Lexipedia

Entscheid

BES.2025.22

Nichtanhandnahme

1. September 2025Deutsch15 min

deren Kindern. Mit Entscheid vom 26. August 2022 bestätigte es diese Anordnung. Am 21. April 2023 hielt das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.22

ENTSCHEID

vom 1.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur.

Christina Reinhardt, Advokatin,

Falknerstrasse 8, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch lic. iur.

Catherine Fürst, Advokatin,

Blumenrain 3, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12.

Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 31. Mai 2022 regelte das Zivilgericht superprovisorisch den

persönlichen Verkehr von A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigte) mit

deren Kindern. Mit Entscheid vom 26. August 2022 bestätigte es diese Anordnung. Am 21. April 2023 hielt das

Zivilgericht fest, dass die bisherigen Besuche fortzuführen und schrittweise zu

erweitern seien, zunächst durch Übernachtungen ab Mai 2023 und sodann

durch eine Ferienwoche im Sommer 2023. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin

passte das Appellationsgericht am 28. November 2023 die erstinstanzliche Regelung an. Es stellte die

Kinder unter alternierende Obhut beider Eltern und legte eine detaillierte

Betreuungs- und Ferienregelung fest. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ordnete das

Zivilgericht die Vollstreckung der zweitinstanzlichen Obhuts- und

Betreuungsregelung an, wies die Beschuldigte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Befolgung

an und sprach dem Beschwerdeführer zusätzlich die zweite Woche der

Weihnachtsferien zu.

Für den Zeitraum vom 30. Dezember 2024 bis 26. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mehrere Strafanzeigen gegen

die Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Er

machte geltend, die Beschuldigte habe den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 nicht befolgt

und die Kinder an mehreren bezeichneten Tagen nicht an den Beschwerdeführer

überlassen. Die Staatsanwaltschaft erliess hierzu am 12. Februar 2025 eine

Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, der Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Dezember 2024 sei noch nicht

rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar.

Am 21. Februar 2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim

Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie, es sei die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 aufzuheben und

die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu

eröffnen und die Ermittlungen aufzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer der

Kostenerlass zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuzusprechen.

Am 20. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung

erstattet. Darin beantragt sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen

und die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen. Am 13. Mai 2025 hat die Rechtsvertretung der Beschuldigten eine

Eingabe eingereicht. Darin wird beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft in

ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2025, wonach die Beschuldigte die Kosten zu tragen hat

(Ziffer 2), abzuweisen. Am 20. Mai 2025 hat die

Staatsanwaltschaft eine weitere Eingabe eingereicht. Darin hat sie mitgeteilt,

dass es sich beim Antrag in der Eingabe vom 20. März 2025, wonach die Verfahrenskosten der beschuldigten Person

aufzuerlegen seien (Ziffer 2), um einen Verschrieb handle. Am 11. Juni 2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers

Stellung genommen und dabei vollumfänglich an den Rechtsbegehren der Beschwerde

vom 21. Februar 2025 festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können

innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.

1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten

Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene

Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes

ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung

geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur

mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach

Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft

konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3,

mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109

vom 28. August 2018 E. 1.2.2).

Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen (Art. 292 StGB) schützt das öffentliche Interesse an der

Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist jedoch nicht

Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen

die Verfügung erlassen worden ist (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E.

5.1). Sind diese Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der

benachteiligten Person anzuerkennen. In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht

freilich präzisiert, dass der Private nur dann als geschädigte Person

anzuerkennen ist, wenn er ein eminentes Interesse daran hat, dass die

strafbewehrte Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird. Dies trifft in der

Regel z. B. bei einer superprovisorischen Verfügung im Rahmen einer

zivilrechtlichen Streitigkeit zu (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E.

5.3; vgl. zum Ganzen Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 79).

1.3

Die

vorliegend in Frage stehende Strafandrohung im Entscheid vom 23. Dezember 2024

diente zur Durchsetzung der zugunsten des Beschwerdeführers verfügten

vorsorglichen Massnahme hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zu seinen

Kindern. Er hatte mithin im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung ein

eminentes Interesse daran, dass die strafbewehrte Anordnung von der

Beschuldigten beachtet wird. Folglich ist seine Geschädigteneigenschaft

anzuerkennen und ist er als Anzeigesteller zur Beschwerde legitimiert. Da die

angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 datiert und die Beschwerde am 21.

