BES.2025.27
Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
22. Juli 2025Deutsch18 min
Gleise betreten zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.27
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch MLaw Silvio Bürgi,
Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 27. Februar 2025 ([...])
betreffend Erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive
Probenahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren ([...]) wegen Verdachts auf
Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz. Ihr wird
vorgeworfen, mit zwei weiteren Jugendlichen in der Nacht auf den 3. Januar 2025
am [...]weg in Basel eine Lokomotive der SBB besprüht und dabei unbefugt die
Gleise betreten zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die nicht-invasive DNA-Probenahme
(mittels Wangenschleimhautabstrich, WSA) der Beschwerdeführerin an, welche nach
der gleichentags erfolgten Einvernahme vollzogen wurde.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025
Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben
und die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die aus der
erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme gewonnen Daten
der Beschwerdeführerin seien zu vernichten. Der Beschwerde sei insofern
aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die gewonnenen Daten bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu verwenden seien.
Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2025, der
Antrag auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, eventualiter bis am 31. Juli
2025 zu befristen. Mit Verfügung vom 14. März 2025 hat das
Appellationsgericht die aufschiebende Wirkung bis zum 31. Juli 2025 bewilligt. Mit
Stellungnahme vom 11. April 2025 beantragt die Jugendanwaltschaft, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 4. Juli
2025 an ihren Anträgen festgehalten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ist die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis am 7. August 2025 verlängert
worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Jugendanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39
der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit
der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der
Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die 2007
geborene Beschwerdeführerin ist als urteilsfähige Jugendliche nach Art. 38
Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln
legitimiert. Sie ist durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene
Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form-
und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Die
Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufgrund mangelhafter Begründung der Verfügung. Im angefochtenen Befehl sei
lediglich ausgeführt worden, dass die betroffene Person eines Deliktes
beschuldigt werde und die Massnahmen für die Klärung der Anlasstat notwendig
seien. Es seien Videomaterial sowie Spurenträger gesichert worden. Es sei darin
in keiner Weise auf den erforderlichen hinreichenden Tatverdacht eingegangen
worden. Es sei nicht dargelegt worden, welche Spurenträger gesichert worden und
inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme
erforderlich und geeignet seien, um die Anlasstat aufzuklären. Die
Jugendanwaltschaft hätte mitteilen müssen, welche Erkenntnisgewinne eine
erkennungsdienstliche Erfassung für die Eruierung der behaupteten Täterschaft
hätte liefern können. Die Behauptung, es existiere Videomaterial, genüge dafür
nicht. Das rechtliche Gehör sei in schwerer Weise verletzt worden und die
Beschwerdeinstanz könne die Verletzung deshalb nicht nachträglich heilen
(Beschwerde, Akten S. 6 f.).
Die
Beschwerdeführerin moniert ferner die materielle Unzulässigkeit der Verfügung.
Die erkennungsdienstliche Erfassung könne nicht der Aufklärung der Anlasstat
dienen, weshalb es an der Eignung der Zwangsmassnahme fehle. In den Akten
befinde sich kein Bild- oder Videomaterial, welches ein Abgleichen mit Fotos
der Beschwerdeführerin notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei
denn anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2025 auch nicht mit
Bildmaterial konfrontiert worden. Es werde zudem nicht vorgebracht, dass das
Bildmaterial für die Durchführung einer Fotowahlkonfrontation oder Ähnlichem
erstellt werden müsse. Dasselbe gelte für die Erfassung der Körperabdrücke,
zumal nicht dargelegt werde, ob und welche angeblich abzugleichenden Spuren bisher
gesichert worden seien. Die drei Jugendlichen hätten anlässlich der Anhaltung
geltend gemacht, dass sie vom «Schänzli» gekommen seien, wo es eine Stelle für
legales Sprayen gebe. Allfälliges Spurenmaterial der Beschwerdeführerin an
sichergestellten Spraydosen wäre deshalb nicht zur Aufklärung der Anlasstat
geeignet (Beschwerde, Akten S. 7 f.).
