BES.2025.35
Verfahrenseinstellung
29. Oktober 2025Deutsch24 min
Am 22. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.35
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. Dieter
Roth, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach 597,
4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher,
Advokat,
Henric Petri-Strasse 9,
4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. März 2025 (VT.[…])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. August
2022 erstatte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) unter
anderem wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 101) und wegen übler Nachrede
gemäss Art. 173 StGB.
Der
Erwägungen
Beschwerdeführer startete auf Anordnung seines Arztes hin eine medizinische
Trainingstherapie (MTT) bei [...]. In der Folge bezog der Beschwerdeführer 15
MTT Leistungen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 gelangte die Beschuldigte,
Physiotherapeutin und Leiterin Therapien [...], an die Krankenversicherung C____
des Beschwerdeführers, konkret an die Sachbearbeiterin D____, und informierte
sie darüber, dass der Beschwerdeführer sich dazu entschieden habe, sein MTT-Abo
per 18. Mai 2022 zu beenden. Die E-Mail enthielt sodann folgenden Text:
«Sehr geehrte
Frau D____
Herr A____
Dispositiv
hat sich nun entschieden und wird sein MTT ABO per 18.5.2022 beenden. Laut der
Rückmeldung von Herr E____, dem Leiter vom F____, war er ihm gegenüber
ebenfalls wieder sehr ausfallend.
Wir sind uns
sicher einig, das MTT (medizinische Trainings Therapie) dazu gedacht ist, ein
Trainingsaufbau zusammen zu stellen für die Problemzonen, welche die Patienten
mitbringen. Zum Beispiel: nach einer Knie OP. Es ist nicht dazu gedacht, ein
gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, welches dann über die Kasse abgerechnet
wird. Da Herr A____ aber das Gefühl hatte, dass wir ein ganz Körper Training zusammenstellen
müssen, obwohl ich ihm erklärt habe, wie ein MTT Abo abläuft und warum
Patienten ein MTT Abo erhalten, habe ich das Gefühl erhalten, dass er das
Konzept von MTT nicht verstanden hatte. Ich möchte sie einfach informieren, dass
wir Herr A____ keine weiteren medizinischen Dienstleitungen wie MTT oder auch
Physiotherapie anbieten werden. Es geht mir in diesem Fall auch darum mein Team
zu schützen.
Ich danke
ihnen für ihr Verständnis und die gute Zusammenarbeit.
B____
Leiterin
Therapien
[...]
»
Mit Eingabe vom
2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht
Basel-Stadt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Appellationsgericht hiess
diese mit Entscheid vom 22. August 2024 (BES.2024.59) gut und wies die
Staatsanwaltschaft an, dass Strafverfahren VT.[…] unverzüglich voranzutreiben.
Mit Verfügung
vom 24. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.
Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Dieter
Roth, Advokat, mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde erhoben. Er macht im
Wesentlichen geltend, dass die Beschuldigte ihn mit der E-Mail vom 31. Mai
2022 in einer seinen Ruf schädigenden Weise eines unehrenhaften Verhaltens im
Sinne einer üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. StGB bezichtigt und
zudem das Berufsgeheimnis verletzt habe. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei
die Einstellungsverfügung vom 24. März 2025
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren
unverzüglich weiterzuführen und gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben
(Ziff. 1). Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte
weiterzuführen, gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl zu erlassen und die
Zivilklage des Beschwerdeführers gutzuheissen (Ziff. 2). Subeventualiter
sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren zur
unverzüglichen Weiterführung und weiteren Abklärung des Sachverhalts an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge
(inkl. Mehrwertsteuer und Spesen [Ziff. 4]). Darüber hinaus sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit
lic. iur. Dieter Roth zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und lic. iur. Dieter Roth als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen (Ziff. 5).
