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Entscheid

BES.2025.27

Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

22. Juli 2025Deutsch18 min

Gleise betreten zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.27

ENTSCHEID

vom 22.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi,

Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 27. Februar 2025 ([...])

betreffend Erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive

Probenahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren ([...]) wegen Verdachts auf

Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz. Ihr wird

vorgeworfen, mit zwei weiteren Jugendlichen in der Nacht auf den 3. Januar 2025

am [...]weg in Basel eine Lokomotive der SBB besprüht und dabei unbefugt die

Gleise betreten zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die nicht-invasive DNA-Probenahme

(mittels Wangenschleimhautabstrich, WSA) der Beschwerdeführerin an, welche nach

der gleichentags erfolgten Einvernahme vollzogen wurde.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025

Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben

und die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die aus der

erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme gewonnen Daten

der Beschwerdeführerin seien zu vernichten. Der Beschwerde sei insofern

aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die gewonnenen Daten bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu verwenden seien.

Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2025, der

Antrag auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, eventualiter bis am 31. Juli

2025 zu befristen. Mit Verfügung vom 14. März 2025 hat das

Appellationsgericht die aufschiebende Wirkung bis zum 31. Juli 2025 bewilligt. Mit

Stellungnahme vom 11. April 2025 beantragt die Jugendanwaltschaft, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 4. Juli

2025 an ihren Anträgen festgehalten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ist die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis am 7. August 2025 verlängert

worden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Jugendanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 39

der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit

der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der

Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die 2007

geborene Beschwerdeführerin ist als urteilsfähige Jugendliche nach Art. 38

Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln

legitimiert. Sie ist durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene

Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur vorliegenden

Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form-

und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Die

Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

aufgrund mangelhafter Begründung der Verfügung. Im angefochtenen Befehl sei

lediglich ausgeführt worden, dass die betroffene Person eines Deliktes

beschuldigt werde und die Massnahmen für die Klärung der Anlasstat notwendig

seien. Es seien Videomaterial sowie Spurenträger gesichert worden. Es sei darin

in keiner Weise auf den erforderlichen hinreichenden Tatverdacht eingegangen

worden. Es sei nicht dargelegt worden, welche Spurenträger gesichert worden und

inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme

erforderlich und geeignet seien, um die Anlasstat aufzuklären. Die

Jugendanwaltschaft hätte mitteilen müssen, welche Erkenntnisgewinne eine

erkennungsdienstliche Erfassung für die Eruierung der behaupteten Täterschaft

hätte liefern können. Die Behauptung, es existiere Videomaterial, genüge dafür

nicht. Das rechtliche Gehör sei in schwerer Weise verletzt worden und die

Beschwerdeinstanz könne die Verletzung deshalb nicht nachträglich heilen

(Beschwerde, Akten S. 6 f.).

Die

Beschwerdeführerin moniert ferner die materielle Unzulässigkeit der Verfügung.

Die erkennungsdienstliche Erfassung könne nicht der Aufklärung der Anlasstat

dienen, weshalb es an der Eignung der Zwangsmassnahme fehle. In den Akten

befinde sich kein Bild- oder Videomaterial, welches ein Abgleichen mit Fotos

der Beschwerdeführerin notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei

denn anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2025 auch nicht mit

Bildmaterial konfrontiert worden. Es werde zudem nicht vorgebracht, dass das

Bildmaterial für die Durchführung einer Fotowahlkonfrontation oder Ähnlichem

erstellt werden müsse. Dasselbe gelte für die Erfassung der Körperabdrücke,

zumal nicht dargelegt werde, ob und welche angeblich abzugleichenden Spuren bisher

gesichert worden seien. Die drei Jugendlichen hätten anlässlich der Anhaltung

geltend gemacht, dass sie vom «Schänzli» gekommen seien, wo es eine Stelle für

legales Sprayen gebe. Allfälliges Spurenmaterial der Beschwerdeführerin an

sichergestellten Spraydosen wäre deshalb nicht zur Aufklärung der Anlasstat

geeignet (Beschwerde, Akten S. 7 f.).

