BES.2024.78
Sistierung
28. Februar 2025Deutsch10 min
Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition von EUR 1'978'000.00
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.78
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juni 2024
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. März 2023
reichte C____ gegen A____, einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrats der D____ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus
wegen diverser Vermögensdelikte eine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte wird
verdächtigt, sich von C____ mit arglistig vorgetäuschten Versprechungen einen
Betrag von 1'978'000.00 EUR als Investition für die D____ AG verschafft zu
haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein
Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer
Geschäftsbesorgung.
Auf Gesuch der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt
berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen. Seither führt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt das Strafverfahren unter dem Zeichen VT.[…].
Mit Verfügung
vom 23. August 2023 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt auf unbefristete Dauer sistiert. Die Sistierung wurde
von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Frage der absichtlichen
Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition von EUR 1'978'000.00
in die D____ AG führte, sich auch im durch den Anzeigesteller vor dem
Bezirksgericht [...] gegen diese Gesellschaft anhängig gemachten Zivilprozess
mit Klage vom 4. Juli 2023 stelle. Daher erscheine es angebracht, jenes
Zivilurteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.
Mit Schreiben
vom 4. Juni 2024 bzw. vom 3. Juni 2024 beantragten A____ bzw. die D____ AG bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Aufhebung der Sistierung des
Verfahrens. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt die Anträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den engen
sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...]
anhängigen Zivilprozess. Die Beweiserhebung im Zivilprozess könne das
Strafverfahren erheblich erleichtern, weshalb es angebracht erscheine, jenes
Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.
Gegen die
abweisende Verfügung ergriff A____ am 8. Juli 2024 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Begehren, die Sistierung des
Strafverfahrens sei aufzuheben und das Strafverfahren sei umgehend wieder an
die Hand zu nehmen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersucht mit Vernehmlassung vom 18.
Juli 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der
Beschwerdeführer innert einmal erstreckter Frist am 3. September 2024
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Beschwerdeobjekt
können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können
Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende
Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder
den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie
prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit
weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,
BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom
12.
Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2;
vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Der Antrag auf Aufhebung der Sistierung
wurde von der Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 25. Juni 2024
abgelehnt. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die anhaltende
Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen
tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die hier angefochtene
Verfügung legitimiert.
1.4
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 wie auch
die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung in der angefochtenen
Verfügung vom 25. Juni 2024 damit begründet, dass zwischen dem Straf- und
Zivilverfahren ein enger sachlicher Konnex bestehe und die Beweiserhebung im
Zivilprozess das Strafverfahren erheblich erleichtern könne. Es sei nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Zivilprozess zügig
durchgeführt werde, womit das angerufene Beschleunigungsgebot der
Aufrechterhaltung der Sistierung nicht entgegenstehe.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Begründung lediglich behaupte, dass die Beweiserhebung im
Zivilprozess das Strafverfahren erheblich erleichtern könne, ohne dies konkret
auszuführen. Es sei unklar, wie durch das Zivilverfahren die Beweiswürdigung im
Strafverfahren erheblich erleichtert werden solle. Das Beschleunigungsgebot
setze der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen, sodass nach Ansicht des
Beschwerdeführers die Sistierungsdauer von zwischenzeitlich mehr als einem Jahr
nicht mehr angemessen sei, zumal mit einem rechtskräftigen Zivilurteil
frühestens in einigen Jahren gerechnet werden könne.
3.
3.1
Gemäss
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung
sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren
abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus
dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der
Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung
des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich
jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das
Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die
Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zur Sistierung sollte
nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam
konstitutiv ist für das zu sistierende Strafverfahren. Zudem setzen der
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer
Abwägung der Interessen ab, ist mit Zurückhaltung anzuordnen und darf nicht
leichtfertig verfügt werden (zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021
E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom
5.
September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1,
1B_212/2009 vom 20. Januar 2010, je mit weiteren Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 9, 15a; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 314
N 12).
3.2
Falls
wie vorliegend in einer Streitsache sowohl ein Zivilverfahren als auch ein
Strafverfahren hängig sind, stellt sich die Frage, welches dieser Verfahren
allenfalls zu sistieren wäre. In der Regel ist dabei nach Lehre und
Rechtsprechung das Zivilverfahren und nicht das Strafverfahren aufzuschieben.
Das Strafverfahren ist nämlich – im Gegensatz zum Zivilverfahren – aufgrund des
vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und der weitgehenden Befugnisse der
Staatsanwaltschaft (etwa auch in Bezug auf die Anordnung von Zwangsmitteln)
besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der umgekehrte Fall
sollte deswegen nur unter Zurückhaltung erfolgen, zumal sich das Zivilgericht
mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne begnügt, dass es Beweis nur für
bestrittene Behauptungen verlangt und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts
überlässt (zum Ganzen: Vogelsang,
a.a.O., Art. 314 StPO N 9, 15a; BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1).
3.3
Zwar
mag es im hier massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht [...] auch um
die Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR gehen. Die
Anforderungen an die zivilrechtliche Täuschungshandlung sind jedoch geringer
als beim für das Strafverfahren massgeblichen Betrugstatbestand nach Art. 146
StGB. So genügt für die zivilrechtliche Täuschungsabsicht bereits
Eventualvorsatz (BGE 136 III 528; BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.1),
wohingegen für die Annahme eines Betrugs auch Arglist gegeben sein muss. Vor
diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass das Strafverfahren vom
zivilrechtlichen Forderungsprozess abhängt. Es liegt mithin grundsätzlich keine
Konstellation vor, in welcher sich ausnahmsweise die Sistierung des
Strafverfahrens anstelle des Zivilverfahrens aufdrängen würde.
3.4
Die
Staatsanwaltschaft legt sodann nirgendwo überzeugend dar und führt auch nicht
weiter aus, inwiefern das vor dem Bezirksgericht [...] hängige Zivilverfahren
die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren erheblich erleichtern soll. Vielmehr
begnügt sie sich mit dem pauschalen Hinweis, dass zwischen den beiden Verfahren
ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Allerdings reicht ein Konnex
zwischen zwei Verfahren angesichts des Beschleunigungsgebots für sich allein
betrachtet noch nicht, um ein Strafverfahren auf unbestimmte Dauer zu
sistieren. Das Gesetz spricht in Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO vielmehr
davon, dass der Ausgang des zu sistierenden Strafverfahrens von einem anderen
Verfahren abhängt. Daher wäre eine Sistierung des Strafverfahrens nur dann
angezeigt, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens auf das sistierte
Strafverfahren auswirkt und mindestens zu dessen erheblichen Erleichterung beiträgt.
Entsprechende konstitutive Auswirkungen des Zivilurteils auf das hiesige
Strafverfahren sind allerdings nicht ersichtlich. Aufgrund der dargestellten
unterschiedlichen Verfahrensmaximen im Zivil- und Strafprozess spricht im
Gegenteil einiges dafür, dass – wenn überhaupt – das Strafverfahren die
Beweiswürdigung im Zivilverfahren erleichtern könnte. Nach dem Gesagten ist daher
die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und
die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Dem
obsiegenden Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Der vom Vertreter des
Beschwerdeführers für seine Bemühungen geltend gemachte Aufwand von 8,9167
Stunden gemäss Honorarnote vom 26. September 2024 erscheint angemessen. Der
Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.–
(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom
11.
Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine
Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8,1 % MWST auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur
Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer werden ein Honorar von CHF 2'229.20
und ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 186.–, somit
total CHF 2'482.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
-
Bezirksgericht [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.