BES.2024.98
Nichtanhandnahme (BGer 7B_1359/2024 vom 13.02.2025)
14. November 2024Deutsch13 min
hinreichender Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.98
ENTSCHEID
vom 14.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juli 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Antrag der
Beiständin B____ (nachfolgend: die Beiständin) vom 28. Juni 2024
wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) um eine
superprovisorische Verfügung bzw. amtsärztliche Zuführung von A____
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ersucht. Gemäss der Beiständin leide die
Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung. Sie sei nicht krankheits- und
behandlungseinsichtig. Aufgrund zunehmender Selbstgefährdung bat die
Beiständin, die Beschwerdeführerin amtsärztlich vorzuführen.
Am
4. Juli 2024 suchten drei Polizeibeamte der Kantonspolizei
Basel-Stadt die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung an der [...] in [...] auf
und führten sie auf die Polizeiwache [...] zwecks Abklärung der Notwendigkeit
einer Fürsorgerischen Unterbringung. Am selben Tag reichte die
Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
(UT.[...]). Kurz darauf wendete sich die Beschwerdeführerin mit mehreren, sich
teilweise ergänzenden und ersetzenden Schreiben vom 8. Juli 2024,
9. Juli 2024, 10. Juli 2024 und 16. Juli 2024 an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. In ihren Eingaben wirft die
Beschwerdeführerin diversen Behörden- und Gerichtsmitgliedern des Kantons
Basel-Stadt, Ärztinnen und Ärzten, Firmenmitarbeiterinnen und –mitarbeitern
sowie nicht näher bezeichneten Privatpersonen – sinngemäss – mehrfache
Körperverletzung, mehrfache strafbare Handlungen gegen den Geheim- und
Privatbereich, mehrfache Drohung, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle
Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen
Amtsmissbrauch, mehrfache Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz,
mehrfache Widerhandlungen gegen das Polizeigesetz sowie mehrfache Verstösse
gegen die Menschen- und Grundrechte vor. Die Schreiben wurden durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Strafanzeige vom 4. Juli 2024 (UT.[...])
zugeordnet. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2024 trat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeigen nicht ein, da kein
hinreichender Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und zu
verfolgendes Verhalten vorliege. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates
verlegt.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. August 2024 Beschwerde
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben, mit der sie
sinngemäss beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und zur
weiteren Ermittlung bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom
29.
Juli 2024. Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die angezeigten
angeblichen Straftaten seien zu ihrem Nachteil begangen worden, hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dass
die Beschwerdeführerin in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 394 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verbeiständet ist (Vorakten [Abklärungen
durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2024]), ändert daran nichts.
1.2.2
Den
Akten ist der Zustellnachweis der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin weist in der
Beschwerdeschrift vom 10. August 2024 darauf hin, dass sie die
Nichtanhandnahmeverfügung am 3. August 2024 erhalten hat. Es wird zu
Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Beschwerde
fristgemäss erfolgt ist.
1.2.3
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe vom 10. August 2024 dem gesetzlichen
Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung
der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat
die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe
aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive
fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.
1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf
die Beschwerde eingetreten werden.
1.2.4 In
ihrer Eingabe vom 10. August 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden sei. Die
Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt «völlig falsch dargestellt».
Insbesondere habe sie weder eine Untersuchung oder Strafanzeige wegen sexuellem
Übergriff noch wegen sexueller Nötigung noch wegen mehrfacher Vergewaltigung
getätigt. Die Staatsanwaltschaft habe sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung
«böswillig, planmässig, vorsätzlich aufs Äusserste denunzieren» wollen, wodurch
ihr Ruf, ihre Würde und ihre Ehre «extremst erschüttert» worden seien. Die
Verfügung achte die Menschenwürde der Beschwerdeführerin nicht. Die
Staatsanwaltschaft betreibe Rechtsverweigerung. Mit dieser Begründung erfüllt
die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.
Die Beschwerde
erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen an Frist und Form im Sinn von
Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5
Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N
6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines
zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die
Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht (BGer 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1).
Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich
die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom
10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom
27. August 2019 E. 3.2). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane
sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen
Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass
irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,
Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet,
dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu
können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht
feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO
N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 StPO N 1a, je mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2024, 9. Juli 2024,
10. Juli 2024 und 16. Juli 2024 keinen hinreichenden
Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und verfolgbares
Verhalten zu begründen vermögen. Die Ausführungen seien ausufernd, nur sehr
schwer bzw. teilweise gar nicht verständlich, unzusammenhängend und nicht
sachdienlich. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzulegen,
welche konkreten strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen. Diese
Ausgangslage mache die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht ersichtlich.
2.2.2 In
ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, die
Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt «völlig falsch» dargestellt. Sie habe
weder Strafanzeige wegen sexuellem Übergriff noch wegen sexueller Nötigung noch
wegen mehrfacher Vergewaltigung getätigt. Die Staatsanwaltschaft habe sie mit
der Nichtanhandnahmeverfügung «böswillig, planmässig, vorsätzlich aufs Äusserste
denunzieren» wollen, wodurch ihr Ruf, ihre Würde und ihre Ehre «extremst»
erschüttert wurde.
