Lexipedia

Entscheid

BES.2025.19

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

23. September 2025Deutsch9 min

Im Rahmen einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.19

ENTSCHEID

vom 6.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch MLaw Andreas Fischer,

Advokat,

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen einer

Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt und Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt stellte diese mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom

9. Februar 2025 ein Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe von CHF 2’000.–

sicher.

Am 10. Februar

2025 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bzw. den

Sicherstellungsbefehl Beschwerde erhoben. Er beantragt die teilweise Aufhebung

der Verfügung, die Aufhebung der Sicherstellung des Bargelds und die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Stellungnahme vom 3. März 2025 hat die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit

Verfügung vom 4. März 2025 hat der Verfahrensleiter die amtliche Verteidigung

bewilligt. Mit Replik vom 19. März 2025 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich

an der Beschwerde festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der staatsanwaltschaftlichen Akten (VT.[…])

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Die Beschwerde ist

gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

Auf die frist-

und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Sie ist im schriftlichen

Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

In

seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass die

Sicherstellung sein gesamtes noch vorhandenes Einkommen umfasse und somit in

sein Existenzminimum eingreife. Die Sicherstellung sei mit der Pfändung

sämtlicher Einkünfte nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar und nicht

statthaft. Die Sicherstellung sei unverhältnismässig und rechtsverletzend. Er

habe keine Mittel, um bis zum Monatsende seinen Grundbedarf, seine Wohnkosten

und diejenigen seines Sohnes und der Ehefrau bestreiten zu können.

2.2

Zur

Begründung der Sicherstellung führt die Staatsanwaltschaft im Durchsuchungs-

und Sicherstellungsbefehl nichts aus. In der im Beschwerdeverfahren

eingereichten Stellungnahme bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer seiner

Beschwerde keine Beweismittel beigelegt habe, welche eine Verletzung des

Existenzminimums nahelegen würden. Sein Arbeitsunterbruch habe lediglich zwei

Wochen gedauert und in der Zwischenzeit sei mutmasslich bereits die neue

monatliche Lohnzahlung eingegangen, was es dem Beschwerdeführer ermögliche,

seinen Grundbedarf inklusive Wohnkosten zu decken. Die objektiven Gegebenheiten

würden somit die Behauptung der Verletzung des Existenzminimums entkräften.

2.3

In

der Replik vom 19. März 2025 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht geeignet seien, um die

Verhältnismässigkeit der Sicherstellung zu begründen. Es könne ihm zudem nicht

vorgeworfen werden, keine Beweismittel eingereicht zu haben, da er sich zum

Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in Haft befunden habe. Wie im

zivilrechtlichen Betreibungsrecht sei es Sache der Behörde, in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Sicherstellung darauf zu achten, nicht in

das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen. Weiter verweist der

Beschwerdeführer auf den beigelegten, gemäss eigener Angabe erst am selbigen

Tag erhaltenen Entscheid des Zivilgerichts, welcher ein monatliches Einkommen

von rund CHF 4’000.– und ein Existenzminimum von rund CHF 2’300.– bei

Wohnkosten von nur CHF 200.– belege und den Beschwerdeführer verpflichte,

seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’700.– zu entrichten.

Die Sicherstellung einer Summe in der Höhe eines halben Monatslohns verletze

offensichtlich sein Existenzminimum. Der Lohnausfall von zwei Wochen in

Kombination mit den sichergestellten CHF 2’000.– entspreche der Höhe eines

kompletten Monatslohns.

3.

3.1

Gemäss

Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten

Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als

Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden

(lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit.

d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gebraucht werden (lit. e).

Der schriftliche Beschlagnahmebefehl hat nach Abs. 2 weiter eine kurze

Begründung zu enthalten. Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus seiner

Funktion: Der Betroffene muss Grund und Reichweite des Eingriffs in das

Eigentum und allenfalls in die Wirtschaftsfreiheit nachvollziehen können. Neben

den Personalien, den vorgeworfenen Tatbeständen und den Objekten der

Beschlagnahme muss der Sicherstellungsbefehl auch den Rechtsgrund der

Beschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a – e StPO) benennen sowie kurz

darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, 2023, Art. 263 StPO Rz 62).

