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Entscheid

BES.2024.96

Parteistellung als Privatkläger

8. Januar 2025Deutsch16 min

des Appellationsgerichts ergangen war, stellte der Beschwerdeführer am 29. April 2023

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.96

ENTSCHEID

vom 8.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. Juli 2024

betreffend Parteistellung als

Privatkläger

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

23. Mai 2023 wurde B____ vom Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt neben diversen Schuldsprüchen zur Bezahlung von Schadenersatz in

der Höhe von CHF 50’000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Januar

2015 an A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verurteilt. Die Mehrforderung des

Beschwerdeführers im Betrage von CHF 55’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Noch bevor das Urteil

des Appellationsgerichts ergangen war, stellte der Beschwerdeführer am 29. April 2023

schriftlich Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen B____ bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. B____ habe eine AHV-Rentenbescheinigung

gefälscht, um zwei Drittpersonen seine hervorragende Bonität nachzuweisen bzw.

sie darüber zu täuschen. Überdies habe B____ auch eine Vermögensübersicht

gefälscht, um möglichen Geldgebern ebenfalls seine vermeintliche Bonität

vorzuweisen. Am 8. August 2023 gab der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige

gegen B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zu Protokoll. Der

Beschwerdeführer bezichtigte B____ des Betrugs und eventuell der

Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sowie der Erteilung von unwahren Angaben

gegenüber Handelsregisterbehörden.

Am

8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt

Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen B____ über eine Forderungssumme von CHF 50’000.–

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Januar 2015 ein. Am

18. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt

Basel-Stadt die Löschung der durch B____ eingetragenen [...], indem er das Amt

auf die mutmasslich gefälschten Dokumente sowie die privaten Schulden von B____

aufmerksam machte. Die [...] wurde per 2. Februar 2024 aus dem

Handelsregister gelöscht. Daraufhin auferlegte das Betreibungsamt Basel-Stadt

dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Wartefrist für die Eingabe seines

Fortsetzungsbegehrens der Betreibung auf Pfändung von B____.

Am 15. Mai 2024

gab der Beschwerdeführer sodann einen Nachtrag zur Strafanzeige vom

8. August 2023 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt zu Protokoll. B____

habe mutmasslich mittels gefälschter Urkunden oder ungültigen Unterlagen die

Firma [...] am 11. August 2023 ins Handelsregister eintragen lassen,

einen Mietvertrag für Büroräumlichkeiten erschlichen und sei seiner

Meldepflicht nicht nachgekommen.

Am

11. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Beteiligung als

Privatkläger im Strafverfahren gegen B____. Diesen Antrag wies die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. März 2024 ab. Am

15. Mai 2024 sprach der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

vor und erstattete eine weitere Anzeige gegen B____. Am 22. Juli 2024

beantragte der Beschwerdeführer erneut, sich als Privatkläger in den genannten

Strafverfahren zu konstituieren. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wies

die Staatsanwaltschaft auch diesen Antrag ab.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2024 hat der

Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss

die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2024 und seine Zulassung als

Privatkläger im Strafverfahren gegen B____. Mit Verfügung vom

13. August 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin den

Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 13. September 2024 einen

Kostenvorschuss von CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Beschwerdeführer

hat den Kostenvorschuss am 11. September 2024 und somit innert Frist

geleistet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2024

die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 repliziert. Die

Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 dupliziert.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende

Präsidentin den Schriftenwechsel per 31. Oktober 2024 geschlossen.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer im Rahmen

des erweiterten rechtlichen Gehörs auf die Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2024 reagiert. Die

Staatsanwaltschaft hat darauf – unaufgefordert – mit Schreiben vom

11. November 2024 Stellung genommen. Hierzu hat wiederum der

Beschwerdeführer – ebenfalls unaufgefordert – mit Eingabe vom

23. November 2024 erwidert. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

4. Dezember 2024 ist durch die verfahrensleitende Präsidentin aus dem

Recht gewiesen worden.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten sowie der begründeten Urteile des

Strafgerichts vom 24. April 2020 ([...]) und des Appellationsgerichts

vom 23. Mai 2023 ([...]) im schriftlichen Verfahren ergangen. Die

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat der Beschwerdeführer

rechtzeitig und begründet Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids

hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zulassung als Straf- und

Zivilklägerschaft im zur Diskussion stehenden Verfahren bildet Gegenstand der

angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2024. Der Beschwerdeführer ist

von dieser Verfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen berührt, da es

um die Frage seiner Parteistellung in den Strafverfahren gegen B____ und die

daraus für sich ableitbaren Rechte (insbesondere Art. 107 StPO) geht.

Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom

23.

