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Entscheid

BES.2024.76

Verfahrenseinstellung

5. Dezember 2024Deutsch12 min

Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.76

ENTSCHEID

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, Beschwerdeführerin

geboren am [...]

vertreten durch [...],

beide wohnhaft am

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

und

B____, Beschwerdegegnerin 2

geboren am [...]

Beschuldigte

vertreten durch [...] und [...],

allesamt wohnhaft am

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 6. März 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

5. Dezember 2023 erstattete die minderjährige A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) gegen die ebenfalls minderjährige B____ (nachfolgend

Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen

Beschimpfung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Mit Verfügung vom

6. März 2024 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Diese Verfügung wurde der

Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 zugestellt.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter [...],

mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde ans Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei die

Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren fortzusetzen und die

Beschuldigte der Beschimpfung, des Verstosses gegen das Datenschutzgesetz und

der Persönlichkeitsverletzung unter o/e-Kostenfolge schuldig zu sprechen. Die

Jugendanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 um

Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat auf

eine Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten VJ.[...]. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 der

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich

im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die

Beschwerdegründe nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

Dispositiv

SR 312). Demnach können die Parteien eine Einstellungsverfügung der

Jugendanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 322 Abs. 2 StPO). Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO

sind im Jugendstrafprozess die oder der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen

von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar

(Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein

Rechtsmittel ergreifen. In casu hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ist

als urteilsfähige Jugendliche selbständig zur Beschwerde legitimiert. Die

Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 6. März 2024

(Postzustellung gemäss Sendungsverfolgung am 29. Mai 2024) ist form-

und fristgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass

auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in

Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO,

SG 257.500] sowie §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 JStPO, Art. 30

Abs. 2 JStPO und § 3 Abs. 2 EG JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft

die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt

ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden

können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach

gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden

kann. Die Jugendanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des

Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus

dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319

in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das

Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nach der Rechtsprechung

nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung

einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (vgl. statt

vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO

N 8). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist

auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

2.2 Stehen

sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und

ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger

glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. E. 2.1)

in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven

Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen). Kommt die Jugendanwaltschaft

in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine

zweifelhafte Beweislage vor, findet auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» keine

Anwendung (vgl. Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen).

3.

3.1 Vorliegend

begründet die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens damit,

dass das alleinige Teilen von Stickern mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin

in einem Klassenchat die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz einer

Beschimpfung nach Art. 177 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht

erreiche (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigte habe am

4. Dezember 2023 ohne Einwilligung der Eltern zwei Fotos von ihr in

den WhatsApp-Klassenchat der (damaligen) Klasse [...] der Sekundarschule [...]

in Basel gestellt, wodurch die Tatbestände der Beschimpfung nach Art. 177

StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfüllt seien sowie eine

«schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes» vorliege. Überdies sei die Beschwerdeführerin

durch das Verhalten der Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden,

was einen «Verstoss gegen Art. 28 ZGB» (Zivilgesetzbuch, SR 210)

darstelle.

3.3 Die

Beschuldigte bestreitet nicht, am 4. Dezember 2023 zwei Web-Sticker

der Beschwerdeführerin in den WhatsApp Chat der (damaligen) Klasse [...] der

Sekundarschule [...] Basel gestellt zu haben (Einvernahme vom

15. Januar 2024, S. 2 ff.; Einvernahme vom 13. Februar 2024,

S. 2 ff.; vgl. die angefochtene Einstellungsverfügung, S. 1). Sie

macht aber geltend, dass zuvor die Beschwerdeführerin Bilder von der

Beschuldigten aus ihrem Klassenchat auf TikTok gepostet hatte. Die Beschuldigte

habe daraufhin die Web-Sticker mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin in den

Klassenchat der Klasse [...] gestellt, um ihren Mitschülerinnen und Mitschülern

zu zeigen, wer die Bilder von ihr auf TikTok gestellt habe. Die TikTok-Sticker

seien einen Tag später durch die Beschwerdeführerin gelöscht worden

(Einvernahme vom 13. Februar 2024, S. 2 ff.).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschuldigte habe verschiedene

Ehrverletzungsdelikte begangen. Diese Delikte knüpfen allesamt an den Begriff

der Ehre an. Nach dem vom Bundesgericht vertretenen faktischen Ehrbegriff

handelt es sich bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person, ein

ehrbarer Mensch zu sein (einen «guten Ruf» zu haben, vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Vor Art. 173 StGB N 7). Insbesondere ist der

strafrechtliche Ehrbegriff enger zu verstehen als der zivilrechtliche (BGer 6B_1172/2016

vom 29. August 2017 E. 1.6.3).

4.2

4.2.1 Nach

Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung

strafbar, wer wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften

Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,

beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Der

objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter oder die Täterin die verletzte

Person bei einer dritten Person ehrenrühriger Tatsachen (insbesondere einer

unehrenhaften Verhaltensweise) beschuldigt oder verdächtigt und die

ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Donatsch,

in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, OFK – Orell Füssli Kommentar,

21. Auflage, Zürich 2022, Art. 174 N 1).

4.2.2 Gemäss

der Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte die Sticker aus «Hass und Rache»

(Einvernahme vom 15. Januar 2024, S. 3) gepostet. Die

Beschuldigte gibt demgegenüber an, sie habe die Sticker mit dem Gesicht der

Beschwerdeführerin nur deshalb in den Klassenchat gestellt, da letztere

ihrerseits ein Foto der Beschuldigten auf TikTok gepostet habe (vgl. E. 3.3).