Die

nicht-invasive Probenahme habe einzig den Zweck der späteren Erstellung eines

DNA-Profils. Dabei sei ebenfalls nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse ein

solches für die Aufklärung der Anlasstat beisteuern könne. Es liege der

Verdacht nahe, dass eine versteckte, routinemässige Abnahme von Fingerabdrücken

und eine DNA-Analyse pro futuro vorliege (Beschwerde, Akten S. 8).

Im Rahmen der

Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein

Jugendstrafverfahren handle und die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen

deshalb besonders hoch anzusetzen seien. Der Vorwurf beinhalte lediglich, ein

Graffiti gesprayt zu haben, weshalb die angeordneten Massnahmen

unverhältnismässig seien (Beschwerde, Akten S. 8).

2.1.2

Die

Jugendanwaltschaft führt in der Stellungnahme vom 11. April 2025 aus,

gegen die Beschwerdeführerin werde ein Verfahren wegen Sachbeschädigung

geführt. Der Sachschaden belaufe sich gemäss Bezifferung der SBB auf CHF 6'654.21.

Die drei Jugendlichen seien in der Nähe des Tatortes kontrolliert worden. Sie

hätten alle bestritten, die Sachbeschädigung begangen zu haben. Es sei an einem

anderen Ort legal gesprayt worden. Diese von der Polizei aufgenommenen Angaben

seien nicht verwertbar. Die Jugendlichen hätten in den Einvernahmen vor der

Jugendanwaltschaft alle vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zur

Erhärtung des Tatverdachts seien die Spuren deshalb auszuwerten. Es seien in

der Nähe des Tatortes drei Taschen mit Spraydosen und Sprayutensilien

sichergestellt worden. Die in diesem Zusammenhang gegenüber der Polizei

getätigten Aussagen seien ebenfalls nicht verwertbar, weshalb die Taschen nicht

den Jugendlichen oder der Beschwerdeführerin zugeordnet werden könnten. Die

Taschen würden die beim Besprühen der Lokomotive verwendeten Farben enthalten.

Würden sich Spuren der Beschwerdeführerin an den sichergestellten Taschen bzw.

deren Inhalt finden lassen, sei dies ein belastendes Indiz bzgl. der

Identifikation der Täterschaft. Mit den festgestellten Schuhspuren in der Nähe

des Tatortes und den sichergestellten Filmaufnahmen würden zwar weitere

Indizien bestehen. Die sichergestellten Filmaufnahmen würden belegen, dass sich

einige Zeit vor der Kontrolle drei Personen in Richtung der Lokomotive bewegt

hätten. Angesichts des relativ hohen Schadens sei der Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte verhältnismässig (Stellungnahme, Akten

S. 20 f.).

Zur gerügten

Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Jugendanwaltschaft aus, die

Begründung der Verfügung sei tatsächlich kurz ausgefallen. Bei der

Sicherstellung der Taschen sei die Beschwerdeführerin vor Ort gewesen. Daher

müsse zumindest klar sein, um welches Spurenmaterial es sich bei der Anordnung

handle bzw. weshalb die Zuordnung der Taschen für die Ermittlung wesentlich

sei. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2025, unmittelbar vor der

erkennungsdienstlichen Erfassung und der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs,

seien der Beschwerdeführerin zudem die Vorwürfe vorgehalten worden. Betreffend

die Videoaufnahme sei ihr mitgeteilt worden, dass eine solche existiere und drei

Personen zeige, welche die Gleise überquerten. Diese Aufnahmen seien ein

Hinweis, der den Tatverdacht erhärte. Der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der

Ereignisse am Tatort sowie der Einvernahme klar sein, weshalb die Massnahme

angeordnet worden sei (Stellungnahme, Akten S. 21).