September 2024 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im

Strafverfahren gegen B____ nicht als Privatkläger beteiligen könne. Weder im

Verfahren, das aufgrund der Strafanzeige vom 29. April 2023 ausgelöst

wurde, noch im Verfahren, das durch die Strafanzeige vom

8.

August 2023 ausgelöst wurde, habe der Beschwerdeführer selbst

durch die beanzeigten Handlungen einen unmittelbaren tatbestandsmässigen

Schaden erlitten. Die durch den Beschwerdeführer in seinem «neuerlichen

Schreiben» (act. 43) erwähnten geltend gemachten Strafanzeigen vom (sic) 27. Mai 2015

(gemeint 15. Mai 2024) seien der Staatsanwaltschaft nicht bekannt.

Auch dem Schreiben selbst sei nicht zu entnehmen, dass B____ den

Beschwerdeführer erneut in strafrechtlich relevanter Art und Weise unmittelbar

in seinen Rechten verletzt habe, weshalb er nicht Privatklägerschaft geltend

machen könne.

2.2

In

seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2024 hat der Beschwerdeführer

ausgeführt, dass die Firma […] mit «gefakten» (act. 3) Handelsregisterauszügen

beim Handelsregisteramt Basel-Stadt eingetragen worden sei. Die genannte Firma sei

nur durch die schriftliche Intervention des Beschwerdeführers beim Handelsregister

Basel-Stadt Konkurs gegangen. Dieser Konkurs habe bewirkt, dass das

Betreibungsamt Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren der Betreibung auf Pfändung

des Beschwerdeführers verhindert und dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige

Wartefrist für die erneute Eingabe des Fortsetzungsbegehrens per 8. August

2024.

auferlegt habe. So sei er von Amtes wegen gehindert worden, die von den

Gerichten beurteilte und ihm zustehende Forderung in der Höhe von CHF 50'000.– bei

B____ geltend zu machen. Überdies habe er durch die Gebühr ans Betreibungsamt

und den Kostenvorschuss ans Zivilgericht (CHF 500.–) einen Schaden erlitten.

Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, dass die erwähnten Strafanzeigen

vom 15. Mai 2024 sehr wohl bestünden.

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 beantragt die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 29. April 2023 bei der

Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B____ eingereicht, wobei er geltend

gemacht habe, B____ habe eine AHV-Rentenbescheinigung gefälscht, die er zwei

Drittpersonen vorgezeigt habe. Der Strafanzeige lasse sich allerdings nicht

entnehmen, wie die beiden Dritten getäuscht worden seien. Auch sei B____ mit

einer von ihm selbst erstellten Vermögensübersicht nicht näher genannte

Geldgeber angegangen, wozu allerdings ebenfalls nähere Angaben fehlten. Weiter

habe der Beschwerdeführer am 8. August 2023 B____ bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unwahrer

Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden angezeigt. Als Geschädigte weise der

Anzeigerapport die [...] aus. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ergänzung vom

(sic) 27. Mai 2024 (gemeint 15. Mai 2024) sei dem

fallführenden Staatsanwalt bis dato nicht bekannt gewesen, sei aber tatsächlich

unter dem Aktenzeichen [...] in die Datenbank der Staatsanwaltschaft

eingepflegt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführer durch keinen der von

ihm beanzeigten Sachverhalte selbst in irgendeiner Weise unmittelbar in seinen

Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer sehe die ihm vom Betreibungsamt

Basel-Stadt auferlegte Wartefrist als tatbestandsmässige Schädigung. Er lege

die Tatbestandsmässigkeit allerdings selbst nicht dar und auch sonst

erschliesse sie sich nicht in irgendeiner Weise. Auch die dem Beschwerdeführer

durch seine Betreibungen angefallenen Kosten stellen keine derart

vorausgesetzte Schädigung dar. Mithin sei der Beschwerdeführer – ungeachtet

seiner subjektiven Betrachtungsweise – nicht im Sinne von Art. 115

Abs. 1 StPO geschädigt, weshalb er auch keinen Privatklägerstatus

gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO beanspruchen könne.

2.4

Der

Beschwerdeführer macht mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 replicando

geltend, er sei durch die Fälschung der AHV-Rentenbescheinigung durch B____ direkt

zu Schaden gekommen. Dies bestreite auch die Staatsanwaltschaft nicht. Sie

behaupte einzig, es fehlten «konkrete Angaben». Deshalb solle die

Staatsanwaltschaft ermitteln und nicht seine Privatklägerschaft ausschliessen. Überdies

sei er durch die falschen Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt geschädigt

worden. Die Staatsanwaltschaft schreibe selber, dass ihr «die Ergänzungen» (vom

15.

