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Entscheid

BES.2025.35

Verfahrenseinstellung

29. Oktober 2025Deutsch24 min

Am 22. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.35

ENTSCHEID

vom 29.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. Dieter

Roth, Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach 597,

4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher,

Advokat,

Henric Petri-Strasse 9,

4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. März 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. August

2022 erstatte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) unter

anderem wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 101) und wegen übler Nachrede

gemäss Art. 173 StGB.

Der

Erwägungen

Beschwerdeführer startete auf Anordnung seines Arztes hin eine medizinische

Trainingstherapie (MTT) bei [...]. In der Folge bezog der Beschwerdeführer 15

MTT Leistungen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 gelangte die Beschuldigte,

Physiotherapeutin und Leiterin Therapien [...], an die Krankenversicherung C____

des Beschwerdeführers, konkret an die Sachbearbeiterin D____, und informierte

sie darüber, dass der Beschwerdeführer sich dazu entschieden habe, sein MTT-Abo

per 18. Mai 2022 zu beenden. Die E-Mail enthielt sodann folgenden Text:

«Sehr geehrte

Frau D____

Herr A____

Dispositiv

hat sich nun entschieden und wird sein MTT ABO per 18.5.2022 beenden. Laut der

Rückmeldung von Herr E____, dem Leiter vom F____, war er ihm gegenüber

ebenfalls wieder sehr ausfallend.

Wir sind uns

sicher einig, das MTT (medizinische Trainings Therapie) dazu gedacht ist, ein

Trainingsaufbau zusammen zu stellen für die Problemzonen, welche die Patienten

mitbringen. Zum Beispiel: nach einer Knie OP. Es ist nicht dazu gedacht, ein

gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, welches dann über die Kasse abgerechnet

wird. Da Herr A____ aber das Gefühl hatte, dass wir ein ganz Körper Training zusammenstellen

müssen, obwohl ich ihm erklärt habe, wie ein MTT Abo abläuft und warum

Patienten ein MTT Abo erhalten, habe ich das Gefühl erhalten, dass er das

Konzept von MTT nicht verstanden hatte. Ich möchte sie einfach informieren, dass

wir Herr A____ keine weiteren medizinischen Dienstleitungen wie MTT oder auch

Physiotherapie anbieten werden. Es geht mir in diesem Fall auch darum mein Team

zu schützen.

Ich danke

ihnen für ihr Verständnis und die gute Zusammenarbeit.

B____

Leiterin

Therapien

[...]

»

Mit Eingabe vom

2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht

Basel-Stadt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Appellationsgericht hiess

diese mit Entscheid vom 22. August 2024 (BES.2024.59) gut und wies die

Staatsanwaltschaft an, dass Strafverfahren VT.[…] unverzüglich voranzutreiben.

Mit Verfügung

vom 24. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Dieter

Roth, Advokat, mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde erhoben. Er macht im

Wesentlichen geltend, dass die Beschuldigte ihn mit der E-Mail vom 31. Mai

2022 in einer seinen Ruf schädigenden Weise eines unehrenhaften Verhaltens im

Sinne einer üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. StGB bezichtigt und

zudem das Berufsgeheimnis verletzt habe. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei

die Einstellungsverfügung vom 24. März 2025

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren

unverzüglich weiterzuführen und gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben

(Ziff. 1). Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte

weiterzuführen, gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl zu erlassen und die

Zivilklage des Beschwerdeführers gutzuheissen (Ziff. 2). Subeventualiter

sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren zur

unverzüglichen Weiterführung und weiteren Abklärung des Sachverhalts an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge

(inkl. Mehrwertsteuer und Spesen [Ziff. 4]). Darüber hinaus sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit

lic. iur. Dieter Roth zu bewilligen, auf die Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und lic. iur. Dieter Roth als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen (Ziff. 5).

Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 beantragte die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer

an seinen in der Beschwerde vom 7. April 2025 gestellten Rechtsbegehren

und Ausführungen vollumfänglich festgehalten. Die Beschuldigte hat sich mit

Eingabe vom 16. Mai 2025 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft inhaltlich angeschlossen

und keine weiteren Ausführungen gemacht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 396 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165

vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022

E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die

gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118

Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt

ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die

Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter

(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106).

Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern

kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).

1.3 Der

Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und

unmittelbar betroffen und hat sich mit der Strafanzeige vom 22. August

2022 als Privatkläger konstituiert. Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben

worden, womit auf sie einzutreten ist.

2.

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann

(lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i. V. m. Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1;

BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93

vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend darf die Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so

ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr

diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu

würdigen. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn

ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai

2025 E. 2.1, BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne

eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024

E. 3.2.2.2 m.w.H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m.w.H.;

vgl. auch Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8 m.w.H.).

3.

3.1

3.1.1 Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Beschuldigte mit der E-Mail

vom 31. Mai 2022 das Berufsgeheimnis verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft

hingegen ist der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte

Sachverhalt den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB nicht erfülle. Die E-Mail vom

31. Mai 2022 enthalte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder

Gesundheitsdaten noch sonstige geheimhaltungspflichtige Tatsachen über den

Beschwerdeführer, welche vom Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1

StGB geschützt würden.

3.1.2 Den

Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen Geistliche, Rechtsanwälte,

Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit

verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen,

Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten,

Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein

Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist

oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie werden, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1

Abs. 1). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem

beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den

Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, in: Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 14). Täter kann nur sein, wer

einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer

vertraglichen Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich

beim Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes Sonderdelikt

(Oberholzer, a.a.O., Art. 321

StGB N 4). Konkret muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres

Berufes anvertraut worden sein oder sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen

haben. Zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen

Funktion muss insofern ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB

N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025, Art. 321

StGB N 21).

3.1.3 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 7. April 2025 vor, die

Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. März 2025 die

tatverdachtsbegründenden und entscheidenden Auszüge ausgelassen. So gehe die

Staatsanwaltschaft bloss auf den Umstand ein, dass die MTT aufgrund der

anfallenden Gebühr von CHF 30.– für ein Time Stopp, welche vom Beschwerdeführer

hätte übernommen werden müssen und zu deren Übernahme er nicht bereit war, nun

gestoppt werde. Dies ginge aber an der Sache vorbei. Die Staatsanwaltschaft umgehe

damit die massgeblichen, in der E-Mail enthaltenen Unterstellungen, der

Beschwerdeführer wolle ein gratis Fitnessprogramm absolvieren, welches über die

Kasse abgerechnet werden könne, sei ausfallend geworden und man müsse das Team

vor ihm schützen. Diese Behauptungen seien – so der Beschwerdeführer –

berufsgeheimnisverletzend.

Gemäss

Beschwerdeführer habe die Beschuldigte sodann mit ihren Behauptungen

Wahrnehmungen kundgetan, welche sie nur deshalb habe treffen können, weil sie

den Beschwerdeführer als leitende Physiotherapeutin behandelt und dadurch eine

besondere Vertrauensstellung genossen habe. Diese besondere Vertrauensstellung

sei durch das Berufsgeheimnis geschützt gewesen. Die Wahrnehmungen der

Beschuldigten würden direkt den Verlauf der Therapiemassnahmen, angebliche

psychische und persönliche Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und damit

zweifellos geheimhaltungspflichtige Tatsachen betreffen, die überdies die

Intimsphäre des Beschwerdeführers berühren würden.

3.1.4 Die

Beschuldigte wird als Physiotherapeutin ausdrücklich vom Tatbestand des Art.

321 Ziff. 1 StGB erfasst, weswegen eine entsprechende Strafbarkeit

grundsätzlich in Frage kommt.

Wie die

Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht festgestellt hat, verkennt der

Beschwerdeführer, dass zur Erfüllung von Art. 321 Ziff. 1 StGB ein

Geheimnis offenbart werden muss. Art. 321 Ziff. 1 StGB schützt nämlich nicht

alle persönlichen Umstände eines Patienten. Beim Arztgeheimnis gehören z.B.

Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose,

physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über

persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände

zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Oberholzer,

a.a.O., Art. 321 StGB N 14). Das Berufsgeheimnis der

Physiotherapeuten lehnt sich dabei – nach übereinstimmender Ansicht der

Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers – an das ärztliche Berufsgeheimnis

an.

Die Beschuldigte

hat der Krankenversicherung C____ mit der E-Mail vom 31. Mai 2022 zum einen mitgeteilt,

dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihr unterschiedliche Auffassungen über

die erforderliche Therapie bestehen würden und dass der Therapieauftrag aus

diesem Grund auch nicht zu Ende geführt werden könne. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, kann der Abbruch der Therapie nicht

als Geheimnis betrachtet werden. In der E-Mail werden insbesondere keine

Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitergegeben, noch

werden Angaben zu entsprechenden Therapiemassnahmen gemacht. Die Beschuldigte hat

die Krankenversicherung lediglich darüber informiert, dass der Beschwerdeführer

die Therapie abgebrochen habe. Es ist gestützt auf Art. 42 des

Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) von einer Mitteilungsobliegenheit

bzw.- pflicht der Beschuldigten als Leistungserbringerin an die Krankenversicherung

auszugehen.

Was die

Behauptungen der Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei «wieder sehr

ausfallend» gewesen und es ginge ihr in diesem Fall auch darum, «ihr Team zu

schützen», anbelangt, ist ebenfalls den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

beizupflichten, wonach es sich bei den betreffenden Behauptungen desgleichen

nicht um Geheimnisse handelt. Wenn eine Therapie wegen fachlicher oder

persönlicher Differenzen zwischen dem Patienten und dem Therapeuten nicht

weitergeführt werden kann, dann muss dieser Umstand offengelegt werden dürfen.

Dabei handelt es sich nicht – wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise vorbringt

– um ein Geheimnis. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, dass

die Beschuldigte sich bei ihren Aussagen auf Beobachtungen stützt, die sie

durch ihre Rolle als Physiotherapeutin bzw. Leiterin Therapien gemacht hat.

Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht, um von einem durch das

Berufsgeheimnis geschützte Tatsache auszugehen. Nicht jegliche im Arbeitsalltag

gewonnenen Wahrnehmungen fallen unter den Geheimnisbegriff. Anzumerken bleibt

hier, dass die Behauptung jemand sei ausfallend gewesen, weswegen man sein Team

vor ihm schützen müsse, auch in keinem direkten Zusammenhang mit dem

Therapieauftrag steht. Die Beschuldigte hat vielmehr Aussagen über das allgemeine

Verhalten des Beschwerdeführers gemacht, welche ebenfalls nicht unter das

Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB fallen.

Mit der

Behauptung, dass die MTT nicht dazu gedacht sei, ein «gratis Fitnessprogramm zu

absolvieren, welche dann über die Kasse abgerechnet wird», stellt die

Beschuldigte bloss fest, dass diesbezüglich eine Meinungsverschiedenheit

zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht. Nach dem Gesagten ist auch hier

davon auszugehen, dass kein Geheimnis offenbart wurde.

3.1.5 Im

Ergebnis werden in der E-Mail vom 31. Mai 2022 weder einzelne Krankheits- oder

Therapiebestrebungen noch persönliche Dispositionen des Beschwerdeführers,

welche nicht für die Weitergabe an Dritte bestimmt sind, offengelegt. Damit ist

der Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB – entsprechend der Ansicht der

Staatsanwaltschaft – nicht erfüllt.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die

Beschuldigte ihn mit ihren Behauptungen, er sei dem Leiter des Fitness-Centers

gegenüber wieder sehr ausfallend gewesen, das MTT sei nicht dazu gedacht, auf

Kosten der Krankenkasse ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren und es ginge

ihr in diesem Fall auch darum, ihr Team zu schützen, in seiner Ehre verletzt

habe und dass eine Strafbarkeit gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB vorliege. Die

Staatsanwaltschaft hingegen vertritt die Auffassung, dass der Straftatbestand

von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei.

