BES.2025.32
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
30. Juli 2025Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.32
ENTSCHEID
vom 30. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 6. März 2025 (ES.2025.80)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 40.– verurteilt (VT.[...]). Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.
Am 26. Februar
2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Sie
begründete ihre Einsprache zusätzlich mit einer E-Mail, welche sie ebenfalls am
26. Februar 2025 absendete. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache
samt Akten am 5. März 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die
Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 6. März 2024 fällte
das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter
Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die mit E-Mail vom 26. März 2025 an
das Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. März
2025 (eingereicht beim Strafgericht) liess sich die Beschwerdeführerin ebenfalls
vernehmen. Der Verfahrensleiter verfügte am 4. April 2025, es werde
erwogen, die verspätete Einsprache vom 26. Februar 2025 und die E‑Mail-Eingabe
vom 26. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mit Stellungnahme
vom 28. April 2025 liess sich die Staatsanwaltschaft hierzu vernehmen. Mit
E-Mail-Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Appellationsgericht sinngemäss um Fristerstreckung. Der Verfahrensleiter erstreckte
mit Verfügung vom 3. Juni 2025 die Frist bis am 7. Juli 2025, welche
die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen liess.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 6. März 2025 handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist
bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu
bejahen.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Beschwerde könnten zwei
Eingaben qualifiziert werden: Einerseits die E‑Mail der
Beschwerdeführerin vom 26. März 2025, zum anderen ihr Schreiben vom 27. März
2025.
1.4.1
Es
kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde, da aus den
Akten nicht hervorgeht, wann die am 6. März 2025 ergangene Verfügung der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird
vorliegend angenommen, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde.
1.4.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die E-Mail vom 26. März 2025 hat die Beschwerdeführerin an das
Appellationsgericht gesendet und somit der Beschwerdeinstanz zugestellt. Das
Schreiben reichte sie am 27. März 2025 dem Strafgericht ein. Der Auf[...]erung
der Strafgerichtspräsidentin, eine Überweisung an das Appellationsgericht zu
bestätigen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen (vgl. Vorakten S.
46). Das Schreiben wurde dem Appellationsgericht mit den übrigen Akten am 2.
April 2025 überwiesen.
1.4.3
Das
Er[...]ernis der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt,
dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (vgl. Art. 110
Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Schreiben vom 27. März 2025 erfüllt diese
Voraussetzungen, die E-Mail vom 26. März 2025 nicht.
1.4.4
Das
Schreiben vom 27. März 2025 ist in englischer Sprache verfasst. Die E‑Mail
vom 26. März 2025 ebenfalls, allerdings wurde ihr eine deutsche
Übersetzung angefügt. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die
Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das
Appellationsgericht nimmt in englischer Sprache verfasste Beschwerden in
Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht
verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2024.38 vom 17. April
2024.
E 1.4 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es
besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2025.51
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4.5
Die
Beschwerde muss begründet werden (Art. 396 Abs. 1 StPO), der Inhalt
Dispositiv
richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden
(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen An[...]erungen gestellt. Allerdings muss auch eine juristische
Laiin zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid
für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls ist die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 1
und 2 StPO; vgl. Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO
N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.4.6 Vor
diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, inwieweit die
Eintretensvoraussetzungen bei der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind und ob diese
mit der Möglichkeit zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zu retournieren
ist. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin materiell
abzuweisen ist.
2.
Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Aus
den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 15. Januar 2025 erlassene
Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 zugestellt wurde
(Sendungsinformation, Vorakten S. 32). Der letzte Tag der zehntägigen
Beschwerdefrist fiel somit auf den 18. Februar 2025. An diesem Tag hätte
die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder die Postsendung der
Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Dem
Strafbefehl wurde das Informationsblatt für fremdsprachige Personen
mitgesendet, welches auf die Frist und die Modalitäten zur Fristenwahrung
hinweist. Die Einsprache wurde an der Porte der Staatsanwaltschaft am 26. Februar
2025 eingereicht und ist somit verspätet erhoben worden. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist somit zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
3.
3.1 Der
Appellationsgerichtspräsident erwog, die Einsprache vom 26. Februar 2025
und die E-Mail-Eingabe vom 26. März 2025 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
3.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a der StPO kann, wer (u.a.) durch einen
rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die
(u.a.) geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung
der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu,
wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen
hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden
sind (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72
E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,
zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich
günstigeren Entscheid zugunsten der Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59
E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1).
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom
26. Februar 2025 und mit E-Mail vom 26. März 2025 sinngemäss einen
Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, indem
sie behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht Halterin des Personenwagens der Marke […]
mit dem französischen Kennzeichen [...] gewesen zu sein. Ihr Personenwagen sei
ein […] mit dem französischen Kennzeichen [...].
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht mit Stellungnahme vom 28. April 2025
demgegenüber geltend, sie habe bei der Verbindungsbeamtin Frankreich-Schweiz
Auskunft über die Halterdaten des […] mit dem französischen Kennzeichen [...]
eingeholt (vgl. Anhang der Stellungnahme vom 28. April 2025). Die
Fahrzeughalterin des Personenwagens sei im Zeitraum vom 11. Oktober 2023
bis am 10. Februar 2024 und somit zum Tatzeitpunkt, Frau A____ gewesen.
Dass die Beschwerdeführerin gemäss eingereichten Unterlagen gleichzeitig die
Fahrzeughalterin eines Personenwagens der Marke […] mit dem französischen
Kennzeichen [...] gewesen sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin,
Vorakten S. 16), ändere daran nichts und spiele im vorliegenden Verfahren
keine Rolle.
3.4 Es
ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach es irrelevant ist,
dass die Beschwerdeführerin auch noch die Fahrzeughalterin eines anderen
Personenwagens ist. Ansonsten bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Beweise
oder Tatsachen vor. Somit liegt offensichtlich kein Revisionsgrund vor. Daher
besteht kein Anlass, die Eingaben der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen.
4.
Nach dem
Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch
umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die An[...]erungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.