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Entscheid

BES.2024.8

Parteientschädigung

20. Juni 2024Deutsch20 min

Parteientschädigung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.8

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio

Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Januar 2024

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfache, teilweise

grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)

und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne des SVG. Die

Beschwerdeführerin soll am 23. Januar 2023 einen Personenwagen unter direkter

Wirkung von Medikamenten sowie im psychischen Ausnahmezustand akuter

Suizidalität gelenkt haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember

2023 ankündigte, das Strafverfahren einzustellen, verlangte die

Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember

2023 die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 14'466.15.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde das Verfahren durch die

Staatsanwaltschaft eingestellt. In Ziff. 3 der Einstellungsverfügung

sprach diese der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung von

CHF 3'466.60 zu.

Die Beschwerdeführerin

hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gegen die Kürzung der

Parteientschädigung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin

beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2024 bezüglich Ziff. 3

(Entschädigung) aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 9'039.50 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 4. März 2024 hat die

Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und sie beantragt, die

Parteientschädigung sei auf CHF 3'218.75 festzulegen. Die

Beschwerdeführerin hat darauf mit Eingabe vom 18. März 2024 repliziert.

Die Vorakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im

schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde.

Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO

ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),

das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Vorliegend

ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin,

sondern die in Ziff. 3 der Verfügung vom 18. Januar 2024 vorgenommene

Kürzung der Parteientschädigung angefochten. Legitimiert ist in solchen Fällen

gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 382

Abs. 1 StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt

worden ist. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens der

Beschwerdeführerin erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht

eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das

schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Verteidigerin der Beschwerdeführerin hat ursprünglich gegenüber der

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 gesamthaft CHF 14'466.15

als Entschädigung für Verteidigungskosten ausgewiesen (Beschwerdeakten,

S. 35 f.). Für die Details verwies sie auf die beigelegten

Honorarnoten mitsamt Spesen (Beilagen 1–9; vgl. Beschwerdeakten, S. 37

ff.).

2.2

In

ihrer Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft

die Entschädigung für Verteidigungskosten auf CHF 3'466.60

(12 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.– zuzüglich CHF 93.75

Auslagen und CHF 247.85 Mehrwertsteuer) gekürzt (Beschwerdeakten,

S. 1 ff.). Sie begründete die Kürzung damit, dass die eingereichte Honorarnote

diverse Aufwendungen, welche nicht in kausalem Zusammenhang mit dem

Strafverfahren stünden, enthalte. Dabei ging es um Aufwendungen wie (i) Bemühungen

in parallelen Verfahren, (ii) interne fachliche Besprechungen zwischen

Verteidigerin und Mitarbeitenden, (iii) soziale Betreuungszeit namentlich

mit dem Ehemann, (iv) ein übermässiges Rechtsstudium und (v) Sekretariatsarbeit.

2.3

Die

Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024

(Beschwerdeakten, S. 4 ff.) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Unangemessenheit der

Entschädigung und die Überschreitung des Ermessens bei deren Festlegung

(Randziffer 10).

Ihr rechtliches

Gehör sieht sie mit der Kürzung des Aufwands auf 12 Stunden

30.

Minuten, ohne Gelegenheit zur Stellungnahme, verletzt

(Randziffer 5).

Was den Umfang

der Entschädigung anbelangt, anerkennt sie, dass ihre ursprünglich eingereichte

Honorarnote Aufwände aus parallelen Verfahren enthalte. Sodann sei sie bereit,

diverse weitere Kürzungen zu akzeptieren, womit ein Aufwand von 36.42 Stunden

verbliebe (Randziffer 7). Selbst bei einer anderen Berechnungsmethode –

bei der nicht von der eingereichten Honorarnote ausgegangen, sondern von Grund

auf ermittelt werde, welche Aufwände notwendig seien – komme man auf ein Total

von 34.14 Stunden. Notwendig seien nämlich folgende Positionen: Klientensitzungen

(5 Stunden), Telefonate mit der Klientschaft und der Polizei (1.84 Stunden),

Einvernahmen (6.88 Stunden) mitsamt Wegzeit (1.5 Stunden) und Vor-

und Nachbereitungszeit (2.25 Stunden), Rechtsabklärungen (gekürzt 6 Stunden),

Eingaben an die Polizei und die Staatsanwaltschaft (3.17 Stunden),

Mailverkehr mit der Polizei und der Klient-schaft (4 Stunden) und

Aktenstudium (3.5 Stunden) (Randziffer 8 f.). Da diese Art der

Berechnung indes die Gefahr berge, dass Kleinaufwände vergessen gingen, werde vorliegend

das Mittel aus 36.42 Stunden und 34.14 Stunden, d.h. 35.28 Stunden

geltend gemacht (Randziffer 9). Daneben seien die effektiven Spesen von

CHF 219.50 zu vergüten. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf

hin, dass keine Mehrwertsteuer anfalle, da es sich um einen

Dienstleistungsexport ins Ausland handle (Randziffer 9).