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 beantragte die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer
an seinen in der Beschwerde vom 7. April 2025 gestellten Rechtsbegehren
und Ausführungen vollumfänglich festgehalten. Die Beschuldigte hat sich mit
Eingabe vom 16. Mai 2025 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft inhaltlich angeschlossen
und keine weiteren Ausführungen gemacht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 396 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO
i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380
E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165
vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022
E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die
gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt
ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter
(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106).
Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern
kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und
unmittelbar betroffen und hat sich mit der Strafanzeige vom 22. August
2022 als Privatkläger konstituiert. Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben
worden, womit auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann
(lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i. V. m. Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1;
BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93
vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend darf die Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so
ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr
diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu
würdigen. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn
ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai
2025 E. 2.1, BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne
eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024
E. 3.2.2.2 m.w.H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m.w.H.;
vgl. auch Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8 m.w.H.).
3.
3.1
3.1.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Beschuldigte mit der E-Mail
vom 31. Mai 2022 das Berufsgeheimnis verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft
hingegen ist der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte
Sachverhalt den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB nicht erfülle. Die E-Mail vom
31. Mai 2022 enthalte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder
Gesundheitsdaten noch sonstige geheimhaltungspflichtige Tatsachen über den
Beschwerdeführer, welche vom Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1
StGB geschützt würden.
3.1.2 Den
Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen Geistliche, Rechtsanwälte,
Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit
verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen,
Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten,
Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein
Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist
oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie werden, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1
Abs. 1). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem
beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den
Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, in: Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 14). Täter kann nur sein, wer
einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer
vertraglichen Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich
beim Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes Sonderdelikt
(Oberholzer, a.a.O., Art. 321
StGB N 4). Konkret muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres
Berufes anvertraut worden sein oder sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen
haben. Zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen
Funktion muss insofern ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB
N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025, Art. 321
StGB N 21).
3.1.3 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 7. April 2025 vor, die
Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. März 2025 die
tatverdachtsbegründenden und entscheidenden Auszüge ausgelassen. So gehe die
Staatsanwaltschaft bloss auf den Umstand ein, dass die MTT aufgrund der
anfallenden Gebühr von CHF 30.– für ein Time Stopp, welche vom Beschwerdeführer
hätte übernommen werden müssen und zu deren Übernahme er nicht bereit war, nun
gestoppt werde. Dies ginge aber an der Sache vorbei. Die Staatsanwaltschaft umgehe
damit die massgeblichen, in der E-Mail enthaltenen Unterstellungen, der
Beschwerdeführer wolle ein gratis Fitnessprogramm absolvieren, welches über die
Kasse abgerechnet werden könne, sei ausfallend geworden und man müsse das Team
vor ihm schützen. Diese Behauptungen seien – so der Beschwerdeführer –
berufsgeheimnisverletzend.
Gemäss
Beschwerdeführer habe die Beschuldigte sodann mit ihren Behauptungen
Wahrnehmungen kundgetan, welche sie nur deshalb habe treffen können, weil sie
den Beschwerdeführer als leitende Physiotherapeutin behandelt und dadurch eine
besondere Vertrauensstellung genossen habe. Diese besondere Vertrauensstellung
sei durch das Berufsgeheimnis geschützt gewesen. Die Wahrnehmungen der
Beschuldigten würden direkt den Verlauf der Therapiemassnahmen, angebliche
psychische und persönliche Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und damit
zweifellos geheimhaltungspflichtige Tatsachen betreffen, die überdies die
Intimsphäre des Beschwerdeführers berühren würden.
3.1.4 Die
Beschuldigte wird als Physiotherapeutin ausdrücklich vom Tatbestand des Art.
321 Ziff. 1 StGB erfasst, weswegen eine entsprechende Strafbarkeit
grundsätzlich in Frage kommt.
Wie die
Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht festgestellt hat, verkennt der
Beschwerdeführer, dass zur Erfüllung von Art. 321 Ziff. 1 StGB ein
Geheimnis offenbart werden muss. Art. 321 Ziff. 1 StGB schützt nämlich nicht
alle persönlichen Umstände eines Patienten. Beim Arztgeheimnis gehören z.B.
Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose,
physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über
persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände
zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Oberholzer,
a.a.O., Art. 321 StGB N 14). Das Berufsgeheimnis der
Physiotherapeuten lehnt sich dabei – nach übereinstimmender Ansicht der
Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers – an das ärztliche Berufsgeheimnis
an.
Die Beschuldigte
hat der Krankenversicherung C____ mit der E-Mail vom 31. Mai 2022 zum einen mitgeteilt,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihr unterschiedliche Auffassungen über
die erforderliche Therapie bestehen würden und dass der Therapieauftrag aus
diesem Grund auch nicht zu Ende geführt werden könne. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, kann der Abbruch der Therapie nicht
als Geheimnis betrachtet werden. In der E-Mail werden insbesondere keine
Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitergegeben, noch
werden Angaben zu entsprechenden Therapiemassnahmen gemacht. Die Beschuldigte hat
die Krankenversicherung lediglich darüber informiert, dass der Beschwerdeführer
die Therapie abgebrochen habe. Es ist gestützt auf Art. 42 des
Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) von einer Mitteilungsobliegenheit
bzw.- pflicht der Beschuldigten als Leistungserbringerin an die Krankenversicherung
auszugehen.
Was die
Behauptungen der Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei «wieder sehr
ausfallend» gewesen und es ginge ihr in diesem Fall auch darum, «ihr Team zu
schützen», anbelangt, ist ebenfalls den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, wonach es sich bei den betreffenden Behauptungen desgleichen
nicht um Geheimnisse handelt. Wenn eine Therapie wegen fachlicher oder
persönlicher Differenzen zwischen dem Patienten und dem Therapeuten nicht
weitergeführt werden kann, dann muss dieser Umstand offengelegt werden dürfen.
Dabei handelt es sich nicht – wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise vorbringt
– um ein Geheimnis. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, dass
die Beschuldigte sich bei ihren Aussagen auf Beobachtungen stützt, die sie
durch ihre Rolle als Physiotherapeutin bzw. Leiterin Therapien gemacht hat.
Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht, um von einem durch das
Berufsgeheimnis geschützte Tatsache auszugehen. Nicht jegliche im Arbeitsalltag
gewonnenen Wahrnehmungen fallen unter den Geheimnisbegriff. Anzumerken bleibt
hier, dass die Behauptung jemand sei ausfallend gewesen, weswegen man sein Team
vor ihm schützen müsse, auch in keinem direkten Zusammenhang mit dem
Therapieauftrag steht. Die Beschuldigte hat vielmehr Aussagen über das allgemeine
Verhalten des Beschwerdeführers gemacht, welche ebenfalls nicht unter das
Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB fallen.
Mit der
Behauptung, dass die MTT nicht dazu gedacht sei, ein «gratis Fitnessprogramm zu
absolvieren, welche dann über die Kasse abgerechnet wird», stellt die
Beschuldigte bloss fest, dass diesbezüglich eine Meinungsverschiedenheit
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht. Nach dem Gesagten ist auch hier
davon auszugehen, dass kein Geheimnis offenbart wurde.
3.1.5 Im
Ergebnis werden in der E-Mail vom 31. Mai 2022 weder einzelne Krankheits- oder
Therapiebestrebungen noch persönliche Dispositionen des Beschwerdeführers,
welche nicht für die Weitergabe an Dritte bestimmt sind, offengelegt. Damit ist
der Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB – entsprechend der Ansicht der
Staatsanwaltschaft – nicht erfüllt.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die
Beschuldigte ihn mit ihren Behauptungen, er sei dem Leiter des Fitness-Centers
gegenüber wieder sehr ausfallend gewesen, das MTT sei nicht dazu gedacht, auf
Kosten der Krankenkasse ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren und es ginge
ihr in diesem Fall auch darum, ihr Team zu schützen, in seiner Ehre verletzt
habe und dass eine Strafbarkeit gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB vorliege. Die
Staatsanwaltschaft hingegen vertritt die Auffassung, dass der Straftatbestand
von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei.
