzte Fahrradfahrverbot die Beschwerdeführerin 1 nicht einschneidend hätte

treffen können. Da sie mitten in der Stadt wohnt und offenbar auch hier studiert,

hätte sie für diese Zeit ohne weiteres die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen

können. Auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 sprechen dafür,

dass ein weiteres Zuwarten zumutbar war. Offenbar ist sie Studentin und sollte

deshalb in der Lage gewesen sein, sich in diesem vergleichsweise einfachen

Verfahren – zumindest bis tatsächlich mittels Strafbefehl eine Strafe gedroht

hätte – selber zurecht zu finden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es

im Verfahren mit der angeordneten Blut- und Urinprobe bereits zu einer

Zwangsmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gekommen ist und die

Beschwerdeführerin 1 zugleich auch Opfer der Kollision war. Der

Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich bei der angeordneten

Zwangsmassnahme grundsätzlich um einen geringfügigen Eingriff in die

persönliche Freiheit handelt. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass

die angeordneten Zwangsmassnahmen oder die gleichzeitige Betroffenheit als

Opfer im vorliegenden Fall zu besonderen Schwierigkeiten oder einer Komplexität

geführt hätten, so dass der Beizug eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt notwendig

erscheinen würde.

3.5

Auch

zum Einwand der verweigerten Akteneinsicht gilt es festzuhalten, dass der

konkrete Vorwurf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spätestens nach dem

Telefonat der Polizisten mit dem zuständigen Staatsanwalt und der Aufklärung

der Beschwerdeführerin 1 über die möglichen Konsequenzen klar war.

Diesbezüglich bedurfte es somit auch keiner vorgängigen Akteneinsicht. Der

zentrale Punkt, dass die Staatsanwaltschaft das «Trottinettlen» entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin 1 als Fahren qualifiziert, war der

Beschwerdeführerin 1, wie aus dem Unfallrapport hervorgeht, bekannt (Akten

Staatsanwaltschaft S. 15). Dass die Einstellung des Verfahrens hauptsächlich

deshalb erfolgte, weil die Beschwerdeführerin 1 nicht rechtzeitig über die

Beschuldigtenrechte informiert wurde und ihre Aussagen unmittelbar nach dem

Ereignis folglich nicht verwertet werden konnten, spricht entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführer gerade nicht für eine besondere Schwierigkeit oder

Komplexität des Falls.

3.6

Auch

die in der Beschwerde beanstandete Rechtsmittelbelehrung erweist sich nicht als

falsch. Der verwendete Begriff der Partei ist wie auch bei Art. 382 Abs. 2 StPO

umfassend zu verstehen, wobei jeder Person die Rechtsmittellegitimation

zukommt, die vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich

geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2). In

diesem Zusammenhang ist in erster Linie an die in Art. 104 Abs. 1 und Art. 105

Abs. 1 StPO genannten Beteiligten zu denken. Da es sich bei Art. 105

Abs. 1 StPO allerdings um keine abschliessende Aufzählung handelt, sind

Wahlverteidiger und Wahlverteidigerinnen richtigerweise nicht davon ausgenommen

und vom Begriff der Partei miterfasst (Küffer,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 105 StPO N 1; vgl. auch Lieber, a.a.O., Art. 105 N 9). Im

Übrigen kann von der Verteidigung erwartet werden, dass sie ihre Rechte gemäss

Art. 429 Abs. 3 StPO kennt. Eine separate Eröffnung gegenüber der

Wahlverteidigung drängt sich lediglich dann auf, wenn sie im Zeitpunkt der

Verfügung nicht mehr als Wahlverteidigung mandatiert ist und Gefahr besteht,

dass sie von der Verfügung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfährt. Dem ist

vorliegend nicht so.

3.7

Nach

dem Erwogenen kann der Beizug eines Verteidigers in diesem frühen

Verfahrensstadium und aufgrund der fehlenden Komplexität der Fallanlage nicht

als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.

a StPO gewertet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

unterliegen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vollumfänglich.

Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 500.– in solidarischer Verbindung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Zufolge des Unterliegens

der Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten

(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

e

contrario).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2

tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr

von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.