2.4

In

der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (Beschwerdeakten, S. 62 ff.) beantragt

die Staatsanwaltschaft, die Parteientschädigung sei auf CHF 3'218.75

festzusetzen, da keine Mehrwertsteuer anfalle.

Das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt, habe diese sich doch zur

Honorarforderung umfassend äussern können.

Weiter

präzisiert die Staatsanwaltschaft die Gründe für die Kürzung des Aufwands auf

12.

Stunden und 30 Minuten. Notwendig und verhältnismässig seien

folgende Aufwände: Einvernahmen inklusive Wegzeit (6 Stunden und 5 Minuten),

eine Eingabe an die Polizei, ein Kurzbrief und fünf Schreiben an die

Staatsanwaltschaft und weitere Korrespondenz (kurze E-Mails insbesondere

betreffend Terminabsprachen und Telefonate mit der Polizei). Rechtliche Abklärungen

seien hingegen nicht notwendig gewesen: Einerseits sei in der Überweisung der Polizei

hervorgehoben gewesen, dass die Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu

überprüfen sei. Andererseits habe ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Basel (nachfolgend: IRM) vom 19. April 2023 vorgelegen,

wonach bereits der Zustand der akuten Suizidalität per se einen psychischen

Ausnahmezustand mit regelmässiger Annahme einer Schuldunfähigkeit nach

Art. 19 StGB darstelle.

2.5

In

ihrer Replik vom 18. März 2024 (Beschwerdeakten, S. 71 ff.) führt die

Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass in der Aufstellung der

Staatsanwaltschaft Aufwände gestrichen worden seien, ohne welche keine

sorgfältige Mandatsführung möglich sei: So fehlten darin Klientenkontakte,

Aktenstudium oder Rechtsabklärungen (Randziffer 5 f.). Insbesondere sei

der Ausgang des Verfahrens keineswegs von Beginn an klar gewesen, und habe die

Beschwerdeführerin – in das durchaus hilfreiche – rechtsmedizinische Gutachten

erst am 10. Oktober 2023 Einsicht nehmen können (Randziffer 8).

3.

3.1

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren

gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte. Davon erfasst werden die durch das Strafverfahren

entstandenen Kosten (Griesser, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 1). Die dabei zu ersetzenden

Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung.

Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers richtet sich nach den

kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für

die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist

die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (BGer 6B_392/2013 vom 4. November

2013.

E. 2; Griesser, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 429 N 4d; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 12 ff.). Etwaige Kürzungen, die

massgeblich von der eingereichten Honorarnote abweichen, sind zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 2C_725/2017

vom 13. April 2018 E. 3.2; Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 N 18). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung

müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser

betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429

N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten

(notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete

Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung,

Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist unter

den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

3.2

3.2.1

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw.

Art 107 Abs. 1 StPO fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen

des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu

hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229

E. 5.2; BGer 6B_846/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.2, 2C_725/2017

vom 13. April 2018 E. 3.2). Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2

BV bzw. Art. 107 Abs. 1 StPO die Pflicht der Behörden, ihre

Entscheide zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das

Gericht indes nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung

(einer obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu

begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das

Honorar sich innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge

bewegt. Bei Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote

(und Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis)

oder bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene

Partei ist die Höhe der Entschädigung beziehungsweise des Honorars jedoch vom

Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_1004/2019 vom

11.

März 2020 E. 4.1.1, 2C_725/2017 vom 13. April 2018

E. 3.2; Wehrenberg/Frank, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 18).

3.2.2

Insoweit

sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die Verletzung des Anspruches auf

Äusserung – als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches

Gehör – bezieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023,

Art. 107 StPO N 27 ff.), kann den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 gefolgt werden

(Beschwerdeakten, S. 63). Der Anspruch auf Äusserung räumt einer Partei

das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch verlangt demgegenüber nicht, dass

einer verfahrensbeteiligten Partei die Gelegenheit zu gewähren ist, sich zu

jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst

wird, zu äussern (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Etwas anderes geht auch nicht

aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGE 139 V 496 hervor.

Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nach Ankündigung des Abschlusses der

Untersuchung vom 13. Dezember 2023 die Gelegenheit, Ansprüche auf

Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen (vgl. Vorakten,

S. 360). Davon machte sie mit dem Einreichen der Honorarnote am

21.

Dezember 2023 Gebrauch (Beschwerdeakten, S. 35 ff.). Überdies

hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch die Replik

(Beschwerdeakten, S. 71 ff.) Gelegenheit, auf die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft (Beschwerdeakten, S. 62 ff.) zu reagieren. Der

Anspruch auf Äusserung ist damit gewahrt.

3.2.3

Insoweit

sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die fehlende Begründung des

Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft bezieht, ist festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft die Honorarforderung der Beschwerdeführerin wesentlich

gekürzt hat. Für die Begründungspflicht ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus

welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (BGer 6B_109/2010

vom 22. Februar 2011 E. 3.3, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009

E. 2.3 m.w.H.; Ruckstuhl, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 135 StPO N 8). Vorliegend

führte die Staatsanwaltschaft zwar aus, welche Aufwände sie als nicht notwendig

oder unverhältnismässig erachtete. Es blieb indes unklar, wie sich die

12.

Stunden und 30 Minuten, welche die Staatsanwaltschaft als

angemessen erachtet, zusammensetzen (Beschwerdeakten, S. 2 f.). Ob

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 damit

den Mindestanforderungen genügt, ist damit zwar fraglich, kann aber aus den

nachfolgenden Gründen offen bleiben.

Selbst wenn eine

Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorgelegen

haben sollte, so kann eine solche –

nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 7B_816/2023 vom 12. Januar

2024.

E. 3.1, 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Angesichts

der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393

Abs. 2 StPO) kann eine (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs im

Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022

E. 4.3.3, BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1). Die

Staatsanwaltschaft hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Honorarkürzung

weiter begründet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Beschwerdeakten,

S. 62 ff.]). Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen spätestens

mit dieser Stellungnahme dargelegt, wie sich die Kürzungen sowie die von ihr

als angemessen betrachteten 12 Stunden und 30 Minuten zusammensetzen.

Diese Begründung ist hinreichend. Dass die Staatsanwaltschaft die Kürzung nicht

detaillierter aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern. Es kann

angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter verlangt

werden, dass die Staatsanwaltschaft akribisch sämtliche geltend gemachten

Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (zum

Ganzen AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 4.3.3, BES.2020.143 vom

27.

November 2020 E. 2.3.1, BES.2018.92 vom 11. September 2018

E. 4). Auch hatte die Beschwerdeführerin durch die Replik vom 18. März

2024.

daraufhin die Möglichkeit, sich zu dieser Begründung zu äussern. Daraus

folgt, dass eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs, sollte denn eine

solche vorgelegen haben, ohnehin durch das Rechtsmittelverfahren geheilt wäre. Im

Ergebnis liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.3

Vorliegend

ist fraglich, welche Aufwendungen der Verteidigung der Beschwerdeführerin

angemessen waren.

3.3.1

Im

vorliegenden Verfahren fanden drei Einvernahmen statt. Die Einvernahme der

Auskunftsperson [...] vom 10. Februar 2023 dauerte 2 Stunden und 50

Minuten. Sie startete um 10:30 Uhr und endete um 13:20 Uhr, wie auch die

Verteidigerin der Beschwerdeführerin mittels Unterschrift bestätigte (Vorakten,

S. 282–287). Die Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 23. März 2023

dauerte 1 Stunde und 14 Minuten, wobei nicht die Verteidigerin

selbst, sondern deren Volontärin, [...], anwesend war. Die Einvernahme startete

um 13:30 Uhr und endete um 14:44 Uhr, wie auch die Volontärin mittels

Unterschrift bestätigte (Vorakten, S. 292–295). Die Einvernahme der

Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2023 dauerte 1 Stunde und

31.

Minuten. Sie startete um 10:00 Uhr und endete um 11:31 Uhr,

wie auch die Verteidigerin der Beschwerdeführerin mittels Unterschrift

bestätigte (Vorakten, S. 156–160). Darüber hinaus ist die Reisezeit vorliegend

in Anwendung von § 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren

(Honorarreglement, HoR, SG 291.400) pauschal mit 30 Minuten (pro

Verhandlung) zu vergüten. Die Einvernahmen plus Wegzeit dauerten mithin 7 Stunden

und 5 Minuten, wovon 1 Stunde und 44 Minuten der Volontärin

zuzurechnen sind. Für die Vor- und Nachbereitungszeit der Verhandlungen macht

die Beschwerdeführerin weitere Aufwände geltend, welche allerdings als übermässig

zu bezeichnen sind. Dies gilt umso mehr, als den eingereichten Honorarnoten

keine Nachbearbeitung der Einvernahme vom 10. Mai 2023 zu entnehmen ist (vgl. insbesondere

Beschwerdeakten, S. 48). Unter Berücksichtigung der Vor- und

Nachbereitungszeit ist insgesamt die Entschädigung für einen Aufwand von

8.