Februar 2025 der Post übergeben wurde, ist sie innerhalb der zehntägigen

Beschwerdefrist eingereicht worden. Sie ist damit fristgerecht erfolgt und

erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, weshalb darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die

Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 sei zum

Zeitpunkt der angezeigten Vorfälle noch nicht rechtskräftig und daher nicht

vollstreckbar gewesen. Mangels Erfüllung eines Straftatbestandes sei das

Verfahren folglich nicht an die Hand genommen worden (Akten S. 001).

2.1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe

seit der Trennung im Jahr 2021 mehrfach gerichtliche Regelungen zum

persönlichen Verkehr mit den gemeinsamen Kindern C____ und D____ nicht befolgt.

Er verweist hierzu auf verschiedene Entscheide des Zivilgerichts und des

Appellationsgerichts: Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 habe das

Zivilgericht superprovisorisch den persönlichen Verkehr geregelt, welcher am

26.

August 2022 bestätigt worden sei. Mit Entscheid vom

21.

April 2023 sei die Besuchsregelung weiter konkretisiert und

schrittweise ausgebaut worden. Auf seine Berufung hin habe das

Appellationsgericht am 28. November 2023 eine alternierende Obhut

angeordnet und eine detaillierte Betreuungs- und Ferienregelung festgelegt. Da

diese Entscheide nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht umgesetzt worden

seien, habe das Zivilgericht im Scheidungsverfahren mit Entscheid vom

23.

Dezember 2024 die Vollstreckung der zweitinstanzlichen Obhuts-

und Betreuungsregelung angeordnet, die Beschuldigte unter Strafandrohung gemäss

Art. 292 StGB zur Befolgung verpflichtet und dem Beschwerdeführer

zusätzlich die zweite Woche der Weihnachtsferien zugesprochen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft

habe mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 die

Tatbestandsmässigkeit eines Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu Unrecht

verneint. Es würden nicht berufungsfähige Entscheide mit ihrem Erlass formell

rechtskräftig und seien damit sofort vollstreckbar, wenngleich die materielle

Rechtskraft erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist eintrete.

Unabhängig davon, ob dieser Rechtskraftsterminologie in allen Teilen gefolgt

werde, sei jedenfalls klar, dass sowohl die Strafandrohung als auch die

Zuteilung der zweiten Weihnachtsferienwoche als richterliche

Vollstreckungsmassnahmen zu einem rechtskräftigen zivilrechtlichen

Gerichtsentscheid – im vorliegenden Fall des Appellationsgerichts Basel-Stadt

als zweitinstanzliches Eheschutzgericht – sofortige Anwendung und Umsetzung

beanspruchen würden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe daher in

grundsätzlicher Verkennung der zivilprozessualen Ordnung die

Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten zu Unrecht verneint. Die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 sei deshalb aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die

Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen an die Hand zu nehmen (Akten S.

01).

2.1.3

In ihrer

Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen. Sie

führt aus, der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach

Art. 292 StGB setze voraus, dass eine Person trotz Hinweis auf die

Strafdrohung eine an sie gerichtete Verfügung missachte. Die beschuldigte

Person sei erstmals mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

23.

Dezember 2024 auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB

hingewiesen worden. Da im Entscheid vom 23. Dezember 2024 die Frage

der aufschiebenden Wirkung nicht geregelt worden sei, habe die

Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht Basel-Stadt nachgefragt. Dieses habe mit E‑Mail

vom 11. Februar 2025 mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der

verlangten schriftlichen Begründung noch nicht rechtskräftig und daher nicht

vollstreckbar sei. Gestützt auf diese Auskunft sei das Verfahren gegen die

beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand

genommen worden (Akten S. 94, 95).

2.1.4

Mit Replik vom

11.

Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Dezember 2024 ausgesprochene Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB stelle eine Vollstreckungsmassnahme dar und sei

daher nicht berufungsfähig gewesen. Solche Entscheide würden mit Zustellung des

Dispositivs sofort wirksam und vollstreckbar, ungeachtet einer allfälligen

Beschwerdefrist. Damit sei die Strafandrohung ab Zustellung gültig gewesen. Die

gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Verfügung mangels

Rechtskraft noch nicht vollstreckbar gewesen sei, sei unzutreffend. Die

Staatsanwaltschaft habe mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom

12.

Februar 2025 ihre Pflicht verletzt, den angezeigten Sachverhalt

im Rahmen einer Untersuchung abzuklären. Anstatt ein Verfahren zu eröffnen,

habe sie den Standpunkt der Beschuldigten übernommen, ohne die materiellen

Voraussetzungen zu prüfen. Dies verletze die Pflicht zur Untersuchung

potenziell strafbarer Handlungen (Akten S. 119 ff.).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde

daher gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu

eröffnen.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach

Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn

sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und

keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind

(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren

kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch

Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.).

Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die

Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio

pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass

eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits

aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich

wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter

keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung

eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden

Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu

erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter

Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Vogelsang,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023,

Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 4).

2.2.2

Zivilgerichtliche

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) und

Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 und Art. 337 ZPO) sind vollstreckbar, sobald

sie dem Verfügungsadressaten eröffnet wurden. Dagegen ergriffene Rechtsmittel

haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung

(Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 325 Abs. 1 ZPO),

denn es ist gerade Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen, dass drohende

Rechtsverletzungen für die Dauer des Verfahrens (und damit bis zur Klärung der

geltend gemachten Ansprüche) verhindert werden können. Da das Zivilgericht am

23.

Dezember 2024 seinen Entscheid lediglich im Dispositiv eröffnete, ohne

gleichzeitig eine schriftliche Begründung zuzustellen – welche erst am 11.

Februar 2025 nachgereicht wurde –, fragt sich indes, ob ein solcher Entscheid,

gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, bereits

vollstreckbar ist.

Bis zum 31. Dezember 2024 enthielt die Zivilprozessordnung

(ZPO) keine ausdrückliche Regelung zur Vollstreckbarkeit eines bloss im

Dispositiv eröffneten Entscheids. Es war umstritten, ob für die Vollstreckung

grundsätzlich eine vollständige Ausfertigung samt Begründung sowie der Ablauf

allfälliger Rechtsmittelfristen erforderlich war (vgl. BGE 149 III 410 E. 6.4,

in: Pra 113 2024 Nr. 28; Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell

Füssli Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage

Zürich 2015, Art. 239 N 4a; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im

Niemandsland, in: Jusletter 2012, N 1 ff.; Kriech, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 239 N

8; Tappy, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire

Romand, Code de procédure civile, 2. Auflage Basel 2019, Art. 239 N 22). Mit

der ZPO-Revision wurde diese Unsicherheit beseitigt. Seit dem 1. Januar 2025

gilt der neu eingefügte Art. 336 Abs. 3 ZPO. Danach ist auch ein Entscheid, der

ohne schriftliche Begründung eröffnet wird (Art. 239 ZPO), vollstreckbar,

sofern kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung offensteht. Damit wird gesetzlich

klargestellt: Entscheide werden mit ihrer Eröffnung vollstreckbar, unabhängig

davon, ob sie begründet sind oder nicht. Nach den Übergangsbestimmungen (Art.

407.

f ZPO) gilt Art. 336 Abs. 1 und 3 ZPO auch für Verfahren, die bei

Inkrafttreten der Revision bereits rechtshängig waren. Somit steht fest, dass

spätestens seit dem 1. Januar 2025 ein lediglich im Dispositiv eröffneter

Entscheid vollstreckbar ist, sofern kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur

Verfügung steht.

Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, war die

Rechtslage hinsichtlich der sofortigen Vollstreckbarkeit von vorsorglichen

Massnahmen sowie Vollstreckungsmassnahmen, die lediglich im Dispositiv eröffnet

wurden, zum Zeitpunkt des fraglichen Zivilgerichtsentscheides am 23. Dezember

2024.

noch unklar. Angesichts der damals kurz bevorstehenden Revision erscheint indes

naheliegend, dass die erstinstanzlichen Zivilgerichte eine allenfalls

abweichende Praxis bereits vor Inkrafttreten angepasst hatten. Vor diesem

Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht auf die anderweitige

E-Mail-Auskunft einer Sachbearbeiterin des Zivilgerichts (vgl. elektronisch

eingereichte Akten vom 21. März 2025 S. 73) vertrauen, zumal die darin

enthaltenen Informationen offensichtlich an juristischer Differenziertheit

mangelten. Mithin kann auch eine Strafbarkeit nicht von vornherein wegen angeblich

fehlender Vollstreckbarkeit ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des

Grundsatzes in dubio pro duriore hätte die Staatsanwaltschaft weitere

Abklärungen vornehmen müssen. Die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 ist daher aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die

Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen aufzunehmen. Die Beschwerde ist

somit gutzuheissen.

3.

3.1

In

ihrer Eingabe vom 20. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die

Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen. In ihrer Eingabe vom

20.

Mai 2025 erklärte sie

jedoch, dass es sich dabei um einen Verschrieb handle und zog den Antrag

zurück. Mithin ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten

erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei für

die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote

abgestellt werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden.

Die Auslagen sind allerdings zu hoch, es ist lediglich die Pauschale von

3.

% auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung

der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer wird

eine Parteientschädigung von CHF 2'449.50 (inklusive MWST und Auslagen)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.