BES.2025.26
Nichtanhandnahme
25. September 2025Deutsch16 min
Beschuldigten erbracht haben soll. Anlässlich einer Besprechung betreffend Vergütung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.26
ENTSCHEID
vom 25.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Februar 2025 (VT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
6. Oktober 2022 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige
gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs gemäss Art. 146 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und weiterer
Straftatbestände.
Gegenstand der Strafanzeige
war die Nichtvergütung von Leistungen, die der Beschwerdeführer für den
Beschuldigten erbracht haben soll. Anlässlich einer Besprechung betreffend Vergütung
soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass er ihm einen
ersten Teilbetrag (CHF 4’000.–) sofort zahlen und den zweiten Teilbetrag (CHF
3'000.–) zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werde. Die zweite Vergütung sei
dem Beschwerdeführer nie ausgerichtet worden.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 trat die Staatsanwaltschaft
auf die Strafanzeige nicht ein, da der vom Beschwerdeführer geschilderte
Sachverhalt den Tatbestand des Betrugs im Sinne des StGB nicht erfülle. Auch
die anderen in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände (Veruntreuung gemäss
Art. 138 StGB, Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
gemäss Art. 145 StGB, arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151
StGB, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB, ungetreue
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, betrügerischer Konkurs und
Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 StGB, Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165
StGB, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, Bevorzugung eines
Gläubigers gemäss Art. 167 StGB) seien «offensichtlich ebenfalls nicht
erfüllt».
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 3. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025
aufzuheben (Ziff. 1), alle in der Strafanzeige genannten möglichen
Straftatbestände zu untersuchen und die jeweiligen Entscheidungen dazu
nachvollziehbar zu begründen (Ziff. 2) und gegebenenfalls das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter Kostenfolge zulasten
des Staates.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. April 2025 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Anzeige wegen Betrugs
wurde auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen. Darüber hinaus
ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Rüge des
Beschwerdeführers, die übrigen von ihm angerufenen Tatbestände seien nicht
geprüft worden, ein und erläuterte ausführlicher, weshalb auch diese sich aus
Sicht der Staatsanwaltschaft nicht unter den angezeigten Sachverhalt
subsumieren liessen oder aber weswegen in dieser Hinsicht keine strafbare
Handlung dargetan werde.
Mit Eingabe vom
25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und hielt
dabei an seinen Beschwerdebegehren vom 3. März 2025 fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025
wurde am 19. Februar 2025 durch den Beschwerdeführer bei der Post
abgeholt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 3. März 2025 der Post
übergeben und diese damit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht
(Art. 90 und Art. 91. Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385
Abs. 1 lit. a–c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu
bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben
möchte (GUIDON, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann
sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen
Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen
Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest
sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft gehalten wird (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Der
Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben. Hiermit zeigt er
klar auf, dass er mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden
ist. Er begründet seine Beschwerde damit, dass die Staatsanwaltschaft
ausschliesslich auf einen einzigen der vorgebrachten möglichen Straftatbestände
– den Betrug – eingehe und es grundsätzlich unterlasse, alle weiteren
Tatbestände näher zu betrachten. Weiter bringt er vor, dass die Staatsanwaltschaft
nicht begründe, weswegen nicht genauer auf die übrigen Straftatbestände
eingegangen werde. Die Staatsanwaltschaft deklariere diese pauschal als
«offensichtlich unzutreffend» ohne eine genaue Erklärung für diese
Schlussfolgerung abzugeben. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe, indem sie sich ungenügend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Insofern
genügt die Eingabe den Ansprüchen an eine Laienbeschwerde und folglich auch dem
gesetzlichen Begründungserfordernis.
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118
StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni
2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1,
BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da er behauptet, dass er durch das Verhalten des
Beschuldigten in seinen Vermögensrechten verletzt worden sei. Ausserdem hat er sich
mit Erstattung der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Art. 118
Abs. 2 StPO). Folglich ist er zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht durch den Beschwerdeführer als beschwerdelegitimierte Person
eingereicht. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim
zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die
Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt
werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3).
2.2 Nach
der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder
Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».
Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO;
BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung –
oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai
2022 E. 3.1).
2.3 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den
Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte
angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden
ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November
2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO,
3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein
Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen
wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die
Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309
Abs. 2 StPO) abzuklären.