Stunden (zu einem nicht reduzierten Ansatz) angemessen.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin hat im

vorliegenden Verfahren mehrere Eingaben verfasst. Gemäss den Akten liegen

Eingaben vom 27. Januar 2023 (Vorakten, S. 43 f.), vom 31. Mai

2023.

(Vorakten, S. 14), vom 21. Juli 2023 (Vorakten, S. 17), vom

21.

September 2023 (Vorakten, S. 21), vom 9. Oktober 2023 (Vorakten,

S. 24 f.), vom 20. November 2023 (Vorakten, S. 28), vom 1.

Dezember 2023 (Vorakten, S. 30) und vom 21. Dezember 2023

(Beschwerdeakten, S. 35 ff.) vor. Hierfür ist die Entschädigung für einen

Aufwand von 3 Stunden und 30 Minuten angemessen.

3.3.3

Die

Beschwerdeführerin macht sodann Aufwände für den E-Mail-Verkehr mit der Polizei

und der Klientschaft geltend. Den Akten sind denn auch diverse E-Mails der Verteidigerin

der Beschwerdeführerin an die Polizei zu entnehmen (vgl. etwa Vorakten, S. 39,

61, 62, 64, 68, 69, 72, 73, 75). Ebenfalls macht die Beschwerdeführerin Aufwände

für Telefonate mit der Klientin bzw. deren Ehemann und der Polizei sowie für diverse

Klientensitzungen geltend. Den Akten sind drei Telefonate mit der Polizei zu

entnehmen (Vorakten, S. 301 f.). Der Inhalt der Klientensitzungen geht aus

den zugehörigen Leistungstexten zwar nicht hervor, weshalb letztlich unklar

ist, welchem Verfahren (Administrativ-, versicherungsrechtliches oder

arbeitsrechtliches Verfahren) diese zuzuordnen sind (vgl. Honorarnoten;

Beschwerdeakten S. 40 ff.). Der vorliegende Fall war allerdings emotional

und psychologisch sicherlich überdurchschnittlich aufwendig. Deshalb sind für

die Kommunikation mit der Klientin bzw. deren Ehemann und der Polizei (E-Mails,

Telefonate und Klientensitzungen) insgesamt 8 Stunden Aufwand zu

entschädigen.

3.3.4

Die

Beschwerdeführerin macht Aufwände für das Aktenstudium geltend. Die Akten der

Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie das IRM-Gutachten erforderten vorliegend

sicherlich eine sorgfältige Begutachtung. Es ist aber immerhin darauf

hinzuweisen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Aktenstudiums durch die

Volontärin der Verteidigerin der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde (vgl. Honorarnoten;

so etwa Beschwerdeakten, S. 54). Im Ergebnis ist die Entschädigung eines

Aufwands von 2 Stunden (zu einem nicht reduzierten) Ansatz angemessen.

3.3.5

Auch

macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand für rechtliche Abklärungen geltend. Der

vorliegende Fall war in rechtlicher Hinsicht nicht sehr kompliziert. Es ging

primär um die Frage der Schuldfähigkeit und damit um die Einschätzung im

IRM-Gutachten, die dann auch zur Einstellung des Verfahrens führte. Allerdings

erhielt die Beschwerdeführerin erst (nach mehrmaliger Nachfrage) am

10.

Oktober 2023 Einsicht in das IRM-Gutachten (vgl. Vorakten, S. 27).

Auch enthielt der Überweisungsantrag der Polizei vom 9. August 2023 keinen

Antrag auf Einstellung des Verfahrens, sondern auf S. 5 lediglich auf

Überprüfung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB, wie die Beschwerdeführerin

zu Recht vorbringt (Vorakten, S. 81 ff., insbesondere S. 85; vgl.

