BES.2025.22
Nichtanhandnahme
1. September 2025Deutsch15 min
deren Kindern. Mit Entscheid vom 26. August 2022 bestätigte es diese Anordnung. Am 21. April 2023 hielt das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.22
ENTSCHEID
vom 1.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur.
Christina Reinhardt, Advokatin,
Falknerstrasse 8, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch lic. iur.
Catherine Fürst, Advokatin,
Blumenrain 3, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12.
Februar 2025 (VT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 31. Mai 2022 regelte das Zivilgericht superprovisorisch den
persönlichen Verkehr von A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigte) mit
deren Kindern. Mit Entscheid vom 26. August 2022 bestätigte es diese Anordnung. Am 21. April 2023 hielt das
Zivilgericht fest, dass die bisherigen Besuche fortzuführen und schrittweise zu
erweitern seien, zunächst durch Übernachtungen ab Mai 2023 und sodann
durch eine Ferienwoche im Sommer 2023. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin
passte das Appellationsgericht am 28. November 2023 die erstinstanzliche Regelung an. Es stellte die
Kinder unter alternierende Obhut beider Eltern und legte eine detaillierte
Betreuungs- und Ferienregelung fest. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ordnete das
Zivilgericht die Vollstreckung der zweitinstanzlichen Obhuts- und
Betreuungsregelung an, wies die Beschuldigte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Befolgung
an und sprach dem Beschwerdeführer zusätzlich die zweite Woche der
Weihnachtsferien zu.
Für den Zeitraum vom 30. Dezember 2024 bis 26. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mehrere Strafanzeigen gegen
die Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Er
machte geltend, die Beschuldigte habe den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 nicht befolgt
und die Kinder an mehreren bezeichneten Tagen nicht an den Beschwerdeführer
überlassen. Die Staatsanwaltschaft erliess hierzu am 12. Februar 2025 eine
Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, der Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Dezember 2024 sei noch nicht
rechtskräftig und daher nicht vollstreckbar.
Am 21. Februar 2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim
Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie, es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu
eröffnen und die Ermittlungen aufzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer der
Kostenerlass zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuzusprechen.
Am 20. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung
erstattet. Darin beantragt sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen
und die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen. Am 13. Mai 2025 hat die Rechtsvertretung der Beschuldigten eine
Eingabe eingereicht. Darin wird beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft in
ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2025, wonach die Beschuldigte die Kosten zu tragen hat
(Ziffer 2), abzuweisen. Am 20. Mai 2025 hat die
Staatsanwaltschaft eine weitere Eingabe eingereicht. Darin hat sie mitgeteilt,
dass es sich beim Antrag in der Eingabe vom 20. März 2025, wonach die Verfahrenskosten der beschuldigten Person
aufzuerlegen seien (Ziffer 2), um einen Verschrieb handle. Am 11. Juni 2025 hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
Stellung genommen und dabei vollumfänglich an den Rechtsbegehren der Beschwerde
vom 21. Februar 2025 festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können
innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.
1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes
ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung
geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur
mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach
Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft
konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3,
mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109
vom 28. August 2018 E. 1.2.2).
Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (Art. 292 StGB) schützt das öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist jedoch nicht
Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen
die Verfügung erlassen worden ist (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E.
5.1). Sind diese Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der
benachteiligten Person anzuerkennen. In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht
freilich präzisiert, dass der Private nur dann als geschädigte Person
anzuerkennen ist, wenn er ein eminentes Interesse daran hat, dass die
strafbewehrte Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird. Dies trifft in der
Regel z. B. bei einer superprovisorischen Verfügung im Rahmen einer
zivilrechtlichen Streitigkeit zu (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E.
5.3; vgl. zum Ganzen Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 79).
1.3
Die
vorliegend in Frage stehende Strafandrohung im Entscheid vom 23. Dezember 2024
diente zur Durchsetzung der zugunsten des Beschwerdeführers verfügten
vorsorglichen Massnahme hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zu seinen
Kindern. Er hatte mithin im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung ein
eminentes Interesse daran, dass die strafbewehrte Anordnung von der
Beschuldigten beachtet wird. Folglich ist seine Geschädigteneigenschaft
anzuerkennen und ist er als Anzeigesteller zur Beschwerde legitimiert. Da die
angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 datiert und die Beschwerde am 21.
Februar 2025 der Post übergeben wurde, ist sie innerhalb der zehntägigen
Beschwerdefrist eingereicht worden. Sie ist damit fristgerecht erfolgt und
erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die
Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Dezember 2024 sei zum
Zeitpunkt der angezeigten Vorfälle noch nicht rechtskräftig und daher nicht
vollstreckbar gewesen. Mangels Erfüllung eines Straftatbestandes sei das
Verfahren folglich nicht an die Hand genommen worden (Akten S. 001).
