Lexipedia

Entscheid

BES.2024.79

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

23. August 2024Deutsch21 min

in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.79

ENTSCHEID

vom

23. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

die Tochter des am [...] 2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend:

Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und

Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner

habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen

Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und

nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die D____ GmbH

in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in

geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschwerdegegner ihn

daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können.

Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein

Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit

Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels

Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die

Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die

Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht;

diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren

fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).

In der Folge

führte die Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Beweismassnahmen durch,

stellte das Verfahren am 21. Juni 2023 indes erneut «mangels Beweises des

Tatbestandes bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023

Beschwerde und beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei kostenlos

und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

die beantragten Beweise abzunehmen und den Beschwerdegegner anschliessend wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung

einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Mit Entscheid vom

13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und

wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurück.

Mit Eingabe vom

24. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim

Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge

festzustellen, «dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung schuldig gemacht hat und es sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, das Verfahren innerhalb von 3 Monaten mittels Anklage zum Abschluss

zu bringen».

Die

Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024,

dass die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 replicando Stellung bezogen und an ihren

Anträgen festgehalten. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

16. Juli 2024 dupliziert.

Am 22. Juli

2024 und am 29. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin zwei als

«Noveneingabe» betitelte Eingaben zu den Akten eingereicht. Am 5. August

2024 hat die Staatsanwaltschaft unaufgefordert nochmals Stellung genommen und

am Antrag festgehalten, wonach die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig

abzuweisen sei.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde

können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen einschliesslich

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind

diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021

E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und

Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich

geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 24. Juni 2024

zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit Zustellung des

Entscheids des Appellationsgerichts BES.2023.96 vom 13. März 2024 keine

Verfahrensschritte mehr unternommen. Die Staatsanwaltschaft habe weder die

Beschwerdeführerin noch den Notar im Zusammenhang mit dem «dubiosen Kauf» der

Liegenschaft in E____ befragt und auch keine weiteren Beweise mehr erhoben,

obwohl das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft dazu im Entscheid BES.2023.96

vom 13. März 2024 und bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März

2022.

angewiesen habe. Diese dreimonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sei

angesichts der prozessualen Vorgeschichte inakzeptabel.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 ebenfalls

auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.96 vom 13. März 2024

und führt aus, das Appellationsgericht habe in diesem Entscheid erwogen, es sei

geboten, das Testament von B____, seine Steuererklärungen, den öffentlich

beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 betreffend die Liegenschaft an

der [...] in F____ sowie den öffentlich beurkundeten Vorkaufsvertrag vom

8.

Dezember 2016 betreffend die Liegenschaft in E____ beizuziehen. Zudem

sei aus Sicht des Appellationsgerichts nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb

der Beweisantrag zur Abklärung des Gesundheitszustandes von B____ durch

Befragung der Ärzte des [...]spitals, die ihn vor seinem Tod behandelt hatten,

abgewiesen worden sei. Wie den Akten entnommen werden könne, habe die

Staatsanwaltschaft nun aber in diesen beiden Punkten Ermittlungen aufgenommen,

weshalb die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei.

2.3

In

der Replik vom 10. Juli 2024 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass

das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 alle

Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutgeheissen bzw. die Staatsanwaltschaft

angewiesen habe, die entsprechenden Beweise abzunehmen. Im Vordergrund stehe

die schon mehrfach beantragte Befragung der Beschwerdeführerin selbst, was die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024

bezeichnenderweise nicht einmal erwähnt habe. Die Anberaumung eines Termins für

die Einvernahme der Beschwerdeführerin brauche einige Vorlaufzeit, da sie in [...]

wohne und mindestens zwei Rechtsanwälte beteiligt seien. Trotzdem habe die

Staatsanwaltschaft seit den Entscheiden des Appellationsgerichts noch keinerlei

Anstalten getroffen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin auch nur

vorzubereiten. Angesichts der «mühsamen Vorgeschichte» und des Umstandes, dass

die Einvernahme bereits vor vier Jahren zum ersten Mal beantragt worden sei,

stelle das mehrmonatige Nichtstun der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung

dar, zumal der Arbeitsaufwand für die Anberaumung eines Einvernahmetermins

äusserst bescheiden sei. Auch hinsichtlich der Befragung des Notars in der

«dubiosen Angelegenheit E____» habe die Staatsanwaltschaft trotz der Entscheide

des Appellationsgerichts keine Anstalten getroffen. Ebenso wenig habe sich die

Staatsanwaltschaft bemüht, die Originale der vom Beschwerdegegner eingereichten

«Rückzahlungsquittungen» einzufordern und damit den vom Appellationsgericht

geforderten Unterschriftenvergleich durchzuführen. Das einzige, was die

Staatsanwaltschaft in den bald vier Monaten seit dem Entscheid des

Appellationsgerichts vom 13. März 2024 getan habe, sei ein «doch recht

harmloses bzw. lustloses kurzes Schreiben» an das [...]spital zu senden,

welches aber «dermassen kurz ausgefallen [ist], dass die Adressatin das

Desinteresse an der Erhebung der Informationen ohne Weiteres erkennen kann».

Überdies sei auffällig, dass das Kurzschreiben der Staatsanwaltschaft an das [...]spital

ausgerechnet vom 26. Juni 2024 datiere, während die

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2024 stamme. Es stelle sich

immerhin die Frage, ob der nicht eingeschrieben versandte Kurzbrief der

Staatsanwaltschaft tatsächlich am 26. Juni 2024 der Post übergeben worden

sei. Zu beachten sei, dass das Appellationsgericht in diesem Verfahren bereits

zweimal eine Beschwerde der Beschwerdeführerin habe gutheissen müssen. Es sei

unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Fall nicht endlich zum

Abschluss bringe, zumal die fraglichen Geldbezüge teilweise bereits mehrere

Jahre zurücklägen und bei längerem Untätigsein die Verjährung drohe.

2.4

In

der Stellungnahme vom 16. Juli 2024 zur Replik äussert sich die

Staatsanwaltschaft nicht zur Sache, sondern hält einzig fest, dass die

beigefügten Antworten des [...]spitals belegen würden, dass das Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 nicht rückdatiert worden und die

Unterstellung in der Replik damit widerlegt sei.

2.5

Am

22.

Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht in

einer Noveneingabe mit, dass die Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2024 den bevorstehenden

Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt habe. Daraus ergebe sich, dass die

Staatsanwaltschaft erneut beabsichtige, das Verfahren mit Ausnahme des Kaufs

der Liegenschaft E____ einzustellen. Erneut wolle die Staatsanwaltschaft den

Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachkommen, was nach den ergangenen

Entscheiden des Appellationsgerichts eine «krasse Rechtsverweigerung»

darstelle. In Anbetracht der erneuten Weigerung der Staatsanwaltschaft, das

Verfahren weiterzuführen, werde beantragt, die vorliegende Beschwerde wegen

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung umgehend gutzuheissen.

Mit einer

zweiten Noveneingabe, datierend vom 29. Juli 2024, reichte die

Beschwerdeführerin den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom

26.

Juli 2024 ein. In diesem Entscheid lehnte die Staatsanwaltschaft die

Beweisanträge der Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 318 Abs. 2

StPO ab, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich

erwiesen seien. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies in ihrer Eingabe vom 29.

Juli 2024 angesichts der «klaren Weisungen des Appellationsgerichts» in den Entscheiden

BES.2021.121 und BES.2023.96 als eine «klassische Rechtsverweigerung».

2.6

Am

5.

August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft unaufgefordert eine

Stellungnahme ein. Darin hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sämtliche

Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Strafanzeige vom

16.

Dezember 2020 sowie der Eingaben ihrer Parteivertretung aktenkundig

seien. Daher sei nicht ersichtlich, was eine Einvernahme der Beschwerdeführerin

zusätzlich zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein, bestehe doch kein Anspruch der

Parteien darauf, bereits anderweitig Aktenkundiges nochmals mündlich zu

Protokoll geben zu dürfen, weshalb entsprechende Beweisanträge auch gemäss

Art. 318 Abs. 2 StPO abgewiesen werden könnten.

3.

3.1

Jede

Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt

sich das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung

liegt vor, wenn sich die Behörde weigert, eine Amtshandlung vorzunehmen, obwohl

sie dazu verpflichtet wäre (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; AGE BES.2017.148 vom

5.

Dezember 2018, E. 2.1). Darüber hinaus kann Rechtsverweigerung

auch vorliegen, wenn die Behörde zwar tätig wird, aber nicht in der vom

einschlägigen (Verfahrens-) Gesetz geforderten Weise. So bejahen Rechtsprechung

und Lehre eine Rechtsverweigerung zum Beispiel auch dann, wenn die Behörde den

Sachverhalt nur mangelhaft abklärt, sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz

hinwegsetzt oder ihre Prüfungszuständigkeit (Kognition) zu Unrecht nicht

ausschöpft (Waldmann, in: Basler

Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 29 BV N 23; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte,

3.

