BES.2024.8
Parteientschädigung
20. Juni 2024Deutsch20 min
Parteientschädigung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.8
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio
Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Januar 2024
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfache, teilweise
grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne des SVG. Die
Beschwerdeführerin soll am 23. Januar 2023 einen Personenwagen unter direkter
Wirkung von Medikamenten sowie im psychischen Ausnahmezustand akuter
Suizidalität gelenkt haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember
2023 ankündigte, das Strafverfahren einzustellen, verlangte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember
2023 die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 14'466.15.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde das Verfahren durch die
Staatsanwaltschaft eingestellt. In Ziff. 3 der Einstellungsverfügung
sprach diese der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung von
CHF 3'466.60 zu.
Die Beschwerdeführerin
hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gegen die Kürzung der
Parteientschädigung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2024 bezüglich Ziff. 3
(Entschädigung) aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 9'039.50 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 4. März 2024 hat die
Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und sie beantragt, die
Parteientschädigung sei auf CHF 3'218.75 festzulegen. Die
Beschwerdeführerin hat darauf mit Eingabe vom 18. März 2024 repliziert.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde.
Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO
ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),
das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Vorliegend
ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin,
sondern die in Ziff. 3 der Verfügung vom 18. Januar 2024 vorgenommene
Kürzung der Parteientschädigung angefochten. Legitimiert ist in solchen Fällen
gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 382
Abs. 1 StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt
worden ist. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens der
Beschwerdeführerin erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das
schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Verteidigerin der Beschwerdeführerin hat ursprünglich gegenüber der
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 gesamthaft CHF 14'466.15
als Entschädigung für Verteidigungskosten ausgewiesen (Beschwerdeakten,
S. 35 f.). Für die Details verwies sie auf die beigelegten
Honorarnoten mitsamt Spesen (Beilagen 1–9; vgl. Beschwerdeakten, S. 37
ff.).
2.2
In
ihrer Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft
die Entschädigung für Verteidigungskosten auf CHF 3'466.60
(12 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.– zuzüglich CHF 93.75
Auslagen und CHF 247.85 Mehrwertsteuer) gekürzt (Beschwerdeakten,
S. 1 ff.). Sie begründete die Kürzung damit, dass die eingereichte Honorarnote
diverse Aufwendungen, welche nicht in kausalem Zusammenhang mit dem
Strafverfahren stünden, enthalte. Dabei ging es um Aufwendungen wie (i) Bemühungen
in parallelen Verfahren, (ii) interne fachliche Besprechungen zwischen
Verteidigerin und Mitarbeitenden, (iii) soziale Betreuungszeit namentlich
mit dem Ehemann, (iv) ein übermässiges Rechtsstudium und (v) Sekretariatsarbeit.
2.3
Die
Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024
(Beschwerdeakten, S. 4 ff.) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Unangemessenheit der
Entschädigung und die Überschreitung des Ermessens bei deren Festlegung
(Randziffer 10).
Ihr rechtliches
Gehör sieht sie mit der Kürzung des Aufwands auf 12 Stunden
30.
Minuten, ohne Gelegenheit zur Stellungnahme, verletzt
(Randziffer 5).
Was den Umfang
der Entschädigung anbelangt, anerkennt sie, dass ihre ursprünglich eingereichte
Honorarnote Aufwände aus parallelen Verfahren enthalte. Sodann sei sie bereit,
diverse weitere Kürzungen zu akzeptieren, womit ein Aufwand von 36.42 Stunden
verbliebe (Randziffer 7). Selbst bei einer anderen Berechnungsmethode –
bei der nicht von der eingereichten Honorarnote ausgegangen, sondern von Grund
auf ermittelt werde, welche Aufwände notwendig seien – komme man auf ein Total
von 34.14 Stunden. Notwendig seien nämlich folgende Positionen: Klientensitzungen
(5 Stunden), Telefonate mit der Klientschaft und der Polizei (1.84 Stunden),
Einvernahmen (6.88 Stunden) mitsamt Wegzeit (1.5 Stunden) und Vor-
und Nachbereitungszeit (2.25 Stunden), Rechtsabklärungen (gekürzt 6 Stunden),
Eingaben an die Polizei und die Staatsanwaltschaft (3.17 Stunden),
Mailverkehr mit der Polizei und der Klient-schaft (4 Stunden) und
Aktenstudium (3.5 Stunden) (Randziffer 8 f.). Da diese Art der
Berechnung indes die Gefahr berge, dass Kleinaufwände vergessen gingen, werde vorliegend
das Mittel aus 36.42 Stunden und 34.14 Stunden, d.h. 35.28 Stunden
geltend gemacht (Randziffer 9). Daneben seien die effektiven Spesen von
CHF 219.50 zu vergüten. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass keine Mehrwertsteuer anfalle, da es sich um einen
Dienstleistungsexport ins Ausland handle (Randziffer 9).
