BES.2024.96
Parteistellung als Privatkläger
8. Januar 2025Deutsch16 min
des Appellationsgerichts ergangen war, stellte der Beschwerdeführer am 29. April 2023
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.96
ENTSCHEID
vom 8.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Juli 2024
betreffend Parteistellung als
Privatkläger
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
23. Mai 2023 wurde B____ vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt neben diversen Schuldsprüchen zur Bezahlung von Schadenersatz in
der Höhe von CHF 50’000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Januar
2015 an A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verurteilt. Die Mehrforderung des
Beschwerdeführers im Betrage von CHF 55’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Noch bevor das Urteil
des Appellationsgerichts ergangen war, stellte der Beschwerdeführer am 29. April 2023
schriftlich Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen B____ bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. B____ habe eine AHV-Rentenbescheinigung
gefälscht, um zwei Drittpersonen seine hervorragende Bonität nachzuweisen bzw.
sie darüber zu täuschen. Überdies habe B____ auch eine Vermögensübersicht
gefälscht, um möglichen Geldgebern ebenfalls seine vermeintliche Bonität
vorzuweisen. Am 8. August 2023 gab der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige
gegen B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zu Protokoll. Der
Beschwerdeführer bezichtigte B____ des Betrugs und eventuell der
Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sowie der Erteilung von unwahren Angaben
gegenüber Handelsregisterbehörden.
Am
8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt
Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen B____ über eine Forderungssumme von CHF 50’000.–
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Januar 2015 ein. Am
18. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt
Basel-Stadt die Löschung der durch B____ eingetragenen [...], indem er das Amt
auf die mutmasslich gefälschten Dokumente sowie die privaten Schulden von B____
aufmerksam machte. Die [...] wurde per 2. Februar 2024 aus dem
Handelsregister gelöscht. Daraufhin auferlegte das Betreibungsamt Basel-Stadt
dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Wartefrist für die Eingabe seines
Fortsetzungsbegehrens der Betreibung auf Pfändung von B____.
Am 15. Mai 2024
gab der Beschwerdeführer sodann einen Nachtrag zur Strafanzeige vom
8. August 2023 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zu Protokoll. B____
habe mutmasslich mittels gefälschter Urkunden oder ungültigen Unterlagen die
Firma [...] am 11. August 2023 ins Handelsregister eintragen lassen,
einen Mietvertrag für Büroräumlichkeiten erschlichen und sei seiner
Meldepflicht nicht nachgekommen.
Am
11. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Beteiligung als
Privatkläger im Strafverfahren gegen B____. Diesen Antrag wies die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. März 2024 ab. Am
15. Mai 2024 sprach der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
vor und erstattete eine weitere Anzeige gegen B____. Am 22. Juli 2024
beantragte der Beschwerdeführer erneut, sich als Privatkläger in den genannten
Strafverfahren zu konstituieren. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wies
die Staatsanwaltschaft auch diesen Antrag ab.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2024 hat der
Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2024 und seine Zulassung als
Privatkläger im Strafverfahren gegen B____. Mit Verfügung vom
13. August 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin den
Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 13. September 2024 einen
Kostenvorschuss von CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Beschwerdeführer
hat den Kostenvorschuss am 11. September 2024 und somit innert Frist
geleistet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2024
die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 repliziert. Die
Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 dupliziert.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende
Präsidentin den Schriftenwechsel per 31. Oktober 2024 geschlossen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer im Rahmen
des erweiterten rechtlichen Gehörs auf die Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2024 reagiert. Die
Staatsanwaltschaft hat darauf – unaufgefordert – mit Schreiben vom
11. November 2024 Stellung genommen. Hierzu hat wiederum der
Beschwerdeführer – ebenfalls unaufgefordert – mit Eingabe vom
23. November 2024 erwidert. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
4. Dezember 2024 ist durch die verfahrensleitende Präsidentin aus dem
Recht gewiesen worden.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten sowie der begründeten Urteile des
Strafgerichts vom 24. April 2020 ([...]) und des Appellationsgerichts
vom 23. Mai 2023 ([...]) im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat der Beschwerdeführer
rechtzeitig und begründet Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zulassung als Straf- und
Zivilklägerschaft im zur Diskussion stehenden Verfahren bildet Gegenstand der
angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024. Der Beschwerdeführer ist
von dieser Verfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen berührt, da es
um die Frage seiner Parteistellung in den Strafverfahren gegen B____ und die
daraus für sich ableitbaren Rechte (insbesondere Art. 107 StPO) geht.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom
23.
