BES.2024.79
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
23. August 2024Deutsch21 min
in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.79
ENTSCHEID
vom
23. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
die Tochter des am [...] 2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und
Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner
habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen
Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und
nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die D____ GmbH
in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen.
Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in
geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschwerdegegner ihn
daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein
Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit
Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels
Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die
Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die
Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht;
diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren
fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).
In der Folge
führte die Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Beweismassnahmen durch,
stellte das Verfahren am 21. Juni 2023 indes erneut «mangels Beweises des
Tatbestandes bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei kostenlos
und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
die beantragten Beweise abzunehmen und den Beschwerdegegner anschliessend wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung
einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Mit Entscheid vom
13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und
wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurück.
Mit Eingabe vom
24. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge
festzustellen, «dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung schuldig gemacht hat und es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Verfahren innerhalb von 3 Monaten mittels Anklage zum Abschluss
zu bringen».
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024,
dass die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 replicando Stellung bezogen und an ihren
Anträgen festgehalten. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
16. Juli 2024 dupliziert.
Am 22. Juli
2024 und am 29. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin zwei als
«Noveneingabe» betitelte Eingaben zu den Akten eingereicht. Am 5. August
2024 hat die Staatsanwaltschaft unaufgefordert nochmals Stellung genommen und
am Antrag festgehalten, wonach die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig
abzuweisen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen einschliesslich
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021
E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und
Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich
geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 24. Juni 2024
zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit Zustellung des
Entscheids des Appellationsgerichts BES.2023.96 vom 13. März 2024 keine
Verfahrensschritte mehr unternommen. Die Staatsanwaltschaft habe weder die
Beschwerdeführerin noch den Notar im Zusammenhang mit dem «dubiosen Kauf» der
Liegenschaft in E____ befragt und auch keine weiteren Beweise mehr erhoben,
obwohl das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft dazu im Entscheid BES.2023.96
vom 13. März 2024 und bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März
2022.
angewiesen habe. Diese dreimonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sei
angesichts der prozessualen Vorgeschichte inakzeptabel.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 ebenfalls
auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.96 vom 13. März 2024
und führt aus, das Appellationsgericht habe in diesem Entscheid erwogen, es sei
geboten, das Testament von B____, seine Steuererklärungen, den öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 betreffend die Liegenschaft an
der [...] in F____ sowie den öffentlich beurkundeten Vorkaufsvertrag vom
8.
Dezember 2016 betreffend die Liegenschaft in E____ beizuziehen. Zudem
sei aus Sicht des Appellationsgerichts nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb
der Beweisantrag zur Abklärung des Gesundheitszustandes von B____ durch
Befragung der Ärzte des [...]spitals, die ihn vor seinem Tod behandelt hatten,
abgewiesen worden sei. Wie den Akten entnommen werden könne, habe die
Staatsanwaltschaft nun aber in diesen beiden Punkten Ermittlungen aufgenommen,
weshalb die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei.
2.3
In
der Replik vom 10. Juli 2024 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass
das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 alle
Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutgeheissen bzw. die Staatsanwaltschaft
angewiesen habe, die entsprechenden Beweise abzunehmen. Im Vordergrund stehe
die schon mehrfach beantragte Befragung der Beschwerdeführerin selbst, was die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024
bezeichnenderweise nicht einmal erwähnt habe. Die Anberaumung eines Termins für
die Einvernahme der Beschwerdeführerin brauche einige Vorlaufzeit, da sie in [...]
wohne und mindestens zwei Rechtsanwälte beteiligt seien. Trotzdem habe die
Staatsanwaltschaft seit den Entscheiden des Appellationsgerichts noch keinerlei
Anstalten getroffen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin auch nur
vorzubereiten. Angesichts der «mühsamen Vorgeschichte» und des Umstandes, dass
die Einvernahme bereits vor vier Jahren zum ersten Mal beantragt worden sei,
stelle das mehrmonatige Nichtstun der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung
dar, zumal der Arbeitsaufwand für die Anberaumung eines Einvernahmetermins
äusserst bescheiden sei. Auch hinsichtlich der Befragung des Notars in der
«dubiosen Angelegenheit E____» habe die Staatsanwaltschaft trotz der Entscheide
des Appellationsgerichts keine Anstalten getroffen. Ebenso wenig habe sich die
Staatsanwaltschaft bemüht, die Originale der vom Beschwerdegegner eingereichten
«Rückzahlungsquittungen» einzufordern und damit den vom Appellationsgericht
geforderten Unterschriftenvergleich durchzuführen. Das einzige, was die
Staatsanwaltschaft in den bald vier Monaten seit dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 13. März 2024 getan habe, sei ein «doch recht
harmloses bzw. lustloses kurzes Schreiben» an das [...]spital zu senden,
welches aber «dermassen kurz ausgefallen [ist], dass die Adressatin das
Desinteresse an der Erhebung der Informationen ohne Weiteres erkennen kann».