2.4
In
der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (Beschwerdeakten, S. 62 ff.) beantragt
die Staatsanwaltschaft, die Parteientschädigung sei auf CHF 3'218.75
festzusetzen, da keine Mehrwertsteuer anfalle.
Das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt, habe diese sich doch zur
Honorarforderung umfassend äussern können.
Weiter
präzisiert die Staatsanwaltschaft die Gründe für die Kürzung des Aufwands auf
12.
Stunden und 30 Minuten. Notwendig und verhältnismässig seien
folgende Aufwände: Einvernahmen inklusive Wegzeit (6 Stunden und 5 Minuten),
eine Eingabe an die Polizei, ein Kurzbrief und fünf Schreiben an die
Staatsanwaltschaft und weitere Korrespondenz (kurze E-Mails insbesondere
betreffend Terminabsprachen und Telefonate mit der Polizei). Rechtliche Abklärungen
seien hingegen nicht notwendig gewesen: Einerseits sei in der Überweisung der Polizei
hervorgehoben gewesen, dass die Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu
überprüfen sei. Andererseits habe ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Basel (nachfolgend: IRM) vom 19. April 2023 vorgelegen,
wonach bereits der Zustand der akuten Suizidalität per se einen psychischen
Ausnahmezustand mit regelmässiger Annahme einer Schuldunfähigkeit nach
Art. 19 StGB darstelle.
2.5
In
ihrer Replik vom 18. März 2024 (Beschwerdeakten, S. 71 ff.) führt die
Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass in der Aufstellung der
Staatsanwaltschaft Aufwände gestrichen worden seien, ohne welche keine
sorgfältige Mandatsführung möglich sei: So fehlten darin Klientenkontakte,
Aktenstudium oder Rechtsabklärungen (Randziffer 5 f.). Insbesondere sei
der Ausgang des Verfahrens keineswegs von Beginn an klar gewesen, und habe die
Beschwerdeführerin – in das durchaus hilfreiche – rechtsmedizinische Gutachten
erst am 10. Oktober 2023 Einsicht nehmen können (Randziffer 8).
3.
3.1
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Davon erfasst werden die durch das Strafverfahren
entstandenen Kosten (Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 1). Die dabei zu ersetzenden
Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung.
Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers richtet sich nach den
kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für
die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist
die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (BGer 6B_392/2013 vom 4. November
2013.
E. 2; Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 429 N 4d; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 12 ff.). Etwaige Kürzungen, die
massgeblich von der eingereichten Honorarnote abweichen, sind zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 2C_725/2017
vom 13. April 2018 E. 3.2; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 18). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser
betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429
N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten
(notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete
Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung,
Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist unter
den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.
3.2
3.2.1
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw.
Art 107 Abs. 1 StPO fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229
E. 5.2; BGer 6B_846/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.2, 2C_725/2017
vom 13. April 2018 E. 3.2). Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
BV bzw. Art. 107 Abs. 1 StPO die Pflicht der Behörden, ihre
Entscheide zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das
Gericht indes nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung
(einer obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu
begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das
Honorar sich innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge
bewegt. Bei Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote
(und Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis)
oder bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene
Partei ist die Höhe der Entschädigung beziehungsweise des Honorars jedoch vom
Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_1004/2019 vom
11.
März 2020 E. 4.1.1, 2C_725/2017 vom 13. April 2018
E. 3.2; Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 18).
3.2.2
Insoweit
sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die Verletzung des Anspruches auf
Äusserung – als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches
Gehör – bezieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023,
Art. 107 StPO N 27 ff.), kann den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 gefolgt werden
(Beschwerdeakten, S. 63). Der Anspruch auf Äusserung räumt einer Partei
das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch verlangt demgegenüber nicht, dass
einer verfahrensbeteiligten Partei die Gelegenheit zu gewähren ist, sich zu
jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst
wird, zu äussern (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Etwas anderes geht auch nicht
aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGE 139 V 496 hervor.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nach Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung vom 13. Dezember 2023 die Gelegenheit, Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen (vgl. Vorakten,
S. 360). Davon machte sie mit dem Einreichen der Honorarnote am
21.
