BES.2025.29
Verfahrenskosten (Urteil des BGer 6B_427/2025 vom 02.06.2025)
11. April 2025Deutsch11 min
wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt. Hiergegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.29
ENTSCHEID
vom 11.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 11. Februar 2025
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Ordnungsbussenzettel vom 22. November
2023 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als zwei, aber nicht
mehr als vier Stunden von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer
Ordnungsbusse von CHF 60.–. bestraft. Mit Übertretungsanzeige vom 11. Januar
2024 sowie Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024 sandte die Kantonspolizei
die Busse zudem an die Adresse [...] zu. Als die Busse nicht fristgerecht
bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 22. Mai 2024 an die
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. November 2024 der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.–. Zudem
wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer mit Eingangsdatum vom 3. Dezember 2024 Einsprache
und führte darin sinngemäss aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post
von der Kantonspolizei betreffend die Bussenverfügung erhalten und er habe sich
zu dieser Zeit ohnehin in einem Krankenhaus aufgehalten, weshalb seine
Schwester in dieser Zeit seinen Briefkasten geleert habe. Mit Schreiben vom 4.
Dezember 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl vom 25.
November 2024 fest. Da der Beschwerdeführer die Busse vorerst nicht bezahlte,
überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 2. Januar 2025 an das Strafgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte das Einzelgericht in
Strafsachen fest, dass der Strafbefehl vom 25. November 2024 im Schuld- und
Strafpunkt (Busse von CHF 60.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.
90 Ziff. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden ist, zumal der
Beschwerdeführer die Busse in Höhe von CHF 60.– in der Zwischenzeit beglichen
hat. Weiter verfügte das Einzelgericht in Strafsachen, dass der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 209.60 trägt. Die
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2025 zugestellt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. sowie 4. März 2025 Beschwerde beim
Strafgericht erhoben. Mangels eigener Zuständigkeit hat das Strafgericht die
Beschwerde an das zuständige Appellationsgericht weitergeleitet. Darin verlangt
der Beschwerdeführer wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten des
Strafbefehlsverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen
Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
ist Ziff. 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar
2025, mit der über die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens befunden
wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der
Fall.
1.3
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2
StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an das Strafgericht
Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91
Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb
keine nachteiligen Folgen nach sich. Gemäss Rückschein der Post ist erstellt,
dass die Verfügung des Strafgerichts vom 11. Februar 2025 dem Beschwerdeführer
am 15. Februar 2025 zugestellt wurde. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit
am 16. Februar 2025 zu laufen und ist am 25. Februar 2025 abgelaufen. An diesem
Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde eingehen oder die
Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu
wahren. Die Postaufgabe der Beschwerde in Deutschland datiert jedoch vom 3.
resp. 4. März 2025. Die vorliegend relevante Übergabe an die
Schweizerische Post erfolgte somit noch später, weshalb die Beschwerde
eindeutig verspätet eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten.
2.
2.1
Selbst
wenn die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre, wäre die Beschwerde in
materieller Hinsicht abzuweisen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat die
Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers damit begründet, dass sowohl
die Übertretungsanzeige als auch die Zahlungserinnerung an dessen korrekte
Anschrift, an die auch der Strafbefehl zugestellt wurde und die der Einsprecher
selbst als seinen Wohnort aufführt, geschickt wurden. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens eines dieser Schreiben
erhalten hat. Das Strafgericht folgt damit der Praxis des Bundesgerichts (BGer
6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).
2.1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Übertretungsanzeige vom 11. Januar
2024.
sowie die Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024 nie bei ihm angekommen
seien, weshalb er keine Kenntnis von der Busse gehabt habe. Er habe deshalb die
Kosten für das Strafbefehlsverfahren nicht zu tragen.
2.1.2
Seit
dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im
Geltungsbereich der schweizerischen Strafprozessordnung durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat,
insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die
Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen nicht anwendbar. Sie sind im
Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen
praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom
ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1
Abs. 1 und Art. 12 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 314.1). Überdies ist es durch
den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der
Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S.
1127). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Die
Rüge des Beschwerdeführers, er habe erstmals mit Strafbefehl vom 25. November
Dispositiv
2024 von der Übertretung Kenntnis erhalten, vermag demnach an der Zulässigkeit
des Vorgehens der Kantonspolizei nichts zu ändern.
