BES.2025.2
Nichteintreten auf Einsprache
1. Juli 2025Deutsch13 min
Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.2
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch MLaw Tamara De
Caro,
Emmenegger Rechtsanwälte GmbH,
Rechtsanwältin,
Stadtturmstrasse 19, Postfach,
5400 Baden
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 7. Januar
2025 (ES.2024.516)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. Oktober 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
der mehrfachen Beschimpfung sowie der üblen Nachrede schuldig gesprochen und zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt. Der Vollzug
der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben.
Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt,
jedoch als «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.
Mit Eingabe vom
29. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die
Verteidigerin MLaw Tamara De Caro, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft gegen
den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte,
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom
7. Januar 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024
nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch die
Verteidigerin MLaw Tamara De Caro, am 20. Januar 2025 Beschwerde an
das Appellationsgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 nicht
rechtskräftig geworden sei und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Einsprache vom 29. November 2024
als rechtzeitig und gültig zu erachten und das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Am 28. Januar 2025
reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, woraufhin die
Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 replizierte und beide Parteien
an ihren zuvor vertretenen Standpunkten festhielten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am
Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)
und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025 wurde der
Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 zugestellt.
Die am 20. Januar 2025 beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde
ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2025
fest, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024
werde nicht eingetreten, da diese verspätet erfolgt sei.
Zur Begründung
hielt das Gericht fest, die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
beginne mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
gelte die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach erfolglosem
Zustellversuch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung
habe rechnen müssen. Verfahrensbeteiligte seien verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden könnten. Dazu gehöre unter
anderem, die eigene Post regelmässig zu kontrollieren, Adressänderungen
mitzuteilen, längere Abwesenheiten zu melden oder eine vertretungsberechtigte
Person mit der Entgegennahme der Post zu beauftragen. Diese Obliegenheiten
bestünden während eines laufenden Verfahrens – insbesondere dann, wenn mit
weiteren behördlichen Schritten gerechnet werden müsse. Bei lang andauernder
Untätigkeit der Behörde könne dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum,
während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden dürfe, ohne dass
verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, habe das Bundesgericht
früher bis zu einem, Jahr, in einem jüngeren Fall etwas weniger als 5 Monate
als vertretbar erachtet.
Im konkreten
Fall stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2021
einvernommen worden; danach habe das Verfahren bis zum 8. August 2024
geruht. An diesem Tag sei sie zur Vergleichsverhandlung vom 30. August 2024
vorgeladen worden. Die Vorladung sei per A-Post und per Einschreiben versandt
worden, wobei Letzteres am 23. August 2024 mit dem Vermerk «nicht
abgeholt» retourniert worden sei. Am Tag der angesetzten Verhandlung habe die
Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen.
Diese habe dabei bestätigt, sich im Ausland aufzuhalten, gleichzeitig aber
weder Angaben zum Aufenthaltsort noch zur Rückkehr gemacht. Daraufhin sei am
18.
Oktober 2024 ein Strafbefehl erlassen und am 22. Oktober 2024
per Einschreiben zur Abholung gemeldet worden. Auch dieses Schreiben sei nicht
abgeholt und am 1. November 2024 retourniert worden. Die Zustellung
gelte daher gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als
am 29. Oktober 2024 erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts habe die
Beschwerdeführerin spätestens aufgrund des Telefonats vom 30. August 2024
mit weiteren verfahrensbezogenen Schritten rechnen müssen. Sie sei ausdrücklich
über das noch hängige Verfahren sowie den bevorstehenden Vergleichstermin
informiert worden. Auch sei ihr konkret die Frage nach einer Rückkehr in die
Schweiz gestellt worden. Selbst wenn sie diese unbeantwortet gelassen habe, sei
für sie erkennbar gewesen, dass das Verfahren fortgeführt werde. Es sei ihr
daher zumutbar gewesen, Vorkehrungen zur Postentgegennahme zu treffen. Zu
berücksichtigen sei auch, dass gemäss kantonalem Einwohnerregister ihr Ehemann
an derselben Adresse wohnhaft gewesen sei, an die die Sendungen gerichtet
worden seien. Es habe ihr offen gestanden, ihn mit der Kontrolle der Post oder
der Abholung der Einschreiben zu beauftragen.