Überdies sei auffällig, dass das Kurzschreiben der Staatsanwaltschaft an das [...]spital
ausgerechnet vom 26. Juni 2024 datiere, während die
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2024 stamme. Es stelle sich
immerhin die Frage, ob der nicht eingeschrieben versandte Kurzbrief der
Staatsanwaltschaft tatsächlich am 26. Juni 2024 der Post übergeben worden
sei. Zu beachten sei, dass das Appellationsgericht in diesem Verfahren bereits
zweimal eine Beschwerde der Beschwerdeführerin habe gutheissen müssen. Es sei
unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Fall nicht endlich zum
Abschluss bringe, zumal die fraglichen Geldbezüge teilweise bereits mehrere
Jahre zurücklägen und bei längerem Untätigsein die Verjährung drohe.
2.4
In
der Stellungnahme vom 16. Juli 2024 zur Replik äussert sich die
Staatsanwaltschaft nicht zur Sache, sondern hält einzig fest, dass die
beigefügten Antworten des [...]spitals belegen würden, dass das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 nicht rückdatiert worden und die
Unterstellung in der Replik damit widerlegt sei.
2.5
Am
22.
Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht in
einer Noveneingabe mit, dass die Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2024 den bevorstehenden
Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt habe. Daraus ergebe sich, dass die
Staatsanwaltschaft erneut beabsichtige, das Verfahren mit Ausnahme des Kaufs
der Liegenschaft E____ einzustellen. Erneut wolle die Staatsanwaltschaft den
Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachkommen, was nach den ergangenen
Entscheiden des Appellationsgerichts eine «krasse Rechtsverweigerung»
darstelle. In Anbetracht der erneuten Weigerung der Staatsanwaltschaft, das
Verfahren weiterzuführen, werde beantragt, die vorliegende Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung umgehend gutzuheissen.
Mit einer
zweiten Noveneingabe, datierend vom 29. Juli 2024, reichte die
Beschwerdeführerin den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom
26.
Juli 2024 ein. In diesem Entscheid lehnte die Staatsanwaltschaft die
Beweisanträge der Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 318 Abs. 2
StPO ab, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich
erwiesen seien. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies in ihrer Eingabe vom 29.
Juli 2024 angesichts der «klaren Weisungen des Appellationsgerichts» in den Entscheiden
BES.2021.121 und BES.2023.96 als eine «klassische Rechtsverweigerung».
2.6
Am
5.
August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft unaufgefordert eine
Stellungnahme ein. Darin hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sämtliche
Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Strafanzeige vom
16.
Dezember 2020 sowie der Eingaben ihrer Parteivertretung aktenkundig
seien. Daher sei nicht ersichtlich, was eine Einvernahme der Beschwerdeführerin
zusätzlich zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein, bestehe doch kein Anspruch der
Parteien darauf, bereits anderweitig Aktenkundiges nochmals mündlich zu
Protokoll geben zu dürfen, weshalb entsprechende Beweisanträge auch gemäss
Art. 318 Abs. 2 StPO abgewiesen werden könnten.
3.
3.1
Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt
sich das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn sich die Behörde weigert, eine Amtshandlung vorzunehmen, obwohl
sie dazu verpflichtet wäre (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; AGE BES.2017.148 vom
5.
Dezember 2018, E. 2.1). Darüber hinaus kann Rechtsverweigerung
auch vorliegen, wenn die Behörde zwar tätig wird, aber nicht in der vom
einschlägigen (Verfahrens-) Gesetz geforderten Weise. So bejahen Rechtsprechung
und Lehre eine Rechtsverweigerung zum Beispiel auch dann, wenn die Behörde den
Sachverhalt nur mangelhaft abklärt, sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz
hinwegsetzt oder ihre Prüfungszuständigkeit (Kognition) zu Unrecht nicht
ausschöpft (Waldmann, in: Basler
Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 29 BV N 23; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte,
3.
