BES.2024.80
Verfahrensvereinigung
25. April 2025Deutsch8 min
anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Betreibungs- und Konkursdelikten (VT.[...]).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.80
ENTSCHEID
vom 25.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Amr
Abdelaziz, Rechtsanwalt,
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juni 2024
betreffend Verfahrensvereinigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte des
Strassenverkehrsrechts (VT.[...]) sowie ein separates umfangreiches
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte unter
anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Betreibungs- und Konkursdelikten (VT.[...]).
Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2024 erkannte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
im Verfahren VT.[...] der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises sowie der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder
Kontrollschildern schuldig. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Vereinigung der Verfahren VT.[...]
und VT.[...]. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Juni
2024 ab und überwies das Strafverfahren zur Beurteilung an das Strafgericht
Basel-Stadt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Amr Abdelaziz, mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der
Staatsanwaltschaft, nach Retournierung der Akten durch das Strafgericht die
Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu vereinigen, eventualiter die Feststellung
zuhanden der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts, dass die Verfahren VT.[...]
und VT.[...] zu vereinigen seien, sowie die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, unter o/e Kostenfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik
von 14. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde
gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 27. März 2025 informierte die
Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfrage des Verfahrensleiters über den Verfahrensstand
im Verfahren VT.[...]. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2.
April 2025 unaufgefordert Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die
Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche
Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten
Interessen. Wird von der gesetzlichen Regel der Verfahrenseinheit abgewichen,
indem eine Verfahrensvereinigung abgelehnt wird, ist der Beschwerdeführer
unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom
24.
Mai 2024 um Vereinigung der Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu Recht
verweigert hat.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, eine getrennte
Verfahrensführung sei gerechtfertigt, da die bei der Abteilung für
Wirtschaftsdelikte geführten Untersuchungen im Verfahren VT.[...] sehr
umfangreich seien, noch andauern würden und der Abschluss der Untersuchungen
noch nicht absehbar sei, da noch zahlreiche Verfahrenshandlungen vorzunehmen
und auch mehrere Verfahrensbeteiligte involviert seien. Aus den Vorschriften
über den Gerichtsstand ergebe sich sodann lediglich die Zuständigkeit der
Behörde und es könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Vereinigung des
gerichtsstandsrelevanten Verfahrens mit den übernommenen Verfahren erfolge. Es
bestehe auch keine Gefahr, dass die separate Verfahrensführung zu widersprüchlichen
Urteilen führe, zumal – sollte es in beiden Verfahren zu Schuldsprüchen kommen
– ohnehin Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
zu beachten wäre. Das Verfahren VT.[...] umfasse zudem ausschliesslich Delikte
des Strassenverkehrsrechts und es gäbe in diesem Verfahren keine weiteren
Verfahrensbeteiligten. Deshalb könne dieses Verfahren aufgrund der Spruchreife,
der nicht absehbaren Verfahrenserledigung im Verfahren VT.[...] sowie der
Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens
und deshalb eben gerade im Sinne der Prozessökonomie mit dem Erlass eines
Strafbefehls abgeschlossen werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass keine Gründe vorlägen,
welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Die Verfahren seien bisher
nicht vollständig getrennt geführt worden, da sieben der acht Sachverhalte, die
Gegenstand des Strafbefehls vom 22. Mai 2024 bildeten, gemäss den Akten dem
Verfahren VT.[...] zuzuordnen seien. Die formelle Abtrennung dieser
Sachverhalte aus dem Verfahren VT.[...] sei den Akten nicht zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer sei zudem nicht in Untersuchungshaft, weshalb keine Dringlichkeit
und keine privaten und öffentlichen Interessen daran bestünden, die im
Strafbefehl vom 22. Mai 2024 behandelten Sachverhalte einer gerichtlichen
Beurteilung zuzuführen. Es bestehe jedoch ein privates Interesse des
Beschwerdeführers und ein öffentliches Interesse daran, dass auch diese
Sachverhalte in einem fairen und effizienten Verfahren beurteilt würden. Das
Führen zweier Gerichtsverfahren würde die Ressourcen des Beschwerdeführers und
auch jene der Justiz stärker beanspruchen, als wenn alle Sachverhalte in einem
einzigen Verfahren beurteilt würden. Das Vorverfahren sei denn auch mangelhaft
und unvollständig gewesen, da der Beschwerdeführer nie zu den vorliegend
relevanten Sachverhalten befragt worden und auch keine Schlussmitteilung
vorausgegangen sei. Es könne deshalb nicht von Spruchreife die Rede sein. Es
sei sodann irrelevant, ob einzelne Dossiers rascher als andere abgeschlossen
werden könnten, da verschiedene Dossiers immer unterschiedliche Grössen und
Komplexitäten hätten und die Ermittlungen und Untersuchungen deshalb oft nicht
gleichzeitig beginnen würden. Es sei deshalb normal, dass in einer Untersuchung
einzelne Dossiers früher spruchreif seien als andere.
2.3
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt,
wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Die Bestimmung von
Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO bezieht sich indessen nur auf mehrere Straftaten
einer einzelnen Person (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der
Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender
Urteile und dient der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2). Nach Art. 30
StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte allerdings aus sachlichen
Gründen Strafverfahren trennen. Das Erfordernis der sachlichen Gründe
impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die Ausnahme bleiben muss. Die
sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem
der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden.
So stellt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund
gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten.
2.4
Die
vorliegende Ablehnung der Verfahrensvereinigung durch die Staatsanwaltschaft
steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_782/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.2). Einerseits war an
den dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] vorgeworfenen Delikten lediglich
er selber beteiligt. Weitere Verfahrensbeteiligte gibt es bei den Delikten des
Strassenverkehrsrechts nicht. Dies, im Gegensatz zum Verfahren VT.[...], bei
dem die Staatsanwaltschaft Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowie
mehrere Mitbeschuldigte führt. Andererseits besteht eine deutliche Diskrepanz
zwischen der Spruchreife der Verfahren VT.[...] und VT.[...]. Das Verfahren VT.[...]
kann gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht in absehbarer Zeit
abgeschlossen werden, zumal die Ermittlungen bei Weitem noch nicht
abgeschlossen seien, während die Untersuchungen im Verfahren VT.[...] bereits
abgeschlossen werden konnten. Insofern dient die abgelehnte
Verfahrensvereinigung im Sinne des vorstehend Erwogenen dem
Beschleunigungsgebot. Schliesslich kann eine allfällige Zusatzstrafenbildung
nach Art. 49 Abs. 2 StGB die getrennte Aburteilung kompensieren (vgl. Schlegel, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 29 N 5).
Vorliegend bestehen somit zureichende sachliche Gründe im Sinne des Art. 30 StPO,
die gegen eine Verfahrensvereinigung sprechen. Aufgrund der dargelegten
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.
428.
Abs. 1 StPO die Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 800.–
(einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ersucht. Antragsgemäss wird ihm die Einsetzung seines Rechtvertreters als
amtlicher Verteidiger bewilligt. Diesem ist ein Honorar gemäss Honorarnote vom
14.
August 2024 aus der Gerichtkasse auszurichten. Für Details wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, lic.
iur. Amr Abdelaziz, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’484.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1% MWST von CHF 120.20, somit total CHF
1’604.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.