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Entscheid

BES.2025.104

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

11. November 2025Deutsch8 min

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.104

ENTSCHEID

vom 11. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 9. September 2025

(ES.2025.336)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 28. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____

(Beschwerdeführerin) für den rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig

erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 30.– verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen

Probezeit aufgeschoben wurde. Weiter wurde sie mit einer Busse von

CHF 120.– belegt; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer

Freiheitstrafe von 2 Tagen. Der Beschwerdeführerin wurden die Kosten des

Verfahrens in der Höhe von CHF 259.60 auferlegt. Mit einem Schreiben,

welches der Staatsanwaltschaft am 4. September 2025 zuging, erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

überwies hierauf mit Schreiben vom 5. September 2025 die Akten mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. September 2025 trat das

Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die

Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 hat die

Beschwerdeführerin mit einem Schreiben datiert auf den 1. Oktober 2025,

adressiert an das Strafgericht Beschwerde erhoben. Das Schreiben ist mittels

Verfügung vom 6. Oktober 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt

weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der

Verfügung vom 9. September 2025.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 ist ein

Nichteintretensentscheid (Akten Beschwerdeverfahren S. 2), mit dem nicht

materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl.

Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung

dadurch unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie

zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass

Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1

Satz 2 StPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unterzeichnet und

auf den 1. Oktober 2025 datiert (Akten Beschwerdeverfahren S. 7). Der

Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts vom 9. September 2025

(Akten Beschwerdeverfahren S. 2 f.) ging der Beschwerdeführerin am

27.

September 2025 zu (Vorakten S. 58). Die Frist begann dadurch am

28.

September 2025 zu laufen und ist am 7. Oktober 2025 abgelaufen.

Die auf den 1. Oktober datierte Beschwerde (Akten Beschwerdeverfahren

S. 7) wurde durch die Beschwerdeführerin am gleichen Tag bei DHL aufgegeben

(Akten Beschwerdeverfahren S. 15) und ist innerhalb der zehntägigen Frist

am 3. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangen (Akten

Beschwerdeverfahren S. 7). Zwar ist nicht das Strafgericht, sondern das

Appellationsgericht (als Einzelgericht) die zuständige Beschwerdeinstanz. Die

Vorinstanz muss die Eingabe jedoch an das zuständige zweitinstanzliche Gericht

weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), was vorliegend am

6.

Oktober 2025 erfolgte (Akten Beschwerdeverfahren S. 6). Durch den

Eingang des Schreibens beim Strafgericht am 3. Oktober 2025 hat die

Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 91

Abs. 4 StPO).

1.4

Der

Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO, wonach anzugeben

ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385

Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei rechtsunkundigen Personen werden an

die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt, sie

müssen jedoch sinngemäss darlegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft halten (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE

Bes.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). In ihrem Schreiben machte die

Beschwerdeführerin geltend, dass sie gegen die Verfügung des Strafgerichts vom

9.

September 2025 Beschwerde erhebt und führte dazu verschiedene

Begründungen an, unter anderem die aussergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang

mit der Postzustellung zwischen der Schweiz und Albanien (Akten

Beschwerdeverfahren S. 7). Somit ist den Anforderungen an eine

Laienbeschwerde Genüge getan.

1.5

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

Dispositiv

der Vorinstanz ist. Demnach kann vorliegend einzig geprüft werden, ob das

Strafgericht zu Recht nicht auf die undatierte Einsprache vom 4. September

2025 (Vorakten S. 27 f.) eingetreten ist. Nicht Gegenstand der Prüfung

sind hingegen die Ausführungen im Schreiben vom 1. Oktober 2025, in denen

die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verzögerung bei der Zustellung der

Einsprache sei auf aussergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem

Postverkehr zwischen Albanien und der Schweiz zurückzuführen und sie habe die

Einsprache unverzüglich eingereicht, sobald ihr dies möglich gewesen sei.

Ebenso ist auf das im selben Schreiben enthaltene Begehren, die Einsprache vom

4. September 2025 materiell zu prüfen, nicht weiter einzugehen (Akten

Beschwerdeverfahren, S. 7).

2.2 Das

Strafgericht ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. September 2025

nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin die zehntägige Einsprachefrist

gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO verpasst habe. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO; Riedo, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91

StPO N 13). Der Strafbefehl, datiert auf den 28. Juli 2025

(Vorakten S. 35 f.), ist am 11. August 2025 der Beschwerdeführerin

zugestellt worden (Vorakten S. 48). Die zehntägige Frist zur Einreichung

einer Einsprache begann am 12. August 2025 zu laufen und endete am

21. August 2025 (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 3). Die

Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl wurde von dieser am

20. August 2025 versendet (Vorakten S. 45). Die massgebliche

schweizerische Grenzstelle (Art. 91 Abs. 2 StPO) hat ihre Einsprache aber

erst am 3. September 2025 erreicht (Vorakten S. 49). Folglich hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin

am 3. September 2025 verspätet eingegangen ist.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem

Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR,

SG 154.810, § 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

§ 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin wird

vorliegend umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Albanisch

übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Justin Paljuh,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.