BES.2025.33
Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl
25. Juli 2025Deutsch10 min
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.33
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Reto Gantner,
Advokat,
Kasernenstrasse 22a, Postfach
569, 4410 Liestal
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 21. März 2025 (VJ.2024.167)
betreffend Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren
unter anderem wegen Nötigung, Erpressung, Körperverletzung, Drohung und
Freiheitsberaubung. Am 21. März 2025 verfügte die Jugendanwaltschaft die
Sicherstellung und Durchsuchung des Mobiltelefons von A____.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur.
Reto Gantner, mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm das Mobiltelefon unverzüglich zurückzugeben. Weiter seien
allfällige ab dem Mobiltelefon stammende Daten vollumfänglich als unverwertbare
Beweise zu beurteilen und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, diese umgehend aus
den Akten zu entfernen und unwiderruflich zu löschen. Eventualiter sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens gegen die Mutter des Opfers B____ und die Mitbeteiligten zu
sistieren sowie die Jugendanwaltschaft anzuweisen, sein Mobiltelefon für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln und sämtliche daraus stammende Daten
aus den Akten zu entfernen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge und unter
Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 16. April 2025 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Am 8. Mai 2025 hat das Zwangsmassnahmengericht des Jugendgerichts des
Kantons Basel-Stadt dem Appellationsgericht seinen Entscheid vom 7. Mail 2025
zukommen lassen, mit welchem es die Entsiegelung und Durchsuchung des besagten
Mobiltelefons genehmigt hat. Zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 repliziert, wobei er an
seinen Anträgen in der Beschwerde festhält. Eventualiter beantragt er das
vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu dem Zeitpunkt zu sistieren, «zu dem über
das Untersuchungsverfahren gegen die das infrage stehende Beweismittel erstmals
erhebende[n] Privatpersonen rechtskräftig entschieden ist». Anschliessend sei den
Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Anträge zum Beschwerdeverfahren zu
stellen. Zudem sei der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Jugendanwaltschaft somit zu
untersagen, sämtliche ab dem sichergestellten Mobiltelefon stammende Beweismittel
– inklusive derjenigen, die von der Mutter des mutmasslichen Opfers zur
Verfügung gestellt worden seien – bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
verwenden. Die Jugendanwaltschaft hat daraufhin mit Stellungnahme vom 28. Mai
2025 beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 hat die Präsidentin des
Appellationsgerichts den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der von der
Jugendanwaltschaft eingereichten Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)
richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft nach Art. 393 der Schweizerischen
Dispositiv
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Demnach kann gegen Verfügungen der
Jugendanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für den Entscheid
zuständig ist die Beschwedeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]).
Gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Vom
zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies
gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die
Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen: Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff.
StPO ausgeschlossen, soweit unter anderem der Geheimnisschutz von
durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist. Stattdessen
ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und,
im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen
(BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die Verfahrensökonomie gebietet, dass
identische Rügen nicht gleichzeitig mit mehreren Rechtsmitteln zu erheben sind,
zumal die Multiplizierung derselben das Verfahren ungebührlich in die Länge
zieht. Dadurch werden auch widersprüchliche Entscheide zu denselben
Fragestellungen vermieden (Thormann/Brechbühl,
Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 248 N 54). Auch sämtliche
Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn
es der berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der
Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu
verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013
vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig,
sofern die betroffene Person ausschliesslich Einwände erhebt, die keinerlei
rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (BGer 1B_351/2016
vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES.2021.100 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.1,
BES.2020.163 vom 18. Mai 2021 E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli
2019 E. 1.2). Macht eine betroffene Person beispielsweise lediglich
geltend, für die Zwangsmassnahme fehle es am hinreichenden Tatverdacht oder an
der Verhältnismässigkeit, ohne gleichzeitig schützenswerte Geheimnisse
vorzubringen, so ist die strafprozessuale Beschwerde zu erheben (Graf, Aspekte der strafprozessualen
Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., 565). Die betroffene Person muss mit den
Geheimnisschutzrechten aber nicht durchdringen, damit im Entsiegelungsverfahren
eine gerichtliche Prüfung hinsichtlich akzessorischer Einwände gefordert werden
bzw. erfolgen kann – die Substanziierung reicht aus (Langenegger, Urteilsbesprechung BGer 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024,
forumpoenale 3/2025, S. 165 ff., 170).
Dieser
Rechtsprechung kommt auch nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen
Änderung der StPO und der damit verbundenen Änderung von Art. 248 StPO
weiterhin Geltung zu. Den Materialien lässt sich nichts entnehmen, was darauf
hindeuten würde, dass an dieser der Verfahrensökonomie dienenden Rechtsprechung
nicht festzuhalten wäre. Sofern Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht
werden, gilt somit trotz Wegfalls der «übrigen Gründe» in der neuen Fassung von
Art. 248 StPO nach wie vor der Vorrang der Siegelung bei (gleichzeitigem) Vorbringen
zusätzlicher Einwände (vgl. dazu Graf,
Die strafprozessuale Siegelung nach der Revision, SJZ 119/2023,
S. 679 ff., 684; Lumengo
Paka/Aeschbacher, StPO‑Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und
Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 6/2023, S 457 ff., 459; Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N
54). Die akzessorische Beurteilung durch das Entsiegelungsgericht schliesst die
StPO-Beschwerde aus.
