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Entscheid

BES.2024.90

Erkennungsdienstliche Erfassung, nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und DNA-Analyse

29. April 2025Deutsch15 min

Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.90

ENTSCHEID

vom 29. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,

Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2024

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung, nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und

DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 ordnete die

Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der

Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs

(WSA) beim Beschwerdeführer an. Mit einer zusätzlichen, ebenfalls vom 11. Juli

2024 datierenden Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft überdies die

Erstellung eines DNA-Profils an.

Gegen beide

Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024

Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Verfügungen aufzuheben und die

bereits abgenommenen Fingerabdrücke sowie deren Eintragung in der

Fingerabdruck-Datenbank zu löschen. Allfällig bereits abgenommene DNA-Proben

seien zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der DNA-Datenbank (CODIS) zu

löschen. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 16. August

2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren

vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer

hat mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt

und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und

DNA-Probeentnahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015

E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.

Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss

eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen. Er bringt vor, das DNA-Profil sowie die erkennungsdienstliche

Erfassung würden offensichtlich nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen. Der

Tatverdacht stütze sich ausschliesslich auf Chat-Nachrichten zwischen dem

Beschwerdeführer und einer Drittperson, welche zwischen dem 12. April 2019 und

dem 30. Oktober 2021 ausgetauscht worden seien. Dabei sei aus den Akten

ersichtlich, dass nach November 2019 lediglich noch vereinzelte Nachrichten vom

Beschwerdeführer an die Drittperson gerichtet worden seien, die jedoch

unbeantwortet geblieben seien. Insbesondere sei die Sichtung und Auswertung

einer DNA-Spur nicht dokumentiert und würde auch keinen Sinn machen, da die

mutmasslichen Delikte schon Jahre zurücklägen. Es seien zudem keine Gegenstände

sichergestellt worden und es sei auch keine Hausdurchsuchung erfolgt.

Die

Voraussetzungen für eine DNA-Profilerstellung sowie erkennungsdienstliche

Erfassung zur Aufklärung weiterer vergangener oder künftiger Delikte seien

nicht erfüllt. Die Prognose des Beschwerdeführers sei ausgesprochen gut und es

seien ferner auch keine Indizien ersichtlich, die einen anderweitigen

Tatverdacht im genannten Zeitraum begründen könnten (Beschwerde, Akten

S. 3 ff.).

2.2

In

ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, die

erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Analyse stünden im Zusammenhang

mit der Aufklärung der Anlasstat. Es handle sich vorliegend um eine gross

angelegte Aktion namens «[...]», welche mehrere Beschuldigte betreffe. Die

Rolle des Beschwerdeführers habe nicht von Anfang an klar definiert werden

können. Gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich bestehe der Verdacht,

dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum mit B____, dem Hauptakteur

der Aktion, in Kontakt gestanden sei und Betäubungsmittel ge- und verkauft

habe. In der Aktion «[...]» seien mehrfach Betäubungsmittel sichergestellt

worden, die auf Spuren untersucht worden seien, und es seien auch

Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Rolle des Beschwerdeführers in der

Organisation sei nicht abschliessend geklärt, er sei nicht geständig und bei

ihm seien auch keine Betäubungsmittel sichergestellt worden. Daher würden die

Zwangsmassnahmen der Aufklärung der Anlasstat dienen.

Die Anordnung

einer DNA-Analyse sei auch möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte

anzunehmen sei, die beschuldigte Person könne weitere Vergehen oder Verbrechen

begangen haben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einen

Betäubungsmittelhandel verwickelt sei. Es handle sich nicht bloss um den Kauf

von Drogen zwecks Eigenkonsums. Der Beschwerdeführer sei in Kontakt gestanden

mit Drogenhändlern, die mit sehr grossen Mengen an Betäubungsmitteln mit hohem

Reinheitsgrad gehandelt hätten, weshalb der Verdacht bestehe, er sei schon seit

einiger Zeit im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen bzw. bewege sich

regelmässig in dieser Organisation. Der Tatverdacht auf Handel mit

Betäubungsmitteln in diesem Umfang erreiche somit auch die notwendige Schwere

und Verhältnismässigkeit zur Erhebung der angeordneten Zwangsmassnahmen

(Stellungahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 16 ff.).

