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Entscheid

BES.2024.98

Nichtanhandnahme (BGer 7B_1359/2024 vom 13.02.2025)

14. November 2024Deutsch13 min

hinreichender Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.98

ENTSCHEID

vom 14.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juli 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Antrag der

Beiständin B____ (nachfolgend: die Beiständin) vom 28. Juni 2024

wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) um eine

superprovisorische Verfügung bzw. amtsärztliche Zuführung von A____

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ersucht. Gemäss der Beiständin leide die

Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung. Sie sei nicht krankheits- und

behandlungseinsichtig. Aufgrund zunehmender Selbstgefährdung bat die

Beiständin, die Beschwerdeführerin amtsärztlich vorzuführen.

Am

4. Juli 2024 suchten drei Polizeibeamte der Kantonspolizei

Basel-Stadt die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung an der [...] in [...] auf

und führten sie auf die Polizeiwache [...] zwecks Abklärung der Notwendigkeit

einer Fürsorgerischen Unterbringung. Am selben Tag reichte die

Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein

(UT.[...]). Kurz darauf wendete sich die Beschwerdeführerin mit mehreren, sich

teilweise ergänzenden und ersetzenden Schreiben vom 8. Juli 2024,

9. Juli 2024, 10. Juli 2024 und 16. Juli 2024 an

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. In ihren Eingaben wirft die

Beschwerdeführerin diversen Behörden- und Gerichtsmitgliedern des Kantons

Basel-Stadt, Ärztinnen und Ärzten, Firmenmitarbeiterinnen und –mitarbeitern

sowie nicht näher bezeichneten Privatpersonen – sinngemäss – mehrfache

Körperverletzung, mehrfache strafbare Handlungen gegen den Geheim- und

Privatbereich, mehrfache Drohung, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle

Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen

Amtsmissbrauch, mehrfache Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz,

mehrfache Widerhandlungen gegen das Polizeigesetz sowie mehrfache Verstösse

gegen die Menschen- und Grundrechte vor. Die Schreiben wurden durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Strafanzeige vom 4. Juli 2024 (UT.[...])

zugeordnet. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2024 trat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeigen nicht ein, da kein

hinreichender Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und zu

verfolgendes Verhalten vorliege. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates

verlegt.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. August 2024 Beschwerde

beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben, mit der sie

sinngemäss beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und zur

weiteren Ermittlung bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige

Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom

29.

Juli 2024. Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die angezeigten

angeblichen Straftaten seien zu ihrem Nachteil begangen worden, hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung

und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dass

die Beschwerdeführerin in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 394 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verbeiständet ist (Vorakten [Abklärungen

durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2024]), ändert daran nichts.

1.2.2

Den

Akten ist der Zustellnachweis der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin weist in der

Beschwerdeschrift vom 10. August 2024 darauf hin, dass sie die

Nichtanhandnahmeverfügung am 3. August 2024 erhalten hat. Es wird zu

Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Beschwerde

fristgemäss erfolgt ist.

1.2.3

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe vom 10. August 2024 dem gesetzlichen

Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung

der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat

die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe

aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1

lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive

fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.

1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf

die Beschwerde eingetreten werden.

1.2.4 In

ihrer Eingabe vom 10. August 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend,

dass sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden sei. Die

Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt «völlig falsch dargestellt».

Insbesondere habe sie weder eine Untersuchung oder Strafanzeige wegen sexuellem

Übergriff noch wegen sexueller Nötigung noch wegen mehrfacher Vergewaltigung

getätigt. Die Staatsanwaltschaft habe sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung

«böswillig, planmässig, vorsätzlich aufs Äusserste denunzieren» wollen, wodurch

ihr Ruf, ihre Würde und ihre Ehre «extremst erschüttert» worden seien. Die

Verfügung achte die Menschenwürde der Beschwerdeführerin nicht. Die

Staatsanwaltschaft betreibe Rechtsverweigerung. Mit dieser Begründung erfüllt

die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

Die Beschwerde

erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen an Frist und Form im Sinn von

Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5

Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser

gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N

6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30.

April 2015 E. 2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines

zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die

Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen

genügen nicht (BGer 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1).

Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich

die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom

10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane

sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen

Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass

irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,

Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet,

dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu

können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht

feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO

N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 StPO N 1a, je mit

weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Schreiben

der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2024, 9. Juli 2024,

10. Juli 2024 und 16. Juli 2024 keinen hinreichenden

Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und verfolgbares

Verhalten zu begründen vermögen. Die Ausführungen seien ausufernd, nur sehr

schwer bzw. teilweise gar nicht verständlich, unzusammenhängend und nicht

sachdienlich. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzulegen,

welche konkreten strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen. Diese

Ausgangslage mache die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht ersichtlich.

2.2.2 In

ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, die

Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt «völlig falsch» dargestellt. Sie habe

weder Strafanzeige wegen sexuellem Übergriff noch wegen sexueller Nötigung noch

wegen mehrfacher Vergewaltigung getätigt. Die Staatsanwaltschaft habe sie mit

der Nichtanhandnahmeverfügung «böswillig, planmässig, vorsätzlich aufs Äusserste

denunzieren» wollen, wodurch ihr Ruf, ihre Würde und ihre Ehre «extremst»

erschüttert wurde.

