BES.2024.75
Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung
13. November 2024Deutsch13 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.75
ENTSCHEID
vom 13.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin 1
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2024
betreffend Parteientschädigung
bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) ein Verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung der
Verkehrsregeln bzw. Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.
Ihr wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2023 um 01.40
Uhr ihr Fahrrad nicht beherrscht zu haben und dadurch eine Kollision mit einem
nicht mehr näher ermittelbaren Wohnmobil (mit-)verursacht zu haben. Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Beweises mit
Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 ein und verfügte, dass dem
Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin 1, B____, Advokat (nachfolgend:
Beschwerdeführer 2), keine Entschädigung ausgerichtet werde. Der
Beschwerdeführer 2 ersuchte daraufhin mit Eingabe vom 5. Juni 2024 um
Wiedererwägung des staatsanwaltschaftlichen Entscheids. In der Folge hielt die
Staatsanwaltschaft vollumfänglich an der Einstellungsverfügung vom 3. Juni
2024 fest.
Gegen die
Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 haben die Beschwerdeführerin 1 und der
Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Namentlich
haben sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Entrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung bis zur Verfahrenseinstellung sowie eine
angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde
bezogen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Daraufhin
hat der Beschwerdeführer 2 innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2.
September 2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird
dies auch in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
Vorliegend
richtet sich die Beschwerde nicht gegen die verfügte Einstellung des
Verfahrens, sondern ausschliesslich gegen die Abweisung in Ziff. 3 der
Einstellungsverfügung abgewiesene Entschädigungsbegehren des Wahlverteidigers
der Beschwerdeführerin 1. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Fassung von
Art. 429 Abs. 3 StPO hält fest, dass der in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
geregelte Entschädigungsanspruch im Falle einer Wahlverteidigung
ausschliesslich der Verteidigung unter Vorbehalt der Abrechnung mit der
Klientschaft zustehe. Das Bundesgericht hat indes klargestellt, dass die
Rechtsmittellegitimation der Wahlverteidigung nicht an die Stelle derjenigen
der beschuldigten Person tritt. Die beschuldigte Person hat auch bei Vorliegen
einer Wahlverteidigung ein selbständiges Interesse daran, den
Entschädigungsentscheid überprüfen zu lassen (BGer 7B_654/2024 vom 1. Oktober
2024.
E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Somit ist vorliegend sowohl auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde von der Beschwerdeführerin 1 als auch von
deren Wahlverteidiger, Beschwerdeführer 2, einzutreten. Es kommt das
schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
In
der Beschwerde (Akten S. 3 ff.) und der Replik (Akten S. 25 ff.) wird
zusammengefasst Nachfolgendes vorgebracht: Da im Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin 1 Zwangsmassnahmen in Form von Blut- und Urinproben
angeordnet worden seien, könne keine Rede davon sein, dass es sich zu Beginn
des Verfahrens um einen Bagatellfall gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin 1,
die Opfer eines Unfalls mit Führerflucht geworden sei, sei überdies in der
Tatnacht nicht bewusst gewesen, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde.
Aufgrund der für sie nicht nachvollziehbaren Einleitung eines Verfahrens gegen
sie als Opfer sei sowohl für sie als auch für ihre Eltern klar gewesen, dass
anwaltlicher Beistand zwingend notwendig sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer 2
vor der Einvernahme die Akteneinsicht verwehrt worden, weshalb eine Begleitung
der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Einvernahme zwingend notwendig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer 2 habe allerdings, um die Kosten tief zu halten, auf die
Teilnahme an der Zeugeneinvernahme verzichtet. Trotzdem seien Kosten in der
Höhe von CHF 1'300.– angefallen, was für die Beschwerdeführerin 1 als Studentin
keine geringen Aufwendungen seien. Weiter käme hinzu, dass sich die
Beschwerdeführerin mit einem mehrmonatigen Fahrradfahrverbot konfrontiert gesehen
habe, was für sie, die auf ihr Fahrrad angewiesen sei, einschneidend sein
könne. Insgesamt sei der Anwaltsbeizug mehr als gerechtfertigt gewesen.