1.2.2 Vorliegend
richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21.
März 2025, mit welcher diese die Sicherstellung und Durchsuchung des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers verfügte. Betroffen ist somit ein
durchsuchbarer, siegelungsfähiger Gegenstand (vgl. AGE BES.2019.99 vom
10. Juli 2019 E. 1.2). Inhaltlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren zusammengefasst geltend, die Familie des Opfers B____ habe sein
Mobiltelefon samt Zugangscode unter Anwendung von Drohungen gegen ihn erlangt,
wobei das Vorgehen einer Folter gleichgekommen sei. Freiwillig hätte er das
Mobiltelefon nicht herausgegeben. Die Art und Weise, wie diese Beweismittel
beschafft worden seien, sei daher ordre public‑widrig, womit die
Beweise gemäss Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar seien
(Beschwerde vom 31. März 2025 und Replik vom 26. Mai 2025, Akten
Beschwerdeverfahren S. 4 ff. und S. 40 ff.).
Aus den Akten
geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherstellung seines
Mobiltelefons die Siegelung verlangte und er in der Folge ein gerichtliches
Entsiegelungsverfahren durchlief (Akten Beschwerdeverfahren S. 2 f., 33
ff.; Akten JugA S. 374 ff.). Gemäss dem Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts des Jugendgerichts vom 7. Mai 2025 (Akten
Beschwerdeverfahren S. 33 ff.) wurden in diesem Rahmen sowohl das
Vorhandensein allfälliger strafprozessual zu achtender Geheimnisse (private
Daten bis hin zum Sexualleben des Beschwerdeführers) als auch Unverwertbarkeitsgründe
im Sinne von Art. 140 StPO (betreffend die Art und Weise, wie das
Mobiltelefon samt Code in Besitz der Mutter eines Opfers gelangte) vorgebracht
und geprüft. Hinsichtlich der Unverwertbarkeitsgründe erwog das
Zwangsmassnahmengericht, dass betreffend die Art und Weise, wie das
Mobiltelefon samt Code zur Mutter des Anzeigestellers bzw. Opfers gelangte,
unterschiedliche Parteiaussagen bestünden. Die Aussagen des Beschwerdeführers
seien auch in anderen dem Zwangsmassnahmengericht bekannten Fällen beschönigend
gewesen und er habe meist nur zugegeben, was ohnehin belegt gewesen sei. Es sei
daher keinesfalls bewiesen oder überwiegend wahrscheinlich, dass die Mutter des
Opfers unrechtmässig in den Besitz des Mobiltelefons gekommen sei. Im jetzigen
Zeitpunkt könne zudem auch nicht festgestellt werden, ob bei der Besitznahme
des Mobiltelefons durch die Mutter des Opfers nicht ein Rechtfertigungsgrund im
Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestanden hätte, indem sie habe verhindern
wollen, dass allfällige Aufnahmen vom folterähnlichen Vorgehen gegen ihren Sohn
verbreitet würden, zumal mehrfach damit gedroht worden sein solle (Akten
Beschwerdeverfahren S. 34).
Diese vom
Zwangsmassnahmengericht bereits geprüften Unverwertbarkeitsgründe macht der
Beschwerdeführer nun auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend. Im
Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung wird die Möglichkeit einer StPO‑Beschwerde
vorliegend indes verdrängt, da die besagten Vorbringen offensichtlich bereits
im Siegelungsverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zusätzlich noch
die Verletzung rechtlich geschützter Geheimhaltungsinteressen rügte, durch das
Zwangsmassnahmengericht des Jugendgerichts überprüft wurden. Eine StPO‑Beschwerde
steht ihm damit nicht mehr offen.
1.2.3 Auf
die Beschwerde ist nach dem Erwogenen nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen
zur eventualiter beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens und zum
abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2.
Ergänzend bleibt
in materieller Hinsicht festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der aus der Sicherstellung
bzw. Durchsuchung des Mobiltelefons gewonnenen Erkenntnisse letztlich vom
Sachgericht zu beurteilen sein wird. Es liegt nicht am Beschwerdegericht, in
dieser Hinsicht vorzugreifen, zumal eine abschliessende Beurteilung im
momentanen Stadium der Untersuchung gar nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne
Beschwerde vom 31. März 2025 Rz. 19, Akten Beschwerdeverfahren
S. 10). Aus diesem Grund hat das Beschwerdegericht denn auch darauf
verzichtet, die Akten aus dem entsprechenden Verfahren beizuziehen.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Ausnahmsweise ist jedoch auf die
Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
3.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen
ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels
Einreichung einer Honorarnote zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint
ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden zum üblichen Ansatz von CHF 200.–
(zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und 8,1 % Mehrwertsteuer) angemessen
(§ 20 Abs. 2 und § 23 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren
[Honorarreglement, SG.291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, lic. iur. Reto
Gantner, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich 3 %
Auslagenpauschale von CHF 36.– und 8,1 % MWST von CHF 97.20
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.