2.3
2.3.1 Die
Beschwerdeführerin wirft in ihren (vier) Schreiben an die Staatsanwaltschaft
vom Juli 2024 zahlreichen Mitarbeitenden der KESB, des Amtes für Beistandschaften
und Erwachsenenschutzes, der Invaliden-Stelle, der Ombudsstelle, der
Sozialhilfe, der Kantonspolizei Basel-Stadt, der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel, der verschiedenen Abteilungen des Justiz- und
Sicherheitsdepartements, des Medizinischen Dienstes, der Post AG Basel,
diverser Wohnungsverwaltungen, diverser Hauswartungen und Reinigungsdienste,
der kantonalen und eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, der
Staatsanwaltschaft, der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichte des
Kantons Basel-Stadt, des Bundesgerichts, sowie einer unbestimmten Anzahl von
nicht personifizierten Wohnungsbesitzern und Nachbarn, allen Personen in Chats
sowie Socialmedia und Hunderten von Männern verschiedene Delikte vor. Insbesondere
werde sie mittels «Neuronenmanipulation» und «Schlafentzug» gefoltert, würden
ihr «Chemikalien unter Wahrnehmungslosigkeit» verabreicht, was einer Körperverletzung
gleichkomme, würden ihre Erinnerungen ausgelöscht, ihre persönlichen Daten
missbraucht sowie untereinander weitergegeben und würden sich die genannten
Personen und Stellen von extern Zugriff auf ihren Computer verschaffen. Sie sei
bereits mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt sowie ohne ihr
Einverständnis bei sexuellen Handlungen gefilmt worden. Sie sei Opfer von
Psychoterror, Bashing, weisser Folter sowie Eingriffen in ihre geistige und
körperliche Integrität. Schliesslich würden alle diese Menschen Beweismittel
vernichten, Akten frisieren sowie Urkunden fälschen, damit die
Beschwerdeführerin keine Beweise vorbringen könne.
2.3.2 Vor dem Hintergrund des
von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten fehlenden Anfangsverdachts ist zu
prüfen, ob im hier zu beurteilenden Fall ein Anfangsverdacht eindeutig nicht
vorliegt.
Was das Vorgehen
der Polizei am 4. Juli 2024 anbelangt, so geht aus den Akten hervor,
dass die KESB am 2. Juli 2024 mit verfahrensleitender Verfügung die
superprovisorische Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zur Abklärung der
Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung durch die Amtsärzteschaft
erliess (Vorakten [Verfahrensleitende Verfügung vom 2. Juli 2024,
Prot.-Nr. [...]]). Diese ermächtigte die Kantonspolizei, die Wohnräumlichkeiten
(inkl. Türöffnung) der Beschwerdeführerin zu betreten und einen Augenschein
zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung unter
Beizug notfall- und amtsärztlicher Hilfe durchzuführen. Aus den Akten ergibt
sich auch, dass sich die Beschwerdeführerin für die weiteren Abklärungen
freiwillig auf die Polizeiwache führen liess (Vorakten [Bericht der
Kantonspolizei vom 4. Juli 2024, S. 1]). Die beigezogene
Amtsärztin verfügte nach ausführlicher Exploration, diversen Telefonaten mit
der UPK und mit der KESB Basel-Stadt keine Einweisung der Beschwerdeführerin in
die Klinik (Vorakten [Bericht der Kantonspolizei vom 4. Juli 2024,
S. 2]).
Aus den Akten
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Vorgehen der involvierten Polizeibeamten
oder der beigezogenen Amtsärztin nicht im Einklang mit den entsprechenden
Vorschriften, insbesondere mit dem basel-städtischen Polizeigesetz (PolG,
SG 510.100), erfolgt wäre. Daraus folgt, dass das angezeigte Verhalten
klarerweise weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) noch weitere Tatbestände erfüllt bzw.
eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 14 StGB vorliegt.
Sodann ist auf
die weiteren pauschalen Anschuldigungen gegen unzählige Behörden- und
Gerichtsangestellte des Kantons Basel-Stadt sowie diverse Privatpersonen
einzugehen.
Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom Juli 2024 sind teilweise gar
nicht verständlich, kaum nachvollziehbar und nicht sachdienlich. Es handelt
sich um wirre, in Bezug auf den Sachverhalt behauptete Delikte, die den
(unzähligen) Beschuldigten nicht zugeordnet werden können. Es handelt sich um
einen Rundumschlag gegen unzählige Privatpersonen sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Behörden und Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Die
Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage darzulegen, welche konkreten
strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen, sondern führt vielmehr pauschal
und unpräzise aus, sie werde «seit Jahren» durch die Gesellschaft und den Staat
ungerecht als «Dreck ohne Rechte» behandelt. Die Schreiben vom Juli 2024
vermögen keinen hinreichenden Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich
relevantes und verfolgbares Verhalten zu begründen.
2.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten
Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen
(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____, Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.