Schliesslich wird in der Replik vorgebracht, die Rechtsmittelbelehrung in der
Einstellungsverfügung sei insofern falsch, als nicht nur die Parteien, sondern
auch die Wahlverteidigung als Partei aufzuführen sei, die ein Rechtsmittel
ergreifen könne bzw. müsse.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme (Akten S. 15 ff.) zunächst
auf die Begründung in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 (Akten
S. 1 f.). Es habe sich beim Tatvorwurf um eine Übertretung gehandelt,
wobei die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad der rechtlichen und
tatsächlichen Komplexität keinen Anlass für den Beizug eines Wahlverteidigers
geboten habe. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin 1 in
ihren persönlichen und beruflichen Verhältnissen aufgrund des eingeleiteten
Verfahrens beeinträchtigt gewesen sei. Weiter führt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin 1 hätte im Rahmen ihrer
Einvernahme die Behörden auch alleine von ihrer Unschuld überzeugen können,
zumal sie bereits am Unfalltag das Fahren des Velos bestritten habe, nachdem
sie von den Polizisten über die Konsequenzen des Fahrens eines Fahrrads in
alkoholisiertem Zustand aufgeklärt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern der Beschwerdeführerin 1 nicht klar gewesen sein solle, was ihr vorgeworfen
werde. Die Polizisten hätten ihr den Vorhalt nachweislich nach der
Unfallaufnahme am 4. November 2023 mitgeteilt und aufgrund dessen sei auch die
Blutprobe angeordnet worden. Das geltend gemachte mutmassliche
Fahrradfahrverbot treffe die in der Stadt Basel wohnhafte und am gleichen Ort
studierende Beschwerdeführerin zudem eindeutig weniger, als bspw. Berufschauffeure
ein Ausweisentzug treffe. Weiter habe sich die Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich
auf Art. 101 Abs. 1 StPO gestützt, wonach vor der ersten Einvernahme kein Akteneinsichtsrecht
bestehe.
3.
3.1
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person einen
Wahlverteidiger oder eine Wahlverteidigerin mit ihrer Verteidigung betraut,
steht dieser Anspruch unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft
ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die dabei zu ersetzenden
Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung.
Die Höhe der Entschädigung der Wahlverteidigung richtet sich nach den
kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für
die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist
die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4d mit Verweis
auf BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 12 ff.). Allfällige
Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1,
6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1, 6B_752/2008 vom 28. November 2008
E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl
der Beizug einer Verteidigung als auch der von der Verteidigung betriebene
Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; vgl. dazu Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429
StPO N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten
(notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete
Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung,
Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist
unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.
3.2
Verschiedentlich
bejahte das Bundesgericht auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf
Entschädigung für Anwaltskosten. Dies allerdings erst, wenn die
Rechtsvertretung nach Ergehen des Strafbefehls beigezogen wurde und die
Übertretung von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit
verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E.
2.3.1, 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017
E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14a).
3.3
Aus
dem Unfallrapport vom 7. Januar 2024 (Akten Staatsanwaltschaft S. 15) geht
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in der Unfallnacht bei den
Polizeibeamten erkundigt habe, was für Konsequenzen auf sie zukommen könnten. Eine
Polizeibeamtin habe ihr erklärt, dass das Fahren eines Fahrrades unter
Alkoholeinfluss Administrativmassnahmen nach sich ziehen könne. Ab diesem
Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin 1 das nach Abklärung beim zuständigen
Staatsanwalt als Fahren qualifizierte «Trottinettlen» bestritten. Obschon die
selbstbelastenden Aussagen mangels rechtsgenüglicher Aufklärung nicht zu Lasten
der Beschwerdeführerin 1 verwertbar sind, geht aus dem Unfallrapport hervor,
dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin 1 klar gewesen sein
dürfte, weshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Gemäss
Unfallrapport habe sich die Beschwerdeführerin 1 auch «sehr normal» verhalten
und klare Angaben gemacht, ohne dass ihr der hohe Blutalkoholwert anzumerken gewesen
sei. Diese Schilderungen im Rapport werden von den Beschwerdeführern nicht
bestritten und es gibt keinen ersichtlichen Grund, deren Richtigkeit
anzuzweifeln. Dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach es der
Beschwerdeführerin 1 unerklärlich gewesen sei, weshalb ein Verfahren gegen sie
eingeleitet wurde, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.