September 2024 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im
Strafverfahren gegen B____ nicht als Privatkläger beteiligen könne. Weder im
Verfahren, das aufgrund der Strafanzeige vom 29. April 2023 ausgelöst
wurde, noch im Verfahren, das durch die Strafanzeige vom
8.
August 2023 ausgelöst wurde, habe der Beschwerdeführer selbst
durch die beanzeigten Handlungen einen unmittelbaren tatbestandsmässigen
Schaden erlitten. Die durch den Beschwerdeführer in seinem «neuerlichen
Schreiben» (act. 43) erwähnten geltend gemachten Strafanzeigen vom (sic) 27. Mai 2015
(gemeint 15. Mai 2024) seien der Staatsanwaltschaft nicht bekannt.
Auch dem Schreiben selbst sei nicht zu entnehmen, dass B____ den
Beschwerdeführer erneut in strafrechtlich relevanter Art und Weise unmittelbar
in seinen Rechten verletzt habe, weshalb er nicht Privatklägerschaft geltend
machen könne.
2.2
In
seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2024 hat der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass die Firma […] mit «gefakten» (act. 3) Handelsregisterauszügen
beim Handelsregisteramt Basel-Stadt eingetragen worden sei. Die genannte Firma sei
nur durch die schriftliche Intervention des Beschwerdeführers beim Handelsregister
Basel-Stadt Konkurs gegangen. Dieser Konkurs habe bewirkt, dass das
Betreibungsamt Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren der Betreibung auf Pfändung
des Beschwerdeführers verhindert und dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige
Wartefrist für die erneute Eingabe des Fortsetzungsbegehrens per 8. August
2024.
auferlegt habe. So sei er von Amtes wegen gehindert worden, die von den
Gerichten beurteilte und ihm zustehende Forderung in der Höhe von CHF 50'000.– bei
B____ geltend zu machen. Überdies habe er durch die Gebühr ans Betreibungsamt
und den Kostenvorschuss ans Zivilgericht (CHF 500.–) einen Schaden erlitten.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, dass die erwähnten Strafanzeigen
vom 15. Mai 2024 sehr wohl bestünden.
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 29. April 2023 bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B____ eingereicht, wobei er geltend
gemacht habe, B____ habe eine AHV-Rentenbescheinigung gefälscht, die er zwei
Drittpersonen vorgezeigt habe. Der Strafanzeige lasse sich allerdings nicht
entnehmen, wie die beiden Dritten getäuscht worden seien. Auch sei B____ mit
einer von ihm selbst erstellten Vermögensübersicht nicht näher genannte
Geldgeber angegangen, wozu allerdings ebenfalls nähere Angaben fehlten. Weiter
habe der Beschwerdeführer am 8. August 2023 B____ bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unwahrer
Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden angezeigt. Als Geschädigte weise der
Anzeigerapport die [...] aus. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ergänzung vom
(sic) 27. Mai 2024 (gemeint 15. Mai 2024) sei dem
fallführenden Staatsanwalt bis dato nicht bekannt gewesen, sei aber tatsächlich
unter dem Aktenzeichen [...] in die Datenbank der Staatsanwaltschaft
eingepflegt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführer durch keinen der von
ihm beanzeigten Sachverhalte selbst in irgendeiner Weise unmittelbar in seinen
Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer sehe die ihm vom Betreibungsamt
Basel-Stadt auferlegte Wartefrist als tatbestandsmässige Schädigung. Er lege
die Tatbestandsmässigkeit allerdings selbst nicht dar und auch sonst
erschliesse sie sich nicht in irgendeiner Weise. Auch die dem Beschwerdeführer
durch seine Betreibungen angefallenen Kosten stellen keine derart
vorausgesetzte Schädigung dar. Mithin sei der Beschwerdeführer – ungeachtet
seiner subjektiven Betrachtungsweise – nicht im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO geschädigt, weshalb er auch keinen Privatklägerstatus
gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO beanspruchen könne.
2.4
Der
Beschwerdeführer macht mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 replicando
geltend, er sei durch die Fälschung der AHV-Rentenbescheinigung durch B____ direkt
zu Schaden gekommen. Dies bestreite auch die Staatsanwaltschaft nicht. Sie
behaupte einzig, es fehlten «konkrete Angaben». Deshalb solle die
Staatsanwaltschaft ermitteln und nicht seine Privatklägerschaft ausschliessen. Überdies
sei er durch die falschen Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt geschädigt
worden. Die Staatsanwaltschaft schreibe selber, dass ihr «die Ergänzungen» (vom
15.