3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB
schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie
nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf
Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet
ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_73/2023 vom 28.
Dezember 2023 E. 2.3, 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ.
in BGE 147 IV 65], je m.w.H.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist
nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der
unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten
Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021
vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so
ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein
genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als
Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3, 131 IV 23 E. 2.1). Ob die
Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art.
176 StGB). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung stellt eine
Ehrverletzung dar, auch nicht jede angebliche unwahre Behauptung (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
2019, Vor Art. 173 StGB N 27). Der Angriff muss demnach von einiger
Erheblichkeit sein. So bleiben gemäss Bundesgericht «verhältnismässig
unbedeutende Übertreibungen» straflos (Trechsel/Lehmkuhl,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025,
Vor Art. 173 StGB N 1; BGE 71 IV 187 E. 2; BGer 6B_877/2018 E. 2.2). Als
ehrverletzend gilt beispielsweise der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173
StGB N 4; vgl. BGE 118 IV 153 E. 3a, 106 IV 115, 101 IV 292; BGer
6B_844/2018).
Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber
Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen im
vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder verdächtigt wird, oder wenn solche
Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss
sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie
muss gegenüber Drittpersonen geschehen (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022
E. 5.1.2, m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der
Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die
Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit
beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer
6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E.
6.2).
3.2.3 Im Folgenden gilt es zu klären, ob die getätigten Aussagen
der Beschuldigten eine Ehrverletzung darstellen bzw. ein derartiges Ausmass
erreichen, dass sie eine Ehrverletzung begründen.
Dass jemand ausfallend sei, ist ein weiter Begriff und gibt lediglich
eine persönliche Einschätzung wieder. Er impliziert – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht unbedingt körperliche Übergriffe. Es gibt Menschen,
die bereits eine dezidierte Absage an ein Ansinnen als ausfallend empfinden.
Andere verfügen über einen grösseren Toleranzbereich. Der Begriff «ausfallend»
ist demnach in hohem Masse interpretationsbedürftig und könnte von einer
lautstarken Auseinandersetzung bis zu einem körperlichen Übergriff reichen. Eine
Stigmatisierung ist – auch aus dem Gesamtkontext – nicht damit verbunden. Die
Behauptung, es ginge der Beschuldigten darum, ihr Team zu schützen, ist
ebenfalls interpretationsbedürftig. Insofern gilt das oben Erläuterte
sinngemäss. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrer E-Mail
nicht die Absicht hatte, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen.
Insbesondere verfolgte sie im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht das Ziel,
dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Vielmehr wollte sie
der Krankenversicherung lediglich mitteilen, dass sie sich aufgrund des
schwierigen Umgangs mit dem Beschwerdeführer gezwungen sieht, ihm keine
weiteren Dienstleistungen anzubieten.
Mit der Behauptung, die MTT sei nicht dazu gedacht, ein gratis
Fitnessprogramm auf Kosten der Krankenkasse zu absolvieren, weist die Beschuldigte
nur – wie bereits erwähnt – auf die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehende
Meinungsverschiedenheit hin und folgert daraus, dass der Beschwerdeführer –
ihrer Ansicht nach – das Konzept der MTT nicht verstanden habe. Auch hier ist
darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund des bestehenden
Leistungserbringer-Krankenkassen-Verhältnisses grundsätzlich dazu angehalten
gewesen ist, die Krankenkasse über den erfolgten Therapieabbruch zu informieren,
wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Gründe dafür eingehen durfte.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behauptungen
der Beschuldigten nicht als ehrverletzend zu betrachten sind. Die Behauptungen
sind niederschwellig und vermögen die Grenze zur Ehrverletzung nicht zu
überschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zurecht die Nichterfüllung
des Tatbestands von Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die
Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, den Sachverhalt näher abzuklären. Es
seien – mit Ausnahme der Aufforderung an die Beschuldigte, schriftliche Fragen
zu beantworten und des Beizugs der Krankenakten der C____ – keine weiteren
Beweiserhebungen durchgeführt worden. Insbesondere seien keine Einvernahmen
erfolgt. Sodann sei eine E-Mail vom 24. Mai 2022, welches weitere, ehrverletzende
Unterstellungen enthalte, von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht beachtet
worden. Anlässlich der ihm persönlich gewährten Akteneinsicht vom 10. Oktober
2024 sei die entsprechende E-Mail ausserdem nicht in den Akten gewesen. Er habe
erst in der zweiten Akteneinsicht vom 17. Februar 2025 davon Kenntnis
erlangt. Diese Vorgehensweise verletze den Untersuchungsgrundsatz auf massivste
Art und Weise.