2.1.3

Mit

Replik vom 4. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest

und bringt darüber hinaus vor, für den Fall, dass ein Anfangsverdacht gegen sie

über die Videoüberwachung formell korrekt etabliert worden sei, gestehe sie,

dass die blau/weisse […] Tasche ihr zugeordnet werden könne und sie die darin

befindenden Spraydosen berührt habe. Die Zuordnung der Tasche habe sie bereits

anlässlich der Anhaltung eingeräumt. Damit sei die erkennungsdienstliche

Erfassung obsolet. Sollte die Einlassung im Beschwerdeverfahren nicht genügen,

sei dieses zu sistieren und die Aussage in einer Einvernahme erhältlich zu

machen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung könne auch noch zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgen (Replik, Akten S. 34).

2.2

Zwangsmassnahmen

sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der

Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern,

die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die

Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO).

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und

müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig

sein (Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In Konkretisierung

von Art. 36 BV sieht Art. 197 StPO weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann

ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und

wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372

E. 2.3.3).

Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person (und

zur Erstellung eines DNA-Profils) zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines

Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle

Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2 S;

je mit Hinweisen) berühren. Das Bundesgericht ist dabei in seiner ständigen

Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen, der sich unter

den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche

Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3). Daran

ist trotz des neusten publizierten Bundesgerichtsentscheids festzuhalten,

welcher diese Rechtsprechung zwar in Frage stellt, sie hingegen nicht ändert

(BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. 2.3.3). Art. 255 StPO erlaubt nicht

die routinemässige Entnahme von DNA-Proben.

Das zu

Art. 255 StPO Ausgeführte gilt ebenso für die erkennungsdienstliche

Erfassung gemäss Art. 260 StPO, bei welcher die Körpermerkmale einer

Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden.

2.3

2.3.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die

Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,

welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese

Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel

umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84

vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 199 N 6). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder nicht-invasiven

Probenahme auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE

BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.

3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom

17.

Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,

BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die

gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und

dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die

betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26

vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom

5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019

E. 3.3).

Die Begründung

der Verfügung vom 27. Februar 2025 fällt für sich genommen knapp aus. Es ergibt

sich daraus, dass der Beschwerdeführerin Sachbeschädigung sowie eine

Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz vorgeworfen werden. In der Begründung

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde eines Delikts beschuldigt und die

Massnahmen seien notwendig für die Klärung der Anlasstat. Es seien

Videomaterial und Spurenträger gesichert worden (angefochtene Verfügung, Akten

S. 1). Da die Eingriffsintensität der erkennungsdienstlichen Erfassung und

DNA-Asservierung gering ist (vgl. vorstehende E. 2.2), genügt diese

Begründung; insbesondere, weil die Verfügung vorliegend im Gesamtkontext zu

würdigen ist. Vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der

nicht-invasiven Probenahme ist die Beschwerdeführerin von der Polizei

einvernommen worden (siehe Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten der

Jugendanwaltschaft [nachfolgend Akten JUGA], S. 47 ff.). Der

vorgeworfene Sachverhalt wurde ihr dabei vorgehalten. Zudem wurde ihr bekannt

gegeben, dass aufgrund der gesicherten Spuren am Ort sowie an den gefundenen

Taschen und deren Inhalt weitere forensische Untersuchen folgen würden und sie

erkennungsdienstlich erfasst würde. Sie bestätigte, dies verstanden zu haben (Einvernahme

vom 27. Februar 2025, Akten JUGA, S. 50). Weiter wurde sie darauf

hingewiesen, dass auf einer Überwachungskamera drei Personen festgestellt

worden seien, welche die Gleise im Bereich Höhenweg mehrfach überschritten

hätten (Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten JUGA, S. 51). Damit konnte

für die Beschwerdeführerin kein Zweifel darüber bestehen, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive

Probenahme angeordnet wurden. Es musste ihr im Kontext der Einvernahme auch

klar sein, welches Videomaterial und welche Spurenträger die Polizei gesichert

hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

2.3.2

2.3.2.1

Zu

prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verfügung in materieller Hinsicht. Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt. Ein solcher ist denn auch ohne weiteres gegeben. Dem Polizeirapport

vom 3. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass Wm Mba B____ von der Transportpolizei

die Einsatzzentrale der Polizei requirierte, nachdem eine Überwachungskamera einen

