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Entscheid

BES.2025.26

Nichtanhandnahme

25. September 2025Deutsch16 min

Beschuldigten erbracht haben soll. Anlässlich einer Besprechung betreffend Vergütung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.26

ENTSCHEID

vom 25.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

6. Oktober 2022 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige

gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs gemäss Art. 146 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und weiterer

Straftatbestände.

Gegenstand der Strafanzeige

war die Nichtvergütung von Leistungen, die der Beschwerdeführer für den

Beschuldigten erbracht haben soll. Anlässlich einer Besprechung betreffend Vergütung

soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass er ihm einen

ersten Teilbetrag (CHF 4’000.–) sofort zahlen und den zweiten Teilbetrag (CHF

3'000.–) zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werde. Die zweite Vergütung sei

dem Beschwerdeführer nie ausgerichtet worden.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 trat die Staatsanwaltschaft

auf die Strafanzeige nicht ein, da der vom Beschwerdeführer geschilderte

Sachverhalt den Tatbestand des Betrugs im Sinne des StGB nicht erfülle. Auch

die anderen in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände (Veruntreuung gemäss

Art. 138 StGB, Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen

gemäss Art. 145 StGB, arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151

StGB, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB, ungetreue

Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, betrügerischer Konkurs und

Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 StGB, Gläubigerschädigung durch

Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165

StGB, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, Bevorzugung eines

Gläubigers gemäss Art. 167 StGB) seien «offensichtlich ebenfalls nicht

erfüllt».

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 3. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht.

Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025

aufzuheben (Ziff. 1), alle in der Strafanzeige genannten möglichen

Straftatbestände zu untersuchen und die jeweiligen Entscheidungen dazu

nachvollziehbar zu begründen (Ziff. 2) und gegebenenfalls das Verfahren an

die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter Kostenfolge zulasten

des Staates.

Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. April 2025 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Anzeige wegen Betrugs

wurde auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen. Darüber hinaus

ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Rüge des

Beschwerdeführers, die übrigen von ihm angerufenen Tatbestände seien nicht

geprüft worden, ein und erläuterte ausführlicher, weshalb auch diese sich aus

Sicht der Staatsanwaltschaft nicht unter den angezeigten Sachverhalt

subsumieren liessen oder aber weswegen in dieser Hinsicht keine strafbare

Handlung dargetan werde.

Mit Eingabe vom

25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und hielt

dabei an seinen Beschwerdebegehren vom 3. März 2025 fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025

wurde am 19. Februar 2025 durch den Beschwerdeführer bei der Post

abgeholt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 3. März 2025 der Post

übergeben und diese damit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht

(Art. 90 und Art. 91. Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385

Abs. 1 lit. a–c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu

bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben

möchte (GUIDON, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann

sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen

Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen

Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest

sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft gehalten wird (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Der

Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben. Hiermit zeigt er

klar auf, dass er mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden

ist. Er begründet seine Beschwerde damit, dass die Staatsanwaltschaft

ausschliesslich auf einen einzigen der vorgebrachten möglichen Straftatbestände

– den Betrug – eingehe und es grundsätzlich unterlasse, alle weiteren

Tatbestände näher zu betrachten. Weiter bringt er vor, dass die Staatsanwaltschaft

nicht begründe, weswegen nicht genauer auf die übrigen Straftatbestände

eingegangen werde. Die Staatsanwaltschaft deklariere diese pauschal als

«offensichtlich unzutreffend» ohne eine genaue Erklärung für diese

Schlussfolgerung abzugeben. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,

dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

habe, indem sie sich ungenügend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Insofern

genügt die Eingabe den Ansprüchen an eine Laienbeschwerde und folglich auch dem

gesetzlichen Begründungserfordernis.

1.3 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118

StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni

2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1,

BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 selbst und unmittelbar in seinen

Interessen tangiert, da er behauptet, dass er durch das Verhalten des

Beschuldigten in seinen Vermögensrechten verletzt worden sei. Ausserdem hat er sich

mit Erstattung der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Art. 118

Abs. 2 StPO). Folglich ist er zur Beschwerde berechtigt.

1.4 Die Beschwerde wurde form- und

fristgerecht durch den Beschwerdeführer als beschwerdelegitimierte Person

eingereicht. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine

Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,

aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim

zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die

Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.

Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt

werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3).

2.2 Nach

der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder

Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore».

Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO;

BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung –

oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai

2022 E. 3.1).

2.3 Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den

Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte

angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden

ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November

2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO,

3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein

Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen

wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die

Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309

Abs. 2 StPO) abzuklären.

