BES.2024.87
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
27. September 2024Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.87
ENTSCHEID
vom 27.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 4. Juli 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 19. April 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 1’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm
eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 14.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl vom 19. April wurde dem Beschwerdeführer am
24. April 2024 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Gegen
diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 6. Mai 2024 datierten Eingabe
Einsprache, welche bei der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2024 einging
(Verfahrensakten, S. 34). Am 3. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die
Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte
die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 trat
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 13. Juli 2024 eine an das
Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am
17. Juli 2024 ein (Verfahrensakten, S. 47) und wurde gleichentags
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juli 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen
Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss der Zustellfiktion in
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag
der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91
Abs. 4 StPO).
Vorliegend
konnte der per Einschreiben gesendete Nichteintretensentscheid des
Strafgerichts dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 nicht zugestellt werden
(Verfahrensakten, S. 45). Die siebentägige Abholfrist gem. Art. 85 Abs. 4 lit.
Dispositiv
a StPO begann am Folgetag zu laufen und endete am 15. Juli 2024. Demnach wurde
die Verfügung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 zugestellt
(Zustellfiktion). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 16. Juli 2024
zu laufen und endete am 25. Juli 2024. Die vom Beschwerdeführer eingereichte
Beschwerde beim Strafgericht, die am 17. Juli 2024 eingegangen ist
(Verfahrensakten, S. 49), wurde somit rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Strittig ist, ob
die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben
wurde und ob das Strafgericht Basel-Stadt zu Recht auf die Einsprache wegen
Verspätung nicht eingetreten ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2024 aus, dass der
Strafbefehl vom 19. April 2024 dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. April
2024 zugestellt wurde (Verfahrensakten, S. 36). Die 10-tägige Frist gem. Art.
354 Abs. 1 StPO sei
nicht eingehalten worden, da die Einsprache erst am 7. Mai 2024 der Schweizerischen
Post übergeben wurde. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde der
Strafbefehl mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig.
2.2 Das
Strafgericht schliesst sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft an und
bewertet die Einsprache des Beschwerdeführers als verspätet. Es stellt fest,
dass die gesetzliche 10-Tages-Frist für die Einreichung der Einsprache nicht
eingehalten wurde. Die am 6. Mai 2024 datierte Einsprache wurde erst am 7. Mai
2024 und damit nach Ablauf der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben.
Aufgrund der Fristversäumnis ist das Strafgericht der Ansicht, dass der
Strafbefehl rechtskräftig geworden und somit auf die Einsprache nicht
einzutreten ist.
2.3 Die
Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Darauf ist der
Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen worden (Verfahrensakten, S. 29).
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt (Verfahrensakten, S.
31). Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt 10 Tage ab Zustellung des
Strafbefehls. Das Fristende wäre somit auf den 4. Mai 2024 gefallen, einen
Samstag, wodurch die Frist am folgenden Werktag, dem 6. Mai 2024, endete. Die
Einsprache wurde jedoch erst am 7. Mai 2024 der Post übergeben (Verfahrensakten,
S. 35) und war somit einen Tag verspätet. Nach Art. 354 Abs. 3 StPO führt
eine nicht fristgerecht eingereichte Einsprache dazu, dass der Strafbefehl
rechtskräftig wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen.
Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.