2.3

Mit

Replik vom 10. Oktober 2024 erwiderte der Beschwerdeführer zusammengefasst,

die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Stellungnahme implizit vor, Teil eines

umfangreichen kriminellen Gefüges gewesen zu sein. Dies sei ihm jedoch weder in

der Einvernahme vom 11. Juli 2024 vorgeworfen worden, noch ergebe es sich aus

den Akten. Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, er habe

sich zwei Mal mit B____ getroffen, um Kokain und MDMA zur Deckung des eigenen

Konsumbedarfs zu kaufen und einige hundert Gramm Marihuana zu verkaufen. Selbst

bei Bewahrheiten des Tatverdachts würde sich zeigen, dass der Beschwerdeführer

keine «Rolle» eingenommen habe, sondern lediglich an der Deckung seines

Eigenbedarfs interessiert gewesen sei. Das Strafverfahren habe somit keineswegs

jene Ausmasse, wie sie die Staatsanwaltschaft suggeriere, was sich auch daran

zeige, dass sie sich drei Jahre lang nicht um Beweiserhebungen bemüht und auf

eine Hausdurchsuchung verzichtet habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft,

wonach in der Aktion «[...]» Hausdurchsuchungen stattgefunden und DNA-Spuren

sichergestellt worden seien, seien nicht nachvollziehbar, weil das aktuelle

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr Teil der Aktion «[...]»

sei. Diese sei längst abgeschlossen und nicht jeder, der B____ gekannt habe,

könne als Teil der Aktion «[...]» betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer sei

in der letzten Einvernahme lediglich vorgeworfen worden, mindestens 100 Gramm

Marihuana an B____ verkauft zu haben. Diese Menge sei keineswegs sehr gross. Es

sei auch in Bezug auf den Kauf nicht von einer Menge die Rede gewesen, welche

den Eigenbedarf übersteige. Dies zeige sich auch dadurch, dass die

Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz eröffnet habe. Der Fall werde grösser dargestellt, als

er effektiv sei (Replik, Akten S. 25 ff.).

3.

3.1

3.1.1

Zwangsmassnahmen

sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der

Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern,

die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des

Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Einschränkungen von

Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

1–3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In Konkretisierung von Art. 36 BV sieht

Art. 197 StPO weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden

können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und wenn die Bedeutung

der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person

und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder

eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das

Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle

Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2 S;

je mit Hinweisen) berühren. Das Bundesgericht ist dabei in seiner ständigen

Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen, der sich unter

den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche

Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3). Daran

ist trotz des neusten publizierten Bundesgerichtsentscheids festzuhalten,

welcher diese Rechtsprechung zwar in Frage stellt, sie hingegen nicht ändert

(BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. 2.3.3).

Art. 255 StPO

erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse.

Nach der (nunmehr in Art. 255 Abs. 1bis StPO

kodifizierten) Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht

der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Dabei

muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019

jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017

vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch,

ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das

die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines

von vielen Kriterien in eine Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu

gewichten (145 IV 253 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.1.2

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung

weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 IV 91 E. 4; BGer 1B_194/2018

vom 28. Mai 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 197 StPO N

7.

ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die

Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die

Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der

Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die

Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat

vorliegen (BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2, mit

Hinweisen; AGE BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 3.1.2, mit Hinweisen).

Das Erfordernis

des hinreichenden Tatverdachts bezieht sich auf die Anlasstat. Für die

weiteren, unbekannten Delikte, welche unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen sind, müssen bloss hinreichende Anhaltspunkte

vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht muss bzw. kann in Bezug auf unbekannte

und zukünftige Straftaten nicht bestehen (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 147

I 372 E. 4.2).

3.2

Ein

hinreichender Tatverdacht für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt

aufgrund der Akten vor. Aus den Angaben der Staatsanwaltschaft Zürich im

Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 15. August 2023 ergibt sich, dass dem

Beschuldigten vorgeworfen wird, diverse Male nicht bekannte Mengen Kokain von B____

bezogen sowie mindestens einmal mehrere hundert Gramm Marihuana an diesen

übergeben zu haben (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

pdf-Seite 48). Der Verdacht lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei Zürich

entnehmen, der sich auf die Auswertung des Mobiltelefons von B____ stützt,

sowie dem Chat-Verlauf selbst. Darin ist unter anderem ersichtlich, dass B____

dem Beschwerdeführer Fotos von Labortests sandte, welche einen Reinheitsgrad

von 92.7 % bei MDMA sowie einen solchen von 91.1 % bei Kokain zeigten

(elektronische Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, pdf-Seiten 56 ff.,

insbesondere pdf-Seiten 66 f.). Zwar ist aus den Akten nicht genau

ersichtlich, welche und wie viel Betäubungsmittel tatsächlich in der Aktion «[...]»