Alarm abgegeben hatte und infolgedessen festgestellt worden sei, dass drei

Personen unerlaubt die Gleise beim Höhenweg betreten hätten (Polizeirapport,

Akten JUGA, S. 150). Auf dem Gleis R2 sei eine Lokomotive festgestellt worden,

die mit frischer Farbe besprüht worden sei. Die Polizei habe daraufhin

beobachtet, wie die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Jugendlichen zu Fuss

von der Margarethenbrücke her den Höhenweg in Richtung Hermann Suter-Strasse

gegangen seien. Sie hätten Taschen bei sich gehabt. Kurz darauf seien sie von

der Polizei kontrolliert worden, wobei sie keine Taschen mehr bei sich getragen

hätten. Drei Taschen seien danach auf dem von den Beschuldigten zurückgelegten

Weg gefunden worden und hätten Spraydosen mit denselben Farben wie das kurz

davor an der Lokomotive entdeckte Graffiti enthalten (Polizeirapport, Akten

JUGA, S. 152 ff.). Auf den von der Beschwerdeführerin erstellten

Fotos sind Farbspritzer auf ihren Hosen zu sehen (Akten JUGA, S. 183).

Beim Einstiegsort auf die Gleise am Höhenweg (wo die Überwachungskamera den

Personenalarm ausgelöst habe) seien frische Fussspuren von drei Personen im

Schnee gefunden worden, welche zur besprühten Lokomotive geführt hätten (vgl. Polizeirapport

und Fotos von Fussspuren, Akten JUGA, S. 153 f. sowie 159 ff.). Damit

bestehen genügend konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin; ein hinreichender Tatverdacht liegt vor.

2.3.2.2

Die

Beschwerde richtet sich zudem gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin findet sich

Videomaterial in den Akten. Dieses ist zwar allenfalls nicht geeignet, die

Beschwerdeführerin direkt zu identifizieren. Allerdings sind darauf drei Personen

zu sehen, die dunkle Kleidung und (mindestens) eine Tasche tragen (Akten JUGA,

S. 231). Das Video kann damit jedenfalls als Indiz für die Täterschaft der

Beschwerdeführerin dienen. In diesem Zusammenhang kann das Video mit Fotos der

Beschwerdeführerin abgeglichen werden, etwa um ihre Grösse im Vergleich zu den

Personen im Video oder die getragenen Kleider festzustellen. Insofern ist die

erkennungsdienstliche Erfassung geeignet, Hinweise zur Täterschaft zu geben.

Auch die abgenommenen

Fingerabdrücke sind geeignet, der Aufklärung der Täterschaft im Zusammenhang

mit der Sachbeschädigung zu dienen. Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht

ausführt, sind die Depositionen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen

Kontrolle mangels korrekter Belehrung gemäss Art. 158 StPO absolut

unverwertbar. Der Polizei musste zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits bewusst gewesen

sein, dass den Jugendlichen im Verfahren die Rolle von beschuldigten Personen

zukommen würde, zumal sie wegen des unbefugten Betretens von Gleisen durch drei

Personen benachrichtigt wurde und dann drei Personen in unmittelbarer Nähe des

Tatorts beobachtet hatte (vgl. Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 158

N 7). Eine allfällige Zuordnung der in Deliktsnähe aufgefundenen Taschen

mit den darin enthaltenen Spraydosen zur Beschwerdeführerin kann deshalb nur aufgrund

von auszuwertenden Spuren wie Fingerabdrücken und DNA-Material erfolgen.

