BES.2025.20
Beweisergänzungsentscheid
29. April 2025Deutsch9 min
17. Januar 2025 zur Stellung allfälliger Beweisanträge. Der Verteidiger verlangte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.20
ENTSCHEID
vom 29.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,
Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23,
Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Januar 2025
betreffend Beweisergänzungsentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren (VT.[...]) gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem wegen des Verdachts auf
gewerbsmässigen Betrug.
Die Geschädigte
und im Strafverfahren als Privatklägerin konstituierte B____ (nachfolgend:
Privatklägerin) wurde zur Abklärung des sie betreffenden Sachverhaltes von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 11. Dezember 2024 als Auskunftsperson zur
Sache einvernommen. Die Staatsanwaltschaft zeigte dem Verteidiger des
Beschwerdeführers, Dr. Yves Waldmann (nachfolgend: der Verteidiger), den Termin
für die Einvernahme der Privatklägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 an.
Mit Mail vom 5. Dezember 2024 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft
mit, dass ihm der Termin vom 11. Dezember 2024 nicht möglich sei, ohne dafür
Gründe zu nennen. Zugleich machte der Verteidiger den Vorschlag, die
Einvernahme auf den Vormittag des 12. Dezember 2024 oder den 16. Dezember 2024
zu verschieben. Mit Mail vom 6. Dezember 2024 bot die Staatsanwaltschaft dem
Verteidiger an, die Einvernahme der Privatklägerin auf den Nachmittag des 10.
oder 12. Dezember 2024 zu verschieben. Dies unter der Bedingung, dass sich der
Verteidiger umgehend melde und belegen könne, dass er am Termin vom 11.
Dezember 2024 aus zwingenden Gründen verhindert sei, und dass die
Privatklägerin an den Ausweichterminen noch verfügbar sei. Mit Schreiben vom
10. Dezember 2024 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, dass er am
Nachmittag des 11. Dezember 2024 eine schwierig geplante Sitzung mit seiner
Klientschaft und einer Bank festgesetzt habe und deshalb aus zwingenden Gründen
verhindert sei. Er stellte zugleich einen Antrag auf Verschiebung der
Einvernahme auf den 16. Dezember 2024. Dieses Schreiben ging am Tag der
Einvernahme, dem 11. Dezember 2024, bei der Staatsanwaltschaft ein. Die
Staatsanwaltschaft führte die Einvernahme der Privatklägerin dennoch gemäss
Vorladung am 11. Dezember 2024 durch. Daran nahmen weder der Verteidiger
noch der Beschwerdeführer teil.
Die
Staatsanwaltschaft setzte dem Verteidiger eine peremptorische Frist bis zum
17. Januar 2025 zur Stellung allfälliger Beweisanträge. Der Verteidiger verlangte
mit Schreiben, welches vom 17. Januar 2025 datiert, die Wiederholung der
Einvernahme der Privatklägerin. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte die
Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Wiederholung der Einvernahme der
Privatklägerin ab, zumal dieser verspätet sei und zum anderen eine
Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom
7. Februar 2025. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2025. Die Staatsanwaltschaft sei
zudem zu verpflichten, die Einvernahme der Privatklägerin unter Beachtung der
Teilnahmerechte der Verteidigung und des Beschwerdeführers zu wiederholen.
Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche
Verteidigung für das Verfahren vor Appellationsgericht zu bewilligen sei.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht
eingereicht worden.
1.2
Die Legitimation
zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.
Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h.
aktuell sein (Bähler, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5 und 7).
1.2.1
Der Verteidiger macht
geltend, dass er in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2024, welches er vorab am
10.
Dezember per IncaMail an die Staatsanwaltschaft versendet habe, zwingende
Gründe für seine Verhinderung an der geplanten Einvernahme einer zu diesem
Zeitpunkt dem Verteidiger unbekannten Auskunftsperson vom 11. Dezember 2024
dargelegt habe. Der Termin mit einem Klienten und der Bank sei eine länger und
schwierig geplante Sitzung gewesen, welche nicht habe verschoben werden können.
Weitere Angaben könne der Verteidiger aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht
machen. Der Termin sei denn auch nicht vorgängig mit der Verteidigung
abgesprochen worden und es sei aufgrund der Abschlussmitteilung vom 7. November
2025.
nicht mit weiteren Beweisabnahmen zu rechnen gewesen. Zudem habe der
Verteidiger zeitnahe Ausweichtermine vorgeschlagen, weshalb er auch keine
Verfahrensverzögerung habe betreiben wollen. Trotz Kenntnis der geltend
gemachten Gründe habe die Staatsanwaltschaft die Einvernahme am 11. Dezember
2024.
durchgeführt. Es sei schliesslich unfair, dass die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer für den 16. Dezember 2024 für eine Einvernahme als
beschuldigte Person vorgeladen habe, statt die Einvernahme der Privatklägerin
auf dieses Datum oder den Vormittag des 12. Dezember 2024 zu legen. Die
Privatklägerin habe den Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Dezember 2024
erheblich belastet, weshalb ein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme
bestehe, wie es der Verteidiger der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben
vom 10. Dezember 2024 angezeigt habe.
1.2.2
Gemäss Art. 147
Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei,
sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers,
in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 147 N 8). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses
Artikels erhoben worden sind, dürfen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Tatsächlich
ergibt sich aber aus Art. 147 Abs. 2 StPO, dass aus dem Teilnahmerecht kein
Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden kann.
1.2.3
Gemäss Art. 147
Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der
Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne
Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim
Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor,
wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren
nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten
Person ist nicht gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Die
effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der
beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine
Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand
verhindert war (Wohlers, a.a.O.,
Art. 147 N 9a). Auf eine Wiederholung der Beweiserhebung kann jedoch verzichtet
werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem
Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu
stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
1.2.4
Im vorliegenden
Fall macht der Verteidiger geltend, dass er zum Zeitpunkt des relevanten
Einvernahmetermines einen seit längerem geplanten und nicht verschiebbaren
Termin mit seiner Klientschaft und einer Bank hatte, weshalb er um Verschiebung
der Einvernahme der Privatklägerin gebeten hat. Falls der Verteidiger
tatsächlich zwingende Gründe für seine Verhinderung an der Teilnahme an der angesetzten
Einvernahme hatte und gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine Wiederholung der
Befragung hätte verlangen können, könnte die Einvernahme mangels Wiederholung
aufgrund des Verwertungsverbots gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet
werden. Dies hat aber das Sachgericht zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft
läuft jedenfalls Gefahr, dass ihr dieser Vorwurf der Unverwertbarkeit gemacht
wird bzw. dass sie diesen Beweis, sollte er denn für den Beschwerdeführer
belastend sein, leichtsinnig verspielt.
1.2.5
Zusätzlich zur
Geltendmachung der Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin hat der
Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, eine erneute Befragung der
Privatklägerin durch das Strafgericht an der Hauptverhandlung zu verlangen.
Dies, sofern die Privatklägerin aufgrund der möglichen Beweisrelevanz ihrer
Aussagen nicht ohnehin für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vorgeladen
wird.
1.2.6
Der
Beschwerdeführer ist insoweit im vorliegenden Verfahren momentan nicht
beschwert und hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten
Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025. Auf die
Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1.
StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die
Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu
bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist zu schätzen, wobei für die
Beschwerde ein Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden angemessen erscheint. Dieser
Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements
über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [Honorarreglement, SG.291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, wird
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8,1% MWST von CHF 64.80 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.