Die Staatsanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2025
dazu, dass der Sachverhalt aus ihrer Sicht vollständig ermittelt sei. Eine
Befragung hätte insofern nichts an ihrem Ermittlungsergebnis geändert. Die in
Frage stehenden Aussagen seien schriftlich mittels E-Mails dokumentiert, sodass
weitere Ermittlungen entbehrlich erscheinen würden. Was die E-Mail vom 24. Mai
2022 anbelange, habe diese erst am 15. November resp. am 21. November 2024
Eingang in die Akten gefunden. In der dem Beschwerdeführer persönlich gewährten
Akteneinsicht vom 10. Oktober 2024 sei die E-Mail dementsprechend nicht
Gegenstand der Akten gewesen.
In seiner Replik vom 15. Mai 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass
die E-Mail vom 24. Mai 2022 nach Eingang in die Akten durch die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte genauer überprüft
werden müssen, zumal ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den beiden
E-Mails bestanden habe.
3.3.2 In seiner Strafanzeige vom 22. August 2022 bezog sich der
Beschwerdeführer ausschliesslich auf die E-Mail vom 31. Mai 2022. Es wäre nicht
angemessen gewesen, zur Beurteilung der E-Mail vom 31. Mai 2022 jegliche
E-Mails zwischen der Beschuldigten und der Krankenversicherung C____
beizuziehen, zumal die beanzeigten Vorwürfe schriftlich festgehalten wurden und
das Tatsachenfundament damit feststand. Zudem handelt es sich sowohl beim
Straftatbestand der üblen Nachrede als auch der Verletzung des
Berufsgeheimnisses um Antragsdelikte, weswegen hinsichtlich der E-Mail vom 24.
Mai 2022 ein separater Strafantrag erforderlich ist und die Staatsanwaltschaft
nicht von Amtes wegen Untersuchungen aufnehmen durfte. Dies hat der
Beschwerdeführer mit seiner vom 7. April 2025 datierenden (weiteren) Strafanzeige
nachgeholt. Gemäss Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2025 wurde denn
auch ein Verfahren in dieser Angelegenheit eröffnet. In Bezug auf die E-Mail
vom 31. Mai 2022 ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine weitergehende
Sachverhaltsabklärung etwas am Beweisergebnis hätte ändern können. Daher ist
auch nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine vom
Beschwerdeführer verlangte Befragung von D____ zur Sachverhaltsabklärung
beigetragen hätte.
3.4.
3.4.1 Der Beschwerdeführer
macht ferner geltend, dass er
in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ihm sei zunächst
einmal keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Bei der ersten
Akteneinsicht am 10. Oktober 2024 sei ihm nur ein kleiner Teil der Akten zur
Verfügung gestellt worden. Auch die zweite Akteneinsicht, die am 17. Februar 2025
stattgefunden habe, sei aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen nur
eingeschränkt erfolgt, wobei unklar bleibe, inwiefern überwiegende
Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten hätten betroffen sein sollen. Diesbezüglich
kann ohne weiteres auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai
2025 verwiesen werden. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht
anwaltlich vertreten war, wurde ihm mit Ausnahme der Aktenstücke, welche
Angaben zur Person der Beschuldigten beinhalteten, vollständige Akteneinsicht
gewährt. Seinem neu mandatierten Rechtsvertreter wurde sodann uneingeschränkte
Akteneinsicht gewährt. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akteneinsicht
unrechtmässig erfolgt sein könnte.
