BES.2025.30
Nichtanhandnahme
10. Juni 2025Deutsch20 min
Basel-Stadt das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit dem Aktenzeichen VT.[…].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.30
ENTSCHEID
vom 10. Juni
2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch lic. iur. Filippo
Ferrari, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt,
Ferrari Partner,
Via Peri 11, Postfach
1457, 6900 Lugano
B____ AG
Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten
durch lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt,
Ferrari Partner,
Via Peri 11, Postfach
1457, 6900 Lugano
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch MLaw Sebastian Rieger,
Advokat,
Dufourstr. 49, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Februar 2025 (VT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 12. April
2023 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Tessin Anzeige gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Betrugs. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tessin um
Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit
Gerichtsstandsverfügung vom 25. Juli 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit dem Aktenzeichen VT.[…].
Gegenstand des
Verfahrens war der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von zwei
angeblich gefälschten Kunstobjekten (ein langobardischer Thron und eine
Schrankenplatte) an den Beschwerdeführer bzw. an die B____ AG (nachfolgend
Beschwerdeführerin). Die Strafanzeige wurde gestützt auf zwei Gutachten und
einen wissenschaftlichen Bericht gestellt, welche die beiden Objekte als
Fälschungen deklarierten. Der Beschwerdegegner 2 hatte ebenfalls zwei Gutachten
eingeholt, welche demgegenüber die Authentizität des langobardischen Throns und
der Schrankenplatte bestätigten.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 entschied die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht einzutreten.
Mit Beschwerde
vom 10. März 2025 an das Appellationsgericht haben die Beschwerdeführer
die Aufhebung dieser Verfügung und die Eröffnung bzw. Fortsetzung der
Untersuchung sowie die Abnahme der dafür erforderlichen Beweismittel beantragt;
dies unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und Zusprechung einer
Prozessentschädigung zugunsten der Beschwerdeführer.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 2. April 2025 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdegegner hat
mit Eingabe vom 23. April 2025 die gleichen Anträge gestellt.
Am 22. Mai 2025 haben
die Beschwerdeführer repliziert und sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der
relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom
25.
Februar 2025. Die Beschwerdeführer sind von dieser unmittelbar in
ihren Interessen berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung. Zudem haben sie sich mit der Strafanzeige vom 12. April 2023 als
Privatkläger konstituiert (vgl. Vorakten, nur in elektronischer Form erhalten,
pdf-S. 71). Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde den Vertretern der
Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 zugestellt. Die am 10. März 2025 der Post
übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die
gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Zur
Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft
zusammengefasst aus, der Betrugsvorwurf stütze sich auf das vom
Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten, gemäss welchen die Objekte
nicht, wie vom Beschwerdegegner in der Rechnung angegeben, aus dem
Frühmittelalter stammen würden, sondern Fälschungen seien. Zudem hätten die
Beschwerdeführer bei der D____ eine Steinprobenanalyse des langobardischen
Throns in Auftrag gegeben, welche zum Schluss komme, der Thron sei höchstens
300.
Jahre alt. Die beiden ersten Gutachter hätten die Objekte nicht physisch
vor sich gehabt. Dies sei zwar im Kunsthandel üblich, könne jedoch nicht
dieselbe Sicherheit bieten wie eine vollständige Analyse samt physischer
Untersuchung der Artefakte. Der wissenschaftliche Bericht der D____ stütze sich
zwar auf die Analyse von Steinproben, gehe jedoch offenbar davon aus, dass der
Thron mindestens über einen längeren Zeitraum vergraben gewesen sei, ohne diese
Prämisse zu erklären. Dies werfe Fragen auf, weil die Gesteinszersetzung
massgeblich davon abhänge, wo das betreffende Stück die Zeit überdauert habe. Der
Beschwerdegegner habe demgegenüber dem Beschwerdeführer zwei Gutachten
übermittelt, welche die Echtheit der beiden Artefakte bestätigt hätten, wobei
sich beide Gutachter die Kunstobjekte vor Ort angesehen hätten. Zudem habe der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeboten, die beiden Gegenstände in
Kommission zu nehmen und zum selben Preis weiterzuverkaufen, was abgelehnt
worden sei. In einem schriftlichen Bericht habe der Beschwerdegegner angegeben,
beide Artefakte seien ihm im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts überlassen
worden. Die Schrankenplatte habe der Eigentümer gestützt auf eine
Freihandverfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt erworben,
während der langobardische Thron im Eigentum von E____ gewesen sei. Im
entsprechenden Kommissionsvertrag sei das Objekt als «langobardischer Thron,
mehrteilig Europa, Nachfolge, Weströmisches Reich, 5.–9. Jh.n.Chr.» beschrieben
worden. In objektiver Hinsicht spreche mehr für die Richtigkeit der Gutachten
des Beschwerdegegners. Aber selbst ohne diese zu bewerten, lasse sich die Authentizität
aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen. Nachdem Zweifel über die Echtheit der
Artefakte aufgekommen sei, habe der Beschwerdegegner diese auf eigene Kosten
vom Tessin nach Basel transportieren lassen, um sie begutachten zu lassen.