3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB

schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie

nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten

pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf

Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet

ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_73/2023 vom 28.

Dezember 2023 E. 2.3, 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ.

in BGE 147 IV 65], je m.w.H.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist

nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der

unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten

Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021

vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so

ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein

genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als

Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3, 131 IV 23 E. 2.1). Ob die

Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art.

176 StGB). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung stellt eine

Ehrverletzung dar, auch nicht jede angebliche unwahre Behauptung (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

2019, Vor Art. 173 StGB N 27). Der Angriff muss demnach von einiger

Erheblichkeit sein. So bleiben gemäss Bundesgericht «verhältnismässig

unbedeutende Übertreibungen» straflos (Trechsel/Lehmkuhl,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025,

Vor Art. 173 StGB N 1; BGE 71 IV 187 E. 2; BGer 6B_877/2018 E. 2.2). Als

ehrverletzend gilt beispielsweise der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173

StGB N 4; vgl. BGE 118 IV 153 E. 3a, 106 IV 115, 101 IV 292; BGer

6B_844/2018).

Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber

Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen im

vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder verdächtigt wird, oder wenn solche

Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss

sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie

muss gegenüber Drittpersonen geschehen (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022

E. 5.1.2, m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der

Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die

Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit

beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer

6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E.

6.2).

3.2.3 Im Folgenden gilt es zu klären, ob die getätigten Aussagen

der Beschuldigten eine Ehrverletzung darstellen bzw. ein derartiges Ausmass

erreichen, dass sie eine Ehrverletzung begründen.

Dass jemand ausfallend sei, ist ein weiter Begriff und gibt lediglich

eine persönliche Einschätzung wieder. Er impliziert – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht unbedingt körperliche Übergriffe. Es gibt Menschen,

die bereits eine dezidierte Absage an ein Ansinnen als ausfallend empfinden.

Andere verfügen über einen grösseren Toleranzbereich. Der Begriff «ausfallend»

ist demnach in hohem Masse interpretationsbedürftig und könnte von einer

lautstarken Auseinandersetzung bis zu einem körperlichen Übergriff reichen. Eine

Stigmatisierung ist – auch aus dem Gesamtkontext – nicht damit verbunden. Die

Behauptung, es ginge der Beschuldigten darum, ihr Team zu schützen, ist

ebenfalls interpretationsbedürftig. Insofern gilt das oben Erläuterte

sinngemäss. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrer E-Mail

nicht die Absicht hatte, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen.

Insbesondere verfolgte sie im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht das Ziel,

dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Vielmehr wollte sie

der Krankenversicherung lediglich mitteilen, dass sie sich aufgrund des

schwierigen Umgangs mit dem Beschwerdeführer gezwungen sieht, ihm keine

weiteren Dienstleistungen anzubieten.

Mit der Behauptung, die MTT sei nicht dazu gedacht, ein gratis

Fitnessprogramm auf Kosten der Krankenkasse zu absolvieren, weist die Beschuldigte

nur – wie bereits erwähnt – auf die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehende

Meinungsverschiedenheit hin und folgert daraus, dass der Beschwerdeführer –

ihrer Ansicht nach – das Konzept der MTT nicht verstanden habe. Auch hier ist

darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund des bestehenden

Leistungserbringer-Krankenkassen-Verhältnisses grundsätzlich dazu angehalten

gewesen ist, die Krankenkasse über den erfolgten Therapieabbruch zu informieren,

wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Gründe dafür eingehen durfte.