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 13. Februar 2025
damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Oktober
2025 sei nicht zu entnehmen, inwiefern konkret strafbare Handlungen begangen
worden seien. So erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den
Beschuldigten wegen Betrugs, dies aber ohne aufzuzeigen, inwieweit dieser ihn
zuvor getäuscht haben könnte. Er mache hauptsächlich geltend, dass ihm durch
den Beschuldigten anlässlich der bereits dargelegten Besprechung versichert
wurde, einen Teil der Vergütung sofort zu erhalten und ihm den zweiten Teil zu
einem späteren Zeitpunkt zukommen zu lassen. Die zweite Vergütung sei nie
ausgerichtet worden, weswegen es für den Beschwerdeführer nicht auszuschliessen
sei, dass der Beschuldigte gar nie vorgehabt habe, ihm den noch ausstehenden
Betrag je zu bezahlen. Was die übrigen in der Strafanzeige aufgeführten
Tatbestände anbelangt, wird der Vollständigkeit halber – ohne weitere
Begründung – noch erwähnt, dass diese «offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt»
seien.
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 3. März 2025 zunächst
einmal vor, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Die
Staatsanwaltschaft habe es – wie weiter oben bereits dargelegt – unterlassen,
die weiteren von ihm aufgeführten Tatbestände zu prüfen und diese
Vorgehensweise zu begründen.
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65
E. 5.2, mit Hinweisen).
In der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 wird
der «Vollständigkeit und guten Ordnung halber» erwähnt, dass auch die weiteren
in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände «offensichtlich ebenfalls nicht
erfüllt» seien. Eine eingehendere Begründung zu dieser Annahme ist der
Verfügung nicht zu entnehmen. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer also
recht zu geben. Er wurde insofern in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung setzt voraus, dass die
unterlassene Verfahrenshandlung von der Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird,
indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung
nachschiebt (Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 726).
Vorliegend hat
der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, vor dem Appellationsgericht,
welches in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition
verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in
einer Beschwerde vorzubringen. Von dieser hat er auch – wie ersichtlich – Gebrauch
gemacht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft
schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 – zwar sehr knapp –
aber immerhin genügend dargelegt, weswegen sich die fraglichen Tatbestände
entweder nicht unter den angezeigten Sachverhalt subsumieren liessen oder aber
keine strafbare Handlung dargetan werde. Es lässt sich also festhalten, dass
die Staatsanwaltschaft eine genügende Begründung nachgeschoben hat und damit die
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt.
3.2.2 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass der durch die Staatsanwaltschaft
beschriebene Vorgang und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen
unzutreffend seien. So gehe die Staatsanwaltschaft laut Beschwerdeführer davon
aus, «dass diesem weder ein bestimmtes Honorar noch konkreter Lohn in Aussicht
gestellt worden sei, bevor er Leistungen erbracht habe». Diese Darstellung sei
nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch. Es habe eine zumindest
stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschuldigten vorgelegen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers vergütet
werden sollen. So sei das Thema Vergütung – wie in der Strafanzeige auch
dargetan – bereits in der ersten Besprechung ein Thema gewesen. Der
Beschwerdeführer habe dabei erwähnt, dass er für allgemeine Arbeiten in
Eigenregie jeweils CHF 80.– pro Stunde verlange, bei einer «Art Festanstellung»
indes «noch etwas Spielraum» verbleibe. Der Beschuldigte habe dem weder
widersprochen noch habe er darauf hingewiesen, dass der Arbeitseinsatz auf
Freiwilligenarbeit basieren soll. Ausserdem habe der Beschuldigte den
Beschwerdeführer explizit dazu aufgefordert, seine Arbeitszeiten festzuhalten,
sodass diese abgerechnet und entsprechend vergütet werden können.
Diesbezüglich
ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Es kann nämlich davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte eine Vergütung der erbrachten Leistungen unabhängig der
Vertragsart anerkannte und der Bestand der Forderung unbestritten gewesen ist,
da offenbar die 1. Zahlung in Höhe von CHF 4'000.– erfolgte. Ausserdem
steht dem Beschwerdeführer gemäss der aktenkundigen Vollstreckbarkeitsbescheinigung
vom 10. März 2022 die Forderung in Höhe von CHF 3'000.–
unbestrittenermassen zu. Jedoch ist dieser Umstand für die vorliegende
Angelegenheit nicht von Relevanz. Ob die fragliche Lohnforderung bereits zum
genannten Zeitpunkt bestand oder nicht, ändert nichts an der fehlenden
Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs.