Mai 2024) nicht bekannt gewesen seien, obwohl sie in der

Datenbank der Staatsanwaltschaft abgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer

sei durch B____ «massiv geschädigt» worden. Überdies berechtige bereits eine

Rechtsgutsgefährdung zur Privatklägerschaft. Er sei als Privatkläger im

Strafverfahren gegen B____ zuzulassen.

2.5

In

ihrer Duplik vom 16. Oktober 2024 beharrt die Staatsanwaltschaft auf

ihrem Standpunkt, den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Strafverfahren

zu konstituieren. Es dürfe sich nur dem Beschwerdeführer selbst erschliessen,

in welcher Weise er durch eine ihn persönlich nichts angehende AHV-Rentenbescheinigung

und eine falsche Vermögensübersicht unmittelbar geschädigt worden sei. Überdies

habe der Beschwerdeführer selbst durch eine schlüssige Sachverhaltsdarstellung aufzuzeigen,

durch welche «Machenschaften» B____ er selbst zu Schaden gekommen sei. Dies tue

er gerade nicht. Dass er ursprünglich durch B____ durch Veruntreuung finanziell

geschädigt wurde, sei bereits gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden

(vgl. AGE SB.2020.87 vom 23. Mai 2023). Die weiteren angeblichen

Verfehlungen B____ richteten sich jedoch ganz offensichtlich nicht gegen den

Beschwerdeführer selbst. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch die

angeblich falschen Angaben B____ gegenüber dem Handelsregisteramt nicht

unmittelbar geschädigt worden. Damit sei er nicht Geschädigter und könne mithin

nicht Privatkläger in den von ihm initiierten Strafverfahren sein.

2.6

Mit

Schreiben vom 31. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer dem

Appellationsgericht wiederum mitgeteilt, er sei «effektiv geschädigt worden»,

weshalb er wiederholt beantrage, als Privatkläger im Verfahren zugelassen zu

werden. Zur Begründung, weshalb er durch das Verhalten B____ unmittelbar

geschädigt worden sei, verweise er nochmals auf seine Beschwerdeschrift. Zur

Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2024 führt der

Beschwerdeführer aus, dass er vermute, die Staatsanwaltschaft wolle ihn als

Privatkläger «unbedingt und mit sämtlichen juristischen Winkelzügen aussen vor

lassen». Sofern die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als

Privatkläger im Verfahren zulasse, müsse erstere seine Strafanzeigen gegen B____

nicht «mit der erforderlichen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit bearbeiten» und könne

«die Bearbeitung derselben auf den Sanktnimmerleinstag» verschieben.

2.7

Mit

Schreiben vom 11. November 2024 betont die Staatsanwaltschaft erneut,

dass im Konkurs der [...] – selbst wenn der Beschwerdeführer durch seine

Intervention für diesen Konkurs verantwortlich gewesen wäre – und der durch das

Konkursamt Basel-Stadt auferlegten sechsmonatigen Wartefrist der Betreibung auf

Pfändung keine tatbestandsmässige Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne von

Art. 115 Abs. 1 StPO liege. Betreffend die sonstigen

geltend gemachten strafbaren Handlungen B____ gegenüber Dritten äussere sich

der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er selbst geschädigt worden sei.

2.8

Der

Beschwerdeführer reagiert mit Eingabe vom 23. November 2024 auf die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wiederholt im Wesentlichen, dass er

sich aufgrund der in den vorherigen Schreiben gemachten Angaben im

Strafverfahren gegen B____ noch immer als Privatkläger konstituieren wolle.

2.9

Die

verfahrensleitende Präsidentin hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom

4.

Dezember 2024 aus dem Recht gewiesen.

3.

3.1

Zunächst

ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei anzuerkennen, dass er durch

die Handlungen B____s unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde, einzugehen.

3.1.1

Der

Privatklägerschaft kommt im Verfahren Parteistellung zu, weshalb ihr die Rechte

nach Art. 107 StPO zustehen. Dazu zählt das Recht, Akten einzusehen

(lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen

Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu

äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e).

Als

Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die

geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger oder

–klägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt, wer durch eine

tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Tat unmittelbar in

ihren Rechten verletzt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 19).

Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den

Rechtsgutsbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und

herrschender Auffassung der Träger des Rechtsgutes, das durch die verletzte

Strafnorm geschützt wird (vgl. nur BGE 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491

E. 2.3.1; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 537 f.).

Die Unmittelbarkeit der Verletzung soll (unter anderem) jene Personen vom

Geschädigtenkreis ausschliessen, die ein blosses Interesse am Ausgang des

Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,

Art. 115 StPO N 21a). Nicht als geschädigte Person gilt

insbesondere jene Person, der aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder

immaterielle Vorteile erwachsen können, deren Rechtsposition aber nicht im

Schutzbereich der verletzten Strafnorm miteinbezogen ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,

Art. 115 StPO N 25).