Auflage, Bern 2018, S. 505 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 213; BGer

2A.421/2003 vom 15. März 2004 E. 2.2).

3.2

Von

Rechtsverzögerung ist die Rede, wenn die Behörde das gebotene Handeln über

Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur

der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2019.183 vom

3.

Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018

E. 2.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich

starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer

unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und

die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder

längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch

gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und

dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)

sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig

voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie

erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. auch Art. 5 StPO; BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3

und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte

Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen

Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom

21.

November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5

N 1). So steht auch Letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben

und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das

Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer

1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar

2012.

E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die

Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer

1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl.

auch Summers, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das

Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit

hätte abgeschlossen werden können (Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,

N 147). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und

organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen

Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer

1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

3.3

Stellt

die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so

kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung

Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

3.4

Im

vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien zu

beurteilen, ob Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde. Vorweg ist dazu zu

bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht durchgehend paginiert und

– soweit ersichtlich – kein Aktenverzeichnis erstellt hat, was das Aktenstudium

für die Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl für die Parteien als auch für

das Gericht stark erschwert (vgl. auch Replik vom 10. Juli 2024 Rz. 1).

Das Dossier genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Aktenführung (vgl.

insbesondere Art. 100 Abs. 2 StPO) nicht. Nach der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts ist allein schon darin eine Rechtsverweigerung zu sehen,

die durch die Staatsanwaltschaft korrigiert werden muss (vgl. AGE BES.2021.62/92

vom 15. Dezember 2021 E. 3, BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023

E. 3).

3.5

Mit

Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hat das Appellationsgericht die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 aufgehoben.

In den Erwägungen hat es alle Beweisanträge der Beschwerdeführerin als

verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten qualifiziert (vgl. insbesondere

E. 3.7.6, E. 3.9.2, E. 3.10 und E. 3.11). Anschliessend hat

es die Sache zur Weiterführung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dieser Entscheid ging bei der

Staatsanwaltschaft am 25. März 2024 ein (Vorakten, Ordner 3, PDF

S. 389, Posteingangsstempel). Die ersten nach aussen wahrnehmbaren

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, die nach Zustellung dieses

Entscheids dokumentiert sind, datieren – soweit ersichtlich – vom 26. Juni

2024.

(Vorakten, Ordner 2, PDF S. 67 ff.). An diesem Tag erkundigte

sich die Staatsanwaltschaft beim [...]spital in einem kurzen Schreiben über den

Gesundheitszustand von B____ vor dessen Tod und versuchte bei verschiedenen

Behörden Originaldokumente für einen Unterschriftenvergleich erhältlich zu machen.

Diese Verfahrenshandlungen waren im vorliegenden Fall als nächste Schritte

geradezu offensichtlich, zumal sie von der Beschwerdeführerin schon mehrfach

beantragt und vom Appellationsgericht auf Beschwerde hin ebenfalls schon

zweimal gutgeheissen bzw. als zur Sachaufklärung geboten qualifiziert worden

waren. Es handelt sich dabei auch nicht um besonders komplexe

Verfahrenshandlungen. Die am 26. Juni 2024 von der Staatsanwaltschaft

verfassten Schreiben erforderten keinen grossen Zeitaufwand, zumal sie

ausgesprochen kurz ausgefallen sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht

feststellt (vgl. vorne E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach dem Entscheid BES.2023.96 vom

13.

März 2024 mehrere Monate untätig blieb bzw. diese Verfahrenshandlungen

so lange aufschob. Auch in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren nennt

die Staatsanwaltschaft keine Gründe, die das lange Untätigbleiben rechtfertigen

würden. Nach der Rechtsprechung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass

die im Raum stehenden Vorwürfe und Delikte (mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung bzw. mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung

etc.) schwer wiegen und eine rasche Durchführung des Strafverfahrens erfordern

würden. In einer Gesamtwürdigung ist deshalb eine Rechtsverzögerung insofern zu

bejahen, als die Staatsanwaltschaft trotz aller genannten Umstände über mehrere

Monate ohne sachlichen Grund untätig blieb und die Strafuntersuchung zum

gegenwärtigen Zeitpunkt (über fünf Monate nach dem Entscheid BES.2023.96 und

mehr als dreieinhalb Jahre nach Einreichung der Strafanzeige) noch immer nicht

abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist im vorliegenden – speziell gelagerten –

Fall verletzt.

