BES.2024.82
Nichtanhandnahme
25. Juli 2024Deutsch5 min
nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.82
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juni 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 5. Juni 2024 erstattete [...] namens und im Auftrag von A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafanzeige gegen die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) bzw. deren
Mitarbeitende wegen Urkundenfälschung und Nötigung.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2024 trat die Staatsanwaltschaft
nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt seien. Sie verlegte die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 9. Juli 2024
Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es seien die notwendigen
Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen. Zudem sei ein Erlass des
Kostenvorschusses und der Gerichtskosten zu gewähren.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und
118.
StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai
2016.
E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2). Das
ist beim Beschwerdeführer der Fall.
1.3
Angefochten
ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024.
Ob die zehntätige Beschwerdefrist mit der Beschwerde datiert vom 9. Juli
2024.
eingehalten ist (respektive insbesondere die Tatsachenfrage, wann die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist), kann offen
bleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auf die
Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.
1.4
1.4.1
Der
Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er
ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.07) sowie in
Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankert und
lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der
Dispositiv
Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen
Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich
(Art. 320 Abs. 4 StPO). Dies gilt nach Art. 11 Abs. 2 StPO
auch bei der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO),
allerdings unter der Einschränkung, dass an eine etwaige Wiederaufnahme gemäss
Art. 323 StPO bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere
Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (Tag, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 11 StPO N 13). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem
zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen
zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es
nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein
Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (zum Ganzen statt vieler BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit
Nachweisen; vgl. auch AGE SB.2020.32 vom 30. Juni 2023 E. 2.1.2.1).
1.4.2 Vorliegend
wurden die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 bzw.
Mitarbeitende derselben bereits mit der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (Strafanzeige ebenfalls wegen
Urkundenfälschung und Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 2) beurteilt. Die
damalige Nichtanhandnahmeverfügung wurde durch Entscheid des
Appellationsgerichts vom 13. Mai 2024 (AGE BES.2024.45) gestützt. Die
erneute Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 betrifft denselben
Sachverhalt, der schon mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2024 respektive
Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2024 rechtskräftig
abgeschlossen wurde. Derselbe Sachverhalt kann den Strafverfolgungsbehörden
nicht mehrfach unterbreitet werden, sodass auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten ist.
2.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.