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Entscheid

BES.2024.78

Sistierung

28. Februar 2025Deutsch10 min

Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition von EUR 1'978'000.00

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.78

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juni 2024

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. März 2023

reichte C____ gegen A____, einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des

Verwaltungsrats der D____ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus

wegen diverser Vermögensdelikte eine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte wird

verdächtigt, sich von C____ mit arglistig vorgetäuschten Versprechungen einen

Betrag von 1'978'000.00 EUR als Investition für die D____ AG verschafft zu

haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein

Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer

Geschäftsbesorgung.

Auf Gesuch der

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit

Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt

berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu

verfolgen und zu beurteilen. Seither führt die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt das Strafverfahren unter dem Zeichen VT.[…].

Mit Verfügung

vom 23. August 2023 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt auf unbefristete Dauer sistiert. Die Sistierung wurde

von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Frage der absichtlichen

Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition von EUR 1'978'000.00

in die D____ AG führte, sich auch im durch den Anzeigesteller vor dem

Bezirksgericht [...] gegen diese Gesellschaft anhängig gemachten Zivilprozess

mit Klage vom 4. Juli 2023 stelle. Daher erscheine es angebracht, jenes

Zivilurteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben

vom 4. Juni 2024 bzw. vom 3. Juni 2024 beantragten A____ bzw. die D____ AG bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Aufhebung der Sistierung des

Verfahrens. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt die Anträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den engen

sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...]

anhängigen Zivilprozess. Die Beweiserhebung im Zivilprozess könne das

Strafverfahren erheblich erleichtern, weshalb es angebracht erscheine, jenes

Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Gegen die

abweisende Verfügung ergriff A____ am 8. Juli 2024 Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Begehren, die Sistierung des

Strafverfahrens sei aufzuheben und das Strafverfahren sei umgehend wieder an

die Hand zu nehmen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersucht mit Vernehmlassung vom 18.

Juli 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der

Beschwerdeführer innert einmal erstreckter Frist am 3. September 2024

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Beschwerdeobjekt

können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können

Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende

Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder

den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie

prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit

weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,

BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom

12.

Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2;

vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Der Antrag auf Aufhebung der Sistierung

wurde von der Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 25. Juni 2024

abgelehnt. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die anhaltende

Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen

tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die hier angefochtene

Verfügung legitimiert.

1.4

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 wie auch

die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung in der angefochtenen

Verfügung vom 25. Juni 2024 damit begründet, dass zwischen dem Straf- und

Zivilverfahren ein enger sachlicher Konnex bestehe und die Beweiserhebung im

Zivilprozess das Strafverfahren erheblich erleichtern könne. Es sei nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Zivilprozess zügig

durchgeführt werde, womit das angerufene Beschleunigungsgebot der

Aufrechterhaltung der Sistierung nicht entgegenstehe.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Staatsanwaltschaft in der

angefochtenen Begründung lediglich behaupte, dass die Beweiserhebung im

Zivilprozess das Strafverfahren erheblich erleichtern könne, ohne dies konkret

auszuführen. Es sei unklar, wie durch das Zivilverfahren die Beweiswürdigung im

Strafverfahren erheblich erleichtert werden solle. Das Beschleunigungsgebot

setze der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen, sodass nach Ansicht des

Beschwerdeführers die Sistierungsdauer von zwischenzeitlich mehr als einem Jahr

nicht mehr angemessen sei, zumal mit einem rechtskräftigen Zivilurteil

frühestens in einigen Jahren gerechnet werden könne.

3.

3.1

Gemäss

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung

sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren

abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus

dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der

Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung

des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich

jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das

Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die

Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zur Sistierung sollte

nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam

konstitutiv ist für das zu sistierende Strafverfahren. Zudem setzen der

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer

Abwägung der Interessen ab, ist mit Zurückhaltung anzuordnen und darf nicht

leichtfertig verfügt werden (zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021

E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom

5.

September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1,

1B_212/2009 vom 20. Januar 2010, je mit weiteren Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 9, 15a; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 314

N 12).

3.2

Falls

wie vorliegend in einer Streitsache sowohl ein Zivilverfahren als auch ein

Strafverfahren hängig sind, stellt sich die Frage, welches dieser Verfahren

allenfalls zu sistieren wäre. In der Regel ist dabei nach Lehre und

Rechtsprechung das Zivilverfahren und nicht das Strafverfahren aufzuschieben.

Das Strafverfahren ist nämlich – im Gegensatz zum Zivilverfahren – aufgrund des

vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und der weitgehenden Befugnisse der

Staatsanwaltschaft (etwa auch in Bezug auf die Anordnung von Zwangsmitteln)

besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der umgekehrte Fall

sollte deswegen nur unter Zurückhaltung erfolgen, zumal sich das Zivilgericht

mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne begnügt, dass es Beweis nur für

bestrittene Behauptungen verlangt und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts

überlässt (zum Ganzen: Vogelsang,

a.a.O., Art. 314 StPO N 9, 15a; BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1).

3.3

Zwar

mag es im hier massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht [...] auch um

die Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR gehen. Die

Anforderungen an die zivilrechtliche Täuschungshandlung sind jedoch geringer

als beim für das Strafverfahren massgeblichen Betrugstatbestand nach Art. 146

StGB. So genügt für die zivilrechtliche Täuschungsabsicht bereits

Eventualvorsatz (BGE 136 III 528; BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.1),

wohingegen für die Annahme eines Betrugs auch Arglist gegeben sein muss. Vor

diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass das Strafverfahren vom

zivilrechtlichen Forderungsprozess abhängt. Es liegt mithin grundsätzlich keine

Konstellation vor, in welcher sich ausnahmsweise die Sistierung des

Strafverfahrens anstelle des Zivilverfahrens aufdrängen würde.

3.4

Die

Staatsanwaltschaft legt sodann nirgendwo überzeugend dar und führt auch nicht

weiter aus, inwiefern das vor dem Bezirksgericht [...] hängige Zivilverfahren

die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren erheblich erleichtern soll. Vielmehr

begnügt sie sich mit dem pauschalen Hinweis, dass zwischen den beiden Verfahren

ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Allerdings reicht ein Konnex

zwischen zwei Verfahren angesichts des Beschleunigungsgebots für sich allein

betrachtet noch nicht, um ein Strafverfahren auf unbestimmte Dauer zu

sistieren. Das Gesetz spricht in Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO vielmehr

davon, dass der Ausgang des zu sistierenden Strafverfahrens von einem anderen

Verfahren abhängt. Daher wäre eine Sistierung des Strafverfahrens nur dann

angezeigt, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens auf das sistierte

Strafverfahren auswirkt und mindestens zu dessen erheblichen Erleichterung beiträgt.

Entsprechende konstitutive Auswirkungen des Zivilurteils auf das hiesige

Strafverfahren sind allerdings nicht ersichtlich. Aufgrund der dargestellten

unterschiedlichen Verfahrensmaximen im Zivil- und Strafprozess spricht im

Gegenteil einiges dafür, dass – wenn überhaupt – das Strafverfahren die

Beweiswürdigung im Zivilverfahren erleichtern könnte. Nach dem Gesagten ist daher

die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und

die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Dem

obsiegenden Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung

für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Der vom Vertreter des

Beschwerdeführers für seine Bemühungen geltend gemachte Aufwand von 8,9167

Stunden gemäss Honorarnote vom 26. September 2024 erscheint angemessen. Der

Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.–

(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom

11.

Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine

Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8,1 % MWST auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur

Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer werden ein Honorar von CHF 2'229.20

und ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 186.–, somit

total CHF 2'482.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

-

Bezirksgericht [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.