Auflage, Bern 2018, S. 505 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 213; BGer
2A.421/2003 vom 15. März 2004 E. 2.2).
3.2
Von
Rechtsverzögerung ist die Rede, wenn die Behörde das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur
der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2019.183 vom
3.
Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018
E. 2.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer
unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und
die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder
längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)
sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. auch Art. 5 StPO; BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3
und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte
Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen
Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom
21.
November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5
N 1). So steht auch Letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben
und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das
Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer
1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar
2012.
E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die
Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer
1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl.
auch Summers, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das
Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,
N 147). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und
organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen
Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer
1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
3.3
Stellt
die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so
kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung
Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
3.4
Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien zu
beurteilen, ob Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde. Vorweg ist dazu zu
bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht durchgehend paginiert und
– soweit ersichtlich – kein Aktenverzeichnis erstellt hat, was das Aktenstudium
für die Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl für die Parteien als auch für
das Gericht stark erschwert (vgl. auch Replik vom 10. Juli 2024 Rz. 1).
Das Dossier genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Aktenführung (vgl.
insbesondere Art. 100 Abs. 2 StPO) nicht. Nach der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts ist allein schon darin eine Rechtsverweigerung zu sehen,
die durch die Staatsanwaltschaft korrigiert werden muss (vgl. AGE BES.2021.62/92
vom 15. Dezember 2021 E. 3, BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023
E. 3).
3.5
Mit
Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hat das Appellationsgericht die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 aufgehoben.
In den Erwägungen hat es alle Beweisanträge der Beschwerdeführerin als
verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten qualifiziert (vgl. insbesondere
E. 3.7.6, E. 3.9.2, E. 3.10 und E. 3.11). Anschliessend hat
es die Sache zur Weiterführung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dieser Entscheid ging bei der
Staatsanwaltschaft am 25. März 2024 ein (Vorakten, Ordner 3, PDF
S. 389, Posteingangsstempel). Die ersten nach aussen wahrnehmbaren
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, die nach Zustellung dieses
Entscheids dokumentiert sind, datieren – soweit ersichtlich – vom 26. Juni
2024.
(Vorakten, Ordner 2, PDF S. 67 ff.). An diesem Tag erkundigte
sich die Staatsanwaltschaft beim [...]spital in einem kurzen Schreiben über den
Gesundheitszustand von B____ vor dessen Tod und versuchte bei verschiedenen
Behörden Originaldokumente für einen Unterschriftenvergleich erhältlich zu machen.
Diese Verfahrenshandlungen waren im vorliegenden Fall als nächste Schritte
geradezu offensichtlich, zumal sie von der Beschwerdeführerin schon mehrfach
beantragt und vom Appellationsgericht auf Beschwerde hin ebenfalls schon
zweimal gutgeheissen bzw. als zur Sachaufklärung geboten qualifiziert worden
waren. Es handelt sich dabei auch nicht um besonders komplexe
Verfahrenshandlungen. Die am 26. Juni 2024 von der Staatsanwaltschaft
verfassten Schreiben erforderten keinen grossen Zeitaufwand, zumal sie
ausgesprochen kurz ausgefallen sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
feststellt (vgl. vorne E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach dem Entscheid BES.2023.96 vom
13.
März 2024 mehrere Monate untätig blieb bzw. diese Verfahrenshandlungen
so lange aufschob. Auch in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren nennt
die Staatsanwaltschaft keine Gründe, die das lange Untätigbleiben rechtfertigen
würden. Nach der Rechtsprechung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass
die im Raum stehenden Vorwürfe und Delikte (mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung bzw. mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung
etc.) schwer wiegen und eine rasche Durchführung des Strafverfahrens erfordern
würden. In einer Gesamtwürdigung ist deshalb eine Rechtsverzögerung insofern zu
bejahen, als die Staatsanwaltschaft trotz aller genannten Umstände über mehrere
Monate ohne sachlichen Grund untätig blieb und die Strafuntersuchung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt (über fünf Monate nach dem Entscheid BES.2023.96 und
mehr als dreieinhalb Jahre nach Einreichung der Strafanzeige) noch immer nicht
abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist im vorliegenden – speziell gelagerten –
Fall verletzt.