Diese Bemühungen würden subjektiv für den guten Glauben bzw. die mangelnde
Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners sprechen. Es fehle folglich an einem
hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Betrugs im Sinne des
Art. 146 Abs. 1 StGB mangels nachgewiesener Fälschung sowie mangels
jeglicher Anhaltspunkte für eine vorsätzlich begangene Täuschung
(Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025, Akten S. 1 ff.).
2.1.2
Die
Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, es hätte keine
Nichtanhandnahmeverfügung ergehen dürfen, weil die Staatsanwaltschaft bereits
eine Untersuchung eröffnet habe. In der Aufforderung zur Abgabe eines
schriftlichen Berichts nach Art. 145 StPO an den Beschuldigten habe die
Staatsanwaltschaft geschrieben: «Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen
Dispositiv
Sie eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Betrugs». Es hätte demnach höchstens
eine Einstellungsverfügung ergehen dürfen, nicht eine Nichtanhandnahme. Weiter
stütze der Betrugsvorwurf sich auf Gutachten von Prof. Dr. F____ und Dr. G____,
wonach die Artefakte Fälschungen seien. Auch gemäss dem auf einer
Steinprobenanalyse basierenden wissenschaftlichen Bericht der D____, erstellt
durch Dr. H____, sei der Thron höchstens 300 Jahre alt. Die Gutachten würden
darauf hinweisen, dass die erworbenen Gegenstände nicht die durch den
Beschwerdegegner garantierte Qualität aufwiesen. Die Beschwerdeführer hätten
die Artefakte unter dieser Prämisse nicht gekauft, sicherlich nicht zu einem
Preis von insgesamt EUR 291'600.–. Weil der Beschwerdegegner dies gewusst habe,
habe er es arglistig verschwiegen. Die angefochtene Verfügung verletze auch
Art. 310 StPO, weil die Staatsanwaltschaft sie erlassen habe, ohne die
erforderlichen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Diese hätten es ermöglicht, die
bei der Einfuhr von Deutschland in die Schweiz gemachten Angaben zur Herkunft
des Throns festzustellen. Damit hätte man mehr über den Kenntnisstand des
Beschwerdegegners in Erfahrung bringen können. Die Staatsanwaltschaft habe es
unterlassen, Dokumente zu beschlagnahmen, die weitere Informationen über die
Provenienz der beiden Kunstobjekte hätten liefern können. Der Beschwerdegegner
habe eingeräumt, über weitere Dokumente zu verfügen. Er habe diese trotz
Anordnung der Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 13. Dezember
2023 nicht vorgelegt. Diese Dokumente seien unerlässlich zum Nachweis der
subjektiven Seite des Tatbestands. Der Beschwerdegegner habe entgegen der
Aufforderung gemäss Editionsverfügung lediglich den Kommissionsvertrag für den
langobardischen Thron eingereicht, wobei er den Kaufpreis darin geschwärzt
habe. Diese Information sei aber wichtig, weil ein allfällig geringfügiger
Preis den Beschwerdegegner als Kunstexperten hätte dazu anregen müssen, Zweifel
an der Authentizität des Artefakts zu hegen. Diese Information sei also wichtig
zur Prüfung eines allfälligen Eventualvorsatzes. Weiter habe die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme aufgrund einer willkürlichen
Beweiswürdigung erlassen. Der Staatsanwalt sei kein Kunstexperte und könne
daher nicht die Gutachten von Fachpersonen auf dem Gebiet in Frage stellen.
Auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft betreffend den wissenschaftlichen
Bericht sei willkürlich. Die Staatsanwaltschaft habe angeführt, der Bericht
erwecke Zweifel an dessen Resultat, weil er davon auszugehen scheine, dass der
Thron über einen längeren Zeitraum vergraben gewesen sei, ohne diese Prämisse
zu erklären. Dies obwohl die Gesteinszersetzung massgeblich davon abhänge, wo dieser
die Zeit überdauert habe. Damit habe der Staatsanwalt eine einzelne Überlegung
des Experten aus dem Kontext gerissen, ohne dabei die gesamten Beobachtungen
desselben zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt habe seine eigene, persönliche
Meinung über jene der Experten auf dem Gebiet gesetzt, ohne dies zu begründen.