Zunächst ist

festzuhalten, dass es dem Sicherstellungsbefehl im vorliegenden Fall an einer

Begründung der Beschlagnahme sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher

Hinsicht fehlt. Dies stellt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Den Umständen kann jedoch entnommen werden, dass die sichergestellte Barschaft

in Höhe von CHF 2’000.– der Kostendeckung im Strafverfahren VT.[…] dienen soll

(Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Insofern sind die Voraussetzungen gemäss Art.

268.

StPO zu beachten.

3.2

Schranken

der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3

StPO; beide stellen gesetzliche Konkretisierungen des

Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Zunächst setzt Abs. 3 eine absolute

Schranke, indem der Notbedarf gemäss Art. 92 - 94 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) nicht beschlagnahmt werden

darf. Dies kann zum vollständigen (oder teilweisen) Ausschluss einer Beschlagnahme

zur Kostendeckung führen. Soweit die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt von

Abs. 3 möglich bleibt, setzt ihr Abs. 2 eine weitere Grenze: Sie hat unter

Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten

Person und ihrer Familie zu erfolgen. Letztlich ist mit der Formel von Abs. 2

der konkret zulässige Umfang der Kostendeckungsbeschlagnahme den Verhältnissen

des Einzelfalles anheimgestellt: Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte

Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt (Bommer/Goldschmid, in: a.a.O.,

Art. 268 StPO Rz 14).

Pfändbar gemäss

Art. 93 Abs. 1 SchKG ist dasjenige Erwerbseinkommen, das für den Schuldner und

seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das Gesetz behandelt den Schuldner

damit nicht als Einzelperson, sondern nimmt Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu

einer Familie als wirtschaftlicher Gemeinschaft. Dazu gehören alle ihm

gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, insbesondere seine Kinder,

unabhängig davon, ob diese bei ihm wohnen oder nicht. Die sich aus dem Ehe- und

Familienrecht ergebenden finanziellen Verpflichtungen gehen den Ansprüchen

seiner übrigen Gläubiger vor (Vonder

Mühll, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 93 SchKG Rz 20).

3.3

Dem

Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2025 lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bei einem 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund

CHF 4’000.– erwirtschaftet. Sein Bedarf bzw. Existenzminimum wurde, unter

Berücksichtigung der damaligen effektiven Wohnkosten von monatlich CHF 200.–,

auf CHF 2’260.– festgesetzt. Des Weiteren wurde das eheliche Getrenntleben seit

dem 25. Dezember 2024 bestätigt und der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner

Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

1’700.– (davon CHF 700.– Barunterhalt und CHF 1’000.– Betreuungsunterhalt)

zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns zu

bezahlen. Der Bedarf des gemeinsamen Sohns beläuft sich auf CHF 973.–.

Der so

berechnete Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie bzw. seines Sohnes

muss auch für den Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds in Höhe von CHF

2'000.– am 9. Februar 2025 gelten. Zusammengerechnet beträgt der Bedarf des

Beschwerdeführers und derjenige seines Sohnes CHF 4'233.– (davon CHF 2'260.–

für das Existenzminimum des Beschwerdeführers, CHF 973.– Barunterhaltsbedarf

des Sohnes und CHF 1'000.– Betreuungsunterhaltsbedarf des Sohnes). Das

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich CHF 4’000.– ist

somit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG für ihn und seine Familie unbedingt

notwendig und entspricht in etwa deren monatlichen Bedarf. Die

Staatsanwaltschaft greift in das Existenzminimum des Beschwerdeführers ein,

wenn sie die Hälfte seines monatlichen Einkommens beschlagnahmt. Die

Sicherstellung der Barschaft in Höhe von CHF 2'000.– ist daher in Anwendung von

Art. 268 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 SchKG nicht zulässig.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutgeheissen, der Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl teilweise aufzuheben und die Sicherstellung des Bargelds

im Umfang von CHF 2'000.– aufzuheben.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem

Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit seinem

Rechtsvertreter für dessen Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen ist. Das amtliche Honorar, welches mangels Kostennote zu schätzen

ist, ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu einem Stundenansatz für die

unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE

SB.2012.75 vom 11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2;

BJM 2013 S. 331). Ein Honorar von CHF 1’200.– (6 Stunden zu CHF 200.–),

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (CHF 97.20), ist

angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Sicherstellung des Bargelds im Umfang von CHF 2’000.– ist aufzuheben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw

Andreas Fischer, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’297.20

(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.