BES.2024.90
Erkennungsdienstliche Erfassung, nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und DNA-Analyse
29. April 2025Deutsch15 min
Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.90
ENTSCHEID
vom 29. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,
Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2024
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung, nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und
DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 ordnete die
Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der
Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
(WSA) beim Beschwerdeführer an. Mit einer zusätzlichen, ebenfalls vom 11. Juli
2024 datierenden Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft überdies die
Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen beide
Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024
Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Verfügungen aufzuheben und die
bereits abgenommenen Fingerabdrücke sowie deren Eintragung in der
Fingerabdruck-Datenbank zu löschen. Allfällig bereits abgenommene DNA-Proben
seien zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der DNA-Datenbank (CODIS) zu
löschen. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 16. August
2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren
vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt
und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und
DNA-Probeentnahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015
E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.
Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen. Er bringt vor, das DNA-Profil sowie die erkennungsdienstliche
Erfassung würden offensichtlich nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen. Der
Tatverdacht stütze sich ausschliesslich auf Chat-Nachrichten zwischen dem
Beschwerdeführer und einer Drittperson, welche zwischen dem 12. April 2019 und
dem 30. Oktober 2021 ausgetauscht worden seien. Dabei sei aus den Akten
ersichtlich, dass nach November 2019 lediglich noch vereinzelte Nachrichten vom
Beschwerdeführer an die Drittperson gerichtet worden seien, die jedoch
unbeantwortet geblieben seien. Insbesondere sei die Sichtung und Auswertung
einer DNA-Spur nicht dokumentiert und würde auch keinen Sinn machen, da die
mutmasslichen Delikte schon Jahre zurücklägen. Es seien zudem keine Gegenstände
sichergestellt worden und es sei auch keine Hausdurchsuchung erfolgt.
Die
Voraussetzungen für eine DNA-Profilerstellung sowie erkennungsdienstliche
Erfassung zur Aufklärung weiterer vergangener oder künftiger Delikte seien
nicht erfüllt. Die Prognose des Beschwerdeführers sei ausgesprochen gut und es
seien ferner auch keine Indizien ersichtlich, die einen anderweitigen
Tatverdacht im genannten Zeitraum begründen könnten (Beschwerde, Akten
S. 3 ff.).
2.2
In
ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, die
erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Analyse stünden im Zusammenhang
mit der Aufklärung der Anlasstat. Es handle sich vorliegend um eine gross
angelegte Aktion namens «[...]», welche mehrere Beschuldigte betreffe. Die
Rolle des Beschwerdeführers habe nicht von Anfang an klar definiert werden
können. Gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich bestehe der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum mit B____, dem Hauptakteur
der Aktion, in Kontakt gestanden sei und Betäubungsmittel ge- und verkauft
habe. In der Aktion «[...]» seien mehrfach Betäubungsmittel sichergestellt
worden, die auf Spuren untersucht worden seien, und es seien auch
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Rolle des Beschwerdeführers in der
Organisation sei nicht abschliessend geklärt, er sei nicht geständig und bei
ihm seien auch keine Betäubungsmittel sichergestellt worden. Daher würden die
Zwangsmassnahmen der Aufklärung der Anlasstat dienen.
Die Anordnung
einer DNA-Analyse sei auch möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
anzunehmen sei, die beschuldigte Person könne weitere Vergehen oder Verbrechen
begangen haben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einen
Betäubungsmittelhandel verwickelt sei. Es handle sich nicht bloss um den Kauf
von Drogen zwecks Eigenkonsums. Der Beschwerdeführer sei in Kontakt gestanden
mit Drogenhändlern, die mit sehr grossen Mengen an Betäubungsmitteln mit hohem
Reinheitsgrad gehandelt hätten, weshalb der Verdacht bestehe, er sei schon seit
einiger Zeit im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen bzw. bewege sich
regelmässig in dieser Organisation. Der Tatverdacht auf Handel mit
Betäubungsmitteln in diesem Umfang erreiche somit auch die notwendige Schwere
und Verhältnismässigkeit zur Erhebung der angeordneten Zwangsmassnahmen
(Stellungahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 16 ff.).
