BES.2025.19
Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl
23. September 2025Deutsch9 min
Im Rahmen einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.19
ENTSCHEID
vom 6.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Andreas Fischer,
Advokat,
Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. Februar 2025 (VT.[…])
betreffend Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt und Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt stellte diese mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom
9. Februar 2025 ein Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe von CHF 2’000.–
sicher.
Am 10. Februar
2025 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bzw. den
Sicherstellungsbefehl Beschwerde erhoben. Er beantragt die teilweise Aufhebung
der Verfügung, die Aufhebung der Sicherstellung des Bargelds und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Stellungnahme vom 3. März 2025 hat die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit
Verfügung vom 4. März 2025 hat der Verfahrensleiter die amtliche Verteidigung
bewilligt. Mit Replik vom 19. März 2025 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich
an der Beschwerde festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der staatsanwaltschaftlichen Akten (VT.[…])
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Die Beschwerde ist
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
Auf die frist-
und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Sie ist im schriftlichen
Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
In
seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass die
Sicherstellung sein gesamtes noch vorhandenes Einkommen umfasse und somit in
sein Existenzminimum eingreife. Die Sicherstellung sei mit der Pfändung
sämtlicher Einkünfte nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar und nicht
statthaft. Die Sicherstellung sei unverhältnismässig und rechtsverletzend. Er
habe keine Mittel, um bis zum Monatsende seinen Grundbedarf, seine Wohnkosten
und diejenigen seines Sohnes und der Ehefrau bestreiten zu können.
2.2
Zur
Begründung der Sicherstellung führt die Staatsanwaltschaft im Durchsuchungs-
und Sicherstellungsbefehl nichts aus. In der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Stellungnahme bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer seiner
Beschwerde keine Beweismittel beigelegt habe, welche eine Verletzung des
Existenzminimums nahelegen würden. Sein Arbeitsunterbruch habe lediglich zwei
Wochen gedauert und in der Zwischenzeit sei mutmasslich bereits die neue
monatliche Lohnzahlung eingegangen, was es dem Beschwerdeführer ermögliche,
seinen Grundbedarf inklusive Wohnkosten zu decken. Die objektiven Gegebenheiten
würden somit die Behauptung der Verletzung des Existenzminimums entkräften.
2.3
In
der Replik vom 19. März 2025 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht geeignet seien, um die
Verhältnismässigkeit der Sicherstellung zu begründen. Es könne ihm zudem nicht
vorgeworfen werden, keine Beweismittel eingereicht zu haben, da er sich zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in Haft befunden habe. Wie im
zivilrechtlichen Betreibungsrecht sei es Sache der Behörde, in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Sicherstellung darauf zu achten, nicht in
das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen. Weiter verweist der
Beschwerdeführer auf den beigelegten, gemäss eigener Angabe erst am selbigen
Tag erhaltenen Entscheid des Zivilgerichts, welcher ein monatliches Einkommen
von rund CHF 4’000.– und ein Existenzminimum von rund CHF 2’300.– bei
Wohnkosten von nur CHF 200.– belege und den Beschwerdeführer verpflichte,
seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1’700.– zu entrichten.
Die Sicherstellung einer Summe in der Höhe eines halben Monatslohns verletze
offensichtlich sein Existenzminimum. Der Lohnausfall von zwei Wochen in
Kombination mit den sichergestellten CHF 2’000.– entspreche der Höhe eines
kompletten Monatslohns.
3.
3.1
Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten
Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit.
d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gebraucht werden (lit. e).
Der schriftliche Beschlagnahmebefehl hat nach Abs. 2 weiter eine kurze
Begründung zu enthalten. Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus seiner
Funktion: Der Betroffene muss Grund und Reichweite des Eingriffs in das
Eigentum und allenfalls in die Wirtschaftsfreiheit nachvollziehen können. Neben
den Personalien, den vorgeworfenen Tatbeständen und den Objekten der
Beschlagnahme muss der Sicherstellungsbefehl auch den Rechtsgrund der
Beschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a – e StPO) benennen sowie kurz
darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, 2023, Art. 263 StPO Rz 62).