Die
nicht-invasive Probenahme habe einzig den Zweck der späteren Erstellung eines
DNA-Profils. Dabei sei ebenfalls nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse ein
solches für die Aufklärung der Anlasstat beisteuern könne. Es liege der
Verdacht nahe, dass eine versteckte, routinemässige Abnahme von Fingerabdrücken
und eine DNA-Analyse pro futuro vorliege (Beschwerde, Akten S. 8).
Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein
Jugendstrafverfahren handle und die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen
deshalb besonders hoch anzusetzen seien. Der Vorwurf beinhalte lediglich, ein
Graffiti gesprayt zu haben, weshalb die angeordneten Massnahmen
unverhältnismässig seien (Beschwerde, Akten S. 8).
2.1.2
Die
Jugendanwaltschaft führt in der Stellungnahme vom 11. April 2025 aus,
gegen die Beschwerdeführerin werde ein Verfahren wegen Sachbeschädigung
geführt. Der Sachschaden belaufe sich gemäss Bezifferung der SBB auf CHF 6'654.21.
Die drei Jugendlichen seien in der Nähe des Tatortes kontrolliert worden. Sie
hätten alle bestritten, die Sachbeschädigung begangen zu haben. Es sei an einem
anderen Ort legal gesprayt worden. Diese von der Polizei aufgenommenen Angaben
seien nicht verwertbar. Die Jugendlichen hätten in den Einvernahmen vor der
Jugendanwaltschaft alle vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zur
Erhärtung des Tatverdachts seien die Spuren deshalb auszuwerten. Es seien in
der Nähe des Tatortes drei Taschen mit Spraydosen und Sprayutensilien
sichergestellt worden. Die in diesem Zusammenhang gegenüber der Polizei
getätigten Aussagen seien ebenfalls nicht verwertbar, weshalb die Taschen nicht
den Jugendlichen oder der Beschwerdeführerin zugeordnet werden könnten. Die
Taschen würden die beim Besprühen der Lokomotive verwendeten Farben enthalten.
Würden sich Spuren der Beschwerdeführerin an den sichergestellten Taschen bzw.
deren Inhalt finden lassen, sei dies ein belastendes Indiz bzgl. der
Identifikation der Täterschaft. Mit den festgestellten Schuhspuren in der Nähe
des Tatortes und den sichergestellten Filmaufnahmen würden zwar weitere
Indizien bestehen. Die sichergestellten Filmaufnahmen würden belegen, dass sich
einige Zeit vor der Kontrolle drei Personen in Richtung der Lokomotive bewegt
hätten. Angesichts des relativ hohen Schadens sei der Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte verhältnismässig (Stellungnahme, Akten
S. 20 f.).
Zur gerügten
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Jugendanwaltschaft aus, die
Begründung der Verfügung sei tatsächlich kurz ausgefallen. Bei der
Sicherstellung der Taschen sei die Beschwerdeführerin vor Ort gewesen. Daher
müsse zumindest klar sein, um welches Spurenmaterial es sich bei der Anordnung
handle bzw. weshalb die Zuordnung der Taschen für die Ermittlung wesentlich
sei. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2025, unmittelbar vor der
erkennungsdienstlichen Erfassung und der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs,
seien der Beschwerdeführerin zudem die Vorwürfe vorgehalten worden. Betreffend
die Videoaufnahme sei ihr mitgeteilt worden, dass eine solche existiere und drei
Personen zeige, welche die Gleise überquerten. Diese Aufnahmen seien ein
Hinweis, der den Tatverdacht erhärte. Der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der
Ereignisse am Tatort sowie der Einvernahme klar sein, weshalb die Massnahme
angeordnet worden sei (Stellungnahme, Akten S. 21).
