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Entscheid

BES.2025.33

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

25. Juli 2025Deutsch10 min

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.33

ENTSCHEID

vom 25.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Reto Gantner,

Advokat,

Kasernenstrasse 22a, Postfach

569, 4410 Liestal

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 21. März 2025 (VJ.2024.167)

betreffend Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren

unter anderem wegen Nötigung, Erpressung, Körperverletzung, Drohung und

Freiheitsberaubung. Am 21. März 2025 verfügte die Jugendanwaltschaft die

Sicherstellung und Durchsuchung des Mobiltelefons von A____.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur.

Reto Gantner, mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht

erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich

aufzuheben und ihm das Mobiltelefon unverzüglich zurückzugeben. Weiter seien

allfällige ab dem Mobiltelefon stammende Daten vollumfänglich als unverwertbare

Beweise zu beurteilen und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, diese umgehend aus

den Akten zu entfernen und unwiderruflich zu löschen. Eventualiter sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens gegen die Mutter des Opfers B____ und die Mitbeteiligten zu

sistieren sowie die Jugendanwaltschaft anzuweisen, sein Mobiltelefon für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln und sämtliche daraus stammende Daten

aus den Akten zu entfernen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge und unter

Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 16. April 2025 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Am 8. Mai 2025 hat das Zwangsmassnahmengericht des Jugendgerichts des

Kantons Basel-Stadt dem Appellationsgericht seinen Entscheid vom 7. Mail 2025

zukommen lassen, mit welchem es die Entsiegelung und Durchsuchung des besagten

Mobiltelefons genehmigt hat. Zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 repliziert, wobei er an

seinen Anträgen in der Beschwerde festhält. Eventualiter beantragt er das

vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu dem Zeitpunkt zu sistieren, «zu dem über

das Untersuchungsverfahren gegen die das infrage stehende Beweismittel erstmals

erhebende[n] Privatpersonen rechtskräftig entschieden ist». Anschliessend sei den

Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Anträge zum Beschwerdeverfahren zu

stellen. Zudem sei der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Jugendanwaltschaft somit zu

untersagen, sämtliche ab dem sichergestellten Mobiltelefon stammende Beweismittel

– inklusive derjenigen, die von der Mutter des mutmasslichen Opfers zur

Verfügung gestellt worden seien – bis zum Entscheid über die Beschwerde zu

verwenden. Die Jugendanwaltschaft hat daraufhin mit Stellungnahme vom 28. Mai

2025 beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 hat die Präsidentin des

Appellationsgerichts den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der von der

Jugendanwaltschaft eingereichten Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)

richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft nach Art. 393 der Schweizerischen

Dispositiv

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Demnach kann gegen Verfügungen der

Jugendanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für den Entscheid

zuständig ist die Beschwedeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m.

Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]).

Gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1 Vom

zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies

gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die

Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen: Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff.

StPO ausgeschlossen, soweit unter anderem der Geheimnisschutz von

durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist. Stattdessen

ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und,

im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen

(BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die Verfahrensökonomie gebietet, dass

identische Rügen nicht gleichzeitig mit mehreren Rechtsmitteln zu erheben sind,

zumal die Multiplizierung derselben das Verfahren ungebührlich in die Länge

zieht. Dadurch werden auch widersprüchliche Entscheide zu denselben

Fragestellungen vermieden (Thormann/Brech­bühl,

Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 248 N 54). Auch sämtliche

Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn

es der berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der

Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu

verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013

vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig,

sofern die betroffene Person ausschliesslich Einwände erhebt, die keinerlei

rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (BGer 1B_351/2016

vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES.2021.100 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.1,

BES.2020.163 vom 18. Mai 2021 E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli

2019 E. 1.2). Macht eine betroffene Person beispielsweise lediglich

geltend, für die Zwangsmassnahme fehle es am hinreichenden Tatverdacht oder an

der Verhältnismässigkeit, ohne gleichzeitig schützenswerte Geheimnisse

vorzubringen, so ist die strafprozessuale Beschwerde zu erheben (Graf, Aspekte der strafprozessualen

Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., 565). Die betroffene Person muss mit den

Geheimnisschutzrechten aber nicht durchdringen, damit im Entsiegelungsverfahren

eine gerichtliche Prüfung hinsichtlich akzessorischer Einwände gefordert werden

bzw. erfolgen kann – die Substanziierung reicht aus (Langenegger, Urteilsbesprechung BGer 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024,

forumpoenale 3/2025, S. 165 ff., 170).

Dieser

Rechtsprechung kommt auch nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen

Änderung der StPO und der damit verbundenen Änderung von Art. 248 StPO

weiterhin Geltung zu. Den Materialien lässt sich nichts entnehmen, was darauf

hindeuten würde, dass an dieser der Verfahrensökonomie dienenden Rechtsprechung

nicht festzuhalten wäre. Sofern Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht

werden, gilt somit trotz Wegfalls der «übrigen Gründe» in der neuen Fassung von

Art. 248 StPO nach wie vor der Vorrang der Siegelung bei (gleichzeitigem) Vorbringen

zusätzlicher Einwände (vgl. dazu Graf,

Die strafprozessuale Siegelung nach der Revision, SJZ 119/2023,

S. 679 ff., 684; Lumengo

Paka/Aeschbacher, StPO‑Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und

Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 6/2023, S 457 ff., 459; Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N

54). Die akzessorische Beurteilung durch das Entsiegelungsgericht schliesst die

StPO-Beschwerde aus.

