BES.2024.83
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
9. August 2024Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.83
ENTSCHEID
vom 9.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 12. Juni 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 6. Mai 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihr
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024
an ihrem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob sie
mit einer auf den 27. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache, welche bei der
Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2024 einging. Am 6. Juni 2024 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl
fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 12.
Juni 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge
Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Hiergegen hat
die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 21. Juni 2024 eine an das
Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtete, jedoch an das Strafgericht
adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am 10. Juli 2024 ein
und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juni 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs.
1.
lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in
ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Die
Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht.
Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden
sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine
andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in
Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017
E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise
entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion
des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache
Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.
1.5
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe
bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013
vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die
Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen
wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216;
AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung
des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde
rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der
Schweizerischen Post übergeben wird. Falls die Beschwerdeführerin die Sendung
einer ausländischen Poststelle übergibt, muss sie auch die Zeit einberechnen,
die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt
(vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6.
August 2013 E. 2.3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Dass die gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde fälschlicherweise an das
Strafgericht verschickt wurde, schadet folglich nicht, zumal die
Beschwerdeführerin juristische Laiin ist, die Beschwerde inhaltlich an das
Appellationsgericht gerichtet ist und daher nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise falsch adressiert wurde. Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass die Nichtanhandnahmeverfügung des
Strafgerichts der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 zugestellt wurde
(Verfahrensakten, S. 34). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 19.
Juni zu laufen und endete am 28. Juni 2024. Die Beschwerde wurde per
Einschreiben von Frankreich versandt (Verfahrensakten, S. 12). Wie
dargelegt, ist für die Fristwahrung ausländischer Postsendungen das Datum
massgebend, an dem die Sendung der Schweizerischen Post übergeben wird. Gemäss
Sendungsnachverfolgung der Post wurde die Beschwerde am 9. Juli 2024 der
Schweizerischen Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde demzufolge nicht innert der
laufenden 10-Tages-Frist und somit nicht rechtzeitig erhoben. Selbst wenn
vorliegend auf das Datum der Postaufgabe in Frankreich abgestellt würde, wäre
die Beschwerde verspätet, wurde die Sendung doch erst am 6. Juli 2024 und damit
nach Ablauf der Beschwerdefrist der französischen Post übergeben.
2.
Bei diesem
Ausgang kann darauf verzichtet werden, die Beschwerde der
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Nachfrist zurückzuweisen, um diese
handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 StPO).
3.
Aus dem
Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.