Zunächst ist
festzuhalten, dass es dem Sicherstellungsbefehl im vorliegenden Fall an einer
Begründung der Beschlagnahme sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher
Hinsicht fehlt. Dies stellt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Den Umständen kann jedoch entnommen werden, dass die sichergestellte Barschaft
in Höhe von CHF 2’000.– der Kostendeckung im Strafverfahren VT.[…] dienen soll
(Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Insofern sind die Voraussetzungen gemäss Art.
268.
StPO zu beachten.
3.2
Schranken
der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3
StPO; beide stellen gesetzliche Konkretisierungen des
Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Zunächst setzt Abs. 3 eine absolute
Schranke, indem der Notbedarf gemäss Art. 92 - 94 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) nicht beschlagnahmt werden
darf. Dies kann zum vollständigen (oder teilweisen) Ausschluss einer Beschlagnahme
zur Kostendeckung führen. Soweit die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt von
Abs. 3 möglich bleibt, setzt ihr Abs. 2 eine weitere Grenze: Sie hat unter
Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten
Person und ihrer Familie zu erfolgen. Letztlich ist mit der Formel von Abs. 2
der konkret zulässige Umfang der Kostendeckungsbeschlagnahme den Verhältnissen
des Einzelfalles anheimgestellt: Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte
Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt (Bommer/Goldschmid, in: a.a.O.,
Art. 268 StPO Rz 14).
Pfändbar gemäss
Art. 93 Abs. 1 SchKG ist dasjenige Erwerbseinkommen, das für den Schuldner und
seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das Gesetz behandelt den Schuldner
damit nicht als Einzelperson, sondern nimmt Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu
einer Familie als wirtschaftlicher Gemeinschaft. Dazu gehören alle ihm
gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, insbesondere seine Kinder,
unabhängig davon, ob diese bei ihm wohnen oder nicht. Die sich aus dem Ehe- und
Familienrecht ergebenden finanziellen Verpflichtungen gehen den Ansprüchen
seiner übrigen Gläubiger vor (Vonder
Mühll, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 93 SchKG Rz 20).
3.3
Dem
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2025 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei einem 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund
CHF 4’000.– erwirtschaftet. Sein Bedarf bzw. Existenzminimum wurde, unter
Berücksichtigung der damaligen effektiven Wohnkosten von monatlich CHF 200.–,
auf CHF 2’260.– festgesetzt. Des Weiteren wurde das eheliche Getrenntleben seit
dem 25. Dezember 2024 bestätigt und der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner
Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF
1’700.– (davon CHF 700.– Barunterhalt und CHF 1’000.– Betreuungsunterhalt)
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns zu
bezahlen. Der Bedarf des gemeinsamen Sohns beläuft sich auf CHF 973.–.
Der so
berechnete Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie bzw. seines Sohnes
muss auch für den Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds in Höhe von CHF
2'000.– am 9. Februar 2025 gelten. Zusammengerechnet beträgt der Bedarf des
Beschwerdeführers und derjenige seines Sohnes CHF 4'233.– (davon CHF 2'260.–
für das Existenzminimum des Beschwerdeführers, CHF 973.– Barunterhaltsbedarf
des Sohnes und CHF 1'000.– Betreuungsunterhaltsbedarf des Sohnes). Das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich CHF 4’000.– ist
somit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG für ihn und seine Familie unbedingt
notwendig und entspricht in etwa deren monatlichen Bedarf. Die
Staatsanwaltschaft greift in das Existenzminimum des Beschwerdeführers ein,
wenn sie die Hälfte seines monatlichen Einkommens beschlagnahmt. Die
Sicherstellung der Barschaft in Höhe von CHF 2'000.– ist daher in Anwendung von
Art. 268 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 SchKG nicht zulässig.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutgeheissen, der Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehl teilweise aufzuheben und die Sicherstellung des Bargelds
im Umfang von CHF 2'000.– aufzuheben.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem
Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit seinem
Rechtsvertreter für dessen Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen ist. Das amtliche Honorar, welches mangels Kostennote zu schätzen
ist, ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu einem Stundenansatz für die
unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE
SB.2012.75 vom 11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2;
BJM 2013 S. 331). Ein Honorar von CHF 1’200.– (6 Stunden zu CHF 200.–),
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (CHF 97.20), ist
angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Sicherstellung des Bargelds im Umfang von CHF 2’000.– ist aufzuheben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw
Andreas Fischer, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’297.20
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.