BES.2024.89
Rechtsverzögerung
27. September 2024Deutsch9 min
Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] eine Strafuntersuchung wegen eines
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.89
ENTSCHEID
vom 27. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[…]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] eine Strafuntersuchung wegen eines
angeblichen Angriffs, ausgehend von unter anderem dem Beschwerdeführer gegen B____.
Der Vorfall soll sich am 28. Juli 2018 zugetragen haben.
Mit Eingabe vom
19. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei unter
o/e-Kostenfolge festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das
Beschleunigungsgebot verletzt habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
das Verfahren unverzüglich zum Abschluss zu bringen. Mit Stellungnahme vom
16. August 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei
gutzuheissen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich
Rechtsverzögerung, gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG
154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte
Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2024
zusammengefasst vor, die vorliegende Strafuntersuchung sei im Oktober 2019 auf
ihn ausgedehnt worden, woraufhin er am 24. Oktober 2019 vorübergehend
festgenommen und erstmals einvernommen worden sei. Seit der Einvernahme von B____
am 18. Februar 2021 seien für längere Zeit keinerlei
Untersuchungshandlungen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe trotz diverser
Schreiben des Beschwerdeführers, in denen er unter anderem um das Vorantreiben
des Verfahrens ersucht und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung in Aussicht
gestellt habe, erst am 13. Juli 2023 darüber informiert, dass eine
Konfrontationseinvernahme geplant sei, welche nach weiteren Verzögerungen
schliesslich am 23. November 2023 stattgefunden habe. Auch danach seien
keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgt. Im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung seien damit seit der letzten Untersuchungshandlung
wiederum acht Monate vergangen. Das Verfahren laufe nun seit fast fünf Jahren,
was als Gesamtdauer bereits unangemessen lang sei, wobei die Staatsanwaltschaft
während 3,4 Jahren (von Februar 2021 bis November 2023 und von
November 2023 bis mindestens Juli 2024) gänzlich untätig geblieben
sei. Dies stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung und Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und
ist der Ansicht, die Beschwerde sei gutzuheissen. Sie legt dar, dass der
vorliegende, recht umfangreiche Fall, in welchem sich die beschuldigten
Personen auf freiem Fuss befänden, aufgrund der grossen Arbeitsbelastung –
insbesondere durch die Bearbeitung von Fällen, in welchen sich die
beschuldigten Personen in Untersuchungshaft befänden, und noch älteren Fällen –
nicht oberste Priorität habe. Dies sei jedoch kein Anlass, eine
Rechtsverzögerung zu verneinen.
3.
3.1
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie
gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das
Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand
und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur
der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2024.79 vom
23.
August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom 3. Januar 2020
E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012
E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde
im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das
Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020
E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich
2020, Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten
personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle
hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl.
BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz
eine Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen
erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4
StPO).
3.2
Der
Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der
Rechtsverzögerung ist, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt, berechtigt.
Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine eher umfangreiche Untersuchung
mit vielen Beteiligten (mehrere beschuldigte Personen und diverse
Auskunftspersonen) handelt. Allerdings dauert das vorliegende Verfahren seit
dem Untersuchungsbeginn respektive seit der vorliegend massgeblichen Ausdehnung
des Verfahrens auf den Beschwerdeführer im Oktober 2019 bereits rund fünf
Jahre, was sachlich nicht zu begründen ist. Die Verfahrensakten enthalten sodann
zwar abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zwischen
Februar 2021 und November 2023 keine Untersuchungshandlung erfolgt
sei, ein Protokoll einer Einvernahme von [...] (als beschuldigte Person) im Mai 2021.
Diese Einvernahme stammt allerdings aus einem unter dem Aktenzeichen VJ.[...]
geführten Verfahren und ist im Aktenverzeichnis des vorliegenden Verfahrens VT.[...]
nicht aufgeführt. Damit erfolgten jedenfalls in den Zeiträumen zwischen
Mai 2021 und November 2023 sowie seit November 2023 keine
Untersuchungshandlungen. Diese lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stellt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dies gilt unabhängig von der hohen
Fallbelastung der Staatsanwaltschaft, was von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht
bestritten wird. Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem
Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Vielmehr
entspricht dies der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach
Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt
werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle
Engpässe, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.1), eine übermässige Verfahrensdauer
nicht zu rechtfertigen.
Somit stellt die
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar, und die
Beschwerde erweist sich als begründet. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar
vorbringt, stellt das Verfahren nicht zuletzt im Zusammenhang mit seinem
Aufenthaltsstatus eine erhebliche Belastung für ihn dar. Daher ist die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben
und einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens anzustreben.
3.3
Im
Übrigen ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht paginiert hat
und das Aktenverzeichnis keine Seitenverweise enthält. Dies hat das
Aktenstudium für die Beurteilung des vorliegenden Falls für das Gericht
erschwert. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist die
Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon,
ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «Zur Person», «Rechtsbeistände»,
«Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «Zur Sache»,
«Nebenakten», «Abschluss Vorverfahren») oder chronologisch abgelegt werden –
schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (das
heisst mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen
(Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise
Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in
den Akten Auskunft geben. Das vorliegende Dossier genügt den gesetzlichen
Anforderungen an die Aktenführung gemäss der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts nicht, was zu korrigieren ist (zum Ganzen AGE BES.2023.34
vom 5. Oktober 2023 E. 3, BES.2021.62/92 vom 15. Dezember
2021.
E. 3).
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde eine Rechtsverzögerung
festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortan
zügig voranzutreiben und einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens anzustreben. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse.
4.2
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die
Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der
angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde
sowie die weiteren Eingaben auf vier Stunden bemessen, die zu einem Stundenansatz
von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 64.80.
Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren damit auf CHF 864.80 (einschliesslich Auslagen und
MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...] zügig
voranzutreiben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, somit total
CHF 864.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.