Damit habe er auch gegen Art. 182 StPO verstossen, wonach die Gerichte und
die Staatsanwaltschaft sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über
die besonderen Kenntnisse zur Beurteilung oder Feststellung des Sachverhalts
verfügen. Die Staatsanwaltschaft verfüge bei sich widersprechenden Gutachten
nicht über die Kompetenz, zu entscheiden, welches Parteigutachten Vorrang haben
solle, zumal die Beschwerdeführer ein gerichtliches Gutachten beantragt hätten.
Die Staatsanwaltschaft habe sich auch nicht mit der Tatsache
auseinandergesetzt, dass der Gutachter Prof. Dr. F____ in seiner Expertise
geschrieben habe, dass die Schrankenplatte in Italien auf dem Kunstmarkt
angeboten und dort als Fälschung zurückgewiesen worden sei. Der Experte hätte
als Zeuge dazu befragt werden können. Dass die Bemühungen des Beschwerdegegners
zur Überprüfung der Authentizität gegen eine Täuschungsabsicht sprächen, sei
irrelevant. Es sei nicht ungewöhnlich, dass jemand, der einen anderen täuscht,
nach seiner Entdeckung versuche, den Betrug wiedergutzumachen, um so
Strafanzeigen und rechtliche Schritte zu vermeiden. Ein Anfangsverdacht liege
vor. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend ermittelt (Beschwerde vom
10. März 2025, Akten S. 6 ff.).
2.1.3 In
ihrer Stellungnahme vom 2. April 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft,
die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde von der Prämisse ausgehen, ihre
eigenen Gutachten seien richtig und jene des Beschwerdegegners falsch. Dies sei
fragwürdig, weil jedenfalls die beiden Gutachter Prof. Dr. F____ und Dr. G____
die Objekte nur anhand von Fotografien begutachtet hätten, was erhebliche
Zweifel an der Qualität der Gutachten aufkommen lasse. Die Altersbestimmung des
langobardischen Throns erscheine zwar wissenschaftlich fundiert, basiere aber
auf Annahmen, die sowohl richtig als auch falsch sein könnten. Es gebe viele
Beispiele antiker Kunstobjekte, die aufgrund von fehlerhaften Annahmen bei der
Materialbestimmung einer falschen Zeit zugeordnet worden seien. Aus diesem
Grund könne die vorliegende Altersbestimmung nicht einfach als unumstösslich
übernommen werden. Die Einfuhr- und Zollpapiere würde lediglich zeigen, was
gegenüber den Zollbehörden angegeben worden sei, nicht aber, ob dies auch der
Wahrheit entspreche. Welchen Mindestverkaufspreis der Beschwerdegegner mit der
Kommittentin vereinbart habe, gehe die Beschwerdeführer nichts an und sei
irrelevant für die Frage, ob der Beschwerdegegner habe gutgläubig sein können
in Bezug auf die Echtheit der Gegenstände (Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft, Akten S. 31 ff.).
2.1.4 Der
Beschwerdegegner bringt mit Stellungnahme vom 23. April 2025 im Wesentlichen
vor, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu Recht ergangen, weil keines der
Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorliege. Er habe durch die beiden von ihm in
Auftrag gegebenen Gutachten zweifelsfrei bewiesen, dass die Gegenstände echt
seien, weshalb weder eine Täuschungshandlung noch ein Irrtum vorliege. Auch die
weiteren Tatbestandsmerkmale seien nicht erfüllt. Die subjektive Seite des
Betrugs sei ebenfalls nicht gegeben. Die Bemühungen des Beschwerdegegners
würden zeigen, dass er von der Echtheit der Kunstobjekte überzeugt sei. Die
Annahme der Beschwerdeführer für einen Betrug stütze sich lediglich auf die
drei Gutachten. Zwei der Gutachter hätten die Objekte nie physisch gesehen und
das Dritte basiere auf einer falschen Ausgangslage. Die Staatsanwaltschaft habe
sich eingehend mit den Tatsachen befasst und sei zum richtigen Schluss
gekommen. Es liege keine Willkür vor. Die vorliegend zu beachtende Frage sei
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht das Fachwissen des
Staatsanwalts im Kunstbereich, sondern der Tatbestand des Betrugs. Dieser sei
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme die einzig korrekte
Rechtsfolge sei (Stellungnahme des Beschwerdegegners, Akten S. 39 ff.).