2.1.3
Mit
Replik vom 4. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest
und bringt darüber hinaus vor, für den Fall, dass ein Anfangsverdacht gegen sie
über die Videoüberwachung formell korrekt etabliert worden sei, gestehe sie,
dass die blau/weisse […] Tasche ihr zugeordnet werden könne und sie die darin
befindenden Spraydosen berührt habe. Die Zuordnung der Tasche habe sie bereits
anlässlich der Anhaltung eingeräumt. Damit sei die erkennungsdienstliche
Erfassung obsolet. Sollte die Einlassung im Beschwerdeverfahren nicht genügen,
sei dieses zu sistieren und die Aussage in einer Einvernahme erhältlich zu
machen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung könne auch noch zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen (Replik, Akten S. 34).
2.2
Zwangsmassnahmen
sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der
Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern,
die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die
Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und
müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig
sein (Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In Konkretisierung
von Art. 36 BV sieht Art. 197 StPO weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann
ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und
wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372
E. 2.3.3).
Art. 255 Abs. 1
lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person (und
zur Erstellung eines DNA-Profils) zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines
Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2 S;
je mit Hinweisen) berühren. Das Bundesgericht ist dabei in seiner ständigen
Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen, der sich unter
den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche
Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3). Daran
ist trotz des neusten publizierten Bundesgerichtsentscheids festzuhalten,
welcher diese Rechtsprechung zwar in Frage stellt, sie hingegen nicht ändert
(BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. 2.3.3). Art. 255 StPO erlaubt nicht
die routinemässige Entnahme von DNA-Proben.
Das zu
Art. 255 StPO Ausgeführte gilt ebenso für die erkennungsdienstliche
Erfassung gemäss Art. 260 StPO, bei welcher die Körpermerkmale einer
Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden.
2.3
2.3.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,
welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84
vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 199 N 6). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder nicht-invasiven
Probenahme auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE
BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.
3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom
17.
Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die
gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und
dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die
betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26
vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom
5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019
E. 3.3).
Die Begründung
der Verfügung vom 27. Februar 2025 fällt für sich genommen knapp aus. Es ergibt
sich daraus, dass der Beschwerdeführerin Sachbeschädigung sowie eine
Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz vorgeworfen werden. In der Begründung
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde eines Delikts beschuldigt und die
Massnahmen seien notwendig für die Klärung der Anlasstat. Es seien
Videomaterial und Spurenträger gesichert worden (angefochtene Verfügung, Akten
S. 1). Da die Eingriffsintensität der erkennungsdienstlichen Erfassung und
DNA-Asservierung gering ist (vgl. vorstehende E. 2.2), genügt diese
Begründung; insbesondere, weil die Verfügung vorliegend im Gesamtkontext zu
würdigen ist. Vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der
nicht-invasiven Probenahme ist die Beschwerdeführerin von der Polizei
einvernommen worden (siehe Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten der
Jugendanwaltschaft [nachfolgend Akten JUGA], S. 47 ff.). Der
vorgeworfene Sachverhalt wurde ihr dabei vorgehalten. Zudem wurde ihr bekannt
gegeben, dass aufgrund der gesicherten Spuren am Ort sowie an den gefundenen
Taschen und deren Inhalt weitere forensische Untersuchen folgen würden und sie
erkennungsdienstlich erfasst würde. Sie bestätigte, dies verstanden zu haben (Einvernahme
vom 27. Februar 2025, Akten JUGA, S. 50). Weiter wurde sie darauf
hingewiesen, dass auf einer Überwachungskamera drei Personen festgestellt
worden seien, welche die Gleise im Bereich Höhenweg mehrfach überschritten
hätten (Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten JUGA, S. 51). Damit konnte
für die Beschwerdeführerin kein Zweifel darüber bestehen, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive
Probenahme angeordnet wurden. Es musste ihr im Kontext der Einvernahme auch
klar sein, welches Videomaterial und welche Spurenträger die Polizei gesichert
hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
2.3.2
2.3.2.1
Zu
prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verfügung in materieller Hinsicht. Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt. Ein solcher ist denn auch ohne weiteres gegeben. Dem Polizeirapport
vom 3. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass Wm Mba B____ von der Transportpolizei
die Einsatzzentrale der Polizei requirierte, nachdem eine Überwachungskamera einen
Alarm abgegeben hatte und infolgedessen festgestellt worden sei, dass drei
Personen unerlaubt die Gleise beim Höhenweg betreten hätten (Polizeirapport,
Akten JUGA, S. 150). Auf dem Gleis R2 sei eine Lokomotive festgestellt worden,
die mit frischer Farbe besprüht worden sei. Die Polizei habe daraufhin
beobachtet, wie die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Jugendlichen zu Fuss
von der Margarethenbrücke her den Höhenweg in Richtung Hermann Suter-Strasse
gegangen seien. Sie hätten Taschen bei sich gehabt. Kurz darauf seien sie von
der Polizei kontrolliert worden, wobei sie keine Taschen mehr bei sich getragen
hätten. Drei Taschen seien danach auf dem von den Beschuldigten zurückgelegten
Weg gefunden worden und hätten Spraydosen mit denselben Farben wie das kurz
davor an der Lokomotive entdeckte Graffiti enthalten (Polizeirapport, Akten
JUGA, S. 152 ff.). Auf den von der Beschwerdeführerin erstellten
Fotos sind Farbspritzer auf ihren Hosen zu sehen (Akten JUGA, S. 183).
