BES.2024.86
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
23. September 2024Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.86
ENTSCHEID
vom 23.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 15. April 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 1. März 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt.
Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von
CHF 9.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. März
2024 an seinem Wohnort in den Niederlanden zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl
erhob er mit einer auf den 15. März 2024 datierten Eingabe Einsprache,
welche am 3. April 2024 bei der niederländischen Post aufgegeben wurde. Am
9. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit
den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis,
sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet
erhoben. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Hiergegen hat der
Beschwerdeführer mit einer vom 1. Juli 2024 datierten Eingabe eine an das
Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am
12. Juli 2024 ein und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. April 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende
Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom
21.
August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch
BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den
Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung
in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl.
BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Die Frist
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs.
4.
StPO).
Dass die gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde fälschlicherweise an das
Strafgericht verschickt wurde, schadet folglich nicht, zumal der
Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist und nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise falsch adressiert wurde. Die
Nichtanhandnahmeverfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 14.
Mai 2024 per Einschreiben versandt, dem Strafgericht indes am 4. Juni 2024 mit
dem Vermerk «Annahme verweigert», retourniert (Vorakten, S. 4), woraufhin dem Beschwerdeführer
die Nichtanhandnahmeverfügung am 5. Juni 2024 per A-Post Plus erneut zur
Kenntnisnahme versandt wurde (Vorakten S. 54 ff.). Wie bereits das Strafgericht
zutreffend ausführte (Vorakten, S. 55), musste der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Einsprache vom 15. März 2024 mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Bei
Annahmeverweigerung einer persönlichen Zustellung gilt eine Sendung am Tag der
Weigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Gemäss der
Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Beschwerdeführer
die Annahme der per Einschreiben an ihn versandten Nichtanhandnahmeverfügung am
24.
Mai 2024. Daraus folgt, dass die zehntägige Beschwerdefrist am 25. Mai 2024
zu laufen begann und am 3. Juni 2024 endete. Die Beschwerde wurde nicht
per Einschreiben von den Niederlanden versandt, sodass nicht bekannt ist, zu
welchem Zeitpunkt das Schreiben der Schweizerischen Post übergeben wurde.
Massgebend ist damit das Datum des Eingangs beim Strafgericht, was vorliegend
am 12. Juli 2024 war (vgl. Beschwerdeakten S. 6). Das Rechtsmittel wurde demzufolge
nicht innert der laufenden 10-Tages-Frist und somit nicht rechtzeitig erhoben. Im
Übrigen ist die Beschwerde auf den 1. Juli 2024 datiert, womit davon auszugehen
ist, dass bereits die Postaufgabe verspätet erfolgt ist.
2.
Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind
daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen und handschriftlich zu
unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine
andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Auch
besteht kein Anlass, bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton
Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom
31.
Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Die auf
Dispositiv
Niederländisch verfasste und nicht unterschriebene Beschwerde ist demnach formungültig.
Da auf die Beschwerde zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten ist, kann
darauf verzichtet werden, sie unter Ansetzung einer Nachfrist
zurückzuweisen, um diese handschriftlich zu unterzeichnen und ins Deutsche zu
übersetzen. Praxisgemäss werden dem Beschwerdeführer das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Niederländisch übersetzt.
3.
Aus dem
Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtmittelbelehrung auf Niederländisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian
Hoenen BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.