Das
Einzelgericht gelangte daher zum Schluss, die Zustellung sei rechtsgültig
erfolgt, womit die Einsprachefrist am 29. Oktober 2024 zu laufen
begonnen habe. Die am 29. November 2024 eingereichte Einsprache sei
somit klar verspätet erfolgt. Da keine fristgerechte Einsprache vorliege, sei
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten gewesen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin brachte in ihrer Eingabe vom 29. November 2024,
vertreten durch ihre Verteidigerin, vor, der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024
sowie die gleichentags erlassene Einstellungsverfügung hätten mangels wirksamer
Zustellung keine Rechtskraft erlangt. Beide Verfügungen seien zwar per
Einschreiben versandt worden, jedoch als nicht «abgeholt» an die Behörde
retourniert worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion
gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO seien im vorliegenden Fall nicht
erfüllt, da die beschuldigte Person den Strafverfolgungsbehörden bereits im
August 2024 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie sich im Ausland befinde.
Zu beachten sei
insbesondere, dass die wesentlichen Verfahrenshandlungen – namentlich die
Einvernahmen – bereits im Sommer 2021 stattfanden und danach über einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren keine weiteren Schritte unternommen wurden.
Erst im August 2024 sei eine Vergleichsverhandlung anberaumt worden, zu der die
Beschuldigte nicht erschien und deren Zustellversuch ebenfalls erfolglos
geblieben sei.
Vor dem
Hintergrund dieser erheblichen Verfahrensverzögerung sowie der unbestrittenen
Kenntnis der Behörden über den Auslandsaufenthalt der Beschuldigten erweise
sich die Fortführung des Verfahrens unter Berufung auf die Zustellfiktion als
mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar.
Mit der
Beschwerde vom 20. Januar 2025 führte sie ergänzend aus, die
Staatsanwaltschaft habe nach dem telefonischen Kontakt vom
30.
August 2024, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin ausdrücklich
um eine schriftliche Mitteilung per E-Mail ersucht habe, keinerlei weitere
Zustellversuche unternommen – insbesondere nicht auf elektronischem Weg. Dies
sei umso weniger nachvollziehbar, als die Staatsanwaltschaft mit der
Privatklägerschaft nachweislich regelmässig per E-Mail kommuniziert habe. Die
Beschwerdeführerin habe während des Telefongesprächs erklärt, sie könne die
Identität des Anrufers nicht verifizieren und befürchte, Opfer eines
Betrugsversuchs («Scam») zu werden. Sie habe daher ausdrücklich um eine
Kontaktaufnahme per E-Mail gebeten, um die Authentizität des Gesprächspartners
überprüfen zu können. Eine entsprechende E-Mail sei jedoch nie erfolgt, obwohl
sie signalisiert habe, auf diesem Weg erreichbar zu sein.
Die
Verteidigerin kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zustellfiktion
gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO im konkreten Fall nicht erfüllt
gewesen seien. Es habe vielmehr der Staatsanwaltschaft oblegen, für eine
rechtswirksame Zustellung zu sorgen – insbesondere nach Kenntnis der
Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Wunsch nach alternativer
Kommunikation. Der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 sei daher nicht
wirksam zugestellt worden, womit keine Einsprachefrist zu laufen begonnen habe.
Er sei nicht in Rechtskraft erwachsen und als nichtig zu betrachten. Eventualiter
sei die Einsprache vom 29. November 2024 entgegenzunehmen, da sie
unter den gegebenen Umständen als rechtzeitig zu gelten habe.
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft
fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Telefonats mit dem
Untersuchungsbeamten gewusst, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt werde.
Ihre Behauptung, sie habe den Anruf für einen Betrugsversuch («Scam») gehalten,
sei als Schutzbehauptung zu werten. Ein solcher Anrufer könne keine Kenntnis
von einem laufenden Strafverfahren haben, weshalb ein Betrugsversuch praktisch
ausgeschlossen sei.