Beim Einstiegsort auf die Gleise am Höhenweg (wo die Überwachungskamera den
Personenalarm ausgelöst habe) seien frische Fussspuren von drei Personen im
Schnee gefunden worden, welche zur besprühten Lokomotive geführt hätten (vgl. Polizeirapport
und Fotos von Fussspuren, Akten JUGA, S. 153 f. sowie 159 ff.). Damit
bestehen genügend konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin; ein hinreichender Tatverdacht liegt vor.
2.3.2.2
Die
Beschwerde richtet sich zudem gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin findet sich
Videomaterial in den Akten. Dieses ist zwar allenfalls nicht geeignet, die
Beschwerdeführerin direkt zu identifizieren. Allerdings sind darauf drei Personen
zu sehen, die dunkle Kleidung und (mindestens) eine Tasche tragen (Akten JUGA,
S. 231). Das Video kann damit jedenfalls als Indiz für die Täterschaft der
Beschwerdeführerin dienen. In diesem Zusammenhang kann das Video mit Fotos der
Beschwerdeführerin abgeglichen werden, etwa um ihre Grösse im Vergleich zu den
Personen im Video oder die getragenen Kleider festzustellen. Insofern ist die
erkennungsdienstliche Erfassung geeignet, Hinweise zur Täterschaft zu geben.
Auch die abgenommenen
Fingerabdrücke sind geeignet, der Aufklärung der Täterschaft im Zusammenhang
mit der Sachbeschädigung zu dienen. Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht
ausführt, sind die Depositionen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen
Kontrolle mangels korrekter Belehrung gemäss Art. 158 StPO absolut
unverwertbar. Der Polizei musste zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits bewusst gewesen
sein, dass den Jugendlichen im Verfahren die Rolle von beschuldigten Personen
zukommen würde, zumal sie wegen des unbefugten Betretens von Gleisen durch drei
Personen benachrichtigt wurde und dann drei Personen in unmittelbarer Nähe des
Tatorts beobachtet hatte (vgl. Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 158
N 7). Eine allfällige Zuordnung der in Deliktsnähe aufgefundenen Taschen
mit den darin enthaltenen Spraydosen zur Beschwerdeführerin kann deshalb nur aufgrund
von auszuwertenden Spuren wie Fingerabdrücken und DNA-Material erfolgen.
