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Entscheid

BES.2025.32

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

30. Juli 2025Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.32

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 6. März 2025 (ES.2025.80)

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 wurde A____ (Beschwerdeführerin)

der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von

CHF 40.– verurteilt (VT.[...]). Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Am 26. Februar

2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Sie

begründete ihre Einsprache zusätzlich mit einer E-Mail, welche sie ebenfalls am

26. Februar 2025 absendete. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache

samt Akten am 5. März 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die

Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 6. März 2024 fällte

das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter

Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die mit E-Mail vom 26. März 2025 an

das Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. März

2025 (eingereicht beim Strafgericht) liess sich die Beschwerdeführerin ebenfalls

vernehmen. Der Verfahrensleiter verfügte am 4. April 2025, es werde

erwogen, die verspätete Einsprache vom 26. Februar 2025 und die E‑Mail-Eingabe

vom 26. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mit Stellungnahme

vom 28. April 2025 liess sich die Staatsanwaltschaft hierzu vernehmen. Mit

E-Mail-Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das

Appellationsgericht sinngemäss um Fristerstreckung. Der Verfahrensleiter erstreckte

mit Verfügung vom 3. Juni 2025 die Frist bis am 7. Juli 2025, welche

die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen liess.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 6. März 2025 handelt es sich um einen

Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1

lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist

bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu

bejahen.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Beschwerde könnten zwei

Eingaben qualifiziert werden: Einerseits die E‑Mail der

Beschwerdeführerin vom 26. März 2025, zum anderen ihr Schreiben vom 27. März

2025.

1.4.1

Es

kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde, da aus den

Akten nicht hervorgeht, wann die am 6. März 2025 ergangene Verfügung der

Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird

vorliegend angenommen, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde.

1.4.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die E-Mail vom 26. März 2025 hat die Beschwerdeführerin an das

Appellationsgericht gesendet und somit der Beschwerdeinstanz zugestellt. Das

Schreiben reichte sie am 27. März 2025 dem Strafgericht ein. Der Auf[...]erung

der Strafgerichtspräsidentin, eine Überweisung an das Appellationsgericht zu

bestätigen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen (vgl. Vorakten S.

46). Das Schreiben wurde dem Appellationsgericht mit den übrigen Akten am 2.

April 2025 überwiesen.

1.4.3

Das

Er[...]ernis der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt,

dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (vgl. Art. 110

Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Schreiben vom 27. März 2025 erfüllt diese

Voraussetzungen, die E-Mail vom 26. März 2025 nicht.

1.4.4

Das

Schreiben vom 27. März 2025 ist in englischer Sprache verfasst. Die E‑Mail

vom 26. März 2025 ebenfalls, allerdings wurde ihr eine deutsche

Übersetzung angefügt. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die

Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in

deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht

im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das

Appellationsgericht nimmt in englischer Sprache verfasste Beschwerden in

Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht

verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2024.38 vom 17. April

2024.

E 1.4 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es

besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2025.51

E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4.5

Die

Beschwerde muss begründet werden (Art. 396 Abs. 1 StPO), der Inhalt

Dispositiv

richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau

anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe

einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden

(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen An[...]erungen gestellt. Allerdings muss auch eine juristische

Laiin zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid

für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls ist die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 1

und 2 StPO; vgl. Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO

N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4.6 Vor

diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, inwieweit die

Eintretensvoraussetzungen bei der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind und ob diese

mit der Möglichkeit zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zu retournieren

ist. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin materiell

abzuweisen ist.

2.

Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Aus

den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 15. Januar 2025 erlassene

Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 zugestellt wurde

(Sendungsinformation, Vorakten S. 32). Der letzte Tag der zehntägigen

Beschwerdefrist fiel somit auf den 18. Februar 2025. An diesem Tag hätte

die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder die Postsendung der

Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Dem

Strafbefehl wurde das Informationsblatt für fremdsprachige Personen

mitgesendet, welches auf die Frist und die Modalitäten zur Fristenwahrung

hinweist. Die Einsprache wurde an der Porte der Staatsanwaltschaft am 26. Februar

2025 eingereicht und ist somit verspätet erhoben worden. Das Einzelgericht in

Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

3.

3.1 Der

Appellationsgerichtspräsident erwog, die Einsprache vom 26. Februar 2025

und die E-Mail-Eingabe vom 26. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

3.2 Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a der StPO kann, wer (u.a.) durch einen

rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor

dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die

(u.a.) geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung

der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu,

wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen

hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden

sind (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72

E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet

sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,

zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich

günstigeren Entscheid zugunsten der Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59

E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1).

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom

26. Februar 2025 und mit E-Mail vom 26. März 2025 sinngemäss einen

Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, indem

sie behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht Halterin des Personenwagens der Marke […]

mit dem französischen Kennzeichen [...] gewesen zu sein. Ihr Personenwagen sei

ein […] mit dem französischen Kennzeichen [...].

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht mit Stellungnahme vom 28. April 2025

demgegenüber geltend, sie habe bei der Verbindungsbeamtin Frankreich-Schweiz

Auskunft über die Halterdaten des […] mit dem französischen Kennzeichen [...]

eingeholt (vgl. Anhang der Stellungnahme vom 28. April 2025). Die

Fahrzeughalterin des Personenwagens sei im Zeitraum vom 11. Oktober 2023

bis am 10. Februar 2024 und somit zum Tatzeitpunkt, Frau A____ gewesen.

Dass die Beschwerdeführerin gemäss eingereichten Unterlagen gleichzeitig die

Fahrzeughalterin eines Personenwagens der Marke […] mit dem französischen

Kennzeichen [...] gewesen sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin,

Vorakten S. 16), ändere daran nichts und spiele im vorliegenden Verfahren

keine Rolle.

3.4 Es

ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach es irrelevant ist,

dass die Beschwerdeführerin auch noch die Fahrzeughalterin eines anderen

Personenwagens ist. Ansonsten bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Beweise

oder Tatsachen vor. Somit liegt offensichtlich kein Revisionsgrund vor. Daher

besteht kein Anlass, die Eingaben der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch

entgegenzunehmen.

4.

Nach dem

Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch

umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die An[...]erungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.