Replik, S. 3 [Beschwerdeakten, S. 73]). Zudem führte die

Staatsanwaltschaft nach Erhalt des IRM-Gutachtens vom 19. April 2023 gleichwohl

eine ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 durch

(vgl. Vorakten, S. 156, 199). Damit waren gewisse rechtliche Abklärungen

bis zur Verfahrenseinstellung sicherlich gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr,

als sich die von der Beschwerdeführerin vor der relevanten Autofahrt

aufgeschlagenen Buchseiten mit einem Suizid mittels Verkehrsunfall

auseinandersetzen (vgl. Vorakten, S. 114, 143, 153). Demgegenüber ist zu

beachten, dass der Grossteil der Rechtsabklärungen vorliegend durch die

Volontärin der Verteidigerin der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Im

Ergebnis ist die Entschädigung eines Aufwands von 2 Stunden (zu einem

nicht reduzierten Ansatz) für das Rechtsstudium angemessen.

3.3.6

Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen unstrittig ist, dass die in der

ursprünglich eingereichten Honorarnote enthaltenen Aufwendungen für das

Administrativ-, das versicherungsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verfahren

in jenen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Diese sind für das

vorliegende Strafverfahren weder notwendig noch angemessen.

3.3.7

Die

Beschwerde kann also teilweise gutgeheissen werden. Im Ergebnis sind für die

Aufwände der Verteidigerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren 23 Stunden

und 30 Minuten zu einem Ansatz von CHF 250.–, d.h. CHF 5'875.–, zu

entschädigen. Gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements kann nur ein

Auslagenersatz von maximal 3% des Honorars in Rechnung gestellt werden. Somit

sind zusätzlich CHF 176.25 für die Auslagen zu entschädigen. Da keine Mehrwertsteuer

anfällt, ergibt sich eine Parteientschädigung von total CHF 6'051.25 (=

CHF 5'875.– Honorar + CHF 176.25 Auslagen).

4.

4.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen

ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglements, GGR, SG 154.810) ist der Beschwerdeführerin

daher für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

Diese wird auf CHF 400.– festgelegt.

4.2

Da

die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt, hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das

vorliegende Verfahren (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai

2019.

E. 5.2, AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 3.2; Griesser, a.a.O., Art. 430

N 2, 7). Der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende

Beschwerdeverfahren muss allerdings ebenfalls als übermässig bezeichnet werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Aufführen der zu kürzenden Posten von

den ursprünglich geltend gemachten 67 Stunden und 7 Minuten Aufwand in

der Beschwerde wenig zielführend war, da die ursprünglichen Honorarnoten nicht

nur Aufwände vom vorliegenden strafrechtlichen, sondern von diversen weiteren Verfahren

(Administrativ-, versicherungsrechtliches und arbeitsrechtliches Verfahren)

beinhaltete (vgl. Beschwerde, S. 4 f. [Beschwerdeakten,

S. 7 f.]). Insbesondere wurde daraus nicht klar, welche Aufwände, die

von ihrem Leistungstext her oftmals allen erwähnten Verfahren zugehörig sein

können, im Einzelnen tatsächlich den anderen respektive dem vorliegenden

strafrechtlichen Verfahren zugeordnet wurden und wieso. Hilfreich war einzig

die Aufführung der einzelnen Aufwände, die für das vorliegende Verfahren nach

Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig waren (vgl. Beschwerde, S. 6

[Beschwerdeakten, S. 9]). Darüber hinaus ist zwar denkbar, dass die

Aufwände für das Verfassen der Beschwerde – so z.B. für die «Gruppierung der

Aufwände» (vgl. Honorarnote; Beschwerdeakten, S. 58) – tatsächlich

übermässig waren, da die ursprünglich eingereichten Honorarnoten nicht zwischen

dem vorliegenden Strafverfahren und den anderen Verfahren unterschieden. Dieser

etwaige Zusatzaufwand ist indes nicht zu entschädigen. Jedenfalls rechtfertigt

sich für den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel praxisgemäss die

Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–, inklusive

Auslagen und zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (vgl. AGE BES.2023.134 vom

24.

Januar 2024 E. 6, BES.2019.39 vom 19. Juli 2019 E. 4.1.3).

Da die Mehrwertsteuer vorliegend entfällt (Dienstleistungsexport ins Ausland), ergäbe

sich bei sechs Stunden Aufwand eine Entschädigung von CHF 1'500.– (inkl.

Auslagen). Da der Beschwerdeführerin vorliegend entsprechend dem

Kostenentscheid nur eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen ist,

beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 800.–

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024

aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 5'875.–

zuzüglich Auslagen von CHF 176.25 zu Lasten der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren wird eine reduzierte Gebühr

von CHF 400.– erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von total CHF 800.– (inkl. Auslagen) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.