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 13. Februar 2025

damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Straftatbestände eindeutig

nicht erfüllt seien. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Oktober

2025 sei nicht zu entnehmen, inwiefern konkret strafbare Handlungen begangen

worden seien. So erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den

Beschuldigten wegen Betrugs, dies aber ohne aufzuzeigen, inwieweit dieser ihn

zuvor getäuscht haben könnte. Er mache hauptsächlich geltend, dass ihm durch

den Beschuldigten anlässlich der bereits dargelegten Besprechung versichert

wurde, einen Teil der Vergütung sofort zu erhalten und ihm den zweiten Teil zu

einem späteren Zeitpunkt zukommen zu lassen. Die zweite Vergütung sei nie

ausgerichtet worden, weswegen es für den Beschwerdeführer nicht auszuschliessen

sei, dass der Beschuldigte gar nie vorgehabt habe, ihm den noch ausstehenden

Betrag je zu bezahlen. Was die übrigen in der Strafanzeige aufgeführten

Tatbestände anbelangt, wird der Vollständigkeit halber – ohne weitere

Begründung – noch erwähnt, dass diese «offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt»

seien.

3.2

3.2.1 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 3. März 2025 zunächst

einmal vor, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Die

Staatsanwaltschaft habe es – wie weiter oben bereits dargelegt – unterlassen,

die weiteren von ihm aufgeführten Tatbestände zu prüfen und diese

Vorgehensweise zu begründen.

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65

E. 5.2, mit Hinweisen).

In der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 wird

der «Vollständigkeit und guten Ordnung halber» erwähnt, dass auch die weiteren

in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände «offensichtlich ebenfalls nicht

erfüllt» seien. Eine eingehendere Begründung zu dieser Annahme ist der

Verfügung nicht zu entnehmen. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer also

recht zu geben. Er wurde insofern in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt.

Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung setzt voraus, dass die

unterlassene Verfahrenshandlung von der Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird,

indem die Vor­instanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung

nachschiebt (Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 726).

Vorliegend hat

der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, vor dem Appellationsgericht,

welches in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition

verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in

einer Beschwerde vorzubringen. Von dieser hat er auch – wie ersichtlich – Gebrauch

gemacht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft

schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 – zwar sehr knapp –

aber immerhin genügend dargelegt, weswegen sich die fraglichen Tatbestände

entweder nicht unter den angezeigten Sachverhalt subsumieren liessen oder aber

keine strafbare Handlung dargetan werde. Es lässt sich also festhalten, dass

die Staatsanwaltschaft eine genügende Begründung nachgeschoben hat und damit die

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt.

3.2.2 Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass der durch die Staatsanwaltschaft

beschriebene Vorgang und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen

unzutreffend seien. So gehe die Staatsanwaltschaft laut Beschwerdeführer davon

aus, «dass diesem weder ein bestimmtes Honorar noch konkreter Lohn in Aussicht

gestellt worden sei, bevor er Leistungen erbracht habe». Diese Darstellung sei

nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch. Es habe eine zumindest

stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Beschuldigten vorgelegen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers vergütet

werden sollen. So sei das Thema Vergütung – wie in der Strafanzeige auch

dargetan – bereits in der ersten Besprechung ein Thema gewesen. Der

Beschwerdeführer habe dabei erwähnt, dass er für allgemeine Arbeiten in

Eigenregie jeweils CHF 80.– pro Stunde verlange, bei einer «Art Festanstellung»

indes «noch etwas Spielraum» verbleibe. Der Beschuldigte habe dem weder

widersprochen noch habe er darauf hingewiesen, dass der Arbeitseinsatz auf

Freiwilligenarbeit basieren soll. Ausserdem habe der Beschuldigte den

Beschwerdeführer explizit dazu aufgefordert, seine Arbeitszeiten festzuhalten,

sodass diese abgerechnet und entsprechend vergütet werden können.

Diesbezüglich

ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Es kann nämlich davon ausgegangen werden,

dass der Beschuldigte eine Vergütung der erbrachten Leistungen unabhängig der

Vertragsart anerkannte und der Bestand der Forderung unbestritten gewesen ist,

da offenbar die 1. Zahlung in Höhe von CHF 4'000.– erfolgte. Ausserdem

steht dem Beschwerdeführer gemäss der aktenkundigen Vollstreckbarkeitsbescheinigung

vom 10. März 2022 die Forderung in Höhe von CHF 3'000.–

unbestrittenermassen zu. Jedoch ist dieser Umstand für die vorliegende

Angelegenheit nicht von Relevanz. Ob die fragliche Lohnforderung bereits zum

genannten Zeitpunkt bestand oder nicht, ändert nichts an der fehlenden

Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs.

