BES.2024.9
Nichtanhandnahme und Einstellung
21. August 2024Deutsch15 min
Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sachentziehung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.9
ENTSCHEID
vom 21. August
2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Januar 2024
betreffend Nichtanhandnahme und
Einstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) hat gegen seine von ihm getrenntlebende Ehegattin, B____
(nachfolgend Beschuldigte), mehrfach Anzeige erstattet. Darin macht er der
Beschuldigten den Vorwurf der Tätlichkeiten, mutmasslich begangen am
28. April 2022, der Tätlichkeiten und der Sachentziehung, mutmasslich
begangen am 13. Februar 2023, der Sachbeschädigung, der mehrfachen
Drohung, des Hausfriedensbruchs und der üblen Nachrede zum Nachteil des
Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sachentziehung
und der Drohung zum Nachteil von C____ (gemeinsame Tochter des
Beschwerdeführers und der Beschuldigten), mutmasslich begangen zwischen dem 4. und
12. März 2023, sowie der Verleumdung, mutmasslich begangen am
17. März 2023. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom 28. April
2022 und 13. April 2023 sowie betreffend die Vorfälle vom März 2023 ein. Mit
einer weiteren Verfügung vom 24. Januar 2024 nahm sie das Verfahren
betreffend den Verdacht der üblen Nachrede nicht anhand.
Diese beiden
Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Februar 2024
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten. Darin beantragte
er sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen. Mit Verfügung vom
15. April 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht beliebig mit
weiteren Schriftsätzen und Beilagen ergänzt werden könne und der Schriftenwechsel
mit allfälligen Eingaben der übrigen Parteien geschlossen werde. Mit Verfügung
vom 17. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Einstellungsverfügungen
und
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert
zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Das Beschwerdegericht überprüft solche Verfügungen mit voller
Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Deren Beurteilung fällt in die
Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als potentieller Privatkläger oder
als Person, die Anzeige erstattet hat und in ihren Rechten unmittelbar berührt
ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO,
Art. 105 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 StPO). In Bezug auf
die Antragsdelikte ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nach Erklärung seines
Desinteresses in seinen Rechten unmittelbar berührt und mithin legitimiert ist.
Dies kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich sogleich
zeigen wird – ohnehin abgewiesen werden muss. Im Übrigen ist auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319
in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
Eine
Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren
Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht
(zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem
Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des
Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen (Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 17).
2.1.2
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, (lit. a) dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, (lit. b) Verfahrenshindernisse
bestehen oder (lit. c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen
auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie bei der Frage, ob ein
Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe dazu oben
E. 2.1.1; Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung
etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die
Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit
sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten,
verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der
Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass
nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können;
vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht
feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159
vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Gemäss
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2024 besteht
der Verdacht auf mehrere Straftaten in unterschiedlichen Zeiträumen. Namentlich
werde die Beschuldigte der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers, mutmasslich
begangen am 28. April 2022, verdächtigt. Sodann werde sie der
Tätlichkeiten und der Sachentziehung zum Nachteil der Tochter, mutmasslich begangen
am 13. Februar 2023, verdächtigt. Weiter werde die Beschuldigte der
Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der üblen Nachrede zum Nachteil
des Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht, der
Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil der Tochter, mutmasslich begangen
zwischen dem 4. und 12. März 2023, verdächtigt. Die Einstellungsverfügung
begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass hinsichtlich der Tätlichkeiten zum
Nachteil des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Tätlichkeiten und
Sachentziehung zum Nachteil der Tochter hinsichtlich der Sachbeschädigung, der
üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der
Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil der Tochter, Prozesshindernisse
gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO aufgetreten seien. So hätten
der Beschwerdeführer und die Beschuldigte eine Desinteresseerklärung im Rahmen
der Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 unterzeichnet und darin die
Abschreibung der bestehenden Verfahren (Straf- und Zivilverfahren) beantragt. Hinsichtlich
der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers und hinsichtlich der
Verletzung der Fürsorgepflicht zum Nachteil der Tochter habe sich kein
Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige.
