Lexipedia

Entscheid

BES.2025.29

Verfahrenskosten (Urteil des BGer 6B_427/2025 vom 02.06.2025)

11. April 2025Deutsch11 min

wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt. Hiergegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.29

ENTSCHEID

vom 11.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 11. Februar 2025

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Ordnungsbussenzettel vom 22. November

2023 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als zwei, aber nicht

mehr als vier Stunden von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer

Ordnungsbusse von CHF 60.–. bestraft. Mit Übertretungsanzeige vom 11. Januar

2024 sowie Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024 sandte die Kantonspolizei

die Busse zudem an die Adresse [...] zu. Als die Busse nicht fristgerecht

bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 22. Mai 2024 an die

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den

Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. November 2024 der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.–. Zudem

wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer mit Eingangsdatum vom 3. Dezember 2024 Einsprache

und führte darin sinngemäss aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post

von der Kantonspolizei betreffend die Bussenverfügung erhalten und er habe sich

zu dieser Zeit ohnehin in einem Krankenhaus aufgehalten, weshalb seine

Schwester in dieser Zeit seinen Briefkasten geleert habe. Mit Schreiben vom 4.

Dezember 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl vom 25.

November 2024 fest. Da der Beschwerdeführer die Busse vorerst nicht bezahlte,

überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 2. Januar 2025 an das Strafgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte das Einzelgericht in

Strafsachen fest, dass der Strafbefehl vom 25. November 2024 im Schuld- und

Strafpunkt (Busse von CHF 60.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.

90 Ziff. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden ist, zumal der

Beschwerdeführer die Busse in Höhe von CHF 60.– in der Zwischenzeit beglichen

hat. Weiter verfügte das Einzelgericht in Strafsachen, dass der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 209.60 trägt. Die

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2025 zugestellt.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. sowie 4. März 2025 Beschwerde beim

Strafgericht erhoben. Mangels eigener Zuständigkeit hat das Strafgericht die

Beschwerde an das zuständige Appellationsgericht weitergeleitet. Darin verlangt

der Beschwerdeführer wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten des

Strafbefehlsverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen

Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

ist Ziff. 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar

2025, mit der über die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens befunden

wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);

dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der

Fall.

1.3

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2

StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an das Strafgericht

Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91

Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb

keine nachteiligen Folgen nach sich. Gemäss Rückschein der Post ist erstellt,

dass die Verfügung des Strafgerichts vom 11. Februar 2025 dem Beschwerdeführer

am 15. Februar 2025 zugestellt wurde. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit

am 16. Februar 2025 zu laufen und ist am 25. Februar 2025 abgelaufen. An diesem

Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde eingehen oder die

Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu

wahren. Die Postaufgabe der Beschwerde in Deutschland datiert jedoch vom 3.

resp. 4. März 2025. Die vorliegend relevante Übergabe an die

Schweizerische Post erfolgte somit noch später, weshalb die Beschwerde

eindeutig verspätet eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten.

2.

2.1

Selbst

wenn die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre, wäre die Beschwerde in

materieller Hinsicht abzuweisen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat die

Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers damit begründet, dass sowohl

die Übertretungsanzeige als auch die Zahlungserinnerung an dessen korrekte

Anschrift, an die auch der Strafbefehl zugestellt wurde und die der Einsprecher

selbst als seinen Wohnort aufführt, geschickt wurden. Es sei deshalb davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens eines dieser Schreiben

erhalten hat. Das Strafgericht folgt damit der Praxis des Bundesgerichts (BGer

6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).

2.1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Übertretungsanzeige vom 11. Januar

2024.

sowie die Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024 nie bei ihm angekommen

seien, weshalb er keine Kenntnis von der Busse gehabt habe. Er habe deshalb die

Kosten für das Strafbefehlsverfahren nicht zu tragen.

2.1.2

Seit

dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011

werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies

ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im

Geltungsbereich der schweizerischen Strafprozessordnung durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat,

insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die

Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen nicht anwendbar. Sie sind im

Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen

praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom

ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein

vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1

Abs. 1 und Art. 12 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 314.1). Überdies ist es durch

den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der

Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S.

1127). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und

Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Die

Rüge des Beschwerdeführers, er habe erstmals mit Strafbefehl vom 25. November

Dispositiv

2024 von der Übertretung Kenntnis erhalten, vermag demnach an der Zulässigkeit

des Vorgehens der Kantonspolizei nichts zu ändern.

