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Entscheid

BES.2024.81

Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.[...])

23. Oktober 2024Deutsch8 min

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (Postaufgabe 5. August 2024) Stellung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.81

ENTSCHEID

vom 23.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung (im

Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen des Verdachts auf eine einfache

Verkehrsregelverletzung (Aktenzeichen VT.[...]). Namentlich wird der

Beschwerdeführer verdächtigt, am 18. Juni 2021 seiner Aufmerksamkeitspflicht

als verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter für die Verkehrsregelung

(Plantondienst) nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine spätere Kollision

zwischen einem Mitarbeitenden des Tiefbauamts und einem Personenwagen

begünstigt zu haben.

Der

Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang am 2. März 2022 als beschuldigte

Person vorgeladen. Am 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber

informiert, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 1. Juli 2024 und der Bitte um

präzise Rückmeldung, wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden

könne, an den verfahrensleitenden Staatsanwalt. Daraufhin wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren so bald wie möglich

abgeschlossen werde; eine präzisere Angabe sei leider nicht möglich.

Mit Eingabe vom

8. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim

Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt die Feststellung der

Rechtsverzögerung und die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen für die

Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Daraufhin hat die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (Postaufgabe 5. August 2024) Stellung

zur Beschwerde bezogen und deren vollumfängliche Abweisung beantragt. Aus der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging hervor, dass die geschädigte Person

am 21. Mai 2024 eine Desinteresseerklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft

abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. August 2024

samt Einreichung einer Honorarnote für den angefallenen Aufwand repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs.

2.

lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung.

Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für

die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Art. 396 StPO N 17 f.). Die Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat insbesondere die beschuldigte Person.

Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte

Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass auch nach der Bitte um eine präzise Angabe,

wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne, keine präzisere Angabe

als dass das Verfahren so bald wie möglich abgeschlossen werde, gegeben worden

sei. Dies nachdem der Unfall bereits über drei Jahre zurückgelegen habe und der

Beschwerdeführer seit über zwei Jahren nichts mehr gehört habe. Es sei

unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft für diesen Fall mehr als drei

Jahre brauche, um Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem

handle es sich um keinen aufwändigen Fall. In seiner Replik führt der

Beschwerdeführer weiter an, dass allenfalls auf eine Beschwerde hätte

verzichtet werden können, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über

die Desinteresseerklärung des Geschädigten vom 21. Mai 2024 informiert oder sie

diese zumindest in der E-Mail vom 2. Juli 2024 erwähnt hätte.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft sieht den Grund für die lange Dauer des bisherigen Verfahrens

in einer massiven Überlastung der Behörde. Aufgrund anderweitig hoher

Arbeitsbelastung, mehrerer Haftfälle, mehrtägigen umfangreichen

Gerichtsverhandlungen sowie ferienbedingter Abwesenheit sei es dem zuständigen

Staatsanwalt nicht möglich gewesen, das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten abzuschliessen. Der möglichst

beförderliche Abschluss solcher Strafverfahren sei aber auch aus Sicht der

Staatsanwaltschaft wünschenswert. Voraussichtlich könne das Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer gegen Ende September 2024 abgeschlossen werden.

3.

3.1

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in

allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für

den Bereich des Strafprozesses. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die

Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der

angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in

jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als

angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene

Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere

Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen sowie das Verhalten der beschuldigten Person und

dasjenige der Behörden. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die

beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen

zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.3, 124 I

139.

E. 2a). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im

Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_184/2021 vom

10.

November 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019

vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 2. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,

Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert

wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 147).

Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren

Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

3.2

Dem

Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die lange Untätigkeit der

Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache sachlich nicht zu begründen ist. Aus

den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich zudem, dass es sich um kein

umfangreiches Verfahren handelt. Sodann wendet die Staatsanwaltschaft auch

nichts ein, das gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung sprechen würde.

Tatsächlich ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeits- und

Jahresberichte sowie aus den Medien bekannt, dass die Fallbelastung der

Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. Dass unter dem Druck einer hohen

Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden

und entspricht beispielsweise auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach

Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt

werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle

Engpässe die übermässige Verfahrensdauer von bereits mehr als drei Jahren und

die damit verbundene Ungewissheit für den Beschwerdeführer nicht zu

rechtfertigen.

Die

Staatsanwaltschaft ist zudem bei ihrer Ankündigung, das Verfahren

voraussichtlich bis Ende September 2024 abzuschliessen, zu behaften. Sofern das

Verfahren nicht bereits erledigt ist, hat dies umgehend und innert 30 Tagen zu

geschehen.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde für das

staatsanwaltschaftliche Verfahren VT.[...] gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

4.2

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Replik vom 15.

August 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand

ist mangels besonderer Komplexität mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF

250.– zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Daraus resultiert bei einem geltend gemachten Aufwand von 4,16

Stunden eine Parteientschädigung von CHF 1'041.70 zuzüglich CHF 31.25

Auslagenpauschale und 8,1 % MWST von CHF 86.90, insgesamt also von

CHF 1'159.85.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...]

unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids, zum

Abschluss zu bringen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der

Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'159.85 (einschliesslich

Auslagen und MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.