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Entscheid

BES.2024.89

Rechtsverzögerung

27. September 2024Deutsch9 min

Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] eine Strafuntersuchung wegen eines

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.89

ENTSCHEID

vom 27. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[…]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] eine Strafuntersuchung wegen eines

angeblichen Angriffs, ausgehend von unter anderem dem Beschwerdeführer gegen B____.

Der Vorfall soll sich am 28. Juli 2018 zugetragen haben.

Mit Eingabe vom

19. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsverzögerungsbeschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei unter

o/e-Kostenfolge festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das

Beschleunigungsgebot verletzt habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

das Verfahren unverzüglich zum Abschluss zu bringen. Mit Stellungnahme vom

16. August 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei

gutzuheissen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde

können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich

Rechtsverzögerung, gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch

Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG

154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte

Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde

legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher

einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2024

zusammengefasst vor, die vorliegende Strafuntersuchung sei im Oktober 2019 auf

ihn ausgedehnt worden, woraufhin er am 24. Oktober 2019 vorübergehend

festgenommen und erstmals einvernommen worden sei. Seit der Einvernahme von B____

am 18. Februar 2021 seien für längere Zeit keinerlei

Untersuchungshandlungen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe trotz diverser

Schreiben des Beschwerdeführers, in denen er unter anderem um das Vorantreiben

des Verfahrens ersucht und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung in Aussicht

gestellt habe, erst am 13. Juli 2023 darüber informiert, dass eine

Konfrontationseinvernahme geplant sei, welche nach weiteren Verzögerungen

schliesslich am 23. November 2023 stattgefunden habe. Auch danach seien

keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgt. Im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung seien damit seit der letzten Untersuchungshandlung

wiederum acht Monate vergangen. Das Verfahren laufe nun seit fast fünf Jahren,

was als Gesamtdauer bereits unangemessen lang sei, wobei die Staatsanwaltschaft

während 3,4 Jahren (von Februar 2021 bis November 2023 und von

November 2023 bis mindestens Juli 2024) gänzlich untätig geblieben

sei. Dies stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung und Verletzung des

Beschleunigungsgebots dar.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und

ist der Ansicht, die Beschwerde sei gutzuheissen. Sie legt dar, dass der

vorliegende, recht umfangreiche Fall, in welchem sich die beschuldigten

Personen auf freiem Fuss befänden, aufgrund der grossen Arbeitsbelastung –

insbesondere durch die Bearbeitung von Fällen, in welchen sich die

beschuldigten Personen in Untersuchungshaft befänden, und noch älteren Fällen –

nicht oberste Priorität habe. Dies sei jedoch kein Anlass, eine

Rechtsverzögerung zu verneinen.

3.

3.1

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie

gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das

Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser

Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand

und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über

Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur

der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2024.79 vom

23.

August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom 3. Januar 2020

E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich

starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die

Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012

E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde

im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das

Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit

hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020

E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich

2020, Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten

personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle

hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl.

BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz

eine Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen

erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4

StPO).

3.2

Der

Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der

Rechtsverzögerung ist, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt, berechtigt.

Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine eher umfangreiche Untersuchung

mit vielen Beteiligten (mehrere beschuldigte Personen und diverse

Auskunftspersonen) handelt. Allerdings dauert das vorliegende Verfahren seit

dem Untersuchungsbeginn respektive seit der vorliegend massgeblichen Ausdehnung

des Verfahrens auf den Beschwerdeführer im Oktober 2019 bereits rund fünf

Jahre, was sachlich nicht zu begründen ist. Die Verfahrensakten enthalten sodann

zwar abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zwischen

Februar 2021 und November 2023 keine Untersuchungshandlung erfolgt

sei, ein Protokoll einer Einvernahme von [...] (als beschuldigte Person) im Mai 2021.

Diese Einvernahme stammt allerdings aus einem unter dem Aktenzeichen VJ.[...]

geführten Verfahren und ist im Aktenverzeichnis des vorliegenden Verfahrens VT.[...]

nicht aufgeführt. Damit erfolgten jedenfalls in den Zeiträumen zwischen

Mai 2021 und November 2023 sowie seit November 2023 keine

Untersuchungshandlungen. Diese lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stellt eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dies gilt unabhängig von der hohen

Fallbelastung der Staatsanwaltschaft, was von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht

bestritten wird. Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem

Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Vielmehr

entspricht dies der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach

Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt

werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle

Engpässe, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.1), eine übermässige Verfahrensdauer

nicht zu rechtfertigen.

Somit stellt die

Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar, und die

Beschwerde erweist sich als begründet. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar

vorbringt, stellt das Verfahren nicht zuletzt im Zusammenhang mit seinem

Aufenthaltsstatus eine erhebliche Belastung für ihn dar. Daher ist die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben

und einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens anzustreben.

3.3

Im

Übrigen ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht paginiert hat

und das Aktenverzeichnis keine Seitenverweise enthält. Dies hat das

Aktenstudium für die Beurteilung des vorliegenden Falls für das Gericht

erschwert. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist die

Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon,

ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «Zur Person», «Rechtsbeistände»,

«Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «Zur Sache»,

«Nebenakten», «Abschluss Vorverfahren») oder chronologisch abgelegt werden –

schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (das

heisst mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen

(Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise

Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in

den Akten Auskunft geben. Das vorliegende Dossier genügt den gesetzlichen

Anforderungen an die Aktenführung gemäss der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts nicht, was zu korrigieren ist (zum Ganzen AGE BES.2023.34

vom 5. Oktober 2023 E. 3, BES.2021.62/92 vom 15. Dezember

2021.

E. 3).

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde eine Rechtsverzögerung

festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortan

zügig voranzutreiben und einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens anzustreben. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse.

4.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die

Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der

angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde

sowie die weiteren Eingaben auf vier Stunden bemessen, die zu einem Stundenansatz

von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu

addiert wird die Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 64.80.

Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren damit auf CHF 864.80 (einschliesslich Auslagen und

MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...] zügig

voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, somit total

CHF 864.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

StPO kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.