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Entscheid

BES.2025.30

Nichtanhandnahme

10. Juni 2025Deutsch20 min

Basel-Stadt das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit dem Aktenzeichen VT.[…].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.30

ENTSCHEID

vom 10. Juni

2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch lic. iur. Filippo

Ferrari, Rechtsanwalt,

und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt,

Ferrari Partner,

Via Peri 11, Postfach

1457, 6900 Lugano

B____ AG

Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten

durch lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt,

und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt,

Ferrari Partner,

Via Peri 11, Postfach

1457, 6900 Lugano

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch MLaw Sebastian Rieger,

Advokat,

Dufourstr. 49, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 12. April

2023 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Tessin Anzeige gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Betrugs. Mit

Schreiben vom 14. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tessin um

Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit

Gerichtsstandsverfügung vom 25. Juli 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit dem Aktenzeichen VT.[…].

Gegenstand des

Verfahrens war der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von zwei

angeblich gefälschten Kunstobjekten (ein langobardischer Thron und eine

Schrankenplatte) an den Beschwerdeführer bzw. an die B____ AG (nachfolgend

Beschwerdeführerin). Die Strafanzeige wurde gestützt auf zwei Gutachten und

einen wissenschaftlichen Bericht gestellt, welche die beiden Objekte als

Fälschungen deklarierten. Der Beschwerdegegner 2 hatte ebenfalls zwei Gutachten

eingeholt, welche demgegenüber die Authentizität des langobardischen Throns und

der Schrankenplatte bestätigten.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 entschied die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht einzutreten.

Mit Beschwerde

vom 10. März 2025 an das Appellationsgericht haben die Beschwerdeführer

die Aufhebung dieser Verfügung und die Eröffnung bzw. Fortsetzung der

Untersuchung sowie die Abnahme der dafür erforderlichen Beweismittel beantragt;

dies unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und Zusprechung einer

Prozessentschädigung zugunsten der Beschwerdeführer.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 2. April 2025 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdegegner hat

mit Eingabe vom 23. April 2025 die gleichen Anträge gestellt.

Am 22. Mai 2025 haben

die Beschwerdeführer repliziert und sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der

relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist

innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.

393.

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom

25.

Februar 2025. Die Beschwerdeführer sind von dieser unmittelbar in

ihren Interessen berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung. Zudem haben sie sich mit der Strafanzeige vom 12. April 2023 als

Privatkläger konstituiert (vgl. Vorakten, nur in elektronischer Form erhalten,

pdf-S. 71). Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde den Vertretern der

Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 zugestellt. Die am 10. März 2025 der Post

übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die

gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf sie

einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Zur

Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft

zusammengefasst aus, der Betrugsvorwurf stütze sich auf das vom

Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten, gemäss welchen die Objekte

nicht, wie vom Beschwerdegegner in der Rechnung angegeben, aus dem

Frühmittelalter stammen würden, sondern Fälschungen seien. Zudem hätten die

Beschwerdeführer bei der D____ eine Steinprobenanalyse des langobardischen

Throns in Auftrag gegeben, welche zum Schluss komme, der Thron sei höchstens

300.

Jahre alt. Die beiden ersten Gutachter hätten die Objekte nicht physisch

vor sich gehabt. Dies sei zwar im Kunsthandel üblich, könne jedoch nicht

dieselbe Sicherheit bieten wie eine vollständige Analyse samt physischer

Untersuchung der Artefakte. Der wissenschaftliche Bericht der D____ stütze sich

zwar auf die Analyse von Steinproben, gehe jedoch offenbar davon aus, dass der

Thron mindestens über einen längeren Zeitraum vergraben gewesen sei, ohne diese

Prämisse zu erklären. Dies werfe Fragen auf, weil die Gesteinszersetzung

massgeblich davon abhänge, wo das betreffende Stück die Zeit überdauert habe. Der

Beschwerdegegner habe demgegenüber dem Beschwerdeführer zwei Gutachten

übermittelt, welche die Echtheit der beiden Artefakte bestätigt hätten, wobei

sich beide Gutachter die Kunstobjekte vor Ort angesehen hätten. Zudem habe der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeboten, die beiden Gegenstände in

Kommission zu nehmen und zum selben Preis weiterzuverkaufen, was abgelehnt

worden sei. In einem schriftlichen Bericht habe der Beschwerdegegner angegeben,

beide Artefakte seien ihm im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts überlassen

worden. Die Schrankenplatte habe der Eigentümer gestützt auf eine

Freihandverfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt erworben,

während der langobardische Thron im Eigentum von E____ gewesen sei. Im

entsprechenden Kommissionsvertrag sei das Objekt als «langobardischer Thron,

mehrteilig Europa, Nachfolge, Weströmisches Reich, 5.–9. Jh.n.Chr.» beschrieben

worden. In objektiver Hinsicht spreche mehr für die Richtigkeit der Gutachten

des Beschwerdegegners. Aber selbst ohne diese zu bewerten, lasse sich die Authentizität

aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen. Nachdem Zweifel über die Echtheit der

Artefakte aufgekommen sei, habe der Beschwerdegegner diese auf eigene Kosten

vom Tessin nach Basel transportieren lassen, um sie begutachten zu lassen.