2.2.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die
Einstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Desinteresseerklärung verliere ihre
Wirkung, wenn sich die Parteien nicht an den Vergleich halten würden. Die
Parteien hätten sich verpflichtet, die Kinder nicht zum Lügen aufzufordern, was
die Beschuldigte aber dennoch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich dadurch
nicht an den Vergleich gehalten und die Wirkung der Desinteresseerklärung sei
somit dahingefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Vergleichs ein Revisionsgesuch eingereicht, weshalb die Desinteresseerklärung
nicht rechtsgültig und somit der Strafantrag nicht zurückgezogen worden sei.
2.2.3
Entgegen
der Argumentation des Beschwerdeführers führt der Umstand, dass ein Revisionsverfahren
betreffend die Desinteresseerklärung im Rahmen des Entscheids der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2023 hängig ist,
nicht dazu, dass die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids
gehemmt werden. Denn die Einreichung eines Revisionsgesuches ändert nichts an
der bestehenden formellen und damit einhergehenden materiellen Rechtskraft des
zu revidierenden Entscheides. Als Folge davon bleibt auch dessen
Vollstreckbarkeit unberührt (Art. 331 Abs. 1 ZPO; Herzog, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 331 ZPO N 1). Die Wirkung der
Dispositiv
Desinteresseerklärung bleibt demnach bestehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu
Recht geltend macht, brachte der Beschwerdeführer mit der Desinteresseerklärung
zum Ausdruck, dass er an der Strafverfolgung und der Bestrafung der Beschuldigten
kein Interesse hat. In der Desinteresseerklärung hat der Beschwerdeführer die
Abschreibung sämtlicher hängiger Verfahren zwischen den Parteien (Beschwerdeführer
und Beschuldigte) beantragt und die Schlichtungsbehörde wurde ermächtigt, die
betroffenen Institutionen über die Desinteresseerklärung in Kenntnis zu setzen (Akten,
S. 92 f.). Dies kann einzig als Rückzug sämtlicher Strafanträge
verstanden werden. Hinsichtlich der Antragsdelikte der Tätlichkeiten vom April
2022 und Februar 2023 sowie der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs vom
und der Sachentziehung vom März 2023 liegen somit Prozesshindernisse gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vor, weshalb das Verfahren bezüglich
der Antragsdelikte zu Recht eingestellt wurde.
2.2.4 Auch
betreffend das Offizialdelikt der Verletzung der Fürsorgepflicht gemäss
Art. 219 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu
Recht eingestellt. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen
Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder
seelischen Entwicklung gefährdet, wird nach Art. 219 StGB bestraft. Es
handelt sich dabei um ein konkretes Gefährdungsdelikt, durch die
Pflichtverletzung wird die körperliche oder seelische Entwicklung des
Minderjährigen gefährdet (Eckert,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 219 StGB N 10). Vorliegend
gibt die Tochter gemäss Bericht zur Befragung vom 24. März 2023 (Akten,
S. 53) zum Ausdruck, dass sie keine Aussagen machen wolle, weil sie die
Folgen der Aussagen nicht abschätzen könne und sie nicht wolle, dass die Mutter
bestraft werde. Vielmehr sollen die Probleme auf anderem Weg gelöst werden. Aufgrund
der mangelnden Beweise wird klar, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend
erstellt ist. Mit der vorliegenden Beweislage scheint ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sehr wahrscheinlich und eine
Hauptverhandlung erscheint daher als Ressourcenverschwendung. Daraus ergibt
sich, dass sich kein Tatverdacht erhärten konnte, welcher eine Anklage
rechtfertigen würde. Das Verfahren hinsichtlich der Verletzung der Fürsorge-
und Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB wurde gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt.
2.2.5 Das
Gesagte gilt auch bezüglich der geltend gemachten Drohung im Sinne von
Art. 180 Abs. 1 StGB. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird
bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt.
