BES.2024.81
Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.[...])
23. Oktober 2024Deutsch8 min
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (Postaufgabe 5. August 2024) Stellung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.81
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung (im
Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen des Verdachts auf eine einfache
Verkehrsregelverletzung (Aktenzeichen VT.[...]). Namentlich wird der
Beschwerdeführer verdächtigt, am 18. Juni 2021 seiner Aufmerksamkeitspflicht
als verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter für die Verkehrsregelung
(Plantondienst) nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine spätere Kollision
zwischen einem Mitarbeitenden des Tiefbauamts und einem Personenwagen
begünstigt zu haben.
Der
Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang am 2. März 2022 als beschuldigte
Person vorgeladen. Am 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 1. Juli 2024 und der Bitte um
präzise Rückmeldung, wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden
könne, an den verfahrensleitenden Staatsanwalt. Daraufhin wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren so bald wie möglich
abgeschlossen werde; eine präzisere Angabe sei leider nicht möglich.
Mit Eingabe vom
8. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt die Feststellung der
Rechtsverzögerung und die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen für die
Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Daraufhin hat die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (Postaufgabe 5. August 2024) Stellung
zur Beschwerde bezogen und deren vollumfängliche Abweisung beantragt. Aus der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging hervor, dass die geschädigte Person
am 21. Mai 2024 eine Desinteresseerklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft
abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. August 2024
samt Einreichung einer Honorarnote für den angefallenen Aufwand repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs.
2.
lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung.
Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für
die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Art. 396 StPO N 17 f.). Die Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat insbesondere die beschuldigte Person.
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte
Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass auch nach der Bitte um eine präzise Angabe,
wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne, keine präzisere Angabe
als dass das Verfahren so bald wie möglich abgeschlossen werde, gegeben worden
sei. Dies nachdem der Unfall bereits über drei Jahre zurückgelegen habe und der
Beschwerdeführer seit über zwei Jahren nichts mehr gehört habe. Es sei
unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft für diesen Fall mehr als drei
Jahre brauche, um Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem
handle es sich um keinen aufwändigen Fall. In seiner Replik führt der
Beschwerdeführer weiter an, dass allenfalls auf eine Beschwerde hätte
verzichtet werden können, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über
die Desinteresseerklärung des Geschädigten vom 21. Mai 2024 informiert oder sie
diese zumindest in der E-Mail vom 2. Juli 2024 erwähnt hätte.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft sieht den Grund für die lange Dauer des bisherigen Verfahrens
in einer massiven Überlastung der Behörde. Aufgrund anderweitig hoher
Arbeitsbelastung, mehrerer Haftfälle, mehrtägigen umfangreichen
Gerichtsverhandlungen sowie ferienbedingter Abwesenheit sei es dem zuständigen
Staatsanwalt nicht möglich gewesen, das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten abzuschliessen. Der möglichst
beförderliche Abschluss solcher Strafverfahren sei aber auch aus Sicht der
Staatsanwaltschaft wünschenswert. Voraussichtlich könne das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer gegen Ende September 2024 abgeschlossen werden.
3.
3.1
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in
allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für
den Bereich des Strafprozesses. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der
angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als
angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene
Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen sowie das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die
beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen
zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.3, 124 I
139.
E. 2a). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im
Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_184/2021 vom
10.
November 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019
vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,
Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert
wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 147).
Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren
Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
3.2
Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die lange Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache sachlich nicht zu begründen ist. Aus
den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich zudem, dass es sich um kein
umfangreiches Verfahren handelt. Sodann wendet die Staatsanwaltschaft auch
nichts ein, das gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung sprechen würde.
Tatsächlich ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeits- und
Jahresberichte sowie aus den Medien bekannt, dass die Fallbelastung der
Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. Dass unter dem Druck einer hohen
Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden
und entspricht beispielsweise auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach
Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt
werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle
Engpässe die übermässige Verfahrensdauer von bereits mehr als drei Jahren und
die damit verbundene Ungewissheit für den Beschwerdeführer nicht zu
rechtfertigen.
Die
Staatsanwaltschaft ist zudem bei ihrer Ankündigung, das Verfahren
voraussichtlich bis Ende September 2024 abzuschliessen, zu behaften. Sofern das
Verfahren nicht bereits erledigt ist, hat dies umgehend und innert 30 Tagen zu
geschehen.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde für das
staatsanwaltschaftliche Verfahren VT.[...] gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
4.2
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Replik vom 15.
August 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand
ist mangels besonderer Komplexität mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF
250.– zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Daraus resultiert bei einem geltend gemachten Aufwand von 4,16
Stunden eine Parteientschädigung von CHF 1'041.70 zuzüglich CHF 31.25
Auslagenpauschale und 8,1 % MWST von CHF 86.90, insgesamt also von
CHF 1'159.85.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...]
unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids, zum
Abschluss zu bringen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der
Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'159.85 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.