3.2.3 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht
davon ausgehe, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Sie setze
fälschlicherweise voraus, dass der Beschuldigte schon vor dem ersten
Arbeitseinsatz den Entschluss gefasst haben müsse, dem Beschwerdeführer keine
Vergütung zu entrichten. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer erst später
– nämlich zum Zeitpunkt der Festlegung der Vergütungsmodalitäten – würde
täuschen können, liesse die Staatsanwaltschaft nicht gelten.
Die
Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der
Beschwerdeführer nicht genau darlege, inwiefern der Beschuldigte den
Beschwerdeführer getäuscht haben könnte. Dass der Beschuldigte sich erst zu
einem späteren Zeitpunkt dazu entschieden habe, den Beschwerdeführer zu
täuschen, wird von der Staatsanwaltschaft – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – nicht als Argument gegen das Vorliegen eines Betrugs
vorgebracht. Die blosse Annahme des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte
nie vorgehabt habe, ihm die noch ausstehenden CHF 3'000.– zu bezahlen,
genügt für das Vorliegen einer Täuschung – geschweige denn einer arglistigen –
nicht. Damit ist – wie die Staatsanwaltschaft zu recht feststellt – noch nicht
ersichtlich, wie ein Schaden in strafrechtlich relevanter Art und Weise
entstanden sein könnte. Streitigkeiten über die Höhe einer Forderung bzw.
Umfang geleisteter Arbeit sind keineswegs unüblich, stellen jedoch regelmässig
keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar. Es
gibt vorliegend keine genügenden Hinweise auf Vermögensdelikte. Der
Beschwerdeführer ist insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Falls der
Beschwerdeführer mit der möglichen Täuschung die Ausführungen des Beschuldigten
zum Konstrukt des Vereins bzw. seiner Ansicht nach des Einzelunternehmens
gemeint hat, vermag auch dieser Versuch keine Täuschung zu begründen. Dies,
weil auch in dieser Hinsicht der Zusammenhang mit dem Vermögensschaden nicht
erbracht und nachvollziehbar ist.
3.2.4 Schliesslich
liesse die Staatsanwaltschaft gemäss Beschwerdeführer den Umstand, dass der «Verein»
des Beschuldigten eine Zahlung durch die C____ in Höhe von CHF 25'000.– für die
Coronapandemie – der dargelegte Sachverhalt ist in diese Zeit einzuordnen –
erhalten haben soll, unbeachtet. Es sei die «Aufgabe der Staatsanwaltschaft» gewesen,
der Frage nachzugehen, ob diese Gelder auch für die vorgesehenen Corona-Hilfen
eingesetzt worden seien, worunter auch die Vergütung des Personals zu zählen
sei. Ebenso unterlasse es die Staatsanwaltschaft, zu untersuchen, ob es sich
beim besagten Verein tatsächlich um einen Verein und nicht um eine «persönliche
private Firma des Beschuldigten» handle.
Auch diesbezüglich erweist sich der Standpunkt der
Staatsanwaltschaft als zutreffend. Der Beschwerdeführer legt auch hier wiederum
nicht konkret dar, inwiefern eine strafbare Handlung vorliegen soll. Er bleibt
sehr vage und deutet lediglich eine mutmassliche Veruntreuung bzw. einen Betrug
an. Hierbei zeigt er insbesondere nicht auf, für was die Gelder in
strafrechtlich relevanter Weise gebraucht worden sein könnten. Pfändbares
Vermögen war gemäss Verlustschein vom 5 Juli 2022 nicht mehr vorhanden. Es
ist auch – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt – nicht ihre «Aufgabe»
zu prüfen, ob ein Vertragspartner des Beschwerdeführers, irgendwelche
Straftaten sonst wie begangen haben könnte. Auch zu prüfen, ob in rechtlicher
Sicht tatsächlich ein Verein vorliegt, fällt mithin nicht in die Zuständigkeit
der Staatsanwaltschaft. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nämlich nur
dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf
konkrete, angeblich strafbare Handlungen Bezug nimmt. Pauschale
Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine
Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 301 StPO N 11).
4.
4.1 Zusammengefasst
handelt es sich vorliegend somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Anhaltspunkte für ein betrügerisches oder sonstwie strafrechtlich relevantes
Verhalten sind keine ersichtlich. Sowohl der Tatbestand von Art. 146
Abs. 1 StGB als auch derjenige der übrigen geltend gemachten Delikte ist
damit klarerweise nicht erfüllt, weswegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren
zu Recht nicht anhand genommen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Entsprechend
seinem Unterliegen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 400.– als
angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.