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Entscheid

BES.2024.84

Wechsel der amtlichen Verteidigung

17. September 2024Deutsch11 min

2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des Beschwerdeführers auf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.84

ENTSCHEID

vom 17.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Juli 2024

betreffend Wechsel der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen des Verdachts auf mehrfach versuchten Mord, eventualiter wegen des

Verdachts auf mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung. Mit Verfügung vom 2. Juli

2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des Beschwerdeführers auf

Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom

12. Juli 2024 Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht und beantragt die

Aufhebung der Verfügung sowie Gutheissung des Gesuchs auf Wechsel der amtlichen

Verteidigung. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung sämtlicher Kosten zu Lasten des

Beschwerdeführers beantragt. Hierauf hat dieser mit Eingabe vom 22. August

2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist

gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als

Einzelgericht.

1.2

Mit

der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel

der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte

Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung

des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu

berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni

2018.

E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss

Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf

einzutreten ist.

1.3

Beim

Beschwerdeverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Verhandlungen werden nur ausnahmsweise

und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 397 StPO N 1; Keller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 390

N 12a). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Befragung der im Untersuchungsverfahren

involvierten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Beschw. S. 6 Ziff. 8). Dies für

sich vermag indes nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer

ausnahmsweise mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erfüllen. Im Übrigen wird vom

Beschwerdeführer auch nicht begründet und ist auch sonst nicht nachvollziehbar,

welche Relevanz die Befragung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die

vorliegende Beurteilung hätte. Auch mit Blick auf die gegebene Dringlichkeit hinsichtlich

der bereits angesetzten erstinstanzlichen Verhandlung rechtfertigt sich

vorliegend keine Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen

Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und

Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person

einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer

Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018

E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012

E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem

Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit

bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der

Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte

Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise

wahrnimmt (Lieber, a.a.O., Art.

134.

N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht

leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres

Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre

anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine

Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame

Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen

einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte

Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,

Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der

Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender

Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,

a.a.O. Art. 134 N 15).

2.2

Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs.

2.

StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen

Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten

Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame

Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer

1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4, 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1).

Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für

einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht

aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv

nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses

sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische

Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb

nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten

Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht

bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies

nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die

Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt

es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche

Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten

erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt,

wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den

Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161

E. 2.4). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber

den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei

auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter

steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln

ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel

der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend

gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das subjektive Empfinden der

beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für einen Wechsel der

Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise soweit

objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar

wird (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2).

Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen

Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern

lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2;

Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 134 N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch

des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, § 56 N 748;

vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).

2.3

Aufgrund

der Rolle der amtlichen Verteidigung und deren Äusserungseinschränkungen – einerseits

durch das Berufsgeheimnis, anderseits durch die drohende Gefahr der Begehung

eines Parteiverrats – wird in der Literatur die Meinung vertreten, die Abgabe

einer gewissenhaften Erklärung der Verteidigung, dass das Vertrauensverhältnis

derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet

werden kann, genüge praxisgemäss für die Bewilligung des Wechsels der amtlichen

Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art.

134.

N 20; Ruckstuhl, a.a.O., Art.

134.

N 10a). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung relativiert diese Ansicht

insofern, als nebst einer solchen Erklärung konkrete und objektive Hinweise

vorausgesetzt werden, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche

Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (BGer 1B_507/2019 vom 24. Juni

2020.

E. 2.5, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8.

Juni 2015 E. 2.3; APG BES.2022.169 / BES.2023.11 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1

Vorliegend

vermag der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise glaubhaft darzutun,

die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem

amtlichen Verteidiger schliessen liessen.

3.2

Mit

Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt es jedenfalls

nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, er sei mit der

Verteidigungsstrategie seines amtlichen Verteidigers nicht zufrieden (Akten S.

17). Der Beschwerdeführer unterlässt es in seinem Wechselantrag vom 28. Juni

2024.

an die Staatsanwaltschaft (Akten S. 17) gänzlich, konkrete Hinweise zu

liefern, welche die Unzufriedenheit mit der Verteidigungsstrategie als

subjektives Empfinden objektivierbar machen könnten. Daran vermag auch nichts

zu ändern, dass geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe im Vorfeld zur

Einvernahme vom 26. Juni 2024 Kritikpunkte und Bedenken gegenüber dem amtlichen

Verteidiger geäussert (Akten S. 8 Rz. 7). In Anbetracht dessen, dass die Verteidigungsstrategie

und die Wahl des Vorgehens im Zweifel im Ermessen des amtlichen Verteidigers

liegen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Störung des

Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen.

3.3

Auch

die ethnische Zugehörigkeit des amtlichen Verteidigers kann – zumal es

vorliegend ebenfalls keine objektiven Hinweise auf den behaupteten

Interessenskonflikt gibt und auch keine geltend gemacht werden – kein Grund für

das angeblich gestörte Vertrauensverhältnis sein. Hinzu kommt, dass die

ethnische Zugehörigkeit des amtlichen Verteidigers dem Beschwerdeführer schon seit

längerem bekannt ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch

nicht aufzuzeigen, weshalb diese erst nachträglich zu einem Vertrauensverlust

geführt haben soll.

3.4

Insgesamt

gehen auch aus den Akten keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die

nachvollziehbar für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden.

Bei dieser Konstellation und unter Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene gewissenhafte Erklärung der

amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel zu diesem Verfahrenszeitpunkt

rechtfertigen zu können. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich für

den amtlichen Verteidiger [...] offenbar um ein forderndes Mandat handelt.

Insbesondere das ins Zentrum Rücken seiner ethnischen Abstammung und die

geschilderten Vorfälle anlässlich in der Vergangenheit durchgeführter

Einvernahmen (Akten S. 40) können nachvollziehbar belastend sein. Im

dargelegten Umfang vermögen diese indes keine erhebliche Störung des

Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer glaubhaft zu begründen. Vorliegend

kommt hinzu, dass es sich um einen Haftfall handelt und bei einigermassen

umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden ohnehin grosse Zurückhaltung

betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers angebracht ist, da ein

Auswechseln der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung

und entsprechenden Kosten einhergeht. Gemäss Mitteilung des Strafgerichts ist

die Hauptverhandlung in vorliegender Sache auf den 13. November 2024 angesetzt.

Auch aufgrund der gegebenen Dringlichkeit ist ein Wechsel der amtlichen

Verteidigung in der vorliegenden Konstellation nicht angezeigt. Im Übrigen kann

nicht davon ausgegangen werden, dass ein privat verteidigter Beschuldigter in

vergleichbarer Konstellation vernunftgeleitet zu diesem Zeitpunkt ebenfalls

einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.

4.

Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428

Abs. 1 StPO mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist

antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit [...] zu

bewilligen, da seine Rechtsbegehren nicht als geradezu aussichtslos zu

qualifizieren sind und aufgrund der Akten von Prozessarmut auszugehen ist. [...]

wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden zu 200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der

Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht die dem Verteidiger

ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...],

Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl.

Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.