2.4
In
ihrer Replik vom 27. Februar 2025 hielt die Verteidigung fest, dass sie
an sämtlichen Anträgen und Begründungen festhalte und um Gutheissung der
Beschwerde ersuche.
3.
3.1
Die
Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt 10 Tage
ab Zustellung des Strafbefehls. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht
nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der in
dieser Bestimmung genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so
wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch
informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen. Wird
eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt gemäss Art 85 Abs. 4 lit. a StPO
die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolgten
Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Vorausgesetzt ist gemäss
Art 85 Abs. 4 lit a StPO allerdings, dass der
Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt
sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen
Verfahrens und wenn der Verfahrensbeteiligte mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Unter diesen Voraussetzungen kann von
einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls
längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
ernennt. Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings
nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten
werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, hat
das Bundesgericht früher bis zu einem Jahr, in einem jüngeren Fall etwas
weniger als 5 Monate als jedenfalls vertretbar erachtet (BGer 6B_553/2008 vom
27.
August 2008 E. 3, BGer 6B_137f vom 20. August 2024 E 1.2 ff).
3.2
Die
Zustellfiktion findet ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Behörden
dürfen nur dann von einer gültigen Zustellung ausgehen, wenn davon auszugehen
ist, dass die betroffene Person ihre Post tatsächlich empfängt oder eine
verlässliche Empfangsperson bezeichnet hat. Ist der Behörde hingegen bekannt,
dass eine effektive Zustellung objektiv nicht möglich ist, oder musste die
betroffene Person mit dem verfahrensrelevanten Schritt nicht rechnen, ist die
Zustellfiktion ausgeschlossen.
Vorliegend ergibt
sich eine solche Konstellation: Die Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen eines
Telefonats vom 30. August 2024 ausdrücklich darüber in Kenntnis
gesetzt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang August 2024 im
Ausland befinde. Im selben Gespräch äusserte sie erhebliche Zweifel an der
Authentizität des Anrufs, da dieser über eine ausländische Leitung erfolgte und
sie die Identität des Anrufers nicht überprüfen konnte. Aus Sorge vor betrügerischen
Anrufen – sogenannten «Scam Calls» – bat sie ausdrücklich darum, weitere
behördliche Mitteilungen per E-Mail zu erhalten. Trotz dieses klaren Hinweises
und der erkennbaren Verunsicherung unterliess es die Staatsanwaltschaft,
jegliche elektronische Kontaktaufnahme oder alternative Zustellversuche zu
unternehmen. Eine Rückmeldung per E-Mail, wie von der Beschwerdeführerin
ausdrücklich verlangt, erfolgte nicht.
Damit hat die
Staatsanwaltschaft ihre Mitwirkungspflicht im Sinne einer fairen
Verfahrensführung verletzt. Unter diesen Umständen durfte sie nicht mehr auf
die gesetzliche Zustellfiktion nach
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zurückgreifen.
Mangels gültiger
Zustellung konnte somit die zehntägige Einsprachefrist gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO nicht zu laufen beginnen. Die von der
Verteidigerin eventualiter erhobene Einsprache ist unter diesen Umständen
spätestens mit der gewährten Akteneinsicht am 19. November 2024 als
rechtzeitig erfolgt zu betrachten. Die Einsprache vom 29. November 2024
ist daher als fristgerecht zu qualifizieren.
4.
4.1
In
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur
Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024
an das Strafgericht zurückzuweisen.
4.2
Es
ist zudem festzustellen, dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da spätestens mit der am 19. November 2024
gewährten Akteneinsicht eine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt ist. Die
daraufhin am 29. November 2024 eingereichte Einsprache erfolgte somit
Dispositiv
fristgerecht. Die Einsprache ist demnach zulässig und materiell zu beurteilen.
4.3 Bei
diesem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Einreichung einer
Kostennote durch die Verteidigerin ist deren Aufwand zu schätzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025
aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend
den Strafbefehl an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024
nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Verteidigerin, werden für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagenersatz), zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 121.50, somit total CHF 1'621.50
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.