2.1.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe
seit der Trennung im Jahr 2021 mehrfach gerichtliche Regelungen zum
persönlichen Verkehr mit den gemeinsamen Kindern C____ und D____ nicht befolgt.
Er verweist hierzu auf verschiedene Entscheide des Zivilgerichts und des
Appellationsgerichts: Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 habe das
Zivilgericht superprovisorisch den persönlichen Verkehr geregelt, welcher am
26.
August 2022 bestätigt worden sei. Mit Entscheid vom
21.
April 2023 sei die Besuchsregelung weiter konkretisiert und
schrittweise ausgebaut worden. Auf seine Berufung hin habe das
Appellationsgericht am 28. November 2023 eine alternierende Obhut
angeordnet und eine detaillierte Betreuungs- und Ferienregelung festgelegt. Da
diese Entscheide nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht umgesetzt worden
seien, habe das Zivilgericht im Scheidungsverfahren mit Entscheid vom
23.
Dezember 2024 die Vollstreckung der zweitinstanzlichen Obhuts-
und Betreuungsregelung angeordnet, die Beschuldigte unter Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB zur Befolgung verpflichtet und dem Beschwerdeführer
zusätzlich die zweite Woche der Weihnachtsferien zugesprochen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft
habe mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 die
Tatbestandsmässigkeit eines Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu Unrecht
verneint. Es würden nicht berufungsfähige Entscheide mit ihrem Erlass formell
rechtskräftig und seien damit sofort vollstreckbar, wenngleich die materielle
Rechtskraft erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist eintrete.
Unabhängig davon, ob dieser Rechtskraftsterminologie in allen Teilen gefolgt
werde, sei jedenfalls klar, dass sowohl die Strafandrohung als auch die
Zuteilung der zweiten Weihnachtsferienwoche als richterliche
Vollstreckungsmassnahmen zu einem rechtskräftigen zivilrechtlichen
Gerichtsentscheid – im vorliegenden Fall des Appellationsgerichts Basel-Stadt
als zweitinstanzliches Eheschutzgericht – sofortige Anwendung und Umsetzung
beanspruchen würden.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe daher in
grundsätzlicher Verkennung der zivilprozessualen Ordnung die
Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten zu Unrecht verneint. Die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 sei deshalb aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die
Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen an die Hand zu nehmen (Akten S.
01).
2.1.3
In ihrer
Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen. Sie
führt aus, der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach
Art. 292 StGB setze voraus, dass eine Person trotz Hinweis auf die
Strafdrohung eine an sie gerichtete Verfügung missachte. Die beschuldigte
Person sei erstmals mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
23.
Dezember 2024 auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB
hingewiesen worden. Da im Entscheid vom 23. Dezember 2024 die Frage
der aufschiebenden Wirkung nicht geregelt worden sei, habe die
Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht Basel-Stadt nachgefragt. Dieses habe mit E‑Mail
vom 11. Februar 2025 mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der
verlangten schriftlichen Begründung noch nicht rechtskräftig und daher nicht
vollstreckbar sei. Gestützt auf diese Auskunft sei das Verfahren gegen die
beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand
genommen worden (Akten S. 94, 95).
2.1.4
Mit Replik vom
11.
Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Dezember 2024 ausgesprochene Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB stelle eine Vollstreckungsmassnahme dar und sei
daher nicht berufungsfähig gewesen. Solche Entscheide würden mit Zustellung des
Dispositivs sofort wirksam und vollstreckbar, ungeachtet einer allfälligen
Beschwerdefrist. Damit sei die Strafandrohung ab Zustellung gültig gewesen. Die
gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Verfügung mangels
Rechtskraft noch nicht vollstreckbar gewesen sei, sei unzutreffend. Die
Staatsanwaltschaft habe mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom
12.
Februar 2025 ihre Pflicht verletzt, den angezeigten Sachverhalt
im Rahmen einer Untersuchung abzuklären. Anstatt ein Verfahren zu eröffnen,
habe sie den Standpunkt der Beschuldigten übernommen, ohne die materiellen
Voraussetzungen zu prüfen. Dies verletze die Pflicht zur Untersuchung
potenziell strafbarer Handlungen (Akten S. 119 ff.).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde
daher gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu
eröffnen.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach
Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn
sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und
keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren
kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch
Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.).
Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die
Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio
pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass
eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits
aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich
wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter
keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung
eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden
Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter
Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Vogelsang,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023,
Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 4).