Diese Bemühungen würden subjektiv für den guten Glauben bzw. die mangelnde

Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners sprechen. Es fehle folglich an einem

hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Betrugs im Sinne des

Art. 146 Abs. 1 StGB mangels nachgewiesener Fälschung sowie mangels

jeglicher Anhaltspunkte für eine vorsätzlich begangene Täuschung

(Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025, Akten S. 1 ff.).

2.1.2

Die

Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, es hätte keine

Nichtanhandnahmeverfügung ergehen dürfen, weil die Staatsanwaltschaft bereits

eine Untersuchung eröffnet habe. In der Aufforderung zur Abgabe eines

schriftlichen Berichts nach Art. 145 StPO an den Beschuldigten habe die

Staatsanwaltschaft geschrieben: «Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen

Dispositiv

Sie eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Betrugs». Es hätte demnach höchstens

eine Einstellungsverfügung ergehen dürfen, nicht eine Nichtanhandnahme. Weiter

stütze der Betrugsvorwurf sich auf Gutachten von Prof. Dr. F____ und Dr. G____,

wonach die Artefakte Fälschungen seien. Auch gemäss dem auf einer

Steinprobenanalyse basierenden wissenschaftlichen Bericht der D____, erstellt

durch Dr. H____, sei der Thron höchstens 300 Jahre alt. Die Gutachten würden

darauf hinweisen, dass die erworbenen Gegenstände nicht die durch den

Beschwerdegegner garantierte Qualität aufwiesen. Die Beschwerdeführer hätten

die Artefakte unter dieser Prämisse nicht gekauft, sicherlich nicht zu einem

Preis von insgesamt EUR 291'600.–. Weil der Beschwerdegegner dies gewusst habe,

habe er es arglistig verschwiegen. Die angefochtene Verfügung verletze auch

Art. 310 StPO, weil die Staatsanwaltschaft sie erlassen habe, ohne die

erforderlichen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Diese hätten es ermöglicht, die

bei der Einfuhr von Deutschland in die Schweiz gemachten Angaben zur Herkunft

des Throns festzustellen. Damit hätte man mehr über den Kenntnisstand des

Beschwerdegegners in Erfahrung bringen können. Die Staatsanwaltschaft habe es

unterlassen, Dokumente zu beschlagnahmen, die weitere Informationen über die

Provenienz der beiden Kunstobjekte hätten liefern können. Der Beschwerdegegner

habe eingeräumt, über weitere Dokumente zu verfügen. Er habe diese trotz

Anordnung der Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 13. Dezember

2023 nicht vorgelegt. Diese Dokumente seien unerlässlich zum Nachweis der

subjektiven Seite des Tatbestands. Der Beschwerdegegner habe entgegen der

Aufforderung gemäss Editionsverfügung lediglich den Kommissionsvertrag für den

langobardischen Thron eingereicht, wobei er den Kaufpreis darin geschwärzt

habe. Diese Information sei aber wichtig, weil ein allfällig geringfügiger

Preis den Beschwerdegegner als Kunstexperten hätte dazu anregen müssen, Zweifel

an der Authentizität des Artefakts zu hegen. Diese Information sei also wichtig

zur Prüfung eines allfälligen Eventualvorsatzes. Weiter habe die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme aufgrund einer willkürlichen

Beweiswürdigung erlassen. Der Staatsanwalt sei kein Kunstexperte und könne

daher nicht die Gutachten von Fachpersonen auf dem Gebiet in Frage stellen.

Auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft betreffend den wissenschaftlichen

Bericht sei willkürlich. Die Staatsanwaltschaft habe angeführt, der Bericht

erwecke Zweifel an dessen Resultat, weil er davon auszugehen scheine, dass der

Thron über einen längeren Zeitraum vergraben gewesen sei, ohne diese Prämisse

zu erklären. Dies obwohl die Gesteinszersetzung massgeblich davon abhänge, wo dieser

die Zeit überdauert habe. Damit habe der Staatsanwalt eine einzelne Überlegung

des Experten aus dem Kontext gerissen, ohne dabei die gesamten Beobachtungen

desselben zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt habe seine eigene, persönliche

Meinung über jene der Experten auf dem Gebiet gesetzt, ohne dies zu begründen.