Die Beschuldigte habe der Klasse zeigen wollen, welche Person für den

TikTok-Post verantwortlich sei. Aus den Akten ergibt sich, dass eine Mitschülerin

der Beschuldigten um 13:39 Uhr – und somit rund 25 Minuten vor dem Senden der

Sticker durch die Beschuldigte – folgende Nachricht im Klassenchat der

(damaligen) [...] postete: «Lüt wen ihr realisiert hend isch das vo e Tik tok»

(Vorakten Jugendanwaltschaft, S. 19). Diese Nachricht aus den Akten stützt

damit die Darlegung der Beschuldigten, dass sie ihren Mitschülerinnen und

Mitschülern habe zeigen wollen, wer einen TikTok Post über sie gestartet hatte.

Hingegen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die

Beschwerdeführerin wahrheitswidrig einer unehrenhaften Verhaltensweise oder

anderen Tatsache habe beschuldigen oder verdächtigen wollen. Der Tatbestand der

Verleumdung ist daher eindeutig nicht erfüllt.

4.3

4.3.1 Nach

Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar,

wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede gemäss

Art. 173 oder Verleumdung nach Art. 174 StGB) durch Wort,

Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angreift. Der Tatbestand der

Beschimpfung erfasst zum einen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen

ausschliesslich gegenüber der verletzten Person selbst, zum anderen

ehrverletzende Werturteile der verletzten Person oder Dritten gegenüber (Donatsch, a.a.O.,

Art. 177 N 1, mit weiteren Hinweisen). Die Täterhandlung kann in

unterschiedlicher Weise erfolgen, unter anderem durch bildliche Darstellung (Donatsch, a.a.O., Art. 177 StGB

N 6; Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 7).

Massgeblich ist, welche Bedeutung eine unbefangene Drittperson den bildlichen

Darstellungen aufgrund der Umstände beimessen würde, nicht der Sinn, den die

betroffene Person ihnen zuschreibt. Eine bildliche Darstellung ist erst

ehrverletzend, wenn die persönliche sittliche Qualität der betroffenen Person

herabgewürdigt wird (Donatsch, a.a.O.,

Art. 177 StGB N 6).

4.3.2 Im

vorliegenden Fall hat die Beschuldigte zweimal das Gesicht der

Beschwerdeführerin als Sticker in einem WhatsApp Gruppenchat gepostet. Auf den

Stickern ist die Beschwerdeführerin einmal lachend mit der Hand vor dem Mund

und einmal mit herausgestreckter Zunge zu sehen (act. 8). Auf die

Nachricht haben zwei Chatmitglieder mit «HAHAGA» und «Hqhah» (act. 8)

geantwortet. Es ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführerin als unangenehm

empfand, dass ihr Gesicht als Sticker in einem Chat verwendet wurde. Nach dem

Gesagten (vgl. E. 4.3.1) ist jedoch nicht das persönliche Empfinden der

betroffenen Person, sondern die objektive Qualität des Bildes für das Erfüllen

des Straftatbestandes der Beschimpfung massgeblich. Das blosse Teilen der Sticker

in dem Klassenchat vermag den Ruf der Beschwerdeführerin nicht zu

beeinträchtigen. Mithin ist die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz einer

Beschimpfung klar nicht überschritten. Deshalb ist auch nicht weiter darauf

einzugehen, dass die Beschuldigte vorbrachte, sie habe die Sticker im

Klassenchat nur versendet, weil zuvor die Beschwerdeführerin ein Foto von ihr

auf TikTok gepostet habe (vgl. E. 3.3).

4.4 Im

Übrigen sind auch keine weiteren Ehrverletzungsdelikte einschlägig.

5. Die

Beschwerdeführerin bringt ferner eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG,

SR 235.1) vor. Das DSG enthält verschiedene Strafbestimmungen. Diese

betreffen die Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(Art. 60 DSG), die Verletzung von Sorgfaltspflichten

(Art. 61 DSG), die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

(Art. 62 DSG), das Missachten von Verfügungen (Art. 63 DSG)

und die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 64 DSG).

Art. 61 bis 64 DSG sind vorliegend von vornherein offensichtlich nicht

einschlägig. Art. 60 Abs. 1 DSG stellt die Verletzung von

Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 19

(Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten), Art. 21

(Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung) und

Art. 25 bis 27 (Auskunftsrecht und Einschränkung des Auskunftsrechts) DSG

unter Strafe. Art. 19 DSG ist vorliegend bereits deshalb nicht

verletzt, weil keine Datenbeschaffung im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 DSG vorliegt (zum Begriff Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 5 DSG N 104;

Rampini/Fuchs/Kunz, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2024, Art. 19 DSG N 2). Des

Weiteren sind auch Art. 21 sowie Art. 25 bis 27 DSG im vorliegenden

Fall eindeutig nicht anwendbar. Damit verletzt das der Beschuldigten

vorgeworfene Verhalten offensichtlich auch keine Straftatbestände aus dem DSG.

6. Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Versenden der Sticker habe

sie im Sinne von Art. 28 ZGB in ihrer Persönlichkeit (Recht am

eigenen Bild) verletzt. Da im vorliegenden Fall kein Straftatbestand erfüllt

ist (E. 4 und 5), wären allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin wegen

Persönlichkeitsverletzung auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen

(vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO).

7.

7.1 Zusammenfassend

hat die Beschuldigte kein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt. Die

Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Beschwerdeführerin die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428

Abs. 1 StPO). Dass die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin

rein zivilrechtlicher Natur sind, erscheint indessen für juristische Laien –

wie die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – schwer erkennbar.

Umständehalber wird daher in Anwendung von § 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

7.3 Der

ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände

entstanden, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.