BES.2024.76
Verfahrenseinstellung
5. Dezember 2024Deutsch12 min
Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.76
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
geboren am [...]
vertreten durch [...],
beide wohnhaft am
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
und
B____, Beschwerdegegnerin 2
geboren am [...]
Beschuldigte
vertreten durch [...] und [...],
allesamt wohnhaft am
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 6. März 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
5. Dezember 2023 erstattete die minderjährige A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) gegen die ebenfalls minderjährige B____ (nachfolgend
Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen
Beschimpfung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Mit Verfügung vom
6. März 2024 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren ein.
Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Diese Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 zugestellt.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter [...],
mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde ans Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei die
Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren fortzusetzen und die
Beschuldigte der Beschimpfung, des Verstosses gegen das Datenschutzgesetz und
der Persönlichkeitsverletzung unter o/e-Kostenfolge schuldig zu sprechen. Die
Jugendanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 um
Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat auf
eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten VJ.[...]. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich
im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die
Beschwerdegründe nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
Dispositiv
SR 312). Demnach können die Parteien eine Einstellungsverfügung der
Jugendanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 322 Abs. 2 StPO). Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO
sind im Jugendstrafprozess die oder der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen
von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar
(Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. In casu hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ist
als urteilsfähige Jugendliche selbständig zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 6. März 2024
(Postzustellung gemäss Sendungsverfolgung am 29. Mai 2024) ist form-
und fristgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass
auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO,
SG 257.500] sowie §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 JStPO, Art. 30
Abs. 2 JStPO und § 3 Abs. 2 EG JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft
die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt
ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Die Jugendanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des
Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319
in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das
Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nach der Rechtsprechung
nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung
einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (vgl. statt
vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO
N 8). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist
auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
2.2 Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. E. 2.1)
in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven
Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen). Kommt die Jugendanwaltschaft
in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine
zweifelhafte Beweislage vor, findet auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» keine
Anwendung (vgl. Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen).
3.
3.1 Vorliegend
begründet die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens damit,
dass das alleinige Teilen von Stickern mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin
in einem Klassenchat die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz einer
Beschimpfung nach Art. 177 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht
erreiche (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigte habe am
4. Dezember 2023 ohne Einwilligung der Eltern zwei Fotos von ihr in
den WhatsApp-Klassenchat der (damaligen) Klasse [...] der Sekundarschule [...]
in Basel gestellt, wodurch die Tatbestände der Beschimpfung nach Art. 177
StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfüllt seien sowie eine
«schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes» vorliege. Überdies sei die Beschwerdeführerin
durch das Verhalten der Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden,
was einen «Verstoss gegen Art. 28 ZGB» (Zivilgesetzbuch, SR 210)
darstelle.
3.3 Die
Beschuldigte bestreitet nicht, am 4. Dezember 2023 zwei Web-Sticker
der Beschwerdeführerin in den WhatsApp Chat der (damaligen) Klasse [...] der
Sekundarschule [...] Basel gestellt zu haben (Einvernahme vom
15. Januar 2024, S. 2 ff.; Einvernahme vom 13. Februar 2024,
S. 2 ff.; vgl. die angefochtene Einstellungsverfügung, S. 1). Sie
macht aber geltend, dass zuvor die Beschwerdeführerin Bilder von der
Beschuldigten aus ihrem Klassenchat auf TikTok gepostet hatte. Die Beschuldigte
habe daraufhin die Web-Sticker mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin in den
Klassenchat der Klasse [...] gestellt, um ihren Mitschülerinnen und Mitschülern
zu zeigen, wer die Bilder von ihr auf TikTok gestellt habe. Die TikTok-Sticker
seien einen Tag später durch die Beschwerdeführerin gelöscht worden
(Einvernahme vom 13. Februar 2024, S. 2 ff.).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschuldigte habe verschiedene
Ehrverletzungsdelikte begangen. Diese Delikte knüpfen allesamt an den Begriff
der Ehre an. Nach dem vom Bundesgericht vertretenen faktischen Ehrbegriff
handelt es sich bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person, ein
ehrbarer Mensch zu sein (einen «guten Ruf» zu haben, vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Vor Art. 173 StGB N 7). Insbesondere ist der
strafrechtliche Ehrbegriff enger zu verstehen als der zivilrechtliche (BGer 6B_1172/2016
vom 29. August 2017 E. 1.6.3).
4.2
4.2.1 Nach
Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung
strafbar, wer wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Der
objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter oder die Täterin die verletzte
Person bei einer dritten Person ehrenrühriger Tatsachen (insbesondere einer
unehrenhaften Verhaltensweise) beschuldigt oder verdächtigt und die
ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Donatsch,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, OFK – Orell Füssli Kommentar,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 174 N 1).
4.2.2 Gemäss
der Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte die Sticker aus «Hass und Rache»
(Einvernahme vom 15. Januar 2024, S. 3) gepostet. Die
Beschuldigte gibt demgegenüber an, sie habe die Sticker mit dem Gesicht der
Beschwerdeführerin nur deshalb in den Klassenchat gestellt, da letztere
ihrerseits ein Foto der Beschuldigten auf TikTok gepostet habe (vgl. E. 3.3).