3.2.3 Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht

davon ausgehe, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Sie setze

fälschlicherweise voraus, dass der Beschuldigte schon vor dem ersten

Arbeitseinsatz den Entschluss gefasst haben müsse, dem Beschwerdeführer keine

Vergütung zu entrichten. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer erst später

– nämlich zum Zeitpunkt der Festlegung der Vergütungsmodalitäten – würde

täuschen können, liesse die Staatsanwaltschaft nicht gelten.

Die

Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der

Beschwerdeführer nicht genau darlege, inwiefern der Beschuldigte den

Beschwerdeführer getäuscht haben könnte. Dass der Beschuldigte sich erst zu

einem späteren Zeitpunkt dazu entschieden habe, den Beschwerdeführer zu

täuschen, wird von der Staatsanwaltschaft – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – nicht als Argument gegen das Vorliegen eines Betrugs

vorgebracht. Die blosse Annahme des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte

nie vorgehabt habe, ihm die noch ausstehenden CHF 3'000.– zu bezahlen,

genügt für das Vorliegen einer Täuschung – geschweige denn einer arglistigen –

nicht. Damit ist – wie die Staatsanwaltschaft zu recht feststellt – noch nicht

ersichtlich, wie ein Schaden in strafrechtlich relevanter Art und Weise

entstanden sein könnte. Streitigkeiten über die Höhe einer Forderung bzw.

Umfang geleisteter Arbeit sind keineswegs unüblich, stellen jedoch regelmässig

keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar. Es

gibt vorliegend keine genügenden Hinweise auf Vermögensdelikte. Der

Beschwerdeführer ist insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Falls der

Beschwerdeführer mit der möglichen Täuschung die Ausführungen des Beschuldigten

zum Konstrukt des Vereins bzw. seiner Ansicht nach des Einzelunternehmens

gemeint hat, vermag auch dieser Versuch keine Täuschung zu begründen. Dies,

weil auch in dieser Hinsicht der Zusammenhang mit dem Vermögensschaden nicht

erbracht und nachvollziehbar ist.

3.2.4 Schliesslich

liesse die Staatsanwaltschaft gemäss Beschwerdeführer den Umstand, dass der «Verein»

des Beschuldigten eine Zahlung durch die C____ in Höhe von CHF 25'000.– für die

Coronapandemie – der dargelegte Sachverhalt ist in diese Zeit einzuordnen –

erhalten haben soll, unbeachtet. Es sei die «Aufgabe der Staatsanwaltschaft» gewesen,

der Frage nachzugehen, ob diese Gelder auch für die vorgesehenen Corona-Hilfen

eingesetzt worden seien, worunter auch die Vergütung des Personals zu zählen

sei. Ebenso unterlasse es die Staatsanwaltschaft, zu untersuchen, ob es sich

beim besagten Verein tatsächlich um einen Verein und nicht um eine «persönliche

private Firma des Beschuldigten» handle.

Auch diesbezüglich erweist sich der Standpunkt der

Staatsanwaltschaft als zutreffend. Der Beschwerdeführer legt auch hier wiederum

nicht konkret dar, inwiefern eine strafbare Handlung vorliegen soll. Er bleibt

sehr vage und deutet lediglich eine mutmassliche Veruntreuung bzw. einen Betrug

an. Hierbei zeigt er insbesondere nicht auf, für was die Gelder in

strafrechtlich relevanter Weise gebraucht worden sein könnten. Pfändbares

Vermögen war gemäss Verlustschein vom 5 Juli 2022 nicht mehr vorhanden. Es

ist auch – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt – nicht ihre «Aufgabe»

zu prüfen, ob ein Vertragspartner des Beschwerdeführers, irgendwelche

Straftaten sonst wie begangen haben könnte. Auch zu prüfen, ob in rechtlicher

Sicht tatsächlich ein Verein vorliegt, fällt mithin nicht in die Zuständigkeit

der Staatsanwaltschaft. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nämlich nur

dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf

konkrete, angeblich strafbare Handlungen Bezug nimmt. Pauschale

Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine

Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 301 StPO N 11).

4.

4.1 Zusammengefasst

handelt es sich vorliegend somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Anhaltspunkte für ein betrügerisches oder sonstwie strafrechtlich relevantes

Verhalten sind keine ersichtlich. Sowohl der Tatbestand von Art. 146

Abs. 1 StGB als auch derjenige der übrigen geltend gemachten Delikte ist

damit klarerweise nicht erfüllt, weswegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren

zu Recht nicht anhand genommen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Entsprechend

seinem Unterliegen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend aufgrund der Verletzung des

rechtlichen Gehörs eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 400.– als

angemessen erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.