Dezember 2023 Gebrauch (Beschwerdeakten, S. 35 ff.). Überdies
hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch die Replik
(Beschwerdeakten, S. 71 ff.) Gelegenheit, auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft (Beschwerdeakten, S. 62 ff.) zu reagieren. Der
Anspruch auf Äusserung ist damit gewahrt.
3.2.3
Insoweit
sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die fehlende Begründung des
Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft bezieht, ist festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft die Honorarforderung der Beschwerdeführerin wesentlich
gekürzt hat. Für die Begründungspflicht ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus
welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (BGer 6B_109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 3.3, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009
E. 2.3 m.w.H.; Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 135 StPO N 8). Vorliegend
führte die Staatsanwaltschaft zwar aus, welche Aufwände sie als nicht notwendig
oder unverhältnismässig erachtete. Es blieb indes unklar, wie sich die
12.
Stunden und 30 Minuten, welche die Staatsanwaltschaft als
angemessen erachtet, zusammensetzen (Beschwerdeakten, S. 2 f.). Ob
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 damit
den Mindestanforderungen genügt, ist damit zwar fraglich, kann aber aus den
nachfolgenden Gründen offen bleiben.
Selbst wenn eine
Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorgelegen
haben sollte, so kann eine solche –
nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 7B_816/2023 vom 12. Januar
2024.
E. 3.1, 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Angesichts
der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393
Abs. 2 StPO) kann eine (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022
E. 4.3.3, BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1). Die
Staatsanwaltschaft hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Honorarkürzung
weiter begründet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Beschwerdeakten,
S. 62 ff.]). Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen spätestens
mit dieser Stellungnahme dargelegt, wie sich die Kürzungen sowie die von ihr
als angemessen betrachteten 12 Stunden und 30 Minuten zusammensetzen.
Diese Begründung ist hinreichend. Dass die Staatsanwaltschaft die Kürzung nicht
detaillierter aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern. Es kann
angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter verlangt
werden, dass die Staatsanwaltschaft akribisch sämtliche geltend gemachten
Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (zum
Ganzen AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 4.3.3, BES.2020.143 vom
27.
November 2020 E. 2.3.1, BES.2018.92 vom 11. September 2018
E. 4). Auch hatte die Beschwerdeführerin durch die Replik vom 18. März
2024.
daraufhin die Möglichkeit, sich zu dieser Begründung zu äussern. Daraus
folgt, dass eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs, sollte denn eine
solche vorgelegen haben, ohnehin durch das Rechtsmittelverfahren geheilt wäre. Im
Ergebnis liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.3
Vorliegend
ist fraglich, welche Aufwendungen der Verteidigung der Beschwerdeführerin
angemessen waren.
3.3.1
Im
vorliegenden Verfahren fanden drei Einvernahmen statt. Die Einvernahme der
Auskunftsperson [...] vom 10. Februar 2023 dauerte 2 Stunden und 50
Minuten. Sie startete um 10:30 Uhr und endete um 13:20 Uhr, wie auch die
Verteidigerin der Beschwerdeführerin mittels Unterschrift bestätigte (Vorakten,
S. 282–287). Die Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 23. März 2023
dauerte 1 Stunde und 14 Minuten, wobei nicht die Verteidigerin
selbst, sondern deren Volontärin, [...], anwesend war. Die Einvernahme startete
um 13:30 Uhr und endete um 14:44 Uhr, wie auch die Volontärin mittels
Unterschrift bestätigte (Vorakten, S. 292–295). Die Einvernahme der
Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2023 dauerte 1 Stunde und
31.
Minuten. Sie startete um 10:00 Uhr und endete um 11:31 Uhr,
wie auch die Verteidigerin der Beschwerdeführerin mittels Unterschrift
bestätigte (Vorakten, S. 156–160). Darüber hinaus ist die Reisezeit vorliegend
in Anwendung von § 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren
(Honorarreglement, HoR, SG 291.400) pauschal mit 30 Minuten (pro
Verhandlung) zu vergüten. Die Einvernahmen plus Wegzeit dauerten mithin 7 Stunden
und 5 Minuten, wovon 1 Stunde und 44 Minuten der Volontärin
zuzurechnen sind. Für die Vor- und Nachbereitungszeit der Verhandlungen macht
die Beschwerdeführerin weitere Aufwände geltend, welche allerdings als übermässig
zu bezeichnen sind. Dies gilt umso mehr, als den eingereichten Honorarnoten
keine Nachbearbeitung der Einvernahme vom 10. Mai 2023 zu entnehmen ist (vgl. insbesondere
Beschwerdeakten, S. 48). Unter Berücksichtigung der Vor- und
Nachbereitungszeit ist insgesamt die Entschädigung für einen Aufwand von
8.