2.1.5 In
der Replik vom 22. Mai 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren
Argumenten der Beschwerde fest. Sie führen überdies aus, der Beschwerdegegner habe
mit seiner Stellungnahme den Kommissionsvertrag ohne Schwärzung des
ursprünglich vereinbarten Preises zwischen dem Beschwerdegegner und der
Kommittentin eingereicht. Daraus gehe hervor, dass vereinbart worden sei, den
Thron zum Preis von EUR 80'000.– (netto) zu verkaufen. Der Umstand, dass der
Thron im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Preis mit einem Gewinn von 270 %
verkauft worden sei, bedürfe einer Untersuchung und sei für sich genommen
bereits Grund genug, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Dieser Umstand
sei geeignet, eine Täuschung darzulegen, insbesondere bzgl. des tatsächlichen
Wertes des Thrones. Es seien keine Gründe nachvollziehbar, das Kunstwerk zu einem
fast dreimal so hohen Preis wie derjenige, der im Kommissionsvertrag festgelegt
worden sei, zu verkaufen. Auch könne im Fall, dass der Beschwerdegegner die
Differenz des vereinbarten zum erzielten Verkaufspreis einbehalten habe, eine
Veruntreuung vorliegen.
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen
Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als
hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4.
Dezember 2023 E. 3.).
Nach der
Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung
eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst
aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und
Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4.
Mai 2022 E. 3.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren
Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E.
2.2.1; Vogelsang, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art.
310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 4).
Die Einstellung
des Verfahrens verfügt die Staatsanwaltschaft nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d).
2.2.2 Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem
Beschwerdegegner ist vorliegend kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer
Fall von Straflosigkeit gegeben.
2.2.2.1 Zunächst
ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bereits
eine Untersuchung eröffnet hat, womit ohnehin lediglich eine Einstellungsverfügung
hätte ergehen dürfen. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die
Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20
E. 1.1.4). In der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts vom
13. Dezember 2024 wurde der Beschwerdegegner informiert, dass gegen ihn als
beschuldigte Person «eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Betrugs»
geführt werde (Vorakten, pdf-S. 290). Damit steht fest, dass die
Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet hat, weshalb das Verfahren
lediglich mit einer Anklageerhebung, einer Einstellung oder einem Strafbefehl
erledigt werden kann (Art. 318 Abs. 1 StPO).
2.2.2.2 Selbst
unter der Annahme, das Verfahren wäre noch nicht eröffnet worden, wäre die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung jedoch aufzuheben. Die Sachverhaltsfeststellung
obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines
Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht
feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,
soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im
Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung
zu erwarten ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn eine
abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint
(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2). Diese Überlegungen gelten
auch für eine Nichtanhandnahme. In einem spezialisierten Fachgebiet wie dem
Kunsthandel kann die Staatsanwaltschaft bei sich widersprechenden Gutachten
nicht ohne Weiteres von einem klaren Sachverhalt ausgehen (vgl. BGer
1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.6). Ihr ist zwar zuzustimmen,
dass ein nur auf einer Fotografie beruhendes Gutachten gegenüber einem solchen,
bei dem das Objekt physisch untersucht wurde, weniger aussagekräftig erscheint.
Indes relativiert auch Prof. Dr. I____ sein Gutachten mit Schreiben vom
22. August 2024 selbst, indem er ausführt, die Schrankenplatte sei seiner Meinung
nach keine Fälschung, es sei aber durchaus möglich, dass andere Beurteiler über
das Objekt anders denken würden (Vorakten, pdf-S. 354). Zu beachten ist
ferner, dass die jeweiligen Gutachten vom Beschwerdegegner als beschuldigte
Person bzw. vom Beschwerdeführer als Privatkläger in Auftrag gegeben wurden. Ihnen
kommt somit nicht dieselbe Gewichtung wie einem gerichtlichen Sachverständigengutachten
zu. Gestützt auf die Gutachten kann daher weder die vorhandene noch die
fehlende Authentizität der Kunstobjekte als zweifelsfrei erwiesen erachtet
werden.
Das Gutachten
der D____ scheint sich sodann entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht
für alle Befunde auf die Annahme zu stützen, dass der Thron begraben gewesen
sei. Es ist nicht ohne Weiteres klar, ob der Abschnitt «analysis of the
deposits» (vgl. Vorakten, pdf-S. 90) davon ausgeht, dass der Thron
begraben gewesen sein musste, oder ob damit nicht gemeint sein soll, die am
Thron gefundenen Ablagerungen liessen sich nur als natürlich (und nicht
gefälscht) erklären, wenn das Gestein begraben gewesen sei («…if we
assume that these deposits have a natural origin, that implies that the object
has been buried in a sedimentary environment»). Diese Fragen liessen sich
lediglich durch ein unabhängiges Gutachten klären oder allenfalls durch eine Befragung
von Dr. H____.
