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Entscheid

BES.2024.80

Verfahrensvereinigung

25. April 2025Deutsch8 min

anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Betreibungs- und Konkursdelikten (VT.[...]).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.80

ENTSCHEID

vom 25.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Amr

Abdelaziz, Rechtsanwalt,

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juni 2024

betreffend Verfahrensvereinigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte des

Strassenverkehrsrechts (VT.[...]) sowie ein separates umfangreiches

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte unter

anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Betreibungs- und Konkursdelikten (VT.[...]).

Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2024 erkannte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer

im Verfahren VT.[...] der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises sowie der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder

Kontrollschildern schuldig. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Vereinigung der Verfahren VT.[...]

und VT.[...]. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Juni

2024 ab und überwies das Strafverfahren zur Beurteilung an das Strafgericht

Basel-Stadt.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.

Amr Abdelaziz, mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der

Staatsanwaltschaft, nach Retournierung der Akten durch das Strafgericht die

Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu vereinigen, eventualiter die Feststellung

zuhanden der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts, dass die Verfahren VT.[...]

und VT.[...] zu vereinigen seien, sowie die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, unter o/e Kostenfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik

von 14. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde

gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 27. März 2025 informierte die

Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfrage des Verfahrensleiters über den Verfahrensstand

im Verfahren VT.[...]. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2.

April 2025 unaufgefordert Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die

Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die

Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche

Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten

Interessen. Wird von der gesetzlichen Regel der Verfahrenseinheit abgewichen,

indem eine Verfahrensvereinigung abgelehnt wird, ist der Beschwerdeführer

unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom

24.

Mai 2024 um Vereinigung der Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu Recht

verweigert hat.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, eine getrennte

Verfahrensführung sei gerechtfertigt, da die bei der Abteilung für

Wirtschaftsdelikte geführten Untersuchungen im Verfahren VT.[...] sehr

umfangreich seien, noch andauern würden und der Abschluss der Untersuchungen

noch nicht absehbar sei, da noch zahlreiche Verfahrenshandlungen vorzunehmen

und auch mehrere Verfahrensbeteiligte involviert seien. Aus den Vorschriften

über den Gerichtsstand ergebe sich sodann lediglich die Zuständigkeit der

Behörde und es könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Vereinigung des

gerichtsstandsrelevanten Verfahrens mit den übernommenen Verfahren erfolge. Es

bestehe auch keine Gefahr, dass die separate Verfahrensführung zu widersprüchlichen

Urteilen führe, zumal – sollte es in beiden Verfahren zu Schuldsprüchen kommen

– ohnehin Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

zu beachten wäre. Das Verfahren VT.[...] umfasse zudem ausschliesslich Delikte

des Strassenverkehrsrechts und es gäbe in diesem Verfahren keine weiteren

Verfahrensbeteiligten. Deshalb könne dieses Verfahren aufgrund der Spruchreife,

der nicht absehbaren Verfahrenserledigung im Verfahren VT.[...] sowie der

Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens

und deshalb eben gerade im Sinne der Prozessökonomie mit dem Erlass eines

Strafbefehls abgeschlossen werden.

2.2

Der

Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass keine Gründe vorlägen,

welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Die Verfahren seien bisher

nicht vollständig getrennt geführt worden, da sieben der acht Sachverhalte, die

Gegenstand des Strafbefehls vom 22. Mai 2024 bildeten, gemäss den Akten dem

Verfahren VT.[...] zuzuordnen seien. Die formelle Abtrennung dieser

Sachverhalte aus dem Verfahren VT.[...] sei den Akten nicht zu entnehmen. Der

Beschwerdeführer sei zudem nicht in Untersuchungshaft, weshalb keine Dringlichkeit

und keine privaten und öffentlichen Interessen daran bestünden, die im

Strafbefehl vom 22. Mai 2024 behandelten Sachverhalte einer gerichtlichen

Beurteilung zuzuführen. Es bestehe jedoch ein privates Interesse des

Beschwerdeführers und ein öffentliches Interesse daran, dass auch diese

Sachverhalte in einem fairen und effizienten Verfahren beurteilt würden. Das

Führen zweier Gerichtsverfahren würde die Ressourcen des Beschwerdeführers und

auch jene der Justiz stärker beanspruchen, als wenn alle Sachverhalte in einem

einzigen Verfahren beurteilt würden. Das Vorverfahren sei denn auch mangelhaft

und unvollständig gewesen, da der Beschwerdeführer nie zu den vorliegend

relevanten Sachverhalten befragt worden und auch keine Schlussmitteilung

vorausgegangen sei. Es könne deshalb nicht von Spruchreife die Rede sein. Es

sei sodann irrelevant, ob einzelne Dossiers rascher als andere abgeschlossen

werden könnten, da verschiedene Dossiers immer unterschiedliche Grössen und

Komplexitäten hätten und die Ermittlungen und Untersuchungen deshalb oft nicht

gleichzeitig beginnen würden. Es sei deshalb normal, dass in einer Untersuchung

einzelne Dossiers früher spruchreif seien als andere.

2.3

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt,

wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Die Bestimmung von

Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO bezieht sich indessen nur auf mehrere Straftaten

einer einzelnen Person (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der

Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender

Urteile und dient der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2). Nach Art. 30

StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte allerdings aus sachlichen

Gründen Strafverfahren trennen. Das Erfordernis der sachlichen Gründe

impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die Ausnahme bleiben muss. Die

sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem

der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden.

So stellt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund

gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine

Verfahrensvereinigung zu verzichten.

2.4

Die

vorliegende Ablehnung der Verfahrensvereinigung durch die Staatsanwaltschaft

steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_782/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.2). Einerseits war an

den dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] vorgeworfenen Delikten lediglich

er selber beteiligt. Weitere Verfahrensbeteiligte gibt es bei den Delikten des

Strassenverkehrsrechts nicht. Dies, im Gegensatz zum Verfahren VT.[...], bei

dem die Staatsanwaltschaft Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowie

mehrere Mitbeschuldigte führt. Andererseits besteht eine deutliche Diskrepanz

zwischen der Spruchreife der Verfahren VT.[...] und VT.[...]. Das Verfahren VT.[...]

kann gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht in absehbarer Zeit

abgeschlossen werden, zumal die Ermittlungen bei Weitem noch nicht

abgeschlossen seien, während die Untersuchungen im Verfahren VT.[...] bereits

abgeschlossen werden konnten. Insofern dient die abgelehnte

Verfahrensvereinigung im Sinne des vorstehend Erwogenen dem

Beschleunigungsgebot. Schliesslich kann eine allfällige Zusatzstrafenbildung

nach Art. 49 Abs. 2 StGB die getrennte Aburteilung kompensieren (vgl. Schlegel, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 29 N 5).

Vorliegend bestehen somit zureichende sachliche Gründe im Sinne des Art. 30 StPO,

die gegen eine Verfahrensvereinigung sprechen. Aufgrund der dargelegten

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.

428.

Abs. 1 StPO die Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 800.–

(einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ersucht. Antragsgemäss wird ihm die Einsetzung seines Rechtvertreters als

amtlicher Verteidiger bewilligt. Diesem ist ein Honorar gemäss Honorarnote vom

14.

August 2024 aus der Gerichtkasse auszurichten. Für Details wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, lic.

iur. Amr Abdelaziz, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’484.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1% MWST von CHF 120.20, somit total CHF

1’604.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.