3.4
Selbst
wenn für die Beschwerdeführerin 1 nicht sofort erkennbar gewesen wäre, dass das
gegen sie eröffnete Verfahren eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat,
erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium als nicht
erforderlich. Der Beschwerdeführerin 1 wäre zuzumuten gewesen, nach der
Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der klaren Umstände
zumindest noch bis zum Zeitpunkt zuzuwarten, bis feststand, ob das
Strafverfahren überhaupt weiterzuführen war bzw. mit einem Strafbefehl
abgeschlossen wird. Dies deshalb, weil das mutmasslich drohende und zeitlich
begrenzte Fahrradfahrverbot die Beschwerdeführerin 1 nicht einschneidend hätte
treffen können. Da sie mitten in der Stadt wohnt und offenbar auch hier studiert,
hätte sie für diese Zeit ohne weiteres die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen
können. Auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 sprechen dafür,
dass ein weiteres Zuwarten zumutbar war. Offenbar ist sie Studentin und sollte
deshalb in der Lage gewesen sein, sich in diesem vergleichsweise einfachen
Verfahren – zumindest bis tatsächlich mittels Strafbefehl eine Strafe gedroht
hätte – selber zurecht zu finden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es
im Verfahren mit der angeordneten Blut- und Urinprobe bereits zu einer
Zwangsmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gekommen ist und die
Beschwerdeführerin 1 zugleich auch Opfer der Kollision war. Der
Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich bei der angeordneten
Zwangsmassnahme grundsätzlich um einen geringfügigen Eingriff in die
persönliche Freiheit handelt. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass
die angeordneten Zwangsmassnahmen oder die gleichzeitige Betroffenheit als
Opfer im vorliegenden Fall zu besonderen Schwierigkeiten oder einer Komplexität
geführt hätten, so dass der Beizug eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt notwendig
erscheinen würde.
3.5
Auch
zum Einwand der verweigerten Akteneinsicht gilt es festzuhalten, dass der
konkrete Vorwurf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spätestens nach dem
Telefonat der Polizisten mit dem zuständigen Staatsanwalt und der Aufklärung
der Beschwerdeführerin 1 über die möglichen Konsequenzen klar war.
Diesbezüglich bedurfte es somit auch keiner vorgängigen Akteneinsicht. Der
zentrale Punkt, dass die Staatsanwaltschaft das «Trottinettlen» entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin 1 als Fahren qualifiziert, war der
Beschwerdeführerin 1, wie aus dem Unfallrapport hervorgeht, bekannt (Akten
Staatsanwaltschaft S. 15). Dass die Einstellung des Verfahrens hauptsächlich
deshalb erfolgte, weil die Beschwerdeführerin 1 nicht rechtzeitig über die
Beschuldigtenrechte informiert wurde und ihre Aussagen unmittelbar nach dem
Ereignis folglich nicht verwertet werden konnten, spricht entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer gerade nicht für eine besondere Schwierigkeit oder
Komplexität des Falls.
3.6
Auch
die in der Beschwerde beanstandete Rechtsmittelbelehrung erweist sich nicht als
falsch. Der verwendete Begriff der Partei ist wie auch bei Art. 382 Abs. 2 StPO
umfassend zu verstehen, wobei jeder Person die Rechtsmittellegitimation
zukommt, die vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2). In
diesem Zusammenhang ist in erster Linie an die in Art. 104 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 StPO genannten Beteiligten zu denken. Da es sich bei Art. 105
Abs. 1 StPO allerdings um keine abschliessende Aufzählung handelt, sind
Wahlverteidiger und Wahlverteidigerinnen richtigerweise nicht davon ausgenommen
und vom Begriff der Partei miterfasst (Küffer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 105 StPO N 1; vgl. auch Lieber, a.a.O., Art. 105 N 9). Im
Übrigen kann von der Verteidigung erwartet werden, dass sie ihre Rechte gemäss
Art. 429 Abs. 3 StPO kennt. Eine separate Eröffnung gegenüber der
Wahlverteidigung drängt sich lediglich dann auf, wenn sie im Zeitpunkt der
Verfügung nicht mehr als Wahlverteidigung mandatiert ist und Gefahr besteht,
dass sie von der Verfügung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfährt. Dem ist
vorliegend nicht so.
3.7
Nach
dem Erwogenen kann der Beizug eines Verteidigers in diesem frühen
Verfahrensstadium und aufgrund der fehlenden Komplexität der Fallanlage nicht
als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO gewertet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vollumfänglich.
Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 500.– in solidarischer Verbindung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Zufolge des Unterliegens
der Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
e
contrario).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2
tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr
von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.