3.6

3.6.1

Mittlerweile

hat die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung

zwar angekündigt (vgl. Akten S. 104). Aus dieser Ankündigung erhellt aber,

dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren mit Ausnahme des Kaufs

der Liegenschaft in E____ erneut mangels Beweises des Tatbestandes einzustellen

(vgl. vorne E. 2.5). Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin hat die

Staatsanwaltschaft erneut allesamt abgewiesen, insbesondere auch eine Befragung

der Beschwerdeführerin selbst (Akten S. 109 f.). Letzteren Beweisantrag

hatte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige vom 16. Dezember

2020.

gestellt (Akten S. 82 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Antrag

nicht nachgekommen war, hatte die Beschwerdeführerin den Antrag mit Eingabe vom

22.

Mai 2023 wiederholt (vgl. Akten S. 84 ff.). In ihrem

Beweisergänzungsentscheid vom 5. Juni 2023 hatte die Staatsanwaltschaft

diesen Beweisantrag wiederum abgelehnt (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 83 ff.).

Zur Begründung hatte sie insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung des

Beschwerdegegners, wonach er die Beschwerdeführerin weder gekannt noch mit ihr

je Kontakt gehabt habe, bereits anhand des von der Beschwerdeführerin

eingereichten E-Mail-Verkehrs widerlegt worden sei. Darüber hinaus werde die

Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten, der ihre Darstellung

des Sachverhalts durch umfangreiche Beweisanträge umfassend in das Verfahren

eingebracht habe. Da der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und der

Beschwerdeführerin aktenkundig sei, gebe es keinen Bedarf mehr für eine

Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

vom 4. August 2023, sub Ziff. 2, Vorakten, Ordner 3, PDF S. 365). Das

Appellationsgericht verwarf diese Argumentation im Entscheid BES.2023.96 vom

13.

März 2024 aber. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bestreite,

dass zwischen dem Beschwerdegegner und B____ eine freundschaftliche

Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens

glaubhaft machen könnte. Da aufgrund der Akten erstellt sei, dass die

Beschwerdeführerin beide Personen seit Jahren gekannt habe und mit ihnen in

Kontakt gestanden sei, sei davon auszugehen, dass sie ihre eigene Wahrnehmung

der Beziehung zwischen den beiden in einer Einvernahme wiedergeben und Fragen

dazu beantworten könne (E. 3.7.6). Der Beweisantrag betreffe (wie auch

alle anderen Beweisanträge der Beschwerdeführerin) für das Verfahren erhebliche

Tatsachen. Entsprechend wies das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft in

Gutheissung der Beschwerde an, die im Sinne der Erwägungen erforderlichen

Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen (E. 3.11).

3.6.2

Über

diese Anweisung setzte sich die Staatsanwaltschaft hinweg, insbesondere indem

sie es auch im weiteren Verlauf der Untersuchung unterliess, die

Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Im neuerlichen Beweisergänzungsentscheid vom

26.

Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag sogar nochmals

ausdrücklich ab und zwar mit weitestgehend demselben Begründungstextbaustein,

den das Appellationsgericht schon im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März

2024.

in E. 3.7.6 als ungenügend zurückgewiesen hatte. Damit verfiel die

Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung (vgl. vorne E. 3.1), wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Die Staatsanwaltschaft scheint davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schon

genügend Möglichkeiten hatte, sich in das Verfahren einzubringen, insbesondere

mit ihrer Strafanzeige sowie den Eingaben und Beweisanträgen ihres

Rechtsbeistandes (vgl. auch vorne E. 3.6.1). Dies trifft schon insofern

nicht zu, als die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin

ja jeweils (zu Unrecht) abgewiesen hat bzw. ihnen erst auf Anweisung des

Appellationsgerichts (teilweise trotzdem noch unzureichend) nachgekommen ist.

3.6.3

Soweit

die Staatsanwaltschaft sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, was die

Einvernahme der Beschwerdeführerin «zusätzlich zur Wahrheitsfindung» beitragen

könnte (Akten S. 115), nimmt sie eine sog. antizipierte Beweiswürdigung

vor. Mit anderen Worten nimmt sie den Beweis der Einvernahme nicht ab mit der

Begründung, dass diese Einvernahme an ihrer aufgrund der bereits abgenommenen

Beweise gebildeten Überzeugung nichts ändern würde (vgl. statt vieler BGer

6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen; Donatsch/Summers/Wohlers,

Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2023, S. 164; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 230).

