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Entscheid

BES.2024.9

Nichtanhandnahme und Einstellung

21. August 2024Deutsch15 min

Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sachentziehung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.9

ENTSCHEID

vom 21. August

2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Januar 2024

betreffend Nichtanhandnahme und

Einstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) hat gegen seine von ihm getrenntlebende Ehegattin, B____

(nachfolgend Beschuldigte), mehrfach Anzeige erstattet. Darin macht er der

Beschuldigten den Vorwurf der Tätlichkeiten, mutmasslich begangen am

28. April 2022, der Tätlichkeiten und der Sachentziehung, mutmasslich

begangen am 13. Februar 2023, der Sachbeschädigung, der mehrfachen

Drohung, des Hausfriedensbruchs und der üblen Nachrede zum Nachteil des

Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sachentziehung

und der Drohung zum Nachteil von C____ (gemeinsame Tochter des

Beschwerdeführers und der Beschuldigten), mutmasslich begangen zwischen dem 4. und

12. März 2023, sowie der Verleumdung, mutmasslich begangen am

17. März 2023. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom 28. April

2022 und 13. April 2023 sowie betreffend die Vorfälle vom März 2023 ein. Mit

einer weiteren Verfügung vom 24. Januar 2024 nahm sie das Verfahren

betreffend den Verdacht der üblen Nachrede nicht anhand.

Diese beiden

Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Februar 2024

beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten. Darin beantragte

er sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen. Mit Verfügung vom

15. April 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht beliebig mit

weiteren Schriftsätzen und Beilagen ergänzt werden könne und der Schriftenwechsel

mit allfälligen Eingaben der übrigen Parteien geschlossen werde. Mit Verfügung

vom 17. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter festgestellt, dass die

Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen

und

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert

zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden

(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Das Beschwerdegericht überprüft solche Verfügungen mit voller

Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Deren Beurteilung fällt in die

Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als potentieller Privatkläger oder

als Person, die Anzeige erstattet hat und in ihren Rechten unmittelbar berührt

ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO,

Art. 105 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 StPO). In Bezug auf

die Antragsdelikte ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nach Erklärung seines

Desinteresses in seinen Rechten unmittelbar berührt und mithin legitimiert ist.

Dies kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich sogleich

zeigen wird – ohnehin abgewiesen werden muss. Im Übrigen ist auf die

rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319

in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

Eine

Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren

Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

(zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1

und 4.2; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem

Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach

gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden

kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des

Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen (Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 17).

2.1.2

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, (lit. a) dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, (lit. b) Verfahrenshindernisse

bestehen oder (lit. c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen

auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie bei der Frage, ob ein

Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem

Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe dazu oben

E. 2.1.1; Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung

etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte

feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen

genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage

haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt

(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die

Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit

sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten,

verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der

Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass

nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können;

vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht

feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos

erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf

die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch

AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159

vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Gemäss

der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2024 besteht

der Verdacht auf mehrere Straftaten in unterschiedlichen Zeiträumen. Namentlich

werde die Beschuldigte der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers, mutmasslich

begangen am 28. April 2022, verdächtigt. Sodann werde sie der

Tätlichkeiten und der Sachentziehung zum Nachteil der Tochter, mutmasslich begangen

am 13. Februar 2023, verdächtigt. Weiter werde die Beschuldigte der

Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der üblen Nachrede zum Nachteil

des Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht, der

Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil der Tochter, mutmasslich begangen

zwischen dem 4. und 12. März 2023, verdächtigt. Die Einstellungsverfügung

begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass hinsichtlich der Tätlichkeiten zum

Nachteil des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Tätlichkeiten und

Sachentziehung zum Nachteil der Tochter hinsichtlich der Sachbeschädigung, der

üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der

Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil der Tochter, Prozesshindernisse

gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO aufgetreten seien. So hätten

der Beschwerdeführer und die Beschuldigte eine Desinteresseerklärung im Rahmen

der Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 unterzeichnet und darin die

Abschreibung der bestehenden Verfahren (Straf- und Zivilverfahren) beantragt. Hinsichtlich

der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers und hinsichtlich der

Verletzung der Fürsorgepflicht zum Nachteil der Tochter habe sich kein

Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige.

