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Entscheid

BES.2024.94

Sicherstellung

29. November 2024Deutsch5 min

Am 22. Juli 2024

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.94

ENTSCHEID

vom 29.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. Juli 2024

verständigten Mitarbeiter der Stadtreinigung Basel-Stadt die Kantonspolizei,

weil ihr Fahrzeug in der Nähe der Liegenschaft [...] – zum wiederholten Mal in

den letzten Wochen – mit einer Soft-Air-Waffe beschossen worden sei. In der von

den Mitarbeitern der Stadtreinigung als Ort der mutmasslichen Schussabgabe

identifizierten Wohnung konnte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) angetroffen

werden, der den Mitarbeitenden der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Folge

widerstandslos eine Soft-Air-Waffe aushändigte und sich dahingehend äusserte,

dass er auf die Putzmaschine geschossen habe, weil diese starken Staub

entwickeln würde, welcher in seine Wohnung gelange.

Gegen die

Sicherstellung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin begehrt er um

Aufhebung der Sicherstellung sowie um Herausgabe der Soft-Air-Waffe. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 8. August 2024 in rubrizierter

Angelegenheit Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann

gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit.

a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die

Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Mit Eingabe vom

30.

Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer innert zehn Tagen Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht

eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

In

seiner Beschwerde vom 30. Juli 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe

mit der leeren Soft-Air-Waffe versucht, die gegenüberliegenden Tauben zu

verscheuchen. In der Soft-Air-Waffe befinde sich jedoch keine Munition, da sie

laut knalle, wenn sie leer sei. Zudem handle es sich um eine Soft-Air-Waffe,

wobei er davon ausgehe, dass diese nicht dem Waffengesetz unterstellt sei

(Verfahrensakten S. 1).

2.2

Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass Art. 4 Abs. 1

lit. g des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) explizit auch Imitations-, Schreckschuss- und

Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen

verwechselt werden können, als Waffen im Sinne des Waffengesetzes definiert. Den

Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei der sichergestellten

Soft-Air-Waffe nicht um eine dem Waffengesetz unterstellte Waffe gehandelt

habe, könne nicht gefolgt werden. Gemäss der Staatsanwaltschaft habe der

Beschwerdeführer nur durch die Sicherstellung der Soft-Air-Waffe davon

abgebracht werden können, künftig auf Fahrzeuge der Stadtreinigung zu schiessen

(Verfahrensakten S. 6 f.).

3.

3.1

Gemäss

Art. 263 Abs. 3 StPO sind die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Basel-Stadt

dazu ermächtigt, bei «Gefahr im Verzug» Gegenstände oder Vermögenswerte

zuhanden der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sicherzustellen. Gefahr im

Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des

Vermögenswertes oder Gegenstandes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

3.2

Aufgrund

der vorliegenden Aktenlage bestehen zahlreiche Verdachtselemente, dass der

Beschwerdegegner zumindest am 22. Juli 2024 ein Reinigungsfahrzeug der

Stadtreinigung mit einer Soft-Air-Waffe beschossen hat. Vor diesem Hintergrund

war die Sicherstellung der Soft-Air-Waffe als Beweismittel gestützt auf Art.

263.

Abs. 3 StPO nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten. Da die

Staatsanwaltschaft nach dem fraglichen Vorfall gegen den Beschwerdegegner ein

Strafverfahren (VT.[…]) eröffnet hat, ist die Soft-Air-Waffe – sofern sich der

gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten sollte – sodann

zu gegebener Zeit von der Staatsanwaltschaft formell auch als Beweismittel zu

beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang auch, dass sich in den Akten der Kantonspolizei eine von

Mitarbeitern der Stadtreinigung am 27. März 2024 angefertigten Fotografie

einer Soft-Air-Kugel befindet, die an diesem Tag auf der Höhe der Liegenschaft [...]

ins Innern eines Reinigungsfahrzeugs geschossen worden sein soll (vgl. Vorakten

PDF S. 4).

Im Übrigen

erfüllte die vorliegend zu beurteilende Sicherstellung auch die Voraussetzungen

von § 52 Abs. 1 Ziff. 2 des basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG, SG

510.100). Gemäss dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei eine Sache

sicherstellen, um eine Gefahr abzuwehren. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

vorbringt, konnte die Gefahr, dass auch künftig auf Fahrzeuge und

Mitarbeiter der Stadtreinigung geschossen würde, nur dadurch gebannt werden,

dass die Soft-Air-Waffe des mutmasslichen Schützen sichergestellt wurde.

4.

Aufgrund

des Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Umständehalber

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.