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Entscheid

BES.2024.83

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

9. August 2024Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.83

ENTSCHEID

vom 9.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 12. Juni 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 6. Mai 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihr

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024

an ihrem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob sie

mit einer auf den 27. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache, welche bei der

Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2024 einging. Am 6. Juni 2024 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl

fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 12.

Juni 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge

Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat

die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 21. Juni 2024 eine an das

Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtete, jedoch an das Strafgericht

adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am 10. Juli 2024 ein

und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weitergeleitet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Juni 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht

materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs.

1.

lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in

ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Die

Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden

sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine

andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das

Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in

Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht

verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017

E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend der

Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise

entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion

des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache

Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit

weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.

1.5

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe

bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.

BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013

vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,

SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die

Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen

wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216;

AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung

des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde

rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der

Schweizerischen Post übergeben wird. Falls die Beschwerdeführerin die Sendung

einer ausländischen Poststelle übergibt, muss sie auch die Zeit einberechnen,

die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt

(vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6.

August 2013 E. 2.3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Dass die gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde fälschlicherweise an das

Strafgericht verschickt wurde, schadet folglich nicht, zumal die

Beschwerdeführerin juristische Laiin ist, die Beschwerde inhaltlich an das

Appellationsgericht gerichtet ist und daher nicht davon auszugehen ist, dass

die Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise falsch adressiert wurde. Zu

berücksichtigen ist allerdings, dass die Nichtanhandnahmeverfügung des

Strafgerichts der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 zugestellt wurde

(Verfahrensakten, S. 34). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 19.

Juni zu laufen und endete am 28. Juni 2024. Die Beschwerde wurde per

Einschreiben von Frankreich versandt (Verfahrensakten, S. 12). Wie

dargelegt, ist für die Fristwahrung ausländischer Postsendungen das Datum

massgebend, an dem die Sendung der Schweizerischen Post übergeben wird. Gemäss

Sendungsnachverfolgung der Post wurde die Beschwerde am 9. Juli 2024 der

Schweizerischen Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde demzufolge nicht innert der

laufenden 10-Tages-Frist und somit nicht rechtzeitig erhoben. Selbst wenn

vorliegend auf das Datum der Postaufgabe in Frankreich abgestellt würde, wäre

die Beschwerde verspätet, wurde die Sendung doch erst am 6. Juli 2024 und damit

nach Ablauf der Beschwerdefrist der französischen Post übergeben.

2.

Bei diesem

Ausgang kann darauf verzichtet werden, die Beschwerde der

Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Nachfrist zurückzuweisen, um diese

handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 StPO).

3.

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist umständehalber auf die

Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.