BES.2025.3
Nichteintreten auf Beschwerde infolge Verspätung
11. Juni 2025Deutsch8 min
(nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.3
ENTSCHEID
vom 11.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 18. Dezember 2024
betreffend Nichteintreten
auf Beschwerde infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–, mit der
Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter
Nichtbezahlung. Zusätzlich wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 209.60
(bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60)
auferlegt.
Am 10. September 2024
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Einsprache
ging am 16. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Da diese
am Strafbefehl vollumfänglich festhielt, überwies sie die Eingabe an das
Strafgericht Basel-Stadt.
In der Folge
ging am 7. Oktober 2024 die Zahlung der Busse in der Höhe von CHF 120.–
beim Kanton ein. Die Zahlung erfolgte somit nach Erlass des Strafbefehls sowie
nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens.
Mit Verfügung
vom 18. November 2024 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts
fest, dass durch die Zahlung der Busse davon auszugehen sei, dass sich die
Einsprache des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die Verfahrenskosten
richte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die
Einsprache bis spätestens 9. Dezember 2024 zurückzuziehen oder sich
zum weiteren Vorgehen zu äussern. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Postzustellungsnachweis am 25. November 2024 zugestellt. Eine
Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Verfügung blieb aus.
Gestützt darauf
erkannte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt mit Verfügung vom 18. Dezember 2024,
dass der Strafbefehl vom 28. August 2024 im Schuld- und Strafpunkt in
Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde der
Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von CHF 209.60 zu tragen, da er
durch sein Verhalten – insbesondere durch das Nichtbezahlen der Busse innerhalb
der gesetzten Fristen – das ordentliche Verfahren verursacht hatte. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid, welcher dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 zugestellt
wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Eingabe wurde vom
Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 in Frankreich zur Post gegeben
und ging am 27. Januar 2025 bei der Geschäftsstelle des
Appellationsgerichts Basel-Stadt ein.
In seiner
Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den
ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverstoss nicht bestreite und die Busse bereits
bezahlt habe. Was er jedoch anfechte, seien die zusätzlich erhobenen
Verfahrenskosten. Zur Begründung macht er geltend, dass sämtliche behördlichen
Schreiben an eine veraltete Adresse in [...] – versandt worden seien, obwohl er
dort seit dem Jahr 2022 nicht mehr wohnhaft sei. Er habe den Wohnsitzwechsel
gegenüber den Behörden nachweislich mitgeteilt und dies auch durch einen
aktuellen Wohnsitznachweis belegt. Er bestreitet daher ein eigenes Verschulden
an der verspäteten Reaktion und macht geltend, es handle sich um einen
Verwaltungsfehler, der nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Die Verfahrenskosten
seien unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2024 wurde festgestellt,
dass der Strafbefehl vom 28. August 2024 im Schuld- und Strafpunkt
rechtskräftig geworden ist, da der Beschwerdeführer die Busse bezahlt und seine
Einsprache trotz entsprechender Aufforderung nicht weiterverfolgt hat. Weiter
wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 209.60 zu tragen hat. Über eine materielle Überprüfung der
Dispositiv
Straffrage wurde demnach nicht befunden. Es kommt
daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte
Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet
sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an
eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende
Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe
von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird
(BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren
Hinweisen). Die Beweislast für die fristgerechte
Übergabe an die Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage, 2020, Art. 91 StPO N 7).
1.4.2 Die Verfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer
am 9. Januar 2025 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete
folglich am 20. Januar 2025. An diesem Tag hätte
die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder der
Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung wurde die
Beschwerde erst am 22. Januar 2025 der Französischen Post übergeben. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass
seine Beschwerde fristgerecht am Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der
Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt
der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er
auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die
Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August
2013). Die Beschwerde ging erst am 27. Januar 2025 beim
Strafgericht ein.
1.4.3 Dem
Einwand des Beschwerdeführers, wonach sämtliche behördlichen Schreiben an eine
veraltete Adresse gesandt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar wurde
der Strafbefehl vom 28. August 2024 zunächst an die frühere Adresse
in [...], zugestellt. Im Rahmen seiner Einsprache teilte der Beschwerdeführer jedoch
ausdrücklich seine aktuelle Wohnadresse an [...], mit. Sowohl die Verfügung vom
18. November 2024 als auch der Entscheid des Strafgerichts vom 18. Dezember 2024
samt Rechtsmittelbelehrung wurden folglich an die zuletzt bekannt gegebene und
damit als zustellungsrelevant geltende Adresse versandt. Ein behördlicher
Zustellfehler liegt demnach nicht vor. Dass der Strafbefehl zunächst an die
frühere Adresse zugestellt wurde, ist daher unerheblich. Entscheidend ist, dass
dem Beschwerdeführer die entscheidende Verfügung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung
ordnungsgemäss zugestellt wurde, womit die zehntägige Beschwerdefrist korrekt
zu laufen begann. Da die Beschwerde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist der
französischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet.
Aufgrund dieser
klaren Fristversäumnis kann vorliegend grundsätzlich auf eine weitergehende
materielle Prüfung der Beschwerde verzichtet werden. Ein allfälliger
Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die verspätete Eingabe ist allein dem
Beschwerdeführer zuzurechnen.
2.
Auf die
Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist
umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht-Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.