Die antizipierte Beweiswürdigung darf besonders im Vorverfahren nur mit

Zurückhaltung zur Anwendung kommen, weil den Beweisanträgen in diesem

Verfahrensstadium zur Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte «weitestgehend

zu entsprechen» ist (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 318 N 6, Hervorhebung im Original). Eine antizipierte

Beweiswürdigung kommt nur in den Fällen von Art. 139 Abs. 2 bzw.

Art. 318 Abs. 2 StPO in Frage, also in Bezug auf Tatsachen, die für

den Ausgang des Verfahrens unerheblich, allgemein bekannt bzw. offenkundig,

gerichtsnotorisch oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Donatsch/Summers/Wohlers, a.a.O.,

S. 164 f.).

Im vorliegenden

Fall sind die Umstände, zu denen die Beschwerdeführerin einvernommen werden

soll, nicht allgemein bekannt, und es geht auch nicht um gerichtsnotorische

Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen) amtlichen

Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätte. Dass die Tatsachen, zu denen die

Beschwerdeführerin einvernommen werden soll, für den Ausgang des Verfahrens

offensichtlich erheblich sind, hat das Appellationsgericht bereits im Entscheid

BES.2023.96 vom 13. März 2024 in E. 3.11 verbindlich festgestellt.

Deshalb muss unterstellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die letzte

Variante in Art. 318 Abs. 2 StPO als gegeben erachtet und also meint,

dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin nur Tatsachen betreffen würde, die oder

deren Gegenteil bereits rechtsgenügend erwiesen seien. Entgegen der Meinung der

Staatsanwaltschaft trifft aber auch dies vorliegend nicht zu: Würde die

Staatsanwaltschaft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin (soweit die

Beschwerdeführerin sie bisher überhaupt in das Verfahren einbringen konnte) für

erwiesen erachten, würde die Staatsanwaltschaft nicht Teile des Verfahrens entgegen

dem Antrag der Beschwerdeführerin einstellen wollen. Umgekehrt durfte die

Staatsanwaltschaft aber auch nicht davon ausgehen, dass die Vorwürfe der

Beschwerdeführerin bereits rechtsgenüglich widerlegt seien und auch eine

Einvernahme der Beschwerdeführerin nichts daran ändern würde. Denn dafür bestehen

im bisherigen Beweisergebnis zu viele Lücken und Widersprüche, wie das

Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96 bereits

eingehend dargelegt hat. Gerade zu diesen Umständen hätte die

Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen, bevor eine

teilweise Einstellung des Verfahrens in Frage gekommen wäre. Insbesondere

könnte die Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme anhand

der von der Wissenschaft ausgearbeiteten Kriterien auf ihre Glaubhaftigkeit

überprüft werden. Nur schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Einvernahme

der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall – entgegen der Darstellung der

Staatsanwaltschaft – erheblich zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Für eine

antizipierte Beweiswürdigung bleibt nach dem Gesagten kein Raum.

4.

4.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat, indem sie nach

Erhalt des Entscheids BES.2023.96 vom 13. März 2024 ohne Begründung über

mehrere Monate untätig blieb, obwohl die nächsten Verfahrenshandlungen

offensichtlich und weder besonders komplex noch zeitaufwendig gewesen wären.

Zudem ist die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung verfallen, indem sie

sich ohne tragende Begründung über verbindliche Erwägungen des

Appellationsgerichts hinweggesetzt hat und das Strafverfahren insbesondere ohne

Einvernahme der Beschwerdeführerin teilweise einstellen will. Angesichts dessen

ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich und nach den Massgaben

von BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben. Sollte die fallführende Staatsanwältin

dazu nicht gewillt oder in der Lage sein, sollte schnellstmöglich eine andere Person

der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft die Fallführung

übernehmen. Wird der Fall nicht zügig und lege artis vorangetrieben, dürfte

einem nächsten Ausstandsbegehren gegen die fallführende Staatsanwältin Erfolg

beschieden sein.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass

der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die

Beschwerde sowie die weiteren Eingaben auf sechs Stunden bemessen, die zu einem

Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen

sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 121.50.

Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1’621.50 (einschliesslich

Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich im Sinne der

Erwägungen und nach den Massgaben der Entscheide AGE BES.2021.121 und

BES.2023.96 voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’621.50

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.