3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behauptungen

der Beschuldigten nicht als ehrverletzend zu betrachten sind. Die Behauptungen

sind niederschwellig und vermögen die Grenze zur Ehrverletzung nicht zu

überschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zurecht die Nichterfüllung

des Tatbestands von Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die

Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, den Sachverhalt näher abzuklären. Es

seien – mit Ausnahme der Aufforderung an die Beschuldigte, schriftliche Fragen

zu beantworten und des Beizugs der Krankenakten der C____ – keine weiteren

Beweiserhebungen durchgeführt worden. Insbesondere seien keine Einvernahmen

erfolgt. Sodann sei eine E-Mail vom 24. Mai 2022, welches weitere, ehrverletzende

Unterstellungen enthalte, von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht beachtet

worden. Anlässlich der ihm persönlich gewährten Akteneinsicht vom 10. Oktober

2024 sei die entsprechende E-Mail ausserdem nicht in den Akten gewesen. Er habe

erst in der zweiten Akteneinsicht vom 17. Februar 2025 davon Kenntnis

erlangt. Diese Vorgehensweise verletze den Untersuchungsgrundsatz auf massivste

Art und Weise.

Die Staatsanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2025

dazu, dass der Sachverhalt aus ihrer Sicht vollständig ermittelt sei. Eine

Befragung hätte insofern nichts an ihrem Ermittlungsergebnis geändert. Die in

Frage stehenden Aussagen seien schriftlich mittels E-Mails dokumentiert, sodass

weitere Ermittlungen entbehrlich erscheinen würden. Was die E-Mail vom 24. Mai

2022 anbelange, habe diese erst am 15. November resp. am 21. November 2024

Eingang in die Akten gefunden. In der dem Beschwerdeführer persönlich gewährten

Akteneinsicht vom 10. Oktober 2024 sei die E-Mail dementsprechend nicht

Gegenstand der Akten gewesen.

In seiner Replik vom 15. Mai 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass

die E-Mail vom 24. Mai 2022 nach Eingang in die Akten durch die

Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte genauer überprüft

werden müssen, zumal ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den beiden

E-Mails bestanden habe.

3.3.2 In seiner Strafanzeige vom 22. August 2022 bezog sich der

Beschwerdeführer ausschliesslich auf die E-Mail vom 31. Mai 2022. Es wäre nicht

angemessen gewesen, zur Beurteilung der E-Mail vom 31. Mai 2022 jegliche

E-Mails zwischen der Beschuldigten und der Krankenversicherung C____

beizuziehen, zumal die beanzeigten Vorwürfe schriftlich festgehalten wurden und

das Tatsachenfundament damit feststand. Zudem handelt es sich sowohl beim

Straftatbestand der üblen Nachrede als auch der Verletzung des

Berufsgeheimnisses um Antragsdelikte, weswegen hinsichtlich der E-Mail vom 24.

Mai 2022 ein separater Strafantrag erforderlich ist und die Staatsanwaltschaft

nicht von Amtes wegen Untersuchungen aufnehmen durfte. Dies hat der

Beschwerdeführer mit seiner vom 7. April 2025 datierenden (weiteren) Strafanzeige

nachgeholt. Gemäss Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2025 wurde denn

auch ein Verfahren in dieser Angelegenheit eröffnet. In Bezug auf die E-Mail

vom 31. Mai 2022 ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine weitergehende

Sachverhaltsabklärung etwas am Beweisergebnis hätte ändern können. Daher ist

auch nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine vom

Beschwerdeführer verlangte Befragung von D____ zur Sachverhaltsabklärung

beigetragen hätte.

3.4.

3.4.1 Der Beschwerdeführer

macht ferner geltend, dass er

in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ihm sei zunächst

einmal keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Bei der ersten

Akteneinsicht am 10. Oktober 2024 sei ihm nur ein kleiner Teil der Akten zur

Verfügung gestellt worden. Auch die zweite Akteneinsicht, die am 17. Februar 2025

stattgefunden habe, sei aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen nur

eingeschränkt erfolgt, wobei unklar bleibe, inwiefern überwiegende

Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten hätten betroffen sein sollen. Diesbezüglich

kann ohne weiteres auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai

2025 verwiesen werden. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht

anwaltlich vertreten war, wurde ihm mit Ausnahme der Aktenstücke, welche

Angaben zur Person der Beschuldigten beinhalteten, vollständige Akteneinsicht

gewährt. Seinem neu mandatierten Rechtsvertreter wurde sodann uneingeschränkte

Akteneinsicht gewährt. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akteneinsicht

unrechtmässig erfolgt sein könnte.