1.2.2 Vorliegend

richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21.

März 2025, mit welcher diese die Sicherstellung und Durchsuchung des

Mobiltelefons des Beschwerdeführers verfügte. Betroffen ist somit ein

durchsuchbarer, siegelungsfähiger Gegenstand (vgl. AGE BES.2019.99 vom

10. Juli 2019 E. 1.2). Inhaltlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren zusammengefasst geltend, die Familie des Opfers B____ habe sein

Mobiltelefon samt Zugangscode unter Anwendung von Drohungen gegen ihn erlangt,

wobei das Vorgehen einer Folter gleichgekommen sei. Freiwillig hätte er das

Mobiltelefon nicht herausgegeben. Die Art und Weise, wie diese Beweismittel

beschafft worden seien, sei daher ordre public‑widrig, womit die

Beweise gemäss Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar seien

(Beschwerde vom 31. März 2025 und Replik vom 26. Mai 2025, Akten

Beschwerdeverfahren S. 4 ff. und S. 40 ff.).

Aus den Akten

geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherstellung seines

Mobiltelefons die Siegelung verlangte und er in der Folge ein gerichtliches

Entsiegelungsverfahren durchlief (Akten Beschwerdeverfahren S. 2 f., 33

ff.; Akten JugA S. 374 ff.). Gemäss dem Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts des Jugendgerichts vom 7. Mai 2025 (Akten

Beschwerdeverfahren S. 33 ff.) wurden in diesem Rahmen sowohl das

Vorhandensein allfälliger strafprozessual zu achtender Geheimnisse (private

Daten bis hin zum Sexualleben des Beschwerdeführers) als auch Unverwertbarkeitsgründe

im Sinne von Art. 140 StPO (betreffend die Art und Weise, wie das

Mobiltelefon samt Code in Besitz der Mutter eines Opfers gelangte) vorgebracht

und geprüft. Hinsichtlich der Unverwertbarkeitsgründe erwog das

Zwangsmassnahmengericht, dass betreffend die Art und Weise, wie das

Mobiltelefon samt Code zur Mutter des Anzeigestellers bzw. Opfers gelangte,

unterschiedliche Parteiaussagen bestünden. Die Aussagen des Beschwerdeführers

seien auch in anderen dem Zwangsmassnahmengericht bekannten Fällen beschönigend

gewesen und er habe meist nur zugegeben, was ohnehin belegt gewesen sei. Es sei

daher keinesfalls bewiesen oder überwiegend wahrscheinlich, dass die Mutter des

Opfers unrechtmässig in den Besitz des Mobiltelefons gekommen sei. Im jetzigen

Zeitpunkt könne zudem auch nicht festgestellt werden, ob bei der Besitznahme

des Mobiltelefons durch die Mutter des Opfers nicht ein Rechtfertigungsgrund im

Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestanden hätte, indem sie habe verhindern

wollen, dass allfällige Aufnahmen vom folterähnlichen Vorgehen gegen ihren Sohn

verbreitet würden, zumal mehrfach damit gedroht worden sein solle (Akten

Beschwerdeverfahren S. 34).

Diese vom

Zwangsmassnahmengericht bereits geprüften Unverwertbarkeitsgründe macht der

Beschwerdeführer nun auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend. Im

Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung wird die Möglichkeit einer StPO‑Beschwerde

vorliegend indes verdrängt, da die besagten Vorbringen offensichtlich bereits

im Siegelungsverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zusätzlich noch

die Verletzung rechtlich geschützter Geheimhaltungsinteressen rügte, durch das

Zwangsmassnahmengericht des Jugendgerichts überprüft wurden. Eine StPO‑Beschwerde

steht ihm damit nicht mehr offen.

1.2.3 Auf

die Beschwerde ist nach dem Erwogenen nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen

zur eventualiter beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens und zum

abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.

Ergänzend bleibt

in materieller Hinsicht festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der aus der Sicherstellung

bzw. Durchsuchung des Mobiltelefons gewonnenen Erkenntnisse letztlich vom

Sachgericht zu beurteilen sein wird. Es liegt nicht am Beschwerdegericht, in

dieser Hinsicht vorzugreifen, zumal eine abschliessende Beurteilung im

momentanen Stadium der Untersuchung gar nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne

Beschwerde vom 31. März 2025 Rz. 19, Akten Beschwerdeverfahren

S. 10). Aus diesem Grund hat das Beschwerdegericht denn auch darauf

verzichtet, die Akten aus dem entsprechenden Verfahren beizuziehen.

3.

3.1 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art.

428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Ausnahmsweise ist jedoch auf die

Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

3.2 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen

ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels

Einreichung einer Honorarnote zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint

ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden zum üblichen Ansatz von CHF 200.–

(zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und 8,1 % Mehrwertsteuer) angemessen

(§ 20 Abs. 2 und § 23 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren

[Honorarreglement, SG.291.400]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das

vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, lic. iur. Reto

Gantner, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich 3 %

Auslagenpauschale von CHF 36.– und 8,1 % MWST von CHF 97.20

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.