2.3
Mit
Replik vom 10. Oktober 2024 erwiderte der Beschwerdeführer zusammengefasst,
die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Stellungnahme implizit vor, Teil eines
umfangreichen kriminellen Gefüges gewesen zu sein. Dies sei ihm jedoch weder in
der Einvernahme vom 11. Juli 2024 vorgeworfen worden, noch ergebe es sich aus
den Akten. Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, er habe
sich zwei Mal mit B____ getroffen, um Kokain und MDMA zur Deckung des eigenen
Konsumbedarfs zu kaufen und einige hundert Gramm Marihuana zu verkaufen. Selbst
bei Bewahrheiten des Tatverdachts würde sich zeigen, dass der Beschwerdeführer
keine «Rolle» eingenommen habe, sondern lediglich an der Deckung seines
Eigenbedarfs interessiert gewesen sei. Das Strafverfahren habe somit keineswegs
jene Ausmasse, wie sie die Staatsanwaltschaft suggeriere, was sich auch daran
zeige, dass sie sich drei Jahre lang nicht um Beweiserhebungen bemüht und auf
eine Hausdurchsuchung verzichtet habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft,
wonach in der Aktion «[...]» Hausdurchsuchungen stattgefunden und DNA-Spuren
sichergestellt worden seien, seien nicht nachvollziehbar, weil das aktuelle
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr Teil der Aktion «[...]»
sei. Diese sei längst abgeschlossen und nicht jeder, der B____ gekannt habe,
könne als Teil der Aktion «[...]» betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer sei
in der letzten Einvernahme lediglich vorgeworfen worden, mindestens 100 Gramm
Marihuana an B____ verkauft zu haben. Diese Menge sei keineswegs sehr gross. Es
sei auch in Bezug auf den Kauf nicht von einer Menge die Rede gewesen, welche
den Eigenbedarf übersteige. Dies zeige sich auch dadurch, dass die
Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz eröffnet habe. Der Fall werde grösser dargestellt, als
er effektiv sei (Replik, Akten S. 25 ff.).
3.
3.1
3.1.1
Zwangsmassnahmen
sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der
Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern,
die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des
Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Einschränkungen von
Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
1–3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In Konkretisierung von Art. 36 BV sieht
Art. 197 StPO weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden
können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und wenn die Bedeutung
der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
Art. 255 Abs. 1
lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person
und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder
eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das
Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2 S;
je mit Hinweisen) berühren. Das Bundesgericht ist dabei in seiner ständigen
Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen, der sich unter
den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche
Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3). Daran
ist trotz des neusten publizierten Bundesgerichtsentscheids festzuhalten,
welcher diese Rechtsprechung zwar in Frage stellt, sie hingegen nicht ändert
(BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. 2.3.3).
Art. 255 StPO
erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse.
Nach der (nunmehr in Art. 255 Abs. 1bis StPO
kodifizierten) Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht
der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Dabei
muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019
jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017
vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch,
ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das
die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines
von vielen Kriterien in eine Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten (145 IV 253 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.1.2
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung
weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 IV 91 E. 4; BGer 1B_194/2018
vom 28. Mai 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 197 StPO N
7.
ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die
Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die
Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der
Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat
vorliegen (BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2, mit
Hinweisen; AGE BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 3.1.2, mit Hinweisen).
Das Erfordernis
des hinreichenden Tatverdachts bezieht sich auf die Anlasstat. Für die
weiteren, unbekannten Delikte, welche unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen sind, müssen bloss hinreichende Anhaltspunkte
vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht muss bzw. kann in Bezug auf unbekannte
und zukünftige Straftaten nicht bestehen (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 147
I 372 E. 4.2).
3.2
Ein
hinreichender Tatverdacht für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt
aufgrund der Akten vor. Aus den Angaben der Staatsanwaltschaft Zürich im
Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 15. August 2023 ergibt sich, dass dem
Beschuldigten vorgeworfen wird, diverse Male nicht bekannte Mengen Kokain von B____
bezogen sowie mindestens einmal mehrere hundert Gramm Marihuana an diesen
übergeben zu haben (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
pdf-Seite 48). Der Verdacht lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei Zürich
entnehmen, der sich auf die Auswertung des Mobiltelefons von B____ stützt,
sowie dem Chat-Verlauf selbst. Darin ist unter anderem ersichtlich, dass B____
dem Beschwerdeführer Fotos von Labortests sandte, welche einen Reinheitsgrad
von 92.7 % bei MDMA sowie einen solchen von 91.1 % bei Kokain zeigten
(elektronische Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, pdf-Seiten 56 ff.,
insbesondere pdf-Seiten 66 f.). Zwar ist aus den Akten nicht genau
ersichtlich, welche und wie viel Betäubungsmittel tatsächlich in der Aktion «[...]»