3.4.2 Der

Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihrer

Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65

E. 5.2, m.w.H.).

Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung lediglich

auf die Behauptung der Beschuldigten eingegangen ist, dass die MTT nicht dazu

gedacht sei, ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, und dass sie das Gefühl

habe, dass der Beschwerdeführer das Konzept der MTT nicht verstanden habe. Die

beiden anderen Aussagen, er sei wieder sehr ausfallend geworden und sie müsse

ihr Team schützen, werden in der Begründung nicht erwähnt.

Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (AGE BES.2023.113 E. 2.6.1, BES.2020.115

E. 2.2).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, vor dem

Appellationsgericht, welches in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über

volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Einstellung des

Verfahrens in einer Beschwerde vorzubringen. Von dieser hat er auch Gebrauch

gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte

Verletzung des rechtlichen als geheilt anzusehen.

3.5

3.5.1 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde schliesslich ohne weitergehende

Begründung geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten auch den Tatbestand

der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfülle. Es handle sich

dabei um ein Offizialdelikt, weshalb die Erfüllung dieses Tatbestands anhand

der bisherigen Aktenlage zu prüfen sei.

3.5.2 Eine

falsche Anschuldigung begeht, «wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens

bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der

Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen»

(Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht bedarf es neben der Absicht eine

Strafverfolgung herbeizuführen aufgrund des Tatbestandmerkmals «wider besseren

Wissens», ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie etwas Unwahres

gegenüber der Strafverfolgungsbehörde behauptet (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303

StGB N 27 f.).

3.5.3 Die

Beschuldigte richtete ihre E-Mail an die Sachbearbeiterin der

Krankenversicherung C____, um sie darüber zu informieren, dass der

Beschwerdeführer, Leistungsbezüger der C____, beschlossen habe, das

Therapieprogramm abzubrechen und dass sie dem Beschwerdeführer in Zukunft keine

weiteren Dienstleistungen anbieten werden. Die Beschuldigte beabsichtigte damit

gerade nicht, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen,

was für die Annahme einer Strafbarkeit gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB

erforderlich ist. Ausserdem gelangte die Beschuldigte mit ihrer E-Mail nicht an

eine Behörde, sondern vielmehr an eine Krankenversicherung. Insofern ist der

Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon

ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen

Straftatbestand erfüllt. Das Verfahren wurde demnach berechtigterweise

eingestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von

CHF 800.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).

4.3 Da

die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als IV-Bezüger erstellt ist und die

Beschuldigte anwaltlich vertreten ist, rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer im Sinne des Gebots der Waffengleichheit die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGer 1B_12/2019

vom 14. Mai 2019 E. 2.6, 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2). Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand von lic. iur. Dieter Roth praxisgemäss

zu schätzen. Dabei erscheinen sechs Stunden zum Tarif von CHF 200.– angemessen,

sodass ihm CHF 1'200.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 97.20 sowie 3 %

Auslagen von CHF 36.–, insgesamt also CHF 1’333.20, aus der Gerichtskasse

zugesprochen werden.

4.4 Dem

Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. Georg Gremmelspacher, ist darüber hinaus

eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs.

1 lit. a StPO). Der Aufwand ihres Rechtsvertreters wird dabei vom Gericht praxisgemäss

geschätzt. Vorliegend erscheint ein Aufwand von zwei Stunden zum Tarif von CHF

250.– als angemessen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf

CHF 500.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 40.50 und 3 % Auslagen von

CHF 15.–, insgesamt also auf CHF 555.50 beläuft.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur.

Dieter Roth, wird ein Honorar von insgesamt CHF 1'333.20 (inkl. Auslagen und

MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 555.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.