BES.2024.84
Wechsel der amtlichen Verteidigung
17. September 2024Deutsch11 min
2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des Beschwerdeführers auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.84
ENTSCHEID
vom 17.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Juli 2024
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf mehrfach versuchten Mord, eventualiter wegen des
Verdachts auf mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung. Mit Verfügung vom 2. Juli
2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag des Beschwerdeführers auf
Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
12. Juli 2024 Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht und beantragt die
Aufhebung der Verfügung sowie Gutheissung des Gesuchs auf Wechsel der amtlichen
Verteidigung. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung sämtlicher Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers beantragt. Hierauf hat dieser mit Eingabe vom 22. August
2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist
gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht.
1.2
Mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel
der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte
Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung
des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu
berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni
2018.
E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist.
1.3
Beim
Beschwerdeverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Verhandlungen werden nur ausnahmsweise
und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 397 StPO N 1; Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 390
N 12a). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Befragung der im Untersuchungsverfahren
involvierten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Beschw. S. 6 Ziff. 8). Dies für
sich vermag indes nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer
ausnahmsweise mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erfüllen. Im Übrigen wird vom
Beschwerdeführer auch nicht begründet und ist auch sonst nicht nachvollziehbar,
welche Relevanz die Befragung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die
vorliegende Beurteilung hätte. Auch mit Blick auf die gegebene Dringlichkeit hinsichtlich
der bereits angesetzten erstinstanzlichen Verhandlung rechtfertigt sich
vorliegend keine Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen
Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person
einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer
Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018
E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012
E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem
Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit
bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der
Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte
Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise
wahrnimmt (Lieber, a.a.O., Art.
134.
N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht
leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres
Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre
anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine
Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame
Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen
einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte
Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,
Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der
Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender
Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,
a.a.O. Art. 134 N 15).
2.2
Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs.
2.
StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen
Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten
Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame
Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer
1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4, 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1).
Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für
einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht
aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv
nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
sprechen. Zudem ist die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische
Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb
nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten
Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht
bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und dies
nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die
Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt
es im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristische Argumentationen sie als sachgerecht und geboten
erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt,
wenn die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen Person gegenüber den
Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161
E. 2.4). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber
den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei
auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter
steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln
ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel
der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend
gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das subjektive Empfinden der
beschuldigten Person allein reicht somit nicht aus für einen Wechsel der
Verteidigung. Vielmehr muss dieses anhand konkreter Hinweise soweit
objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar
wird (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2).
Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern
lediglich glaubhaft zu machen (BGer 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2;
Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2 f.; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 134 N 6; Schmid/Jositsch, Handbuch
des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, § 56 N 748;
vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).
2.3
Aufgrund
der Rolle der amtlichen Verteidigung und deren Äusserungseinschränkungen – einerseits
durch das Berufsgeheimnis, anderseits durch die drohende Gefahr der Begehung
eines Parteiverrats – wird in der Literatur die Meinung vertreten, die Abgabe
einer gewissenhaften Erklärung der Verteidigung, dass das Vertrauensverhältnis
derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet
werden kann, genüge praxisgemäss für die Bewilligung des Wechsels der amtlichen
Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art.
134.
N 20; Ruckstuhl, a.a.O., Art.
134.
N 10a). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung relativiert diese Ansicht
insofern, als nebst einer solchen Erklärung konkrete und objektive Hinweise
vorausgesetzt werden, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (BGer 1B_507/2019 vom 24. Juni
2020.
E. 2.5, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8.
Juni 2015 E. 2.3; APG BES.2022.169 / BES.2023.11 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).
3.
3.1
Vorliegend
vermag der Beschwerdeführer keine genügend konkreten Hinweise glaubhaft darzutun,
die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem
amtlichen Verteidiger schliessen liessen.
3.2
Mit
Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt es jedenfalls
nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, er sei mit der
Verteidigungsstrategie seines amtlichen Verteidigers nicht zufrieden (Akten S.
17). Der Beschwerdeführer unterlässt es in seinem Wechselantrag vom 28. Juni
2024.
an die Staatsanwaltschaft (Akten S. 17) gänzlich, konkrete Hinweise zu
liefern, welche die Unzufriedenheit mit der Verteidigungsstrategie als
subjektives Empfinden objektivierbar machen könnten. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe im Vorfeld zur
Einvernahme vom 26. Juni 2024 Kritikpunkte und Bedenken gegenüber dem amtlichen
Verteidiger geäussert (Akten S. 8 Rz. 7). In Anbetracht dessen, dass die Verteidigungsstrategie
und die Wahl des Vorgehens im Zweifel im Ermessen des amtlichen Verteidigers
liegen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Störung des
Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen.
3.3
Auch
die ethnische Zugehörigkeit des amtlichen Verteidigers kann – zumal es
vorliegend ebenfalls keine objektiven Hinweise auf den behaupteten
Interessenskonflikt gibt und auch keine geltend gemacht werden – kein Grund für
das angeblich gestörte Vertrauensverhältnis sein. Hinzu kommt, dass die
ethnische Zugehörigkeit des amtlichen Verteidigers dem Beschwerdeführer schon seit
längerem bekannt ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch
nicht aufzuzeigen, weshalb diese erst nachträglich zu einem Vertrauensverlust
geführt haben soll.
3.4
Insgesamt
gehen auch aus den Akten keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die
nachvollziehbar für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden.
Bei dieser Konstellation und unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene gewissenhafte Erklärung der
amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel zu diesem Verfahrenszeitpunkt
rechtfertigen zu können. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich für
den amtlichen Verteidiger [...] offenbar um ein forderndes Mandat handelt.
Insbesondere das ins Zentrum Rücken seiner ethnischen Abstammung und die
geschilderten Vorfälle anlässlich in der Vergangenheit durchgeführter
Einvernahmen (Akten S. 40) können nachvollziehbar belastend sein. Im
dargelegten Umfang vermögen diese indes keine erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer glaubhaft zu begründen. Vorliegend
kommt hinzu, dass es sich um einen Haftfall handelt und bei einigermassen
umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden ohnehin grosse Zurückhaltung
betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers angebracht ist, da ein
Auswechseln der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung
und entsprechenden Kosten einhergeht. Gemäss Mitteilung des Strafgerichts ist
die Hauptverhandlung in vorliegender Sache auf den 13. November 2024 angesetzt.
Auch aufgrund der gegebenen Dringlichkeit ist ein Wechsel der amtlichen
Verteidigung in der vorliegenden Konstellation nicht angezeigt. Im Übrigen kann
nicht davon ausgegangen werden, dass ein privat verteidigter Beschuldigter in
vergleichbarer Konstellation vernunftgeleitet zu diesem Zeitpunkt ebenfalls
einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.
4.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist
antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit [...] zu
bewilligen, da seine Rechtsbegehren nicht als geradezu aussichtslos zu
qualifizieren sind und aufgrund der Akten von Prozessarmut auszugehen ist. [...]
wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden zu 200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der
Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht die dem Verteidiger
ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.