BES.2025.1
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
17. März 2025Deutsch5 min
Nichteintretensverfügung richtet sich die am 10. Januar 2025 beim Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.1
ENTSCHEID
vom 17. März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 25. November 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erging am 2. September 2024 ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verletzung der
Verkehrsregeln. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am
3. September 2024 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen
diesen Strafbefehl. Mit Verfügung vom 25. November 2024 fällte das
Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter
Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die am 10. Januar 2025 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin. Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag
nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht
(Art. 91 Abs. 4 StPO).
Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung
einer Strafbehörde durch eingeschriebene Postsendung. Eine Sendung gilt als
zugestellt, wenn sie von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde
(Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss der gesetzlichen Regelung und
ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber
nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang
nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt,
so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin
einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen
und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt,
so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie
auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist
von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist
zugestellt wurde, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2024 konnte der
Beschwerdeführerin nicht von der Post ausgehändigt werden und wurde von der
Beschwerdeführerin anschliessend auch innert der bis zum
3.
Dezember 2024 angesetzten Abholfrist nicht abgeholt
(vgl. Akte S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte am
4.
November 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom
2.
September 2024 ein und musste daher mit der Zustellung einer
Verfügung rechnen. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
25.
November 2024 gilt daher spätestens seit dem
3.
Dezember 2024 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO;
vgl. Akte S. 7). Mit Begleitschreiben vom
9.
Dezember 2024 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin
anschliessend nochmals per A-Post Plus gesendet
(vgl. Akte S. 7). Die als Beschwerde ans Appellationsgericht
Basel-Stadt eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde am
9.
Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegeben
(vgl. Akte S. 12). Somit wurde die Frist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO klarerweise nicht eingehalten.
2.
Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.