2.2.2
Zivilgerichtliche
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) und
Vollstreckungsmassnahmen (Art. 267 und Art. 337 ZPO) sind vollstreckbar, sobald
sie dem Verfügungsadressaten eröffnet wurden. Dagegen ergriffene Rechtsmittel
haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung
(Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 325 Abs. 1 ZPO),
denn es ist gerade Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen, dass drohende
Rechtsverletzungen für die Dauer des Verfahrens (und damit bis zur Klärung der
geltend gemachten Ansprüche) verhindert werden können. Da das Zivilgericht am
23.
Dezember 2024 seinen Entscheid lediglich im Dispositiv eröffnete, ohne
gleichzeitig eine schriftliche Begründung zuzustellen – welche erst am 11.
Februar 2025 nachgereicht wurde –, fragt sich indes, ob ein solcher Entscheid,
gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, bereits
vollstreckbar ist.
Bis zum 31. Dezember 2024 enthielt die Zivilprozessordnung
(ZPO) keine ausdrückliche Regelung zur Vollstreckbarkeit eines bloss im
Dispositiv eröffneten Entscheids. Es war umstritten, ob für die Vollstreckung
grundsätzlich eine vollständige Ausfertigung samt Begründung sowie der Ablauf
allfälliger Rechtsmittelfristen erforderlich war (vgl. BGE 149 III 410 E. 6.4,
in: Pra 113 2024 Nr. 28; Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell
Füssli Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage
Zürich 2015, Art. 239 N 4a; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im
Niemandsland, in: Jusletter 2012, N 1 ff.; Kriech, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 239 N
8; Tappy, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire
Romand, Code de procédure civile, 2. Auflage Basel 2019, Art. 239 N 22). Mit
der ZPO-Revision wurde diese Unsicherheit beseitigt. Seit dem 1. Januar 2025
gilt der neu eingefügte Art. 336 Abs. 3 ZPO. Danach ist auch ein Entscheid, der
ohne schriftliche Begründung eröffnet wird (Art. 239 ZPO), vollstreckbar,
sofern kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung offensteht. Damit wird gesetzlich
klargestellt: Entscheide werden mit ihrer Eröffnung vollstreckbar, unabhängig
davon, ob sie begründet sind oder nicht. Nach den Übergangsbestimmungen (Art.
407.
f ZPO) gilt Art. 336 Abs. 1 und 3 ZPO auch für Verfahren, die bei
Inkrafttreten der Revision bereits rechtshängig waren. Somit steht fest, dass
spätestens seit dem 1. Januar 2025 ein lediglich im Dispositiv eröffneter
Entscheid vollstreckbar ist, sofern kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur
Verfügung steht.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, war die
Rechtslage hinsichtlich der sofortigen Vollstreckbarkeit von vorsorglichen
Massnahmen sowie Vollstreckungsmassnahmen, die lediglich im Dispositiv eröffnet
wurden, zum Zeitpunkt des fraglichen Zivilgerichtsentscheides am 23. Dezember
2024.
noch unklar. Angesichts der damals kurz bevorstehenden Revision erscheint indes
naheliegend, dass die erstinstanzlichen Zivilgerichte eine allenfalls
abweichende Praxis bereits vor Inkrafttreten angepasst hatten. Vor diesem
Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht auf die anderweitige
E-Mail-Auskunft einer Sachbearbeiterin des Zivilgerichts (vgl. elektronisch
eingereichte Akten vom 21. März 2025 S. 73) vertrauen, zumal die darin
enthaltenen Informationen offensichtlich an juristischer Differenziertheit
mangelten. Mithin kann auch eine Strafbarkeit nicht von vornherein wegen angeblich
fehlender Vollstreckbarkeit ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des
Grundsatzes in dubio pro duriore hätte die Staatsanwaltschaft weitere
Abklärungen vornehmen müssen. Die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025 ist daher aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die
Beschuldigte zu eröffnen und die Ermittlungen aufzunehmen. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen.
3.
3.1
In
ihrer Eingabe vom 20. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die
Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen. In ihrer Eingabe vom
20.
Mai 2025 erklärte sie
jedoch, dass es sich dabei um einen Verschrieb handle und zog den Antrag
zurück. Mithin ist nicht weiter darauf einzugehen.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten
erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei für
die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote
abgestellt werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden.
Die Auslagen sind allerdings zu hoch, es ist lediglich die Pauschale von
3.
% auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2025
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird
eine Parteientschädigung von CHF 2'449.50 (inklusive MWST und Auslagen)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.