Die Beschuldigte habe der Klasse zeigen wollen, welche Person für den
TikTok-Post verantwortlich sei. Aus den Akten ergibt sich, dass eine Mitschülerin
der Beschuldigten um 13:39 Uhr – und somit rund 25 Minuten vor dem Senden der
Sticker durch die Beschuldigte – folgende Nachricht im Klassenchat der
(damaligen) [...] postete: «Lüt wen ihr realisiert hend isch das vo e Tik tok»
(Vorakten Jugendanwaltschaft, S. 19). Diese Nachricht aus den Akten stützt
damit die Darlegung der Beschuldigten, dass sie ihren Mitschülerinnen und
Mitschülern habe zeigen wollen, wer einen TikTok Post über sie gestartet hatte.
Hingegen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die
Beschwerdeführerin wahrheitswidrig einer unehrenhaften Verhaltensweise oder
anderen Tatsache habe beschuldigen oder verdächtigen wollen. Der Tatbestand der
Verleumdung ist daher eindeutig nicht erfüllt.
4.3
4.3.1 Nach
Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar,
wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede gemäss
Art. 173 oder Verleumdung nach Art. 174 StGB) durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angreift. Der Tatbestand der
Beschimpfung erfasst zum einen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen
ausschliesslich gegenüber der verletzten Person selbst, zum anderen
ehrverletzende Werturteile der verletzten Person oder Dritten gegenüber (Donatsch, a.a.O.,
Art. 177 N 1, mit weiteren Hinweisen). Die Täterhandlung kann in
unterschiedlicher Weise erfolgen, unter anderem durch bildliche Darstellung (Donatsch, a.a.O., Art. 177 StGB
N 6; Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 7).
Massgeblich ist, welche Bedeutung eine unbefangene Drittperson den bildlichen
Darstellungen aufgrund der Umstände beimessen würde, nicht der Sinn, den die
betroffene Person ihnen zuschreibt. Eine bildliche Darstellung ist erst
ehrverletzend, wenn die persönliche sittliche Qualität der betroffenen Person
herabgewürdigt wird (Donatsch, a.a.O.,
Art. 177 StGB N 6).
4.3.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschuldigte zweimal das Gesicht der
Beschwerdeführerin als Sticker in einem WhatsApp Gruppenchat gepostet. Auf den
Stickern ist die Beschwerdeführerin einmal lachend mit der Hand vor dem Mund
und einmal mit herausgestreckter Zunge zu sehen (act. 8). Auf die
Nachricht haben zwei Chatmitglieder mit «HAHAGA» und «Hqhah» (act. 8)
geantwortet. Es ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführerin als unangenehm
empfand, dass ihr Gesicht als Sticker in einem Chat verwendet wurde. Nach dem
Gesagten (vgl. E. 4.3.1) ist jedoch nicht das persönliche Empfinden der
betroffenen Person, sondern die objektive Qualität des Bildes für das Erfüllen
des Straftatbestandes der Beschimpfung massgeblich. Das blosse Teilen der Sticker
in dem Klassenchat vermag den Ruf der Beschwerdeführerin nicht zu
beeinträchtigen. Mithin ist die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz einer
Beschimpfung klar nicht überschritten. Deshalb ist auch nicht weiter darauf
einzugehen, dass die Beschuldigte vorbrachte, sie habe die Sticker im
Klassenchat nur versendet, weil zuvor die Beschwerdeführerin ein Foto von ihr
auf TikTok gepostet habe (vgl. E. 3.3).
4.4 Im
Übrigen sind auch keine weiteren Ehrverletzungsdelikte einschlägig.
5. Die
Beschwerdeführerin bringt ferner eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG,
SR 235.1) vor. Das DSG enthält verschiedene Strafbestimmungen. Diese
betreffen die Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
(Art. 60 DSG), die Verletzung von Sorgfaltspflichten
(Art. 61 DSG), die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
(Art. 62 DSG), das Missachten von Verfügungen (Art. 63 DSG)
und die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 64 DSG).
Art. 61 bis 64 DSG sind vorliegend von vornherein offensichtlich nicht
einschlägig. Art. 60 Abs. 1 DSG stellt die Verletzung von
Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 19
(Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten), Art. 21
(Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung) und
Art. 25 bis 27 (Auskunftsrecht und Einschränkung des Auskunftsrechts) DSG
unter Strafe. Art. 19 DSG ist vorliegend bereits deshalb nicht
verletzt, weil keine Datenbeschaffung im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 DSG vorliegt (zum Begriff Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 5 DSG N 104;
Rampini/Fuchs/Kunz, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2024, Art. 19 DSG N 2). Des
Weiteren sind auch Art. 21 sowie Art. 25 bis 27 DSG im vorliegenden
Fall eindeutig nicht anwendbar. Damit verletzt das der Beschuldigten
vorgeworfene Verhalten offensichtlich auch keine Straftatbestände aus dem DSG.
6. Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Versenden der Sticker habe
sie im Sinne von Art. 28 ZGB in ihrer Persönlichkeit (Recht am
eigenen Bild) verletzt. Da im vorliegenden Fall kein Straftatbestand erfüllt
ist (E. 4 und 5), wären allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin wegen
Persönlichkeitsverletzung auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen
(vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO).
7.
7.1 Zusammenfassend
hat die Beschuldigte kein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt. Die
Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Beschwerdeführerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428
Abs. 1 StPO). Dass die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin
rein zivilrechtlicher Natur sind, erscheint indessen für juristische Laien –
wie die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – schwer erkennbar.
Umständehalber wird daher in Anwendung von § 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
7.3 Der
ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände
entstanden, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.