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Entscheid

BES.2025.3

Nichteintreten auf Beschwerde infolge Verspätung

11. Juni 2025Deutsch8 min

(nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.3

ENTSCHEID

vom 11.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 18. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten

auf Beschwerde infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–, mit der

Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter

Nichtbezahlung. Zusätzlich wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 209.60

(bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60)

auferlegt.

Am 10. September 2024

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Einsprache

ging am 16. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Da diese

am Strafbefehl vollumfänglich festhielt, überwies sie die Eingabe an das

Strafgericht Basel-Stadt.

In der Folge

ging am 7. Oktober 2024 die Zahlung der Busse in der Höhe von CHF 120.–

beim Kanton ein. Die Zahlung erfolgte somit nach Erlass des Strafbefehls sowie

nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Mit Verfügung

vom 18. November 2024 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts

fest, dass durch die Zahlung der Busse davon auszugehen sei, dass sich die

Einsprache des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die Verfahrenskosten

richte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die

Einsprache bis spätestens 9. Dezember 2024 zurückzuziehen oder sich

zum weiteren Vorgehen zu äussern. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Postzustellungsnachweis am 25. November 2024 zugestellt. Eine

Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Verfügung blieb aus.

Gestützt darauf

erkannte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt mit Verfügung vom 18. Dezember 2024,

dass der Strafbefehl vom 28. August 2024 im Schuld- und Strafpunkt in

Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde der

Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von CHF 209.60 zu tragen, da er

durch sein Verhalten – insbesondere durch das Nichtbezahlen der Busse innerhalb

der gesetzten Fristen – das ordentliche Verfahren verursacht hatte. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diesen

Entscheid, welcher dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 zugestellt

wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Eingabe wurde vom

Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 in Frankreich zur Post gegeben

und ging am 27. Januar 2025 bei der Geschäftsstelle des

Appellationsgerichts Basel-Stadt ein.

In seiner

Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den

ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverstoss nicht bestreite und die Busse bereits

bezahlt habe. Was er jedoch anfechte, seien die zusätzlich erhobenen

Verfahrenskosten. Zur Begründung macht er geltend, dass sämtliche behördlichen

Schreiben an eine veraltete Adresse in [...] – versandt worden seien, obwohl er

dort seit dem Jahr 2022 nicht mehr wohnhaft sei. Er habe den Wohnsitzwechsel

gegenüber den Behörden nachweislich mitgeteilt und dies auch durch einen

aktuellen Wohnsitznachweis belegt. Er bestreitet daher ein eigenes Verschulden

an der verspäteten Reaktion und macht geltend, es handle sich um einen

Verwaltungsfehler, der nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Die Verfahrenskosten

seien unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2024 wurde festgestellt,

dass der Strafbefehl vom 28. August 2024 im Schuld- und Strafpunkt

rechtskräftig geworden ist, da der Beschwerdeführer die Busse bezahlt und seine

Einsprache trotz entsprechender Aufforderung nicht weiterverfolgt hat. Weiter

wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe

von CHF 209.60 zu tragen hat. Über eine materielle Überprüfung der

Dispositiv

Straffrage wurde demnach nicht befunden. Es kommt

daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte

Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet

sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei

der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an

eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende

Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe

von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird

(BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren

Hinweisen). Die Beweislast für die fristgerechte

Übergabe an die Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage, 2020, Art. 91 StPO N 7).

1.4.2 Die Verfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer

am 9. Januar 2025 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete

folglich am 20. Januar 2025. An diesem Tag hätte

die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder der

Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung wurde die

Beschwerde erst am 22. Januar 2025 der Französischen Post übergeben. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass

seine Beschwerde fristgerecht am Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der

Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt

der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er

auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die

Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August

2013). Die Beschwerde ging erst am 27. Januar 2025 beim

Strafgericht ein.

1.4.3 Dem

Einwand des Beschwerdeführers, wonach sämtliche behördlichen Schreiben an eine

veraltete Adresse gesandt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar wurde

der Strafbefehl vom 28. August 2024 zunächst an die frühere Adresse

in [...], zugestellt. Im Rahmen seiner Einsprache teilte der Beschwerdeführer jedoch

ausdrücklich seine aktuelle Wohnadresse an [...], mit. Sowohl die Verfügung vom

18. November 2024 als auch der Entscheid des Strafgerichts vom 18. Dezember 2024

samt Rechtsmittelbelehrung wurden folglich an die zuletzt bekannt gegebene und

damit als zustellungsrelevant geltende Adresse versandt. Ein behördlicher

Zustellfehler liegt demnach nicht vor. Dass der Strafbefehl zunächst an die

frühere Adresse zugestellt wurde, ist daher unerheblich. Entscheidend ist, dass

dem Beschwerdeführer die entscheidende Verfügung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung

ordnungsgemäss zugestellt wurde, womit die zehntägige Beschwerdefrist korrekt

zu laufen begann. Da die Beschwerde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist der

französischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet.

Aufgrund dieser

klaren Fristversäumnis kann vorliegend grundsätzlich auf eine weitergehende

materielle Prüfung der Beschwerde verzichtet werden. Ein allfälliger

Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die verspätete Eingabe ist allein dem

Beschwerdeführer zuzurechnen.

2.

Auf die

Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist

umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht-Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.