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein
künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein
Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu
versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in
der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen
normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September
2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Indem das Gesetz eine schwere Drohung
verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Als schwer wird etwa die Drohung, das
Gegenüber zu schlagen oder töten qualifiziert. Gemäss Lehre und Praxis sind die
gesamten Umstände in Rechnung zu stellen. Von der schweren Drohung abzugrenzen
ist die straflose Ankündigung von Nachteilen, welche einen Adressaten ebenfalls
subjektiv schwer treffen und in ihm Angst und Schrecken erzeugen können (Delnon/Rüddy in: a.a.O., Art. 180
StGB N 19 ff.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die
Beschuldigte hätte in Aussicht gestellt, die Briefe der [...] AG mit seiner Privatadresse zu versehen und an den Absender
zurückzusenden. Eine solche Aussage ist als straflose Ankündigung von
Nachteilen zu verstehen und vermag die Grenze zur schweren Drohung nicht
überschreiten. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung ist gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt.
2.3 Es
ist sodann zu prüfen, ob das Verfahren hinsichtlich der Verleumdung zu Recht
nicht an die Hand genommen wurde.
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2024 die
Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass ein Prozesshindernis vorliege. Durch
die Unterzeichnung der obengenannten Desinteresseerklärung und mithin der
Erklärung seines Desinteresses an der Strafverfolgung und Bestrafung der beschuldigten
Person, sei der Strafantrag zurückgezogen worden. Die Verleumdung sei ein
Antragsdelikt und der Antrag sei mit der Desinteresseerklärung dahingefallen,
es liege daher ein Prozesshindernis vor.
2.3.2 In
seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – wie oben erwähnt
(E. 2.2.2) – vor, die Desinteresseerklärung verliere namentlich mit
Einreichung des Revisionsgesuchs die Wirkung. Das von D____ (Anwalt der
Beschuldigten im Trennungsverfahren) im Namen der Beschuldigten eingereichte
superprovisorische Gesuch betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot und die
darin enthaltenen Aussagen würden nicht durch das Mandatsverhältnis geschützt.
Vielmehr sei das Ziel des Gesuchs gewesen, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers
einzuschränken. Es seien namentlich hinsichtlich des «Stalkens» keine Beweise
vorgebracht worden, weshalb es sich dabei um eine Verleumdung handle.
2.3.3 Betreffend
den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auf die Ungültigkeit der Desinteresseerklärung
beruft, kann nach oben verwiesen werden (E. 2.2.3). Da kein gültiger Strafantrag
vorliegt, ist ein Prozesshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren daher zu Recht nicht an
die Hand genommen.
2.3.4 Selbst
wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt wären, wäre der Tatbestand dennoch
eindeutig nicht erfüllt. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der
Verleumdung schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die vom Strafrecht
geschützte Ehre wird allgemein als ein Recht auf Achtung verstanden, welches
durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als
Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1).
Vorliegend
stellt der Beschwerdeführer auf die Aussagen im Rahmen eines
superprovisorischen Gesuches betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot vom
17. März 2023 ab, welches der Anwalt, D____, im Auftrag der Beschuldigten verfasst
und eingereicht hat. Das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klientin begründet
ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die freie und spontane Kommunikation
zwischen Anwalt und Klientin soll nicht gefährdet werden, weshalb eine
Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise
der Fall sein, wenn die fraglichen Äusserungen des Anwalts keinen Bezug zum
Fall haben und sie letztlich darauf abzielen, die betreffende Person als Mensch
verächtlich zu machen, mithin in der Ehre zu verletzen (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 6). Vorliegend ist nicht von
einer solchen Konstellation auszugehen. Vielmehr liegt zwischen den Parteien
ein konfliktbehaftetes Verhältnis vor, welches durch den eingereichten
Mailverkehr und die eingereichten Unterlagen (statt vieler vgl. Akten, S. 41
und 72) sowie den diversen teilweise noch hängigen Verfahren zum Ausdruck
kommt. Die konstitutiven Elemente der Verleumdung sind hinsichtlich den
mutmasslichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber ihrem Anwalt nicht
erfüllt. Nach dem Gesagten, hat die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erlassen.
3.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des
Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.– zu
bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.