3.6
3.6.1
Mittlerweile
hat die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung
zwar angekündigt (vgl. Akten S. 104). Aus dieser Ankündigung erhellt aber,
dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren mit Ausnahme des Kaufs
der Liegenschaft in E____ erneut mangels Beweises des Tatbestandes einzustellen
(vgl. vorne E. 2.5). Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin hat die
Staatsanwaltschaft erneut allesamt abgewiesen, insbesondere auch eine Befragung
der Beschwerdeführerin selbst (Akten S. 109 f.). Letzteren Beweisantrag
hatte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige vom 16. Dezember
2020.
gestellt (Akten S. 82 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Antrag
nicht nachgekommen war, hatte die Beschwerdeführerin den Antrag mit Eingabe vom
22.
Mai 2023 wiederholt (vgl. Akten S. 84 ff.). In ihrem
Beweisergänzungsentscheid vom 5. Juni 2023 hatte die Staatsanwaltschaft
diesen Beweisantrag wiederum abgelehnt (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 83 ff.).
Zur Begründung hatte sie insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung des
Beschwerdegegners, wonach er die Beschwerdeführerin weder gekannt noch mit ihr
je Kontakt gehabt habe, bereits anhand des von der Beschwerdeführerin
eingereichten E-Mail-Verkehrs widerlegt worden sei. Darüber hinaus werde die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten, der ihre Darstellung
des Sachverhalts durch umfangreiche Beweisanträge umfassend in das Verfahren
eingebracht habe. Da der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und der
Beschwerdeführerin aktenkundig sei, gebe es keinen Bedarf mehr für eine
Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
vom 4. August 2023, sub Ziff. 2, Vorakten, Ordner 3, PDF S. 365). Das
Appellationsgericht verwarf diese Argumentation im Entscheid BES.2023.96 vom
13.
März 2024 aber. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bestreite,
dass zwischen dem Beschwerdegegner und B____ eine freundschaftliche
Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens
glaubhaft machen könnte. Da aufgrund der Akten erstellt sei, dass die
Beschwerdeführerin beide Personen seit Jahren gekannt habe und mit ihnen in
Kontakt gestanden sei, sei davon auszugehen, dass sie ihre eigene Wahrnehmung
der Beziehung zwischen den beiden in einer Einvernahme wiedergeben und Fragen
dazu beantworten könne (E. 3.7.6). Der Beweisantrag betreffe (wie auch
alle anderen Beweisanträge der Beschwerdeführerin) für das Verfahren erhebliche
Tatsachen. Entsprechend wies das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft in
Gutheissung der Beschwerde an, die im Sinne der Erwägungen erforderlichen
Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen (E. 3.11).
3.6.2
Über
diese Anweisung setzte sich die Staatsanwaltschaft hinweg, insbesondere indem
sie es auch im weiteren Verlauf der Untersuchung unterliess, die
Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Im neuerlichen Beweisergänzungsentscheid vom
26.
Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag sogar nochmals
ausdrücklich ab und zwar mit weitestgehend demselben Begründungstextbaustein,
den das Appellationsgericht schon im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März
2024.
in E. 3.7.6 als ungenügend zurückgewiesen hatte. Damit verfiel die
Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung (vgl. vorne E. 3.1), wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Die Staatsanwaltschaft scheint davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schon
genügend Möglichkeiten hatte, sich in das Verfahren einzubringen, insbesondere
mit ihrer Strafanzeige sowie den Eingaben und Beweisanträgen ihres
Rechtsbeistandes (vgl. auch vorne E. 3.6.1). Dies trifft schon insofern
nicht zu, als die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin
ja jeweils (zu Unrecht) abgewiesen hat bzw. ihnen erst auf Anweisung des
Appellationsgerichts (teilweise trotzdem noch unzureichend) nachgekommen ist.
3.6.3
Soweit
die Staatsanwaltschaft sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, was die
Einvernahme der Beschwerdeführerin «zusätzlich zur Wahrheitsfindung» beitragen
könnte (Akten S. 115), nimmt sie eine sog. antizipierte Beweiswürdigung
vor. Mit anderen Worten nimmt sie den Beweis der Einvernahme nicht ab mit der
Begründung, dass diese Einvernahme an ihrer aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise gebildeten Überzeugung nichts ändern würde (vgl. statt vieler BGer
6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen; Donatsch/Summers/Wohlers,
Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2023, S. 164; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 230).
