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Entscheid

BES.2024.86

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

23. September 2024Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.86

ENTSCHEID

vom 23.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 15. April 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 1. März 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt.

Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von

CHF 9.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. März

2024 an seinem Wohnort in den Niederlanden zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl

erhob er mit einer auf den 15. März 2024 datierten Eingabe Einsprache,

welche am 3. April 2024 bei der niederländischen Post aufgegeben wurde. Am

9. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit

den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis,

sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet

erhoben. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die

Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat der

Beschwerdeführer mit einer vom 1. Juli 2024 datierten Eingabe eine an das

Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am

12. Juli 2024 ein und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. April 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell

über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende

Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom

21.

August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch

BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den

Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung

in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl.

BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Die Frist

gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs.

4.

StPO).

Dass die gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde fälschlicherweise an das

Strafgericht verschickt wurde, schadet folglich nicht, zumal der

Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist und nicht davon auszugehen ist, dass

die Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise falsch adressiert wurde. Die

Nichtanhandnahmeverfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 14.

Mai 2024 per Einschreiben versandt, dem Strafgericht indes am 4. Juni 2024 mit

dem Vermerk «Annahme verweigert», retourniert (Vorakten, S. 4), woraufhin dem Beschwerdeführer

die Nichtanhandnahmeverfügung am 5. Juni 2024 per A-Post Plus erneut zur

Kenntnisnahme versandt wurde (Vorakten S. 54 ff.). Wie bereits das Strafgericht

zutreffend ausführte (Vorakten, S. 55), musste der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Einsprache vom 15. März 2024 mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Bei

Annahmeverweigerung einer persönlichen Zustellung gilt eine Sendung am Tag der

Weigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Gemäss der

Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Beschwerdeführer

die Annahme der per Einschreiben an ihn versandten Nichtanhandnahmeverfügung am

24.

Mai 2024. Daraus folgt, dass die zehntägige Beschwerdefrist am 25. Mai 2024

zu laufen begann und am 3. Juni 2024 endete. Die Beschwerde wurde nicht

per Einschreiben von den Niederlanden versandt, sodass nicht bekannt ist, zu

welchem Zeitpunkt das Schreiben der Schweizerischen Post übergeben wurde.

Massgebend ist damit das Datum des Eingangs beim Strafgericht, was vorliegend

am 12. Juli 2024 war (vgl. Beschwerdeakten S. 6). Das Rechtsmittel wurde demzufolge

nicht innert der laufenden 10-Tages-Frist und somit nicht rechtzeitig erhoben. Im

Übrigen ist die Beschwerde auf den 1. Juli 2024 datiert, womit davon auszugehen

ist, dass bereits die Postaufgabe verspätet erfolgt ist.

2.

Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind

daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen und handschriftlich zu

unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine

andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Auch

besteht kein Anlass, bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton

Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom

31.

Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Die auf

Dispositiv

Niederländisch verfasste und nicht unterschriebene Beschwerde ist demnach formungültig.

Da auf die Beschwerde zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten ist, kann

darauf verzichtet werden, sie unter Ansetzung einer Nachfrist

zurückzuweisen, um diese handschriftlich zu unterzeichnen und ins Deutsche zu

übersetzen. Praxisgemäss werden dem Beschwerdeführer das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Niederländisch übersetzt.

3.

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtmittelbelehrung auf Niederländisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian

Hoenen BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.