BES.2024.77
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (Urteil BGer vom 18. Oktober 2024)
29. Juli 2024Deutsch8 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.77
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 3. Juni 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2024 der Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag,
verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen
von CHF 9.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2024
an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er
mit einer auf den 8. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache. Am 22. Mai 2024
überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den
Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie
halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet
erhoben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen
auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten nicht ein.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2024, eingegangen am 17. Juni
2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Juni 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so
endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache
des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem
Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt. Der letzte Tag der zehntägigen
Beschwerdefrist fiel folglich auf den 23. Juni 2024. Da es sich dabei
allerdings um einen Sonntag handelte, endete sie erst am Montag, 24. Juni
2024.
Die Beschwerdeschrift ist am 17. Juni 2024 am Schalter des
Appellationsgerichts eingegangen. Die Beschwerde wurde deshalb form- und
fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Fraglich ist, ob
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai
2024.
zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Im
angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2024 erwog das
Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 23. April 2024 sei dem
Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt worden. Angesichts der
zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 15. Mai 2024 verspätet
erhoben worden, da sie erst nach Fristablauf der Deutschen Post und von dieser
erst noch später der Schweizerischen Post übergeben wurde.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei
einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August
2017.
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer
6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den
Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September
2021.
E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom
29.
Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung des
Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig
am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen
Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen
Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur
Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE
BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6. August 2013
E. 2.3).
2.3
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der am 23. April 2024 erlassene
Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. April 2024 zugestellt wurde (Vorakten,
S. 25). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre
also bis zum 10. Mai 2024 gelaufen. Der Beschwerdeführer hat die mit Datum
vom 8. Mai 2024 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen, nach
Angaben der Staatsanwaltschaft, erst am 15. Mai 2024 der Deutschen Post
übergeben (vgl. Vorakten, S. 21). Wann die Postsendung zu Handen der
Schweizerischen Post einging, ist aufgrund des Fehlens eines derartigen
Poststempels auf dem Briefcouvert der Einsprache nicht bekannt. Die Beweislast
zum Nachweis der Fristenwahrung trägt jedoch der Beschwerdeführer, da er für
seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. April 2024 an die
zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gebunden war
(vgl. Riedo, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 25, 68). Hätte der Beschwerdeführer das
Datum für die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post (gemäss den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts der 15. Mai 2024) bestreiten
wollen, hätte er aufgrund seiner Beweispflicht für die Fristenwahrung die
falsche Feststellung des Datums geltend machen und anderweitige Beweise dafür
vorbringen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass auf die unbestrittenen
Angaben der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts abgestellt werden kann.
Da die
Einsprache vom Beschwerdeführer erst am 15. Mai 2024 und damit fünf Tage
nach Ablauf der Einsprachefrist der Deutschen Post übergeben wurde, erfolgte
die Einsprache deutlich verspätet. Es kann daher auch offen bleiben, wann die
Sendung nach Aufgabe in Deutschland bei der Schweizerischen Post eingetroffen
ist. Das Einzelgericht in Strafsachen trat somit zu Recht nicht auf die
Einsprache des Beschwerdeführers ein.
2.4
Auf
dem Briefcouvert der Einsprache des Beschwerdeführers fehlt weiter auch ein
Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft. In diesem Fall ist dies jedoch nicht von
Relevanz, da bereits die Übergabe der Einsprache an die Deutsche Post und damit
auch die Übergabe an die Schweizerische Post verspätet erfolgte. Dennoch wäre
es wünschenswert, wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprachen zukünftig
mit einem Eingangsstempel versehen würde.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.