2.1.3 Die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt der
Behörde (vgl. AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Diese hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und
gegebenenfalls wann die Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der Zustellung
kann indessen nicht nur durch eingeschriebenen Versand, sondern auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018,
Art. 44 BGG N 14).
2.1.4 Ein
Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde
sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Im Falle
eines einmaligen Versandes mit einfacher Post ist daher nicht auszuschliessen,
dass die Sendung nicht angekommen ist. Bei einer zweimaligen Zustellung
derartiger Dokumente (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) ist die
Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, wenn sich
die Adresse des Beschwerdeführers auch bei allen weiteren Zustellungen der
Behörden als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat (AGE BES.2024.35 vom
7. Juni 2024 E. 2.3; BES.2024.30 vom 3. Juni 2024 E. 2.6; BES.2018.113 vom 19.
Juli 2018 E. 2.3; BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3, BES.2017.115 vom 2.
August 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Praxis ist auch im
vorliegenden Fall auszugehen.
2.1.5 In
den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige vom
11. Januar 2024 und einer Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024, die mit
nicht eingeschriebener Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt
worden sind. Dabei ist entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis davon
auszugehen, dass im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht
auszuschliessen ist, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren
geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung
solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch
vernachlässigbar klein. Hinzu kommt auch in diesem Fall, dass sich die Adresse
des Beschwerdeführers, die auch bei allen weiteren Zustellungen verwendet
wurde, als funktionsfähig herausgestellt hat; der Beschwerdeführer hat diese
Adresse in seiner Einsprache und Beschwerde bestätigt. Aufgrund dieser Umstände
ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch
die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt
adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind, nicht als
stichhaltig anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden
Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die
vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder
den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung in
der Einsprache, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten,
erweist sich damit als Schutzbehauptung.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des
Versands der Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung durch die Kantonspolizei
über mehrere Wochen im Krankenhaus befunden. In dieser Zeit sei seine Schwester
dafür zuständig gewesen, seine Post zu verwalten. Es sei jedoch gemäss deren
Auskunft nie etwas von der Kantonspolizei in der Post gewesen.
Dabei handelt es
sich um eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer legt keinen Beleg für
den angeblichen Aufenthalt im Krankenhaus ins Recht. Allerdings würde den
Beschwerdeführer selbst ein nachgewiesener Krankenhausaufenthalt nicht
entlasten, zumal es in seiner Verantwortung liegt, für diesen Fall eine Person
mit dem Leeren seines Briefkastens zu beauftragen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2).
Die damit zusammenhängende Behauptung des Beschwerdeführers, seine Schwester
sei in dieser Zeit für das Leeren des Briefkastens verantwortlich gewesen, ist
ebenfalls durch nichts belegt. Ferner gilt das vom Strafgericht in dessen
Verfügung vom 11. Februar 2025 Ausgeführte genauso für die Schwester des
Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer sich das Verhalten seiner Schwester anrechnen
lassen muss.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Adressdaten zu seinem Schutz
seit dem 13. März 2023 beim Einwohnermeldeamt in [...] gesperrt seien.
Diesem Einwand
des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Einrichten einer
Auskunftssperre nach § 51 des deutschen Bundesmeldegesetzes (BMG) hat keinen
Zusammenhang mit der Zustellung von Post. Es geht dabei einzig um das Verbot
der Mitteilung der eigenen Daten an private Drittpersonen. Meldebehörden und
andere öffentliche Stellen sind von dieser Sperre nicht betroffen (vgl. https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99115002060001/herausgeber/HB-S1000030000673067/region/040000000000,
besucht am 7. April 2025).
2.4 Demzufolge
kann den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwältin sowie des Einzelgerichts
in Strafsachen vollumfänglich gefolgt werden. Aufgrund des Dargelegten ist das
Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden, weshalb der Beschwerdeführer
auch die entsprechenden Verfahrenskosten sowie Auslagen zu tragen hat. Da die
Bezahlung der Busse erst nach Erlass des Strafbefehls erfolgt ist, hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die
Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen
in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für
den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend
die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), weshalb die
vorinstanzliche Verfügung auch bei einem Eintreten auf die vorliegende
Beschwerde zu bestätigen wäre.
3.
Der
Beschwerdeführer wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der Umstände ist
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.