Die Zuordnung
der Beschwerdeführerin zum Täterkreis aufgrund der Schuhspuren im Schnee ist wegen
des mangelhaften Profils der von ihr an diesem Abend getragenen Schuhe nicht
möglich. Auch deshalb ist eine Identifikation der Beschwerdeführerin mittels
Fingerabdrücken und allfälliger DNA-Analyse indiziert. Ein DNA-Abgleich ist
unumgänglich. Die verwertbaren Spuren an sämtlichen Dosen und Taschen sind mit
den Fingerabdrücken und der DNA der Beschwerdeführerin zu vergleichen. Ob eine
Zuordnung der Dosen und Taschen allein anhand von Fingerabdrücken möglich wäre,
erscheint aufgrund der Beschaffenheit der Beweismittel fraglich. Ein
DNA-Abgleich ist deshalb erfolgsversprechender. Die Farbe in den Dosen kann
sodann mit jener der Graffitis an der Lokomotive verglichen werden. Auch diese
Ermittlungshandlung ist indes nur sinnvoll, wenn die Dosen bzw. Taschen einer
bestimmten Täterschaft zugeordnet werden können.
Die
Beschwerdeführerin führt ferner aus, selbst bei einer Zuordnung der Taschen zur
Beschwerdeführerin seien diese nicht als Beweismittel geeignet. Sie habe
nämlich gegenüber der Polizei ausgeführt, dass sie an einem legalen Ort
gesprayt habe. Die Abwägung dieser Aussagen gegen andere Indizien, die für eine
Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechen, beschlägt die Würdigung der
Beweise, welche dem urteilenden Sachgericht vorbehalten ist. Sie ändern
jedenfalls nichts daran, dass die Taschen bzw. deren Inhalt im Gesamtkontext
ein Indiz für die Täterschaft der vorgeworfenen Sachbeschädigung darstellen können
und damit zur Aufklärung der Straftat geeignet sind.
Die
Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, sie sei bereit einzuräumen, dass
ihr die blau/weisse […] Tasche gehöre. Deshalb seien die erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme zur Aufklärung der Straftat nicht mehr
erforderlich. Dagegen ist einzuwenden, dass das Zugeständnis der
Beschwerdeführerin zunächst unter der «Bedingung», dass der Anfangsverdacht
gegen die Beschwerdeführerin via Videoüberwachung formell korrekt etabliert
worden sei, erfolgt ist. Ferner vermag ein derartiges Zugeständnis in einer
Rechtsschrift des Verteidigers der Beschwerdeführerin nicht ihre entsprechende
Aussage in einer Einvernahme zu ersetzen. Für diesen Fall beantragt die
Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, um ihre Aussage
anlässlich einer Einvernahme erhältlich zu machen. Dem ist nicht zu folgen. Die
Beschwerdeführerin hat bisher von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht. Selbst wenn sie nun eine derartige Aussage würde machen wollen, könnte
sie diese zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit widerrufen. Insofern ist die
Abnahme der Fingerabdrücke sowie der nicht-invasiven Probenahme unabhängig
einer allenfalls beabsichtigten Aussage der Beschwerdeführerin für die
Aufklärung der Straftat geeignet und erforderlich.
2.3.2.3
Die
Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahmen im
engeren Sinne. Der Vorwurf beinhalte «lediglich» das Sprayen eines Graffitis.
Demgegenüber könnten die diversen Zwangsmassnahmen jahrelange negative
Auswirkungen für die betroffene Person haben, weshalb sie nicht
verhältnismässig seien. Dagegen ist einzuwenden, dass die in Frage stehenden
Zwangsmassnahmen als leichte Grundrechtseingriffe zu werten sind (vorstehende
E. 2.2). Der Beschwerdeführerin wird Sachbeschädigung gemäss Art. 144
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie eine Übertretung gegen das
Eisenbahngesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR
742.101) vorgeworfen. Ersteres stellt ein Vergehen dar, das mit bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Vorwurf der Sachbeschädigung
ist im vorliegenden Fall nicht als Bagatelle zu werten. Der Sachschaden beläuft
sich gemäss der SBB auf immerhin rund CHF 6'500.– (JUGA Akten
S. 238). Damit sind die angeordneten Zwangsmassnahmen auch unter
Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin
verhältnismässig.
2.4
Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
3.2
Die
beantragte Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens abzuweisen
(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Da
sich den Akten weder ein entsprechendes Gesuch noch ein Nachweis der
Mittellosigkeit entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführerin auch keine amtliche
Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.