2.2.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die

Einstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Desinteresseerklärung verliere ihre

Wirkung, wenn sich die Parteien nicht an den Vergleich halten würden. Die

Parteien hätten sich verpflichtet, die Kinder nicht zum Lügen aufzufordern, was

die Beschuldigte aber dennoch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich dadurch

nicht an den Vergleich gehalten und die Wirkung der Desinteresseerklärung sei

somit dahingefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des

Vergleichs ein Revisionsgesuch eingereicht, weshalb die Desinteresseerklärung

nicht rechtsgültig und somit der Strafantrag nicht zurückgezogen worden sei.

2.2.3

Entgegen

der Argumentation des Beschwerdeführers führt der Umstand, dass ein Revisionsverfahren

betreffend die Desinteresseerklärung im Rahmen des Entscheids der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2023 hängig ist,

nicht dazu, dass die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids

gehemmt werden. Denn die Einreichung eines Revisionsgesuches ändert nichts an

der bestehenden formellen und damit einhergehenden materiellen Rechtskraft des

zu revidierenden Entscheides. Als Folge davon bleibt auch dessen

Vollstreckbarkeit unberührt (Art. 331 Abs. 1 ZPO; Herzog, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 331 ZPO N 1). Die Wirkung der

Dispositiv

Desinteresseerklärung bleibt demnach bestehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu

Recht geltend macht, brachte der Beschwerdeführer mit der Desinteresseerklärung

zum Ausdruck, dass er an der Strafverfolgung und der Bestrafung der Beschuldigten

kein Interesse hat. In der Desinteresseerklärung hat der Beschwerdeführer die

Abschreibung sämtlicher hängiger Verfahren zwischen den Parteien (Beschwerdeführer

und Beschuldigte) beantragt und die Schlichtungsbehörde wurde ermächtigt, die

betroffenen Institutionen über die Desinteresseerklärung in Kenntnis zu setzen (Akten,

S. 92 f.). Dies kann einzig als Rückzug sämtlicher Strafanträge

verstanden werden. Hinsichtlich der Antragsdelikte der Tätlichkeiten vom April

2022 und Februar 2023 sowie der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs vom

und der Sachentziehung vom März 2023 liegen somit Prozesshindernisse gemäss

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vor, weshalb das Verfahren bezüglich

der Antragsdelikte zu Recht eingestellt wurde.

2.2.4 Auch

betreffend das Offizialdelikt der Verletzung der Fürsorgepflicht gemäss

Art. 219 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu

Recht eingestellt. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen

Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder

seelischen Entwicklung gefährdet, wird nach Art. 219 StGB bestraft. Es

handelt sich dabei um ein konkretes Gefährdungsdelikt, durch die

Pflichtverletzung wird die körperliche oder seelische Entwicklung des

Minderjährigen gefährdet (Eckert,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 219 StGB N 10). Vorliegend

gibt die Tochter gemäss Bericht zur Befragung vom 24. März 2023 (Akten,

S. 53) zum Ausdruck, dass sie keine Aussagen machen wolle, weil sie die

Folgen der Aussagen nicht abschätzen könne und sie nicht wolle, dass die Mutter

bestraft werde. Vielmehr sollen die Probleme auf anderem Weg gelöst werden. Aufgrund

der mangelnden Beweise wird klar, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend

erstellt ist. Mit der vorliegenden Beweislage scheint ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sehr wahrscheinlich und eine

Hauptverhandlung erscheint daher als Ressourcenverschwendung. Daraus ergibt

sich, dass sich kein Tatverdacht erhärten konnte, welcher eine Anklage

rechtfertigen würde. Das Verfahren hinsichtlich der Verletzung der Fürsorge-

und Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB wurde gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt.

2.2.5 Das

Gesagte gilt auch bezüglich der geltend gemachten Drohung im Sinne von

Art. 180 Abs. 1 StGB. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird

bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt.

