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Entscheid

BES.2024.87

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

27. September 2024Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.87

ENTSCHEID

vom 27.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 4. Juli 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 19. April 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 1’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 14.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl vom 19. April wurde dem Beschwerdeführer am

24. April 2024 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Gegen

diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 6. Mai 2024 datierten Eingabe

Einsprache, welche bei der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2024 einging

(Verfahrensakten, S. 34). Am 3. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die

Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte

die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 trat

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 13. Juli 2024 eine an das

Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am

17. Juli 2024 ein (Verfahrensakten, S. 47) und wurde gleichentags

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell

über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen

Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss der Zustellfiktion in

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag

der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91

Abs. 4 StPO).

Vorliegend

konnte der per Einschreiben gesendete Nichteintretensentscheid des

Strafgerichts dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 nicht zugestellt werden

(Verfahrensakten, S. 45). Die siebentägige Abholfrist gem. Art. 85 Abs. 4 lit.

Dispositiv

a StPO begann am Folgetag zu laufen und endete am 15. Juli 2024. Demnach wurde

die Verfügung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 zugestellt

(Zustellfiktion). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 16. Juli 2024

zu laufen und endete am 25. Juli 2024. Die vom Beschwerdeführer eingereichte

Beschwerde beim Strafgericht, die am 17. Juli 2024 eingegangen ist

(Verfahrensakten, S. 49), wurde somit rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob

die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben

wurde und ob das Strafgericht Basel-Stadt zu Recht auf die Einsprache wegen

Verspätung nicht eingetreten ist.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2024 aus, dass der

Strafbefehl vom 19. April 2024 dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. April

2024 zugestellt wurde (Verfahrensakten, S. 36). Die 10-tägige Frist gem. Art.

354 Abs. 1 StPO sei

nicht eingehalten worden, da die Einsprache erst am 7. Mai 2024 der Schweizerischen

Post übergeben wurde. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde der

Strafbefehl mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig.

2.2 Das

Strafgericht schliesst sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft an und

bewertet die Einsprache des Beschwerdeführers als verspätet. Es stellt fest,

dass die gesetzliche 10-Tages-Frist für die Einreichung der Einsprache nicht

eingehalten wurde. Die am 6. Mai 2024 datierte Einsprache wurde erst am 7. Mai

2024 und damit nach Ablauf der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben.

Aufgrund der Fristversäumnis ist das Strafgericht der Ansicht, dass der

Strafbefehl rechtskräftig geworden und somit auf die Einsprache nicht

einzutreten ist.

2.3 Die

Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt

der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Darauf ist der

Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung

hingewiesen worden (Verfahrensakten, S. 29).

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt (Verfahrensakten, S.

31). Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt 10 Tage ab Zustellung des

Strafbefehls. Das Fristende wäre somit auf den 4. Mai 2024 gefallen, einen

Samstag, wodurch die Frist am folgenden Werktag, dem 6. Mai 2024, endete. Die

Einsprache wurde jedoch erst am 7. Mai 2024 der Post übergeben (Verfahrensakten,

S. 35) und war somit einen Tag verspätet. Nach Art. 354 Abs. 3 StPO führt

eine nicht fristgerecht eingereichte Einsprache dazu, dass der Strafbefehl

rechtskräftig wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen.

Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.