2.2.2.3 Weiter
ist unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft die zuerst mit Editionsverfügung
verlangten Unterlagen beim Beschwerdegegner nicht bei einer Durchsuchung beschlagnahmt
hat. Mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023 wurde er aufgefordert,
sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kauf des langobardischen Throns
und der Schmuckplatte herauszugeben. In seinem schriftlichen Bericht ist der
Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht (vollständig) nachgekommen. Die
Editionsverfügung zeigt, dass auch die Staatsanwaltschaft diese Unterlagen relevant
für die weitere Untersuchung hält. Diese könnten denn auch mehr Informationen
zur Herkunft der Objekte ans Licht bringen und damit zum entsprechenden Kenntnisstand
des Beschwerdegegners. Betreffend die Schrankenplatte sind, mit Ausnahme der
Rechnung vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer, keinerlei Unterlagen bei
den Akten. Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, die Zolldokumente würden nur darüber
Auskunft geben, was deklariert worden sei. Damit sei aber noch nicht klar, ob
diese Deklaration auch der Wahrheit entspreche. Diese Argumentation ist kein
Grund, auf eine entsprechende Beschlagnahme zu verzichten. Wenn etwas falsch
deklariert wird, wäre dies allenfalls auch strafrechtlich relevant und könnte
überdies ein Indiz für den subjektiven Tatbestand des Betruges darstellen.
2.2.2.4 Der
Preisunterschied vom im Kommissionsvertrag vereinbarten Verkaufspreis von EUR
80'000.– zum erzielten Verkaufspreis von EUR 216'000.– für den langobardischen
Thron stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer für sich allein keinen
Hinweis für einen Betrug dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein
Verkäufer versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Indes wäre eine
Befragung der E____ sicherlich geeignet, mehr über die Hintergründe des
Verkaufs, die Herkunft des langobardischen Throns und dessen Authentizität zu
erfahren. E____ könnte ebenfalls Auskunft darüber geben, welche Erklärungen sie
gegenüber dem Beschwerdegegner in Bezug auf die Echtheit des Gegenstands
abgegeben hat bzw. ob dies überhaupt thematisiert wurde. Weiter könnte sie dazu
befragt werden, was betreffend einem allfälligen Gewinn gegenüber dem
ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis vereinbart worden war. Gemäss
Art. 428 Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) muss der Kommissionär
einen höheren, als den vereinbarten Kaufpreis abliefern. Diese Bestimmung ist allerdings
dispositives Recht (Pfenninger,
in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht,
Besondere Bestimmungen, Einzelne Vertragsverhältnisse und Innominatverträge,
4. Aufl., Zürich 2023, Art. 428 N 5), weshalb die Tatsache der
Differenz im Verkaufspreis nicht für den Vorwurf einer Veruntreuung genügt.
Insgesamt zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass der Anfangsverdacht durch
die zwei anderslautenden Gutachten nicht vollständig entkräftet werden konnte
und weitere Ermittlungen vorzunehmen sind.
2.2.3 Zusammenfassend
kann beim derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass der
fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. Um dies beurteilen zu
können, wären idealerweise der Beschwerdegegner sowie E____ einzuvernehmen.
Weiter könnte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der J____ AG zur
Beschlagnahme der bereits mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023
verlangten Unterlagen der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein. Daraus
sollte sich auch ergeben, ob weitere Untersuchungshandlungen, wie das Einholen
eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, notwendig werden. Demnach ist
die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar
2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 428 StPO). Diese gehen zu Lasten des Staates. Zudem ist den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 436
Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 4
StPO). Da dem Gericht keine Honorarnote der Parteivertretung der
Beschwerdeführer vorliegt, ist deren Aufwand zu schätzen (§ 25 Abs. 2
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen scheinen acht Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 250.–, somit insgesamt CHF 2'000.–, worin die
Auslagen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer, enthalten sind (§ 14 i.V.m. §
19 Abs. 1 und § 24 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten des
Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Den Vertretern der Beschwerdeführer,
lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt, und lic. iur. Nicola Orelli,
Rechtsanwalt, wird eine Entschädigung von CHF 2'162.– (inkl. 8,1 %
MWST von CHF 162.–) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nathalie De
Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.