sichergestellt oder Spuren gefunden wurden. Das vorliegende Strafverfahren
steht aber noch am Anfang und es ist mit weiteren Ermittlungsschritten zu
rechnen, die auch weitere Spurenauswertungen nach sich ziehen können. Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren nehme keine grossen Ausmasse
an, was sich bereits dadurch zeige, dass die Staatsanwaltschaft drei Jahre lang
keine Beweise erhoben habe. Damit verkennt er, dass die Strafuntersuchung erst
im September 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen wurde. Dass
die Staatsanwaltschaft Zürich das Ersuchen um Verfahrensübernahme erst im
August 2023 stellte, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass B____ als
Hauptbeschuldigter der Aktion «[...]» erst im Mai 2023 verhaftet wurde (siehe
Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2023, pdf-Seite 57).
Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm in der Einvernahme vom 11. Juli
2024.
nicht der Kauf ausschliesslich zum Zweck des Eigenkonsums vorgeworfen,
sondern der Betäubungsmittelhandel (Einvernahme vom 11. Juli 2024, pdf-Seite
140). Die angeblich gekaufte Menge an Kokain oder MDMA wurde nicht genannt, da
diese beim aktuellen Ermittlungsstand noch unbekannt ist (vgl. Rapport der
Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2023, pdf-Seite 57 sowie Einvernahme
vom 11. Juli 2024, pdf-Seiten 140 ff.). Weiter ist festzustellen,
dass ein DNA-Profil zur Ent- oder Belastung des Beschwerdeführers im Verfahren
gegen diesen mit gesicherten Spuren aus der Aktion «[...]» abgeglichen werden
kann; unabhängig davon, ob diese Aktion bereits abgeschlossen ist. Daher eignet
sich das DNA-Profil, die Anlasstat aufzuklären. Dasselbe gilt für die
erkennungsdienstliche Erfassung. Fotos des Beschwerdeführers könnten bspw.
Hinweise in weiteren Einvernahmen mit Hilfe einer Fotowahlkonfrontation
liefern, welche die Vorwürfe bestätigen oder entkräften könnten. Gleichwertige
mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind
nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit ebenfalls zu bejahen ist. Wie
erwähnt steht nicht lediglich der Vorwurf des Kaufs zwecks Eigenkonsums im
Raum, sondern der mehrfache Handel mit Betäubungsmitteln (sowohl Kauf als auch
Verkauf). Auch wenn einige hundert Gramm Marihuana keine allzu grosse Menge
darstellen sollten, ist die gekaufte Menge an Kokain oder MDMA bisher unklar
und der Vorwurf lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) stellt ein Vergehen dar. Ein mehrfacher Kauf von Kokain mit einem
Reinheitsgrad von rund 91 % rechtfertigt vorliegend die erforderlichen
Grundrechtseingriffe. Sie sind mithin verhältnismässig. Ob der Fall von der
Staatsanwaltschaft grösser dargestellt wird, als er tatsächlich ist, werden die
weiteren Ermittlungen zeigen.
3.3
Nach
dem Ausgeführten sind die angeordneten Zwangsmassnahmen geeignet, erforderlich
und verhältnismässig im Sinne des Art. 36 BV. Sie dienen der Aufklärung der
Anlasstat und sind in diesem Zusammenhang rechtmässig angeordnet worden. Damit
kann offenbleiben, ob genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für
weitere Delikte von einer gewissen Schwere gemäss Art. 255 Abs. 1bis
StPO vorhanden sind, welche die fraglichen Grundrechtseingriffe
rechtfertigen würden.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die
Kosten des Verfahrens vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr
ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 800.– zu bemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
beantragt. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung entweder bei
notwendiger Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO an, oder wenn
die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs.
1.
lit. b StPO).
Ein Fall von
notwendiger Verteidigung ist vorliegend nicht gegeben. Selbst bei Annahme einer
solchen hat der Beschwerdeführer bereits eine Wahlverteidigung bestimmt,
weshalb der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung auch dann
abzuweisen wäre.
Bei der
Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den
individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 f.).
Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits
sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre
aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre
finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht
nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_107/2018 vom 30. April 2018
E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weder seine
Bedürftigkeit geltend, noch reicht er entsprechende Belege zu den Akten. Auch
nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Antrags
auf Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt hatte, äusserte sich der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Replik nicht dazu. Nachdem sich die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht aus den Akten der
Staatsanwaltschaft ergibt, und kein Fall von notwendiger Verteidigung erkennbar
ist, ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.–.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.