Damit habe er auch gegen Art. 182 StPO verstossen, wonach die Gerichte und

die Staatsanwaltschaft sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über

die besonderen Kenntnisse zur Beurteilung oder Feststellung des Sachverhalts

verfügen. Die Staatsanwaltschaft verfüge bei sich widersprechenden Gutachten

nicht über die Kompetenz, zu entscheiden, welches Parteigutachten Vorrang haben

solle, zumal die Beschwerdeführer ein gerichtliches Gutachten beantragt hätten.

Die Staatsanwaltschaft habe sich auch nicht mit der Tatsache

auseinandergesetzt, dass der Gutachter Prof. Dr. F____ in seiner Expertise

geschrieben habe, dass die Schrankenplatte in Italien auf dem Kunstmarkt

angeboten und dort als Fälschung zurückgewiesen worden sei. Der Experte hätte

als Zeuge dazu befragt werden können. Dass die Bemühungen des Beschwerdegegners

zur Überprüfung der Authentizität gegen eine Täuschungsabsicht sprächen, sei

irrelevant. Es sei nicht ungewöhnlich, dass jemand, der einen anderen täuscht,

nach seiner Entdeckung versuche, den Betrug wiedergutzumachen, um so

Strafanzeigen und rechtliche Schritte zu vermeiden. Ein Anfangsverdacht liege

vor. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend ermittelt (Beschwerde vom

10. März 2025, Akten S. 6 ff.).

2.1.3 In

ihrer Stellungnahme vom 2. April 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft,

die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde von der Prämisse ausgehen, ihre

eigenen Gutachten seien richtig und jene des Beschwerdegegners falsch. Dies sei

fragwürdig, weil jedenfalls die beiden Gutachter Prof. Dr. F____ und Dr. G____

die Objekte nur anhand von Fotografien begutachtet hätten, was erhebliche

Zweifel an der Qualität der Gutachten aufkommen lasse. Die Altersbestimmung des

langobardischen Throns erscheine zwar wissenschaftlich fundiert, basiere aber

auf Annahmen, die sowohl richtig als auch falsch sein könnten. Es gebe viele

Beispiele antiker Kunstobjekte, die aufgrund von fehlerhaften Annahmen bei der

Materialbestimmung einer falschen Zeit zugeordnet worden seien. Aus diesem

Grund könne die vorliegende Altersbestimmung nicht einfach als unumstösslich

übernommen werden. Die Einfuhr- und Zollpapiere würde lediglich zeigen, was

gegenüber den Zollbehörden angegeben worden sei, nicht aber, ob dies auch der

Wahrheit entspreche. Welchen Mindestverkaufspreis der Beschwerdegegner mit der

Kommittentin vereinbart habe, gehe die Beschwerdeführer nichts an und sei

irrelevant für die Frage, ob der Beschwerdegegner habe gutgläubig sein können

in Bezug auf die Echtheit der Gegenstände (Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft, Akten S. 31 ff.).

2.1.4 Der

Beschwerdegegner bringt mit Stellungnahme vom 23. April 2025 im Wesentlichen

vor, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu Recht ergangen, weil keines der

Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorliege. Er habe durch die beiden von ihm in

Auftrag gegebenen Gutachten zweifelsfrei bewiesen, dass die Gegenstände echt

seien, weshalb weder eine Täuschungshandlung noch ein Irrtum vorliege. Auch die

weiteren Tatbestandsmerkmale seien nicht erfüllt. Die subjektive Seite des

Betrugs sei ebenfalls nicht gegeben. Die Bemühungen des Beschwerdegegners

würden zeigen, dass er von der Echtheit der Kunstobjekte überzeugt sei. Die

Annahme der Beschwerdeführer für einen Betrug stütze sich lediglich auf die

drei Gutachten. Zwei der Gutachter hätten die Objekte nie physisch gesehen und

das Dritte basiere auf einer falschen Ausgangslage. Die Staatsanwaltschaft habe

sich eingehend mit den Tatsachen befasst und sei zum richtigen Schluss

gekommen. Es liege keine Willkür vor. Die vorliegend zu beachtende Frage sei

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht das Fachwissen des

Staatsanwalts im Kunstbereich, sondern der Tatbestand des Betrugs. Dieser sei

offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme die einzig korrekte

Rechtsfolge sei (Stellungnahme des Beschwerdegegners, Akten S. 39 ff.).

