Lexipedia

Entscheid

BES.2025.2

Nichteintreten auf Einsprache

1. Juli 2025Deutsch13 min

Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.2

ENTSCHEID

vom 1.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch MLaw Tamara De

Caro,

Emmenegger Rechtsanwälte GmbH,

Rechtsanwältin,

Stadtturmstrasse 19, Postfach,

5400 Baden

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 7. Januar

2025 (ES.2024.516)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 18. Oktober 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

der mehrfachen Beschimpfung sowie der üblen Nachrede schuldig gesprochen und zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt. Der Vollzug

der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben.

Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt,

jedoch als «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.

Mit Eingabe vom

29. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die

Verteidigerin MLaw Tamara De Caro, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft gegen

den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis,

dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte,

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom

7. Januar 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024

nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin, erneut vertreten durch die

Verteidigerin MLaw Tamara De Caro, am 20. Januar 2025 Beschwerde an

das Appellationsgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Oktober 2024 nicht

rechtskräftig geworden sei und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Einsprache vom 29. November 2024

als rechtzeitig und gültig zu erachten und das Verfahren an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Am 28. Januar 2025

reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein, woraufhin die

Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 replizierte und beide Parteien

an ihren zuvor vertretenen Standpunkten festhielten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am

Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)

und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im

Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025 wurde der

Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 zugestellt.

Die am 20. Januar 2025 beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde

ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2025

fest, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024

werde nicht eingetreten, da diese verspätet erfolgt sei.

Zur Begründung

hielt das Gericht fest, die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO

beginne mit der wirksamen Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

gelte die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach erfolglosem

Zustellversuch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung

habe rechnen müssen. Verfahrensbeteiligte seien verpflichtet, dafür zu sorgen,

dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden könnten. Dazu gehöre unter

anderem, die eigene Post regelmässig zu kontrollieren, Adressänderungen

mitzuteilen, längere Abwesenheiten zu melden oder eine vertretungsberechtigte

Person mit der Entgegennahme der Post zu beauftragen. Diese Obliegenheiten

bestünden während eines laufenden Verfahrens – insbesondere dann, wenn mit

weiteren behördlichen Schritten gerechnet werden müsse. Bei lang andauernder

Untätigkeit der Behörde könne dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum,

während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden dürfe, ohne dass

verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, habe das Bundesgericht

früher bis zu einem, Jahr, in einem jüngeren Fall etwas weniger als 5 Monate

als vertretbar erachtet.

Im konkreten

Fall stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2021

einvernommen worden; danach habe das Verfahren bis zum 8. August 2024

geruht. An diesem Tag sei sie zur Vergleichsverhandlung vom 30. August 2024

vorgeladen worden. Die Vorladung sei per A-Post und per Einschreiben versandt

worden, wobei Letzteres am 23. August 2024 mit dem Vermerk «nicht

abgeholt» retourniert worden sei. Am Tag der angesetzten Verhandlung habe die

Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen.

Diese habe dabei bestätigt, sich im Ausland aufzuhalten, gleichzeitig aber

weder Angaben zum Aufenthaltsort noch zur Rückkehr gemacht. Daraufhin sei am

18.

Oktober 2024 ein Strafbefehl erlassen und am 22. Oktober 2024

per Einschreiben zur Abholung gemeldet worden. Auch dieses Schreiben sei nicht

abgeholt und am 1. November 2024 retourniert worden. Die Zustellung

gelte daher gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als

am 29. Oktober 2024 erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts habe die

Beschwerdeführerin spätestens aufgrund des Telefonats vom 30. August 2024

mit weiteren verfahrensbezogenen Schritten rechnen müssen. Sie sei ausdrücklich

über das noch hängige Verfahren sowie den bevorstehenden Vergleichstermin

informiert worden. Auch sei ihr konkret die Frage nach einer Rückkehr in die

Schweiz gestellt worden. Selbst wenn sie diese unbeantwortet gelassen habe, sei

für sie erkennbar gewesen, dass das Verfahren fortgeführt werde. Es sei ihr

daher zumutbar gewesen, Vorkehrungen zur Postentgegennahme zu treffen. Zu

berücksichtigen sei auch, dass gemäss kantonalem Einwohnerregister ihr Ehemann

an derselben Adresse wohnhaft gewesen sei, an die die Sendungen gerichtet

worden seien. Es habe ihr offen gestanden, ihn mit der Kontrolle der Post oder

der Abholung der Einschreiben zu beauftragen.

