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Entscheid

BES.2025.1

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

17. März 2025Deutsch5 min

Nichteintretensverfügung richtet sich die am 10. Januar 2025 beim Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.1

ENTSCHEID

vom 17. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 25. November 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erging am 2. September 2024 ein

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verletzung der

Verkehrsregeln. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am

3. September 2024 zugestellt.

Mit Schreiben

vom 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen

diesen Strafbefehl. Mit Verfügung vom 25. November 2024 fällte das

Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter

Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die am 10. Januar 2025 beim Appellationsgericht

Basel-Stadt eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin. Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung

unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung

legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag

nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt

der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag,

so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als

gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht

zuständigen schweizerischen Behörde eingeht

(Art. 91 Abs. 4 StPO).

Nach

Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung

einer Strafbehörde durch eingeschriebene Postsendung. Eine Sendung gilt als

zugestellt, wenn sie von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer

angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde

(Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss der gesetzlichen Regelung und

ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber

nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang

nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt,

so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin

einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen

und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt,

so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie

auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist

von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist

zugestellt wurde, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2024 konnte der

Beschwerdeführerin nicht von der Post ausgehändigt werden und wurde von der

Beschwerdeführerin anschliessend auch innert der bis zum

3.

Dezember 2024 angesetzten Abholfrist nicht abgeholt

(vgl. Akte S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte am

4.

November 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom

2.

September 2024 ein und musste daher mit der Zustellung einer

Verfügung rechnen. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

25.

November 2024 gilt daher spätestens seit dem

3.

Dezember 2024 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO;

vgl. Akte S. 7). Mit Begleitschreiben vom

9.

Dezember 2024 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin

anschliessend nochmals per A-Post Plus gesendet

(vgl. Akte S. 7). Die als Beschwerde ans Appellationsgericht

Basel-Stadt eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde am

9.

Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegeben

(vgl. Akte S. 12). Somit wurde die Frist nach

Art. 396 Abs. 1 StPO klarerweise nicht eingehalten.

2.

Auf die

Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die

Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.