Stunden (zu einem nicht reduzierten Ansatz) angemessen.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin hat im
vorliegenden Verfahren mehrere Eingaben verfasst. Gemäss den Akten liegen
Eingaben vom 27. Januar 2023 (Vorakten, S. 43 f.), vom 31. Mai
2023.
(Vorakten, S. 14), vom 21. Juli 2023 (Vorakten, S. 17), vom
21.
September 2023 (Vorakten, S. 21), vom 9. Oktober 2023 (Vorakten,
S. 24 f.), vom 20. November 2023 (Vorakten, S. 28), vom 1.
Dezember 2023 (Vorakten, S. 30) und vom 21. Dezember 2023
(Beschwerdeakten, S. 35 ff.) vor. Hierfür ist die Entschädigung für einen
Aufwand von 3 Stunden und 30 Minuten angemessen.
3.3.3
Die
Beschwerdeführerin macht sodann Aufwände für den E-Mail-Verkehr mit der Polizei
und der Klientschaft geltend. Den Akten sind denn auch diverse E-Mails der Verteidigerin
der Beschwerdeführerin an die Polizei zu entnehmen (vgl. etwa Vorakten, S. 39,
61, 62, 64, 68, 69, 72, 73, 75). Ebenfalls macht die Beschwerdeführerin Aufwände
für Telefonate mit der Klientin bzw. deren Ehemann und der Polizei sowie für diverse
Klientensitzungen geltend. Den Akten sind drei Telefonate mit der Polizei zu
entnehmen (Vorakten, S. 301 f.). Der Inhalt der Klientensitzungen geht aus
den zugehörigen Leistungstexten zwar nicht hervor, weshalb letztlich unklar
ist, welchem Verfahren (Administrativ-, versicherungsrechtliches oder
arbeitsrechtliches Verfahren) diese zuzuordnen sind (vgl. Honorarnoten;
Beschwerdeakten S. 40 ff.). Der vorliegende Fall war allerdings emotional
und psychologisch sicherlich überdurchschnittlich aufwendig. Deshalb sind für
die Kommunikation mit der Klientin bzw. deren Ehemann und der Polizei (E-Mails,
Telefonate und Klientensitzungen) insgesamt 8 Stunden Aufwand zu
entschädigen.
3.3.4
Die
Beschwerdeführerin macht Aufwände für das Aktenstudium geltend. Die Akten der
Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie das IRM-Gutachten erforderten vorliegend
sicherlich eine sorgfältige Begutachtung. Es ist aber immerhin darauf
hinzuweisen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Aktenstudiums durch die
Volontärin der Verteidigerin der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde (vgl. Honorarnoten;
so etwa Beschwerdeakten, S. 54). Im Ergebnis ist die Entschädigung eines
Aufwands von 2 Stunden (zu einem nicht reduzierten) Ansatz angemessen.
3.3.5
Auch
macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand für rechtliche Abklärungen geltend. Der
vorliegende Fall war in rechtlicher Hinsicht nicht sehr kompliziert. Es ging
primär um die Frage der Schuldfähigkeit und damit um die Einschätzung im
IRM-Gutachten, die dann auch zur Einstellung des Verfahrens führte. Allerdings
erhielt die Beschwerdeführerin erst (nach mehrmaliger Nachfrage) am
10.
Oktober 2023 Einsicht in das IRM-Gutachten (vgl. Vorakten, S. 27).
Auch enthielt der Überweisungsantrag der Polizei vom 9. August 2023 keinen
Antrag auf Einstellung des Verfahrens, sondern auf S. 5 lediglich auf
Überprüfung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht vorbringt (Vorakten, S. 81 ff., insbesondere S. 85; vgl.
