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Entscheid

BES.2025.20

Beweisergänzungsentscheid

29. April 2025Deutsch9 min

17. Januar 2025 zur Stellung allfälliger Beweisanträge. Der Verteidiger verlangte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.20

ENTSCHEID

vom 29.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,

Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23,

Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Januar 2025

betreffend Beweisergänzungsentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren (VT.[...]) gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen des Verdachts auf

gewerbsmässigen Betrug.

Die Geschädigte

und im Strafverfahren als Privatklägerin konstituierte B____ (nachfolgend:

Privatklägerin) wurde zur Abklärung des sie betreffenden Sachverhaltes von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 11. Dezember 2024 als Auskunftsperson zur

Sache einvernommen. Die Staatsanwaltschaft zeigte dem Verteidiger des

Beschwerdeführers, Dr. Yves Waldmann (nachfolgend: der Verteidiger), den Termin

für die Einvernahme der Privatklägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 an.

Mit Mail vom 5. Dezember 2024 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft

mit, dass ihm der Termin vom 11. Dezember 2024 nicht möglich sei, ohne dafür

Gründe zu nennen. Zugleich machte der Verteidiger den Vorschlag, die

Einvernahme auf den Vormittag des 12. Dezember 2024 oder den 16. Dezember 2024

zu verschieben. Mit Mail vom 6. Dezember 2024 bot die Staatsanwaltschaft dem

Verteidiger an, die Einvernahme der Privatklägerin auf den Nachmittag des 10.

oder 12. Dezember 2024 zu verschieben. Dies unter der Bedingung, dass sich der

Verteidiger umgehend melde und belegen könne, dass er am Termin vom 11.

Dezember 2024 aus zwingenden Gründen verhindert sei, und dass die

Privatklägerin an den Ausweichterminen noch verfügbar sei. Mit Schreiben vom

10. Dezember 2024 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, dass er am

Nachmittag des 11. Dezember 2024 eine schwierig geplante Sitzung mit seiner

Klientschaft und einer Bank festgesetzt habe und deshalb aus zwingenden Gründen

verhindert sei. Er stellte zugleich einen Antrag auf Verschiebung der

Einvernahme auf den 16. Dezember 2024. Dieses Schreiben ging am Tag der

Einvernahme, dem 11. Dezember 2024, bei der Staatsanwaltschaft ein. Die

Staatsanwaltschaft führte die Einvernahme der Privatklägerin dennoch gemäss

Vorladung am 11. Dezember 2024 durch. Daran nahmen weder der Verteidiger

noch der Beschwerdeführer teil.

Die

Staatsanwaltschaft setzte dem Verteidiger eine peremptorische Frist bis zum

17. Januar 2025 zur Stellung allfälliger Beweisanträge. Der Verteidiger verlangte

mit Schreiben, welches vom 17. Januar 2025 datiert, die Wiederholung der

Einvernahme der Privatklägerin. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte die

Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Wiederholung der Einvernahme der

Privatklägerin ab, zumal dieser verspätet sei und zum anderen eine

Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom

7. Februar 2025. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2025. Die Staatsanwaltschaft sei

zudem zu verpflichten, die Einvernahme der Privatklägerin unter Beachtung der

Teilnahmerechte der Verteidigung und des Beschwerdeführers zu wiederholen.

Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche

Verteidigung für das Verfahren vor Appellationsgericht zu bewilligen sei.

Die weiteren

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht

eingereicht worden.

1.2

Die Legitimation

zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.

Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen

Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h.

aktuell sein (Bähler, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5 und 7).

1.2.1

Der Verteidiger macht

geltend, dass er in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2024, welches er vorab am

10.

Dezember per IncaMail an die Staatsanwaltschaft versendet habe, zwingende

Gründe für seine Verhinderung an der geplanten Einvernahme einer zu diesem

Zeitpunkt dem Verteidiger unbekannten Auskunftsperson vom 11. Dezember 2024

dargelegt habe. Der Termin mit einem Klienten und der Bank sei eine länger und

schwierig geplante Sitzung gewesen, welche nicht habe verschoben werden können.

Weitere Angaben könne der Verteidiger aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht

machen. Der Termin sei denn auch nicht vorgängig mit der Verteidigung

abgesprochen worden und es sei aufgrund der Abschlussmitteilung vom 7. November

2025.

nicht mit weiteren Beweisabnahmen zu rechnen gewesen. Zudem habe der

Verteidiger zeitnahe Ausweichtermine vorgeschlagen, weshalb er auch keine

Verfahrensverzögerung habe betreiben wollen. Trotz Kenntnis der geltend

gemachten Gründe habe die Staatsanwaltschaft die Einvernahme am 11. Dezember

2024.

durchgeführt. Es sei schliesslich unfair, dass die Staatsanwaltschaft den

Beschwerdeführer für den 16. Dezember 2024 für eine Einvernahme als

beschuldigte Person vorgeladen habe, statt die Einvernahme der Privatklägerin

auf dieses Datum oder den Vormittag des 12. Dezember 2024 zu legen. Die

Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2024

erheblich belastet, weshalb ein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme

bestehe, wie es der Verteidiger der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben

vom 10. Dezember 2024 angezeigt habe.

1.2.2

Gemäss Art. 147

Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei,

sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers,

in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 147 N 8). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses

Artikels erhoben worden sind, dürfen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht

zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Tatsächlich

ergibt sich aber aus Art. 147 Abs. 2 StPO, dass aus dem Teilnahmerecht kein

Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden kann.

1.2.3

Gemäss Art. 147

Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der

Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne

Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim

Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor,

wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren

nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten

Person ist nicht gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Die

effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der

beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine

Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand

verhindert war (Wohlers, a.a.O.,

Art. 147 N 9a). Auf eine Wiederholung der Beweiserhebung kann jedoch verzichtet

werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem

Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu

stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

1.2.4

Im vorliegenden

Fall macht der Verteidiger geltend, dass er zum Zeitpunkt des relevanten

Einvernahmetermines einen seit längerem geplanten und nicht verschiebbaren

Termin mit seiner Klientschaft und einer Bank hatte, weshalb er um Verschiebung

der Einvernahme der Privatklägerin gebeten hat. Falls der Verteidiger

tatsächlich zwingende Gründe für seine Verhinderung an der Teilnahme an der angesetzten

Einvernahme hatte und gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine Wiederholung der

Befragung hätte verlangen können, könnte die Einvernahme mangels Wiederholung

aufgrund des Verwertungsverbots gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet

werden. Dies hat aber das Sachgericht zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft

läuft jedenfalls Gefahr, dass ihr dieser Vorwurf der Unverwertbarkeit gemacht

wird bzw. dass sie diesen Beweis, sollte er denn für den Beschwerdeführer

belastend sein, leichtsinnig verspielt.

1.2.5

Zusätzlich zur

Geltendmachung der Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin hat der

Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, eine erneute Befragung der

Privatklägerin durch das Strafgericht an der Hauptverhandlung zu verlangen.

Dies, sofern die Privatklägerin aufgrund der möglichen Beweisrelevanz ihrer

Aussagen nicht ohnehin für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vorgeladen

wird.

1.2.6

Der

Beschwerdeführer ist insoweit im vorliegenden Verfahren momentan nicht

beschwert und hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten

Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025. Auf die

Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1.

StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die

Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu

bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist zu schätzen, wobei für die

Beschwerde ein Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden angemessen erscheint. Dieser

Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements

über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [Honorarreglement, SG.291.400]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, wird

aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 8,1% MWST von CHF 64.80 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.