Das

Einzelgericht gelangte daher zum Schluss, die Zustellung sei rechtsgültig

erfolgt, womit die Einsprachefrist am 29. Oktober 2024 zu laufen

begonnen habe. Die am 29. November 2024 eingereichte Einsprache sei

somit klar verspätet erfolgt. Da keine fristgerechte Einsprache vorliege, sei

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten gewesen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin brachte in ihrer Eingabe vom 29. November 2024,

vertreten durch ihre Verteidigerin, vor, der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024

sowie die gleichentags erlassene Einstellungsverfügung hätten mangels wirksamer

Zustellung keine Rechtskraft erlangt. Beide Verfügungen seien zwar per

Einschreiben versandt worden, jedoch als nicht «abgeholt» an die Behörde

retourniert worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion

gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO seien im vorliegenden Fall nicht

erfüllt, da die beschuldigte Person den Strafverfolgungsbehörden bereits im

August 2024 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie sich im Ausland befinde.

Zu beachten sei

insbesondere, dass die wesentlichen Verfahrenshandlungen – namentlich die

Einvernahmen – bereits im Sommer 2021 stattfanden und danach über einen

Zeitraum von mehr als drei Jahren keine weiteren Schritte unternommen wurden.

Erst im August 2024 sei eine Vergleichsverhandlung anberaumt worden, zu der die

Beschuldigte nicht erschien und deren Zustellversuch ebenfalls erfolglos

geblieben sei.

Vor dem

Hintergrund dieser erheblichen Verfahrensverzögerung sowie der unbestrittenen

Kenntnis der Behörden über den Auslandsaufenthalt der Beschuldigten erweise

sich die Fortführung des Verfahrens unter Berufung auf die Zustellfiktion als

mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar.

Mit der

Beschwerde vom 20. Januar 2025 führte sie ergänzend aus, die

Staatsanwaltschaft habe nach dem telefonischen Kontakt vom

30.

August 2024, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin ausdrücklich

um eine schriftliche Mitteilung per E-Mail ersucht habe, keinerlei weitere

Zustellversuche unternommen – insbesondere nicht auf elektronischem Weg. Dies

sei umso weniger nachvollziehbar, als die Staatsanwaltschaft mit der

Privatklägerschaft nachweislich regelmässig per E-Mail kommuniziert habe. Die

Beschwerdeführerin habe während des Telefongesprächs erklärt, sie könne die

Identität des Anrufers nicht verifizieren und befürchte, Opfer eines

Betrugsversuchs («Scam») zu werden. Sie habe daher ausdrücklich um eine

Kontaktaufnahme per E-Mail gebeten, um die Authentizität des Gesprächspartners

überprüfen zu können. Eine entsprechende E-Mail sei jedoch nie erfolgt, obwohl

sie signalisiert habe, auf diesem Weg erreichbar zu sein.

Die

Verteidigerin kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zustellfiktion

gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO im konkreten Fall nicht erfüllt

gewesen seien. Es habe vielmehr der Staatsanwaltschaft oblegen, für eine

rechtswirksame Zustellung zu sorgen – insbesondere nach Kenntnis der

Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Wunsch nach alternativer

Kommunikation. Der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 sei daher nicht

wirksam zugestellt worden, womit keine Einsprachefrist zu laufen begonnen habe.

Er sei nicht in Rechtskraft erwachsen und als nichtig zu betrachten. Eventualiter

sei die Einsprache vom 29. November 2024 entgegenzunehmen, da sie

unter den gegebenen Umständen als rechtzeitig zu gelten habe.

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft

fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Telefonats mit dem

Untersuchungsbeamten gewusst, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt werde.

Ihre Behauptung, sie habe den Anruf für einen Betrugsversuch («Scam») gehalten,

sei als Schutzbehauptung zu werten. Ein solcher Anrufer könne keine Kenntnis

von einem laufenden Strafverfahren haben, weshalb ein Betrugsversuch praktisch

ausgeschlossen sei.

