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Entscheid

BES.2024.82

Nichtanhandnahme

25. Juli 2024Deutsch5 min

nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.82

ENTSCHEID

vom 25.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Juni 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 5. Juni 2024 erstattete [...] namens und im Auftrag von A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafanzeige gegen die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) bzw. deren

Mitarbeitende wegen Urkundenfälschung und Nötigung.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2024 trat die Staatsanwaltschaft

nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

erfüllt seien. Sie verlegte die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 9. Juli 2024

Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es seien die notwendigen

Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen. Zudem sei ein Erlass des

Kostenvorschusses und der Gerichtskosten zu gewähren.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und

118.

StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai

2016.

E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2). Das

ist beim Beschwerdeführer der Fall.

1.3

Angefochten

ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024.

Ob die zehntätige Beschwerdefrist mit der Beschwerde datiert vom 9. Juli

2024.

eingehalten ist (respektive insbesondere die Tatsachenfrage, wann die

angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist), kann offen

bleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auf die

Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

1.4

1.4.1

Der

Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er

ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.07) sowie in

Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über

bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankert und

lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der

Dispositiv

Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen

Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige

Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich

(Art. 320 Abs. 4 StPO). Dies gilt nach Art. 11 Abs. 2 StPO

auch bei der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO),

allerdings unter der Einschränkung, dass an eine etwaige Wiederaufnahme gemäss

Art. 323 StPO bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere

Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (Tag, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 11 StPO N 13). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem

zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen

zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es

nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein

Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (zum Ganzen statt vieler BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit

Nachweisen; vgl. auch AGE SB.2020.32 vom 30. Juni 2023 E. 2.1.2.1).

1.4.2 Vorliegend

wurden die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 bzw.

Mitarbeitende derselben bereits mit der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (Strafanzeige ebenfalls wegen

Urkundenfälschung und Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 2) beurteilt. Die

damalige Nichtanhandnahmeverfügung wurde durch Entscheid des

Appellationsgerichts vom 13. Mai 2024 (AGE BES.2024.45) gestützt. Die

erneute Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 betrifft denselben

Sachverhalt, der schon mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2024 respektive

Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2024 rechtskräftig

abgeschlossen wurde. Derselbe Sachverhalt kann den Strafverfolgungsbehörden

nicht mehrfach unterbreitet werden, sodass auf die vorliegende Beschwerde nicht

einzutreten ist.

2.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die

Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer

Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.