Mai 2024) nicht bekannt gewesen seien, obwohl sie in der
Datenbank der Staatsanwaltschaft abgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer
sei durch B____ «massiv geschädigt» worden. Überdies berechtige bereits eine
Rechtsgutsgefährdung zur Privatklägerschaft. Er sei als Privatkläger im
Strafverfahren gegen B____ zuzulassen.
2.5
In
ihrer Duplik vom 16. Oktober 2024 beharrt die Staatsanwaltschaft auf
ihrem Standpunkt, den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Strafverfahren
zu konstituieren. Es dürfe sich nur dem Beschwerdeführer selbst erschliessen,
in welcher Weise er durch eine ihn persönlich nichts angehende AHV-Rentenbescheinigung
und eine falsche Vermögensübersicht unmittelbar geschädigt worden sei. Überdies
habe der Beschwerdeführer selbst durch eine schlüssige Sachverhaltsdarstellung aufzuzeigen,
durch welche «Machenschaften» B____ er selbst zu Schaden gekommen sei. Dies tue
er gerade nicht. Dass er ursprünglich durch B____ durch Veruntreuung finanziell
geschädigt wurde, sei bereits gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden
(vgl. AGE SB.2020.87 vom 23. Mai 2023). Die weiteren angeblichen
Verfehlungen B____ richteten sich jedoch ganz offensichtlich nicht gegen den
Beschwerdeführer selbst. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch die
angeblich falschen Angaben B____ gegenüber dem Handelsregisteramt nicht
unmittelbar geschädigt worden. Damit sei er nicht Geschädigter und könne mithin
nicht Privatkläger in den von ihm initiierten Strafverfahren sein.
2.6
Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht wiederum mitgeteilt, er sei «effektiv geschädigt worden»,
weshalb er wiederholt beantrage, als Privatkläger im Verfahren zugelassen zu
werden. Zur Begründung, weshalb er durch das Verhalten B____ unmittelbar
geschädigt worden sei, verweise er nochmals auf seine Beschwerdeschrift. Zur
Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2024 führt der
Beschwerdeführer aus, dass er vermute, die Staatsanwaltschaft wolle ihn als
Privatkläger «unbedingt und mit sämtlichen juristischen Winkelzügen aussen vor
lassen». Sofern die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als
Privatkläger im Verfahren zulasse, müsse erstere seine Strafanzeigen gegen B____
nicht «mit der erforderlichen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit bearbeiten» und könne
«die Bearbeitung derselben auf den Sanktnimmerleinstag» verschieben.
2.7
Mit
Schreiben vom 11. November 2024 betont die Staatsanwaltschaft erneut,
dass im Konkurs der [...] – selbst wenn der Beschwerdeführer durch seine
Intervention für diesen Konkurs verantwortlich gewesen wäre – und der durch das
Konkursamt Basel-Stadt auferlegten sechsmonatigen Wartefrist der Betreibung auf
Pfändung keine tatbestandsmässige Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO liege. Betreffend die sonstigen
geltend gemachten strafbaren Handlungen B____ gegenüber Dritten äussere sich
der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er selbst geschädigt worden sei.
2.8
Der
Beschwerdeführer reagiert mit Eingabe vom 23. November 2024 auf die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wiederholt im Wesentlichen, dass er
sich aufgrund der in den vorherigen Schreiben gemachten Angaben im
Strafverfahren gegen B____ noch immer als Privatkläger konstituieren wolle.
2.9
Die
verfahrensleitende Präsidentin hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom
4.
Dezember 2024 aus dem Recht gewiesen.
3.
3.1
Zunächst
ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei anzuerkennen, dass er durch
die Handlungen B____s unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde, einzugehen.
3.1.1
Der
Privatklägerschaft kommt im Verfahren Parteistellung zu, weshalb ihr die Rechte
nach Art. 107 StPO zustehen. Dazu zählt das Recht, Akten einzusehen
(lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen
Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu
äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e).
Als
Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die
geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger oder
–klägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt, wer durch eine
tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Tat unmittelbar in
ihren Rechten verletzt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 19).
Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den
Rechtsgutsbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und
herrschender Auffassung der Träger des Rechtsgutes, das durch die verletzte
Strafnorm geschützt wird (vgl. nur BGE 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491
E. 2.3.1; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 537 f.).
Die Unmittelbarkeit der Verletzung soll (unter anderem) jene Personen vom
Geschädigtenkreis ausschliessen, die ein blosses Interesse am Ausgang des
Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 21a). Nicht als geschädigte Person gilt
insbesondere jene Person, der aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder
immaterielle Vorteile erwachsen können, deren Rechtsposition aber nicht im
Schutzbereich der verletzten Strafnorm miteinbezogen ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 115 StPO N 25).