2.1.5 In

der Replik vom 22. Mai 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren

Argumenten der Beschwerde fest. Sie führen überdies aus, der Beschwerdegegner habe

mit seiner Stellungnahme den Kommissionsvertrag ohne Schwärzung des

ursprünglich vereinbarten Preises zwischen dem Beschwerdegegner und der

Kommittentin eingereicht. Daraus gehe hervor, dass vereinbart worden sei, den

Thron zum Preis von EUR 80'000.– (netto) zu verkaufen. Der Umstand, dass der

Thron im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Preis mit einem Gewinn von 270 %

verkauft worden sei, bedürfe einer Untersuchung und sei für sich genommen

bereits Grund genug, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Dieser Umstand

sei geeignet, eine Täuschung darzulegen, insbesondere bzgl. des tatsächlichen

Wertes des Thrones. Es seien keine Gründe nachvollziehbar, das Kunstwerk zu einem

fast dreimal so hohen Preis wie derjenige, der im Kommissionsvertrag festgelegt

worden sei, zu verkaufen. Auch könne im Fall, dass der Beschwerdegegner die

Differenz des vereinbarten zum erzielten Verkaufspreis einbehalten habe, eine

Veruntreuung vorliegen.

2.2

2.2.1 Gemäss

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine

Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,

aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen

Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als

hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4.

Dezember 2023 E. 3.).

Nach der

Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung

eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst

aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und

Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch

die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung

dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4.

Mai 2022 E. 3.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos

erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten

sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die

Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren

Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E.

2.2.1; Vogelsang, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art.

310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 4).

Die Einstellung

des Verfahrens verfügt die Staatsanwaltschaft nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn

kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn

kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d).

2.2.2 Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem

Beschwerdegegner ist vorliegend kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer

Fall von Straflosigkeit gegeben.

2.2.2.1 Zunächst

ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bereits

eine Untersuchung eröffnet hat, womit ohnehin lediglich eine Einstellungsverfügung

hätte ergehen dürfen. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die

Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20

E. 1.1.4). In der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts vom

13. Dezember 2024 wurde der Beschwerdegegner informiert, dass gegen ihn als

beschuldigte Person «eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Betrugs»

geführt werde (Vorakten, pdf-S. 290). Damit steht fest, dass die

Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet hat, weshalb das Verfahren

lediglich mit einer Anklageerhebung, einer Einstellung oder einem Strafbefehl

erledigt werden kann (Art. 318 Abs. 1 StPO).

2.2.2.2 Selbst

unter der Annahme, das Verfahren wäre noch nicht eröffnet worden, wäre die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung jedoch aufzuheben. Die Sachverhaltsfeststellung

obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines

Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht

feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,

soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im

Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung

zu erwarten ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn eine

abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint

(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2). Diese Überlegungen gelten

auch für eine Nichtanhandnahme. In einem spezialisierten Fachgebiet wie dem

Kunsthandel kann die Staatsanwaltschaft bei sich widersprechenden Gutachten

nicht ohne Weiteres von einem klaren Sachverhalt ausgehen (vgl. BGer

1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.6). Ihr ist zwar zuzustimmen,

dass ein nur auf einer Fotografie beruhendes Gutachten gegenüber einem solchen,

bei dem das Objekt physisch untersucht wurde, weniger aussagekräftig erscheint.

Indes relativiert auch Prof. Dr. I____ sein Gutachten mit Schreiben vom

22. August 2024 selbst, indem er ausführt, die Schrankenplatte sei seiner Meinung

nach keine Fälschung, es sei aber durchaus möglich, dass andere Beurteiler über

das Objekt anders denken würden (Vorakten, pdf-S. 354). Zu beachten ist

ferner, dass die jeweiligen Gutachten vom Beschwerdegegner als beschuldigte

Person bzw. vom Beschwerdeführer als Privatkläger in Auftrag gegeben wurden. Ihnen

kommt somit nicht dieselbe Gewichtung wie einem gerichtlichen Sachverständigengutachten

zu. Gestützt auf die Gutachten kann daher weder die vorhandene noch die

fehlende Authentizität der Kunstobjekte als zweifelsfrei erwiesen erachtet

werden.

Das Gutachten

der D____ scheint sich sodann entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht

für alle Befunde auf die Annahme zu stützen, dass der Thron begraben gewesen

sei. Es ist nicht ohne Weiteres klar, ob der Abschnitt «analysis of the

deposits» (vgl. Vorakten, pdf-S. 90) davon ausgeht, dass der Thron

begraben gewesen sein musste, oder ob damit nicht gemeint sein soll, die am

Thron gefundenen Ablagerungen liessen sich nur als natürlich (und nicht

gefälscht) erklären, wenn das Gestein begraben gewesen sei («…if we

assume that these deposits have a natural origin, that implies that the object

has been buried in a sedimentary environment»). Diese Fragen liessen sich

lediglich durch ein unabhängiges Gutachten klären oder allenfalls durch eine Befragung

von Dr. H____.