2.1.3 Die

Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt der

Behörde (vgl. AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Diese hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und

gegebenenfalls wann die Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der Zustellung

kann indessen nicht nur durch eingeschriebenen Versand, sondern auch aufgrund

von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018,

Art. 44 BGG N 14).

2.1.4 Ein

Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder

Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde

sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus

Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Im Falle

eines einmaligen Versandes mit einfacher Post ist daher nicht auszuschliessen,

dass die Sendung nicht angekommen ist. Bei einer zweimaligen Zustellung

derartiger Dokumente (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) ist die

Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, wenn sich

die Adresse des Beschwerdeführers auch bei allen weiteren Zustellungen der

Behörden als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat (AGE BES.2024.35 vom

7. Juni 2024 E. 2.3; BES.2024.30 vom 3. Juni 2024 E. 2.6; BES.2018.113 vom 19.

Juli 2018 E. 2.3; BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3, BES.2017.115 vom 2.

August 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Praxis ist auch im

vorliegenden Fall auszugehen.

2.1.5 In

den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige vom

11. Januar 2024 und einer Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024, die mit

nicht eingeschriebener Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt

worden sind. Dabei ist entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis davon

auszugehen, dass im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht

auszuschliessen ist, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren

geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung

solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch

vernachlässigbar klein. Hinzu kommt auch in diesem Fall, dass sich die Adresse

des Beschwerdeführers, die auch bei allen weiteren Zustellungen verwendet

wurde, als funktionsfähig herausgestellt hat; der Beschwerdeführer hat diese

Adresse in seiner Einsprache und Beschwerde bestätigt. Aufgrund dieser Umstände

ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch

die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt

adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind, nicht als

stichhaltig anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass

der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden

Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die

vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder

den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung in

der Einsprache, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten,

erweist sich damit als Schutzbehauptung.

2.2 Der

Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des

Versands der Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung durch die Kantonspolizei

über mehrere Wochen im Krankenhaus befunden. In dieser Zeit sei seine Schwester

dafür zuständig gewesen, seine Post zu verwalten. Es sei jedoch gemäss deren

Auskunft nie etwas von der Kantonspolizei in der Post gewesen.

Dabei handelt es

sich um eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer legt keinen Beleg für

den angeblichen Aufenthalt im Krankenhaus ins Recht. Allerdings würde den

Beschwerdeführer selbst ein nachgewiesener Krankenhausaufenthalt nicht

entlasten, zumal es in seiner Verantwortung liegt, für diesen Fall eine Person

mit dem Leeren seines Briefkastens zu beauftragen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2).

Die damit zusammenhängende Behauptung des Beschwerdeführers, seine Schwester

sei in dieser Zeit für das Leeren des Briefkastens verantwortlich gewesen, ist

ebenfalls durch nichts belegt. Ferner gilt das vom Strafgericht in dessen

Verfügung vom 11. Februar 2025 Ausgeführte genauso für die Schwester des

Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer sich das Verhalten seiner Schwester anrechnen

lassen muss.

2.3 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Adressdaten zu seinem Schutz

seit dem 13. März 2023 beim Einwohnermeldeamt in [...] gesperrt seien.

Diesem Einwand

des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Einrichten einer

Auskunftssperre nach § 51 des deutschen Bundesmeldegesetzes (BMG) hat keinen

Zusammenhang mit der Zustellung von Post. Es geht dabei einzig um das Verbot

der Mitteilung der eigenen Daten an private Drittpersonen. Meldebehörden und

andere öffentliche Stellen sind von dieser Sperre nicht betroffen (vgl. https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99115002060001/herausgeber/HB-S1000030000673067/region/040000000000,

besucht am 7. April 2025).

2.4 Demzufolge

kann den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwältin sowie des Einzelgerichts

in Strafsachen vollumfänglich gefolgt werden. Aufgrund des Dargelegten ist das

Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden, weshalb der Beschwerdeführer

auch die entsprechenden Verfahrenskosten sowie Auslagen zu tragen hat. Da die

Bezahlung der Busse erst nach Erlass des Strafbefehls erfolgt ist, hat der

Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die

Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen

in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für

den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend

die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), weshalb die

vorinstanzliche Verfügung auch bei einem Eintreten auf die vorliegende

Beschwerde zu bestätigen wäre.

3.

Der

Beschwerdeführer wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der Umstände ist

jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu

verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.