3.4.2 Der
Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihrer
Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65
E. 5.2, m.w.H.).
Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung lediglich
auf die Behauptung der Beschuldigten eingegangen ist, dass die MTT nicht dazu
gedacht sei, ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, und dass sie das Gefühl
habe, dass der Beschwerdeführer das Konzept der MTT nicht verstanden habe. Die
beiden anderen Aussagen, er sei wieder sehr ausfallend geworden und sie müsse
ihr Team schützen, werden in der Begründung nicht erwähnt.
Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (AGE BES.2023.113 E. 2.6.1, BES.2020.115
E. 2.2).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, vor dem
Appellationsgericht, welches in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über
volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Einstellung des
Verfahrens in einer Beschwerde vorzubringen. Von dieser hat er auch Gebrauch
gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte
Verletzung des rechtlichen als geheilt anzusehen.
3.5
3.5.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde schliesslich ohne weitergehende
Begründung geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten auch den Tatbestand
der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfülle. Es handle sich
dabei um ein Offizialdelikt, weshalb die Erfüllung dieses Tatbestands anhand
der bisherigen Aktenlage zu prüfen sei.
3.5.2 Eine
falsche Anschuldigung begeht, «wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens
bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen»
(Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht bedarf es neben der Absicht eine
Strafverfolgung herbeizuführen aufgrund des Tatbestandmerkmals «wider besseren
Wissens», ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie etwas Unwahres
gegenüber der Strafverfolgungsbehörde behauptet (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303
StGB N 27 f.).
3.5.3 Die
Beschuldigte richtete ihre E-Mail an die Sachbearbeiterin der
Krankenversicherung C____, um sie darüber zu informieren, dass der
Beschwerdeführer, Leistungsbezüger der C____, beschlossen habe, das
Therapieprogramm abzubrechen und dass sie dem Beschwerdeführer in Zukunft keine
weiteren Dienstleistungen anbieten werden. Die Beschuldigte beabsichtigte damit
gerade nicht, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen,
was für die Annahme einer Strafbarkeit gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB
erforderlich ist. Ausserdem gelangte die Beschuldigte mit ihrer E-Mail nicht an
eine Behörde, sondern vielmehr an eine Krankenversicherung. Insofern ist der
Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt.
4.
4.1 Aus
dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen
Straftatbestand erfüllt. Das Verfahren wurde demnach berechtigterweise
eingestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von
CHF 800.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).
4.3 Da
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als IV-Bezüger erstellt ist und die
Beschuldigte anwaltlich vertreten ist, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer im Sinne des Gebots der Waffengleichheit die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGer 1B_12/2019
vom 14. Mai 2019 E. 2.6, 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2). Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand von lic. iur. Dieter Roth praxisgemäss
zu schätzen. Dabei erscheinen sechs Stunden zum Tarif von CHF 200.– angemessen,
sodass ihm CHF 1'200.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 97.20 sowie 3 %
Auslagen von CHF 36.–, insgesamt also CHF 1’333.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen werden.
4.4 Dem
Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. Georg Gremmelspacher, ist darüber hinaus
eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs.
1 lit. a StPO). Der Aufwand ihres Rechtsvertreters wird dabei vom Gericht praxisgemäss
geschätzt. Vorliegend erscheint ein Aufwand von zwei Stunden zum Tarif von CHF
250.– als angemessen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf
CHF 500.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 40.50 und 3 % Auslagen von
CHF 15.–, insgesamt also auf CHF 555.50 beläuft.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur.
Dieter Roth, wird ein Honorar von insgesamt CHF 1'333.20 (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 555.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.