Replik, S. 3 [Beschwerdeakten, S. 73]). Zudem führte die
Staatsanwaltschaft nach Erhalt des IRM-Gutachtens vom 19. April 2023 gleichwohl
eine ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 durch
(vgl. Vorakten, S. 156, 199). Damit waren gewisse rechtliche Abklärungen
bis zur Verfahrenseinstellung sicherlich gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr,
als sich die von der Beschwerdeführerin vor der relevanten Autofahrt
aufgeschlagenen Buchseiten mit einem Suizid mittels Verkehrsunfall
auseinandersetzen (vgl. Vorakten, S. 114, 143, 153). Demgegenüber ist zu
beachten, dass der Grossteil der Rechtsabklärungen vorliegend durch die
Volontärin der Verteidigerin der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Im
Ergebnis ist die Entschädigung eines Aufwands von 2 Stunden (zu einem
nicht reduzierten Ansatz) für das Rechtsstudium angemessen.
3.3.6
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen unstrittig ist, dass die in der
ursprünglich eingereichten Honorarnote enthaltenen Aufwendungen für das
Administrativ-, das versicherungsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verfahren
in jenen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Diese sind für das
vorliegende Strafverfahren weder notwendig noch angemessen.
3.3.7
Die
Beschwerde kann also teilweise gutgeheissen werden. Im Ergebnis sind für die
Aufwände der Verteidigerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren 23 Stunden
und 30 Minuten zu einem Ansatz von CHF 250.–, d.h. CHF 5'875.–, zu
entschädigen. Gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements kann nur ein
Auslagenersatz von maximal 3% des Honorars in Rechnung gestellt werden. Somit
sind zusätzlich CHF 176.25 für die Auslagen zu entschädigen. Da keine Mehrwertsteuer
anfällt, ergibt sich eine Parteientschädigung von total CHF 6'051.25 (=
CHF 5'875.– Honorar + CHF 176.25 Auslagen).
4.
4.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglements, GGR, SG 154.810) ist der Beschwerdeführerin
daher für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Diese wird auf CHF 400.– festgelegt.
4.2
Da
die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt, hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das
vorliegende Verfahren (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai
2019.
E. 5.2, AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 3.2; Griesser, a.a.O., Art. 430
N 2, 7). Der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren muss allerdings ebenfalls als übermässig bezeichnet werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Aufführen der zu kürzenden Posten von
den ursprünglich geltend gemachten 67 Stunden und 7 Minuten Aufwand in
der Beschwerde wenig zielführend war, da die ursprünglichen Honorarnoten nicht
nur Aufwände vom vorliegenden strafrechtlichen, sondern von diversen weiteren Verfahren
(Administrativ-, versicherungsrechtliches und arbeitsrechtliches Verfahren)
beinhaltete (vgl. Beschwerde, S. 4 f. [Beschwerdeakten,
S. 7 f.]). Insbesondere wurde daraus nicht klar, welche Aufwände, die
von ihrem Leistungstext her oftmals allen erwähnten Verfahren zugehörig sein
können, im Einzelnen tatsächlich den anderen respektive dem vorliegenden
strafrechtlichen Verfahren zugeordnet wurden und wieso. Hilfreich war einzig
die Aufführung der einzelnen Aufwände, die für das vorliegende Verfahren nach
Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig waren (vgl. Beschwerde, S. 6
[Beschwerdeakten, S. 9]). Darüber hinaus ist zwar denkbar, dass die
Aufwände für das Verfassen der Beschwerde – so z.B. für die «Gruppierung der
Aufwände» (vgl. Honorarnote; Beschwerdeakten, S. 58) – tatsächlich
übermässig waren, da die ursprünglich eingereichten Honorarnoten nicht zwischen
dem vorliegenden Strafverfahren und den anderen Verfahren unterschieden. Dieser
etwaige Zusatzaufwand ist indes nicht zu entschädigen. Jedenfalls rechtfertigt
sich für den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel praxisgemäss die
Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–, inklusive
Auslagen und zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (vgl. AGE BES.2023.134 vom
24.
Januar 2024 E. 6, BES.2019.39 vom 19. Juli 2019 E. 4.1.3).
Da die Mehrwertsteuer vorliegend entfällt (Dienstleistungsexport ins Ausland), ergäbe
sich bei sechs Stunden Aufwand eine Entschädigung von CHF 1'500.– (inkl.
Auslagen). Da der Beschwerdeführerin vorliegend entsprechend dem
Kostenentscheid nur eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen ist,
beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 800.–
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024
aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 5'875.–
zuzüglich Auslagen von CHF 176.25 zu Lasten der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren wird eine reduzierte Gebühr
von CHF 400.– erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von total CHF 800.– (inkl. Auslagen) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.