2.3

2.3.1 Die

Beschwerdeführerin wirft in ihren (vier) Schreiben an die Staatsanwaltschaft

vom Juli 2024 zahlreichen Mitarbeitenden der KESB, des Amtes für Beistandschaften

und Erwachsenenschutzes, der Invaliden-Stelle, der Ombudsstelle, der

Sozialhilfe, der Kantonspolizei Basel-Stadt, der Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel, der verschiedenen Abteilungen des Justiz- und

Sicherheitsdepartements, des Medizinischen Dienstes, der Post AG Basel,

diverser Wohnungsverwaltungen, diverser Hauswartungen und Reinigungsdienste,

der kantonalen und eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, der

Staatsanwaltschaft, der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichte des

Kantons Basel-Stadt, des Bundesgerichts, sowie einer unbestimmten Anzahl von

nicht personifizierten Wohnungsbesitzern und Nachbarn, allen Personen in Chats

sowie Socialmedia und Hunderten von Männern verschiedene Delikte vor. Insbesondere

werde sie mittels «Neuronenmanipulation» und «Schlafentzug» gefoltert, würden

ihr «Chemikalien unter Wahrnehmungslosigkeit» verabreicht, was einer Körperverletzung

gleichkomme, würden ihre Erinnerungen ausgelöscht, ihre persönlichen Daten

missbraucht sowie untereinander weitergegeben und würden sich die genannten

Personen und Stellen von extern Zugriff auf ihren Computer verschaffen. Sie sei

bereits mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt sowie ohne ihr

Einverständnis bei sexuellen Handlungen gefilmt worden. Sie sei Opfer von

Psychoterror, Bashing, weisser Folter sowie Eingriffen in ihre geistige und

körperliche Integrität. Schliesslich würden alle diese Menschen Beweismittel

vernichten, Akten frisieren sowie Urkunden fälschen, damit die

Beschwerdeführerin keine Beweise vorbringen könne.

2.3.2 Vor dem Hintergrund des

von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten fehlenden Anfangsverdachts ist zu

prüfen, ob im hier zu beurteilenden Fall ein Anfangsverdacht eindeutig nicht

vorliegt.

Was das Vorgehen

der Polizei am 4. Juli 2024 anbelangt, so geht aus den Akten hervor,

dass die KESB am 2. Juli 2024 mit verfahrensleitender Verfügung die

superprovisorische Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zur Abklärung der

Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung durch die Amtsärzteschaft

erliess (Vorakten [Verfahrensleitende Verfügung vom 2. Juli 2024,

Prot.-Nr. [...]]). Diese ermächtigte die Kantonspolizei, die Wohnräumlichkeiten

(inkl. Türöffnung) der Beschwerdeführerin zu betreten und einen Augenschein

zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung unter

Beizug notfall- und amtsärztlicher Hilfe durchzuführen. Aus den Akten ergibt

sich auch, dass sich die Beschwerdeführerin für die weiteren Abklärungen

freiwillig auf die Polizeiwache führen liess (Vorakten [Bericht der

Kantonspolizei vom 4. Juli 2024, S. 1]). Die beigezogene

Amtsärztin verfügte nach ausführlicher Exploration, diversen Telefonaten mit

der UPK und mit der KESB Basel-Stadt keine Einweisung der Beschwerdeführerin in

die Klinik (Vorakten [Bericht der Kantonspolizei vom 4. Juli 2024,

S. 2]).

Aus den Akten

ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Vorgehen der involvierten Polizeibeamten

oder der beigezogenen Amtsärztin nicht im Einklang mit den entsprechenden

Vorschriften, insbesondere mit dem basel-städtischen Polizeigesetz (PolG,

SG 510.100), erfolgt wäre. Daraus folgt, dass das angezeigte Verhalten

klarerweise weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) noch weitere Tatbestände erfüllt bzw.

eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 14 StGB vorliegt.

Sodann ist auf

die weiteren pauschalen Anschuldigungen gegen unzählige Behörden- und

Gerichtsangestellte des Kantons Basel-Stadt sowie diverse Privatpersonen

einzugehen.

Die Ausführungen

der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom Juli 2024 sind teilweise gar

nicht verständlich, kaum nachvollziehbar und nicht sachdienlich. Es handelt

sich um wirre, in Bezug auf den Sachverhalt behauptete Delikte, die den

(unzähligen) Beschuldigten nicht zugeordnet werden können. Es handelt sich um

einen Rundumschlag gegen unzählige Privatpersonen sowie Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter von Behörden und Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Die

Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage darzulegen, welche konkreten

strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen, sondern führt vielmehr pauschal

und unpräzise aus, sie werde «seit Jahren» durch die Gesellschaft und den Staat

ungerecht als «Dreck ohne Rechte» behandelt. Die Schreiben vom Juli 2024

vermögen keinen hinreichenden Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich

relevantes und verfolgbares Verhalten zu begründen.

2.4 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten

Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen

(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____, Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.