3.1.2

In

seiner Strafanzeige vom 29. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegen B____ wegen Verdachts auf Urkundenfälschung führt der

Beschwerdeführer aus, dass der Angezeigte zwei Drittpersonen mittels «gefakter»

AHV-Rentenbescheinigung getäuscht habe, um seine Bonität vorzuweisen. Der

Strafanzeige lässt sich indes nicht entnehmen, wie die beiden Dritten getäuscht

wurden. Auch gibt der Beschwerdeführer nicht an, dass er selbst durch diese

Verhaltensweise B____ unmittelbar geschädigt wurde.

Sodann habe B____

eine von ihm selbst erstellte fiktive Vermögensübersicht verfasst und sei damit

– nicht näher konkretisierte – potenzielle Geldgeber angegangen. Auch hier ist

in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch dieses

Verhalten unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Insbesondere kann auch die

dem Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt Basel-Stadt auferlegte Wartefrist

von sechs Monaten nicht als tatbestandsmässige Schädigung im Sinne von

Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden, handelt es sich

dabei nicht um eine Verhaltensweise B____, die den Beschwerdeführer unmittelbar

in seinen Rechten berühren würde.

3.1.3

Zur

zweiten Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. August 2023 gegen B____

wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unwahrer Angaben gegenüber

Handelsregisterbehörden führt der Beschwerdeführer selbst aus, wer die

geschädigte Person ist; nämlich die [...]. Weder bringt der Beschwerdeführer

selbst vor, noch kann anhand der Akten erstellt werden, inwiefern der

Beschwerdeführer durch die Handlungen B____ selbst unmittelbar in seinen

Rechten verletzt wurde.

3.1.4

Dass

der Beschwerdeführer in den Strafverfahren gegen B____ Anzeigesteller ist, ist

unbestritten. Diese Position ist allerdings von der Position der geschädigten

Person zu unterscheiden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer durch die angezeigten Handlungen B____ nicht unmittelbar

in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verletzt

wurde.

3.2

3.2.1

In

seinem Schreiben vom 10. Oktober 2024 bringt der Beschwerdeführer

vor, er sei durch B____ «massiv geschädigt» worden (act. 46), dass aber

auch bereits «eine Rechtsgutsgefährdung zur Privatklägerschaft» (act. 46)

berechtige.

3.2.2

In

der Tat genügt neben

der unmittelbaren Verletzung von Rechten einer

geschädigten Person auch bereits die Gefährdung des Rechtsguts, damit

eine Person als geschädigte Person im Sinne von

Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich mithin als

Privatklägerin nach Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren

kann. Dazu muss der Versuch der Straftat das geschützte Rechtsgut konkret

gefährden (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 29).

3.2.3

Der

Beschwerdeführer führt in keiner Weise auf, inwiefern eine Gefährdung eines

Rechtsguts bzw. der Versuch einer Straftat im vorliegenden Fall bestehen solle.

Und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass durch das angezeigte Verhalten B____

ein Rechtsgut des Beschwerdeführers gefährdet sein solle.

3.3

3.3.1

Auch

wenn gute Gründe für die Annahme bestehen, dass die dem Beschwerdeführer mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 zugesprochenen

CHF 50'000.– (inklusive Zins seit dem 15. Januar 2015) durch B____

nicht bezahlt werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass bei sämtlichen

vom Beschwerdeführer initiierten Strafanzeigen nicht er selbst, sondern von ihm

unabhängige Drittpersonen die Geschädigten sind. Er ist somit nicht geschädigte

Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich

entsprechend nicht als Privatkläger im Sinne von

Art. 118 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen B____

konstituieren.

3.3.2

Die

dem Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2023 zugesprochenen

CHF 50'000.– (inklusive Zins seit dem 15. Januar 2015) sind in Rechtskraft

erwachsen und können daher nicht im Rahmen eines erneuten Strafverfahrens

nochmals

geltend gemacht werden.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird schliesslich nahegelegt, sich fortan im Ton gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt zu mässigen, um nicht Gefahr zu laufen, selbst

in strafrechtliche Ermittlungen wegen Ehrverletzungsdelikten gemäss

Art. 173 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) – bei denen es

sich um Antragsdelikte handelt – zu geraten.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in den hängigen Strafverfahren gegen B____

nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von

Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb er sich in den besagten

Verfahren nicht als Privatkläger nach Art. 118 Abs. 1 StPO

Dispositiv

konstituieren kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen

Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.– zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr

wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.–

verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese wird mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Liliane

Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.