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Entscheid

BES.2024.77

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (Urteil BGer vom 18. Oktober 2024)

29. Juli 2024Deutsch8 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.77

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 3. Juni 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2024 der Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag,

verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen

von CHF 9.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2024

an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er

mit einer auf den 8. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache. Am 22. Mai 2024

überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den

Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie

halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet

erhoben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen

auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2024, eingegangen am 17. Juni

2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juni 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell

über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der

letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so

endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache

des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem

Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt. Der letzte Tag der zehntägigen

Beschwerdefrist fiel folglich auf den 23. Juni 2024. Da es sich dabei

allerdings um einen Sonntag handelte, endete sie erst am Montag, 24. Juni

2024.

Die Beschwerdeschrift ist am 17. Juni 2024 am Schalter des

Appellationsgerichts eingegangen. Die Beschwerde wurde deshalb form- und

fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

Fraglich ist, ob

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai

2024.

zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Im

angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2024 erwog das

Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 23. April 2024 sei dem

Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt worden. Angesichts der

zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 15. Mai 2024 verspätet

erhoben worden, da sie erst nach Fristablauf der Deutschen Post und von dieser

erst noch später der Schweizerischen Post übergeben wurde.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei

einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.

BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August

2017.

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer

6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den

Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September

2021.

E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom

29.

Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung des

Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig

am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen

Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen

Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur

Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE

BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6. August 2013

E. 2.3).

2.3

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der am 23. April 2024 erlassene

Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt wurde (Vorakten,

S. 25). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre

also bis zum 10. Mai 2024 gelaufen. Der Beschwerdeführer hat die mit Datum

vom 8. Mai 2024 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen, nach

Angaben der Staatsanwaltschaft, erst am 15. Mai 2024 der Deutschen Post

übergeben (vgl. Vorakten, S. 21). Wann die Postsendung zu Handen der

Schweizerischen Post einging, ist aufgrund des Fehlens eines derartigen

Poststempels auf dem Briefcouvert der Einsprache nicht bekannt. Die Beweislast

zum Nachweis der Fristenwahrung trägt jedoch der Beschwerdeführer, da er für

seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. April 2024 an die

zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gebunden war

(vgl. Riedo, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 25, 68). Hätte der Beschwerdeführer das

Datum für die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post (gemäss den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts der 15. Mai 2024) bestreiten

wollen, hätte er aufgrund seiner Beweispflicht für die Fristenwahrung die

falsche Feststellung des Datums geltend machen und anderweitige Beweise dafür

vorbringen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass auf die unbestrittenen

Angaben der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts abgestellt werden kann.

Da die

Einsprache vom Beschwerdeführer erst am 15. Mai 2024 und damit fünf Tage

nach Ablauf der Einsprachefrist der Deutschen Post übergeben wurde, erfolgte

die Einsprache deutlich verspätet. Es kann daher auch offen bleiben, wann die

Sendung nach Aufgabe in Deutschland bei der Schweizerischen Post eingetroffen

ist. Das Einzelgericht in Strafsachen trat somit zu Recht nicht auf die

Einsprache des Beschwerdeführers ein.

2.4

Auf

dem Briefcouvert der Einsprache des Beschwerdeführers fehlt weiter auch ein

Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft. In diesem Fall ist dies jedoch nicht von

Relevanz, da bereits die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post und damit

auch die Übergabe an die Schweizerische Post verspätet erfolgte. Dennoch wäre

es wünschenswert, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprachen zukünftig

mit einem Eingangsstempel versehen würde.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.