Die Zuordnung

der Beschwerdeführerin zum Täterkreis aufgrund der Schuhspuren im Schnee ist wegen

des mangelhaften Profils der von ihr an diesem Abend getragenen Schuhe nicht

möglich. Auch deshalb ist eine Identifikation der Beschwerdeführerin mittels

Fingerabdrücken und allfälliger DNA-Analyse indiziert. Ein DNA-Abgleich ist

unumgänglich. Die verwertbaren Spuren an sämtlichen Dosen und Taschen sind mit

den Fingerabdrücken und der DNA der Beschwerdeführerin zu vergleichen. Ob eine

Zuordnung der Dosen und Taschen allein anhand von Fingerabdrücken möglich wäre,

erscheint aufgrund der Beschaffenheit der Beweismittel fraglich. Ein

DNA-Abgleich ist deshalb erfolgsversprechender. Die Farbe in den Dosen kann

sodann mit jener der Graffitis an der Lokomotive verglichen werden. Auch diese

Ermittlungshandlung ist indes nur sinnvoll, wenn die Dosen bzw. Taschen einer

bestimmten Täterschaft zugeordnet werden können.

Die

Beschwerdeführerin führt ferner aus, selbst bei einer Zuordnung der Taschen zur

Beschwerdeführerin seien diese nicht als Beweismittel geeignet. Sie habe

nämlich gegenüber der Polizei ausgeführt, dass sie an einem legalen Ort

gesprayt habe. Die Abwägung dieser Aussagen gegen andere Indizien, die für eine

Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechen, beschlägt die Würdigung der

Beweise, welche dem urteilenden Sachgericht vorbehalten ist. Sie ändern

jedenfalls nichts daran, dass die Taschen bzw. deren Inhalt im Gesamtkontext

ein Indiz für die Täterschaft der vorgeworfenen Sachbeschädigung darstellen können

und damit zur Aufklärung der Straftat geeignet sind.

Die

Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, sie sei bereit einzuräumen, dass

ihr die blau/weisse […] Tasche gehöre. Deshalb seien die erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme zur Aufklärung der Straftat nicht mehr

erforderlich. Dagegen ist einzuwenden, dass das Zugeständnis der

Beschwerdeführerin zunächst unter der «Bedingung», dass der Anfangsverdacht

gegen die Beschwerdeführerin via Videoüberwachung formell korrekt etabliert

worden sei, erfolgt ist. Ferner vermag ein derartiges Zugeständnis in einer

Rechtsschrift des Verteidigers der Beschwerdeführerin nicht ihre entsprechende

Aussage in einer Einvernahme zu ersetzen. Für diesen Fall beantragt die

Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, um ihre Aussage

anlässlich einer Einvernahme erhältlich zu machen. Dem ist nicht zu folgen. Die

Beschwerdeführerin hat bisher von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht. Selbst wenn sie nun eine derartige Aussage würde machen wollen, könnte

sie diese zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit widerrufen. Insofern ist die

Abnahme der Fingerabdrücke sowie der nicht-invasiven Probenahme unabhängig

einer allenfalls beabsichtigten Aussage der Beschwerdeführerin für die

Aufklärung der Straftat geeignet und erforderlich.

2.3.2.3

Die

Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahmen im

engeren Sinne. Der Vorwurf beinhalte «lediglich» das Sprayen eines Graffitis.

Demgegenüber könnten die diversen Zwangsmassnahmen jahrelange negative

Auswirkungen für die betroffene Person haben, weshalb sie nicht

verhältnismässig seien. Dagegen ist einzuwenden, dass die in Frage stehenden

Zwangsmassnahmen als leichte Grundrechtseingriffe zu werten sind (vorstehende

E. 2.2). Der Beschwerdeführerin wird Sachbeschädigung gemäss Art. 144

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie eine Übertretung gegen das

Eisenbahngesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR

742.101) vorgeworfen. Ersteres stellt ein Vergehen dar, das mit bis zu drei

Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Vorwurf der Sachbeschädigung

ist im vorliegenden Fall nicht als Bagatelle zu werten. Der Sachschaden beläuft

sich gemäss der SBB auf immerhin rund CHF 6'500.– (JUGA Akten

S. 238). Damit sind die angeordneten Zwangsmassnahmen auch unter

Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin

verhältnismässig.

2.4

Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

3.2

Die

beantragte Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens abzuweisen

(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Da

sich den Akten weder ein entsprechendes Gesuch noch ein Nachweis der

Mittellosigkeit entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführerin auch keine amtliche

Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.