Die antizipierte Beweiswürdigung darf besonders im Vorverfahren nur mit
Zurückhaltung zur Anwendung kommen, weil den Beweisanträgen in diesem
Verfahrensstadium zur Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte «weitestgehend
zu entsprechen» ist (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 318 N 6, Hervorhebung im Original). Eine antizipierte
Beweiswürdigung kommt nur in den Fällen von Art. 139 Abs. 2 bzw.
Art. 318 Abs. 2 StPO in Frage, also in Bezug auf Tatsachen, die für
den Ausgang des Verfahrens unerheblich, allgemein bekannt bzw. offenkundig,
gerichtsnotorisch oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Donatsch/Summers/Wohlers, a.a.O.,
S. 164 f.).
Im vorliegenden
Fall sind die Umstände, zu denen die Beschwerdeführerin einvernommen werden
soll, nicht allgemein bekannt, und es geht auch nicht um gerichtsnotorische
Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen) amtlichen
Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätte. Dass die Tatsachen, zu denen die
Beschwerdeführerin einvernommen werden soll, für den Ausgang des Verfahrens
offensichtlich erheblich sind, hat das Appellationsgericht bereits im Entscheid
BES.2023.96 vom 13. März 2024 in E. 3.11 verbindlich festgestellt.
Deshalb muss unterstellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die letzte
Variante in Art. 318 Abs. 2 StPO als gegeben erachtet und also meint,
dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin nur Tatsachen betreffen würde, die oder
deren Gegenteil bereits rechtsgenügend erwiesen seien. Entgegen der Meinung der
Staatsanwaltschaft trifft aber auch dies vorliegend nicht zu: Würde die
Staatsanwaltschaft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin (soweit die
Beschwerdeführerin sie bisher überhaupt in das Verfahren einbringen konnte) für
erwiesen erachten, würde die Staatsanwaltschaft nicht Teile des Verfahrens entgegen
dem Antrag der Beschwerdeführerin einstellen wollen. Umgekehrt durfte die
Staatsanwaltschaft aber auch nicht davon ausgehen, dass die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin bereits rechtsgenüglich widerlegt seien und auch eine
Einvernahme der Beschwerdeführerin nichts daran ändern würde. Denn dafür bestehen
im bisherigen Beweisergebnis zu viele Lücken und Widersprüche, wie das
Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96 bereits
eingehend dargelegt hat. Gerade zu diesen Umständen hätte die
Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen, bevor eine
teilweise Einstellung des Verfahrens in Frage gekommen wäre. Insbesondere
könnte die Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme anhand
der von der Wissenschaft ausgearbeiteten Kriterien auf ihre Glaubhaftigkeit
überprüft werden. Nur schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Einvernahme
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall – entgegen der Darstellung der
Staatsanwaltschaft – erheblich zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Für eine
antizipierte Beweiswürdigung bleibt nach dem Gesagten kein Raum.
4.
4.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat, indem sie nach
Erhalt des Entscheids BES.2023.96 vom 13. März 2024 ohne Begründung über
mehrere Monate untätig blieb, obwohl die nächsten Verfahrenshandlungen
offensichtlich und weder besonders komplex noch zeitaufwendig gewesen wären.
Zudem ist die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung verfallen, indem sie
sich ohne tragende Begründung über verbindliche Erwägungen des
Appellationsgerichts hinweggesetzt hat und das Strafverfahren insbesondere ohne
Einvernahme der Beschwerdeführerin teilweise einstellen will. Angesichts dessen
ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich und nach den Massgaben
von BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben. Sollte die fallführende Staatsanwältin
dazu nicht gewillt oder in der Lage sein, sollte schnellstmöglich eine andere Person
der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft die Fallführung
übernehmen. Wird der Fall nicht zügig und lege artis vorangetrieben, dürfte
einem nächsten Ausstandsbegehren gegen die fallführende Staatsanwältin Erfolg
beschieden sein.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass
der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die
Beschwerde sowie die weiteren Eingaben auf sechs Stunden bemessen, die zu einem
Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen
sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 121.50.
Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1’621.50 (einschliesslich
Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich im Sinne der
Erwägungen und nach den Massgaben der Entscheide AGE BES.2021.121 und
BES.2023.96 voranzutreiben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’621.50
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.