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein

künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein

Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu

versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in

der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen

normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September

2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Indem das Gesetz eine schwere Drohung

verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Als schwer wird etwa die Drohung, das

Gegenüber zu schlagen oder töten qualifiziert. Gemäss Lehre und Praxis sind die

gesamten Umstände in Rechnung zu stellen. Von der schweren Drohung abzugrenzen

ist die straflose Ankündigung von Nachteilen, welche einen Adressaten ebenfalls

subjektiv schwer treffen und in ihm Angst und Schrecken erzeugen können (Delnon/Rüddy in: a.a.O., Art. 180

StGB N 19 ff.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die

Beschuldigte hätte in Aussicht gestellt, die Briefe der [...] AG mit seiner Privatadresse zu versehen und an den Absender

zurückzusenden. Eine solche Aussage ist als straflose Ankündigung von

Nachteilen zu verstehen und vermag die Grenze zur schweren Drohung nicht

überschreiten. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung ist gestützt

auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt.

2.3 Es

ist sodann zu prüfen, ob das Verfahren hinsichtlich der Verleumdung zu Recht

nicht an die Hand genommen wurde.

2.3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2024 die

Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass ein Prozesshindernis vorliege. Durch

die Unterzeichnung der obengenannten Desinteresseerklärung und mithin der

Erklärung seines Desinteresses an der Strafverfolgung und Bestrafung der beschuldigten

Person, sei der Strafantrag zurückgezogen worden. Die Verleumdung sei ein

Antragsdelikt und der Antrag sei mit der Desinteresseerklärung dahingefallen,

es liege daher ein Prozesshindernis vor.

2.3.2 In

seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – wie oben erwähnt

(E. 2.2.2) – vor, die Desinteresseerklärung verliere namentlich mit

Einreichung des Revisionsgesuchs die Wirkung. Das von D____ (Anwalt der

Beschuldigten im Trennungsverfahren) im Namen der Beschuldigten eingereichte

superprovisorische Gesuch betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot und die

darin enthaltenen Aussagen würden nicht durch das Mandatsverhältnis geschützt.

Vielmehr sei das Ziel des Gesuchs gewesen, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers

einzuschränken. Es seien namentlich hinsichtlich des «Stalkens» keine Beweise

vorgebracht worden, weshalb es sich dabei um eine Verleumdung handle.

2.3.3 Betreffend

den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auf die Ungültigkeit der Desinteresseerklärung

beruft, kann nach oben verwiesen werden (E. 2.2.3). Da kein gültiger Strafantrag

vorliegt, ist ein Prozesshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren daher zu Recht nicht an

die Hand genommen.

2.3.4 Selbst

wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt wären, wäre der Tatbestand dennoch

eindeutig nicht erfüllt. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der

Verleumdung schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die vom Strafrecht

geschützte Ehre wird allgemein als ein Recht auf Achtung verstanden, welches

durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als

Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1).

Vorliegend

stellt der Beschwerdeführer auf die Aussagen im Rahmen eines

superprovisorischen Gesuches betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot vom

17. März 2023 ab, welches der Anwalt, D____, im Auftrag der Beschuldigten verfasst

und eingereicht hat. Das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klientin begründet

ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die freie und spontane Kommunikation

zwischen Anwalt und Klientin soll nicht gefährdet werden, weshalb eine

Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise

der Fall sein, wenn die fraglichen Äusserungen des Anwalts keinen Bezug zum

Fall haben und sie letztlich darauf abzielen, die betreffende Person als Mensch

verächtlich zu machen, mithin in der Ehre zu verletzen (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 6). Vorliegend ist nicht von

einer solchen Konstellation auszugehen. Vielmehr liegt zwischen den Parteien

ein konfliktbehaftetes Verhältnis vor, welches durch den eingereichten

Mailverkehr und die eingereichten Unterlagen (statt vieler vgl. Akten, S. 41

und 72) sowie den diversen teilweise noch hängigen Verfahren zum Ausdruck

kommt. Die konstitutiven Elemente der Verleumdung sind hinsichtlich den

mutmasslichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber ihrem Anwalt nicht

erfüllt. Nach dem Gesagten, hat die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erlassen.

3.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des

Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.– zu

bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.