3.1.2
In
seiner Strafanzeige vom 29. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen B____ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung führt der
Beschwerdeführer aus, dass der Angezeigte zwei Drittpersonen mittels «gefakter»
AHV-Rentenbescheinigung getäuscht habe, um seine Bonität vorzuweisen. Der
Strafanzeige lässt sich indes nicht entnehmen, wie die beiden Dritten getäuscht
wurden. Auch gibt der Beschwerdeführer nicht an, dass er selbst durch diese
Verhaltensweise B____ unmittelbar geschädigt wurde.
Sodann habe B____
eine von ihm selbst erstellte fiktive Vermögensübersicht verfasst und sei damit
– nicht näher konkretisierte – potenzielle Geldgeber angegangen. Auch hier ist
in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch dieses
Verhalten unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Insbesondere kann auch die
dem Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt Basel-Stadt auferlegte Wartefrist
von sechs Monaten nicht als tatbestandsmässige Schädigung im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden, handelt es sich
dabei nicht um eine Verhaltensweise B____, die den Beschwerdeführer unmittelbar
in seinen Rechten berühren würde.
3.1.3
Zur
zweiten Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. August 2023 gegen B____
wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden führt der Beschwerdeführer selbst aus, wer die
geschädigte Person ist; nämlich die [...]. Weder bringt der Beschwerdeführer
selbst vor, noch kann anhand der Akten erstellt werden, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die Handlungen B____ selbst unmittelbar in seinen
Rechten verletzt wurde.
3.1.4
Dass
der Beschwerdeführer in den Strafverfahren gegen B____ Anzeigesteller ist, ist
unbestritten. Diese Position ist allerdings von der Position der geschädigten
Person zu unterscheiden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer durch die angezeigten Handlungen B____ nicht unmittelbar
in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verletzt
wurde.
3.2
3.2.1
In
seinem Schreiben vom 10. Oktober 2024 bringt der Beschwerdeführer
vor, er sei durch B____ «massiv geschädigt» worden (act. 46), dass aber
auch bereits «eine Rechtsgutsgefährdung zur Privatklägerschaft» (act. 46)
berechtige.
3.2.2
In
der Tat genügt neben
der unmittelbaren Verletzung von Rechten einer
geschädigten Person auch bereits die Gefährdung des Rechtsguts, damit
eine Person als geschädigte Person im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich mithin als
Privatklägerin nach Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren
kann. Dazu muss der Versuch der Straftat das geschützte Rechtsgut konkret
gefährden (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 29).
3.2.3
Der
Beschwerdeführer führt in keiner Weise auf, inwiefern eine Gefährdung eines
Rechtsguts bzw. der Versuch einer Straftat im vorliegenden Fall bestehen solle.
Und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass durch das angezeigte Verhalten B____
ein Rechtsgut des Beschwerdeführers gefährdet sein solle.
3.3
3.3.1
Auch
wenn gute Gründe für die Annahme bestehen, dass die dem Beschwerdeführer mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 zugesprochenen
CHF 50'000.– (inklusive Zins seit dem 15. Januar 2015) durch B____
nicht bezahlt werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass bei sämtlichen
vom Beschwerdeführer initiierten Strafanzeigen nicht er selbst, sondern von ihm
unabhängige Drittpersonen die Geschädigten sind. Er ist somit nicht geschädigte
Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich
entsprechend nicht als Privatkläger im Sinne von
Art. 118 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen B____
konstituieren.
3.3.2
Die
dem Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 zugesprochenen
CHF 50'000.– (inklusive Zins seit dem 15. Januar 2015) sind in Rechtskraft
erwachsen und können daher nicht im Rahmen eines erneuten Strafverfahrens
nochmals
geltend gemacht werden.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird schliesslich nahegelegt, sich fortan im Ton gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt zu mässigen, um nicht Gefahr zu laufen, selbst
in strafrechtliche Ermittlungen wegen Ehrverletzungsdelikten gemäss
Art. 173 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) – bei denen es
sich um Antragsdelikte handelt – zu geraten.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in den hängigen Strafverfahren gegen B____
nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb er sich in den besagten
Verfahren nicht als Privatkläger nach Art. 118 Abs. 1 StPO
Dispositiv
konstituieren kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen
Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr
wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.–
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese wird mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Liliane
Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.