2.2.2.3 Weiter

ist unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft die zuerst mit Editionsverfügung

verlangten Unterlagen beim Beschwerdegegner nicht bei einer Durchsuchung beschlagnahmt

hat. Mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023 wurde er aufgefordert,

sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kauf des langobardischen Throns

und der Schmuckplatte herauszugeben. In seinem schriftlichen Bericht ist der

Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht (vollständig) nachgekommen. Die

Editionsverfügung zeigt, dass auch die Staatsanwaltschaft diese Unterlagen relevant

für die weitere Untersuchung hält. Diese könnten denn auch mehr Informationen

zur Herkunft der Objekte ans Licht bringen und damit zum entsprechenden Kenntnisstand

des Beschwerdegegners. Betreffend die Schrankenplatte sind, mit Ausnahme der

Rechnung vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer, keinerlei Unterlagen bei

den Akten. Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, die Zolldokumente würden nur darüber

Auskunft geben, was deklariert worden sei. Damit sei aber noch nicht klar, ob

diese Deklaration auch der Wahrheit entspreche. Diese Argumentation ist kein

Grund, auf eine entsprechende Beschlagnahme zu verzichten. Wenn etwas falsch

deklariert wird, wäre dies allenfalls auch strafrechtlich relevant und könnte

überdies ein Indiz für den subjektiven Tatbestand des Betruges darstellen.

2.2.2.4 Der

Preisunterschied vom im Kommissionsvertrag vereinbarten Verkaufspreis von EUR

80'000.– zum erzielten Verkaufspreis von EUR 216'000.– für den langobardischen

Thron stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer für sich allein keinen

Hinweis für einen Betrug dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein

Verkäufer versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Indes wäre eine

Befragung der E____ sicherlich geeignet, mehr über die Hintergründe des

Verkaufs, die Herkunft des langobardischen Throns und dessen Authentizität zu

erfahren. E____ könnte ebenfalls Auskunft darüber geben, welche Erklärungen sie

gegenüber dem Beschwerdegegner in Bezug auf die Echtheit des Gegenstands

abgegeben hat bzw. ob dies überhaupt thematisiert wurde. Weiter könnte sie dazu

befragt werden, was betreffend einem allfälligen Gewinn gegenüber dem

ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis vereinbart worden war. Gemäss

Art. 428 Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) muss der Kommissionär

einen höheren, als den vereinbarten Kaufpreis abliefern. Diese Bestimmung ist allerdings

dispositives Recht (Pfenninger,

in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht,

Besondere Bestimmungen, Einzelne Vertragsverhältnisse und Innominatverträge,

4. Aufl., Zürich 2023, Art. 428 N 5), weshalb die Tatsache der

Differenz im Verkaufspreis nicht für den Vorwurf einer Veruntreuung genügt.

Insgesamt zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass der Anfangsverdacht durch

die zwei anderslautenden Gutachten nicht vollständig entkräftet werden konnte

und weitere Ermittlungen vorzunehmen sind.

2.2.3 Zusammenfassend

kann beim derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass der

fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. Um dies beurteilen zu

können, wären idealerweise der Beschwerdegegner sowie E____ einzuvernehmen.

Weiter könnte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der J____ AG zur

Beschlagnahme der bereits mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023

verlangten Unterlagen der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein. Daraus

sollte sich auch ergeben, ob weitere Untersuchungshandlungen, wie das Einholen

eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, notwendig werden. Demnach ist

die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar

2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu

tragen (Art. 428 StPO). Diese gehen zu Lasten des Staates. Zudem ist den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 436

Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 4

StPO). Da dem Gericht keine Honorarnote der Parteivertretung der

Beschwerdeführer vorliegt, ist deren Aufwand zu schätzen (§ 25 Abs. 2

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen scheinen acht Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 250.–, somit insgesamt CHF 2'000.–, worin die

Auslagen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer, enthalten sind (§ 14 i.V.m. §

19 Abs. 1 und § 24 HoR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten des

Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Den Vertretern der Beschwerdeführer,

lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt, und lic. iur. Nicola Orelli,

Rechtsanwalt, wird eine Entschädigung von CHF 2'162.– (inkl. 8,1 %

MWST von CHF 162.–) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nathalie De

Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.