2.4

In

ihrer Replik vom 27. Februar 2025 hielt die Verteidigung fest, dass sie

an sämtlichen Anträgen und Begründungen festhalte und um Gutheissung der

Beschwerde ersuche.

3.

3.1

Die

Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt 10 Tage

ab Zustellung des Strafbefehls. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht

nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der in

dieser Bestimmung genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so

wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch

informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen. Wird

eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt gemäss Art 85 Abs. 4 lit. a StPO

die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolgten

Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Vorausgesetzt ist gemäss

Art 85 Abs. 4 lit a StPO allerdings, dass der

Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt

sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz

von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass ihnen

behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen

Verfahrens und wenn der Verfahrensbeteiligte mit der Zustellung eines

behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Unter diesen Voraussetzungen kann von

einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post

regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls

längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter

ernennt. Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings

nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten

werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, hat

das Bundesgericht früher bis zu einem Jahr, in einem jüngeren Fall etwas

weniger als 5 Monate als jedenfalls vertretbar erachtet (BGer 6B_553/2008 vom

27.

August 2008 E. 3, BGer 6B_137f vom 20. August 2024 E 1.2 ff).

3.2

Die

Zustellfiktion findet ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Behörden

dürfen nur dann von einer gültigen Zustellung ausgehen, wenn davon auszugehen

ist, dass die betroffene Person ihre Post tatsächlich empfängt oder eine

verlässliche Empfangsperson bezeichnet hat. Ist der Behörde hingegen bekannt,

dass eine effektive Zustellung objektiv nicht möglich ist, oder musste die

betroffene Person mit dem verfahrensrelevanten Schritt nicht rechnen, ist die

Zustellfiktion ausgeschlossen.

Vorliegend ergibt

sich eine solche Konstellation: Die Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen eines

Telefonats vom 30. August 2024 ausdrücklich darüber in Kenntnis

gesetzt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang August 2024 im

Ausland befinde. Im selben Gespräch äusserte sie erhebliche Zweifel an der

Authentizität des Anrufs, da dieser über eine ausländische Leitung erfolgte und

sie die Identität des Anrufers nicht überprüfen konnte. Aus Sorge vor betrügerischen

Anrufen – sogenannten «Scam Calls» – bat sie ausdrücklich darum, weitere

behördliche Mitteilungen per E-Mail zu erhalten. Trotz dieses klaren Hinweises

und der erkennbaren Verunsicherung unterliess es die Staatsanwaltschaft,

jegliche elektronische Kontaktaufnahme oder alternative Zustellversuche zu

unternehmen. Eine Rückmeldung per E-Mail, wie von der Beschwerdeführerin

ausdrücklich verlangt, erfolgte nicht.

Damit hat die

Staatsanwaltschaft ihre Mitwirkungspflicht im Sinne einer fairen

Verfahrensführung verletzt. Unter diesen Umständen durfte sie nicht mehr auf

die gesetzliche Zustellfiktion nach

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zurückgreifen.

Mangels gültiger

Zustellung konnte somit die zehntägige Einsprachefrist gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO nicht zu laufen beginnen. Die von der

Verteidigerin eventualiter erhobene Einsprache ist unter diesen Umständen

spätestens mit der gewährten Akteneinsicht am 19. November 2024 als

rechtzeitig erfolgt zu betrachten. Die Einsprache vom 29. November 2024

ist daher als fristgerecht zu qualifizieren.

4.

4.1

In

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur

Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl vom 18. Oktober 2024

an das Strafgericht zurückzuweisen.

4.2

Es

ist zudem festzustellen, dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024

nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da spätestens mit der am 19. November 2024

gewährten Akteneinsicht eine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt ist. Die

daraufhin am 29. November 2024 eingereichte Einsprache erfolgte somit

Dispositiv

fristgerecht. Die Einsprache ist demnach zulässig und materiell zu beurteilen.

4.3 Bei

diesem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu

erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Einreichung einer

Kostennote durch die Verteidigerin ist deren Aufwand zu schätzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Januar 2025

aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend

den Strafbefehl an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2024

nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Verteidigerin, werden für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagenersatz), zuzüglich

8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 121.50, somit total CHF 1'621.50

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.