sichergestellt oder Spuren gefunden wurden. Das vorliegende Strafverfahren

steht aber noch am Anfang und es ist mit weiteren Ermittlungsschritten zu

rechnen, die auch weitere Spurenauswertungen nach sich ziehen können. Der

Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren nehme keine grossen Ausmasse

an, was sich bereits dadurch zeige, dass die Staatsanwaltschaft drei Jahre lang

keine Beweise erhoben habe. Damit verkennt er, dass die Strafuntersuchung erst

im September 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen wurde. Dass

die Staatsanwaltschaft Zürich das Ersuchen um Verfahrensübernahme erst im

August 2023 stellte, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass B____ als

Hauptbeschuldigter der Aktion «[...]» erst im Mai 2023 verhaftet wurde (siehe

Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2023, pdf-Seite 57).

Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm in der Einvernahme vom 11. Juli

2024.

nicht der Kauf ausschliesslich zum Zweck des Eigenkonsums vorgeworfen,

sondern der Betäubungsmittelhandel (Einvernahme vom 11. Juli 2024, pdf-Seite

140). Die angeblich gekaufte Menge an Kokain oder MDMA wurde nicht genannt, da

diese beim aktuellen Ermittlungsstand noch unbekannt ist (vgl. Rapport der

Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2023, pdf-Seite 57 sowie Einvernahme

vom 11. Juli 2024, pdf-Seiten 140 ff.). Weiter ist festzustellen,

dass ein DNA-Profil zur Ent- oder Belastung des Beschwerdeführers im Verfahren

gegen diesen mit gesicherten Spuren aus der Aktion «[...]» abgeglichen werden

kann; unabhängig davon, ob diese Aktion bereits abgeschlossen ist. Daher eignet

sich das DNA-Profil, die Anlasstat aufzuklären. Dasselbe gilt für die

erkennungsdienstliche Erfassung. Fotos des Beschwerdeführers könnten bspw.

Hinweise in weiteren Einvernahmen mit Hilfe einer Fotowahlkonfrontation

liefern, welche die Vorwürfe bestätigen oder entkräften könnten. Gleichwertige

mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind

nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit ebenfalls zu bejahen ist. Wie

erwähnt steht nicht lediglich der Vorwurf des Kaufs zwecks Eigenkonsums im

Raum, sondern der mehrfache Handel mit Betäubungsmitteln (sowohl Kauf als auch

Verkauf). Auch wenn einige hundert Gramm Marihuana keine allzu grosse Menge

darstellen sollten, ist die gekaufte Menge an Kokain oder MDMA bisher unklar

und der Vorwurf lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) stellt ein Vergehen dar. Ein mehrfacher Kauf von Kokain mit einem

Reinheitsgrad von rund 91 % rechtfertigt vorliegend die erforderlichen

Grundrechtseingriffe. Sie sind mithin verhältnismässig. Ob der Fall von der

Staatsanwaltschaft grösser dargestellt wird, als er tatsächlich ist, werden die

weiteren Ermittlungen zeigen.

3.3

Nach

dem Ausgeführten sind die angeordneten Zwangsmassnahmen geeignet, erforderlich

und verhältnismässig im Sinne des Art. 36 BV. Sie dienen der Aufklärung der

Anlasstat und sind in diesem Zusammenhang rechtmässig angeordnet worden. Damit

kann offenbleiben, ob genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für

weitere Delikte von einer gewissen Schwere gemäss Art. 255 Abs. 1bis

StPO vorhanden sind, welche die fraglichen Grundrechtseingriffe

rechtfertigen würden.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die

Kosten des Verfahrens vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr

ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 800.– zu bemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung

beantragt. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung entweder bei

notwendiger Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO an, oder wenn

die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs.

1.

lit. b StPO).

Ein Fall von

notwendiger Verteidigung ist vorliegend nicht gegeben. Selbst bei Annahme einer

solchen hat der Beschwerdeführer bereits eine Wahlverteidigung bestimmt,

weshalb der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung auch dann

abzuweisen wäre.

Bei der

Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den

individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 f.).

Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und

Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur

Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale

Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des

Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits

sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre

aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre

finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht

nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_107/2018 vom 30. April 2018

E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weder seine

Bedürftigkeit geltend, noch reicht er entsprechende Belege zu den Akten. Auch

nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Antrags

auf Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt hatte, äusserte sich der

Beschwerdeführer anlässlich seiner Replik nicht dazu. Nachdem sich die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht aus den Akten der

Staatsanwaltschaft ergibt, und kein Fall von notwendiger Verteidigung erkennbar

ist, ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.–.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.