BES.2025.104
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
11. November 2025Deutsch8 min
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.104
ENTSCHEID
vom 11. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, Postfach 375,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 9. September 2025
(ES.2025.336)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 28. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____
(Beschwerdeführerin) für den rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig
erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.– verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen
Probezeit aufgeschoben wurde. Weiter wurde sie mit einer Busse von
CHF 120.– belegt; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer
Freiheitstrafe von 2 Tagen. Der Beschwerdeführerin wurden die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von CHF 259.60 auferlegt. Mit einem Schreiben,
welches der Staatsanwaltschaft am 4. September 2025 zuging, erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
überwies hierauf mit Schreiben vom 5. September 2025 die Akten mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. September 2025 trat das
Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 hat die
Beschwerdeführerin mit einem Schreiben datiert auf den 1. Oktober 2025,
adressiert an das Strafgericht Beschwerde erhoben. Das Schreiben ist mittels
Verfügung vom 6. Oktober 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt
weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der
Verfügung vom 9. September 2025.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 ist ein
Nichteintretensentscheid (Akten Beschwerdeverfahren S. 2), mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
dadurch unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie
zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass
Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1
Satz 2 StPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unterzeichnet und
auf den 1. Oktober 2025 datiert (Akten Beschwerdeverfahren S. 7). Der
Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts vom 9. September 2025
(Akten Beschwerdeverfahren S. 2 f.) ging der Beschwerdeführerin am
27.
September 2025 zu (Vorakten S. 58). Die Frist begann dadurch am
28.
September 2025 zu laufen und ist am 7. Oktober 2025 abgelaufen.
Die auf den 1. Oktober datierte Beschwerde (Akten Beschwerdeverfahren
S. 7) wurde durch die Beschwerdeführerin am gleichen Tag bei DHL aufgegeben
(Akten Beschwerdeverfahren S. 15) und ist innerhalb der zehntägigen Frist
am 3. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangen (Akten
Beschwerdeverfahren S. 7). Zwar ist nicht das Strafgericht, sondern das
Appellationsgericht (als Einzelgericht) die zuständige Beschwerdeinstanz. Die
Vorinstanz muss die Eingabe jedoch an das zuständige zweitinstanzliche Gericht
weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), was vorliegend am
6.
Oktober 2025 erfolgte (Akten Beschwerdeverfahren S. 6). Durch den
Eingang des Schreibens beim Strafgericht am 3. Oktober 2025 hat die
Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 91
Abs. 4 StPO).
1.4
Der
Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO, wonach anzugeben
ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385
Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei rechtsunkundigen Personen werden an
die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt, sie
müssen jedoch sinngemäss darlegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft halten (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE
Bes.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). In ihrem Schreiben machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie gegen die Verfügung des Strafgerichts vom
9.
September 2025 Beschwerde erhebt und führte dazu verschiedene
Begründungen an, unter anderem die aussergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang
mit der Postzustellung zwischen der Schweiz und Albanien (Akten
Beschwerdeverfahren S. 7). Somit ist den Anforderungen an eine
Laienbeschwerde Genüge getan.
1.5
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
Dispositiv
der Vorinstanz ist. Demnach kann vorliegend einzig geprüft werden, ob das
Strafgericht zu Recht nicht auf die undatierte Einsprache vom 4. September
2025 (Vorakten S. 27 f.) eingetreten ist. Nicht Gegenstand der Prüfung
sind hingegen die Ausführungen im Schreiben vom 1. Oktober 2025, in denen
die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verzögerung bei der Zustellung der
Einsprache sei auf aussergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem
Postverkehr zwischen Albanien und der Schweiz zurückzuführen und sie habe die
Einsprache unverzüglich eingereicht, sobald ihr dies möglich gewesen sei.
Ebenso ist auf das im selben Schreiben enthaltene Begehren, die Einsprache vom
4. September 2025 materiell zu prüfen, nicht weiter einzugehen (Akten
Beschwerdeverfahren, S. 7).
2.2 Das
Strafgericht ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. September 2025
nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin die zehntägige Einsprachefrist
gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO verpasst habe. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO; Riedo, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91
StPO N 13). Der Strafbefehl, datiert auf den 28. Juli 2025
(Vorakten S. 35 f.), ist am 11. August 2025 der Beschwerdeführerin
zugestellt worden (Vorakten S. 48). Die zehntägige Frist zur Einreichung
einer Einsprache begann am 12. August 2025 zu laufen und endete am
21. August 2025 (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 3). Die
Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl wurde von dieser am
20. August 2025 versendet (Vorakten S. 45). Die massgebliche
schweizerische Grenzstelle (Art. 91 Abs. 2 StPO) hat ihre Einsprache aber
erst am 3. September 2025 erreicht (Vorakten S. 49). Folglich hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin
am 3. September 2025 verspätet eingegangen ist.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem
Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR,
SG 154.810, § 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
§ 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin wird
vorliegend umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Albanisch
übersetzt)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Justin Paljuh,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.