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Entscheid

BES.2025.39

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

15. Mai 2025Deutsch14 min

die Zeitspanne vom 19. August 2024 bis zum 18. Februar 2025. Mit Schreiben vom 28.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.39

ENTSCHEID

vom 12.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt

vertreten durch MLaw Dimitri Schärer,

Advokat,

Henric Petri-Strasse 9,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Februar 2025 (ZM.2025.71)

betreffend Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine

Strafuntersuchung gegen A____ wegen Raubs und der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte die

Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2025 dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

(Eingang am 19. Februar 2025, 13:45 Uhr) die Genehmigung einer Überwachung des

Post- und Fernmeldeverkehrs (rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Art. 273

StPO) des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 genehmigte das

Zwangsmassnahmengericht die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der

Telefonnummern +41 [...], +41 [...], +41 [...] und +41 [...] rückwirkend für

die Zeitspanne vom 19. August 2024 bis zum 18. Februar 2025. Mit Schreiben vom 28.

März 2025 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, mangels

Kenntnis seines Wohnortes via dessen amtlichen Verteidiger, über die durchgeführte

rückwirkende Teilnehmeridentifikation.

Mit Eingabe vom

10. April 2025 hat A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch MLaw Dimitri Schärer,

Advokat, Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 vollumfänglich

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesammelten Daten

umgehend aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten. Eventualiter

sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 teilweise

aufzuheben und es sei eine technische Überwachung der in Frage stehenden

Telefonnummern für die Zeitspanne vom 7. September 2024, 00:00 Uhr, bis zum

8. September 2024, 24:00, zu bewilligen und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die ausserhalb dieses Zeitraums liegenden und gesammelten Daten

umgehend aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten.

Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar

2025 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm

für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter

Einsetzung von MLaw Dimitri Schärer, Advokat.

Mit Stellungnahmen

vom 24. bzw. 25. April 2025 beantragten sowohl das Zwangsmassnahmengericht als

auch die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit

Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Beschwerdeinstanz fest, dass innert der

angesetzten Frist vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht wurde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss

Art. 269 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die

betroffene Person Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die

Beschwerdefrist beginnt mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung zu laufen (Art. 279

Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der

Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden stattgefundenen

Überwachungsmassnahmen berührt und verfügt über ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer gerichtlichen Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

auf den 28. März 2025 datierte fristauslösende Mitteilung i.S.v. Art. 279 Abs.

3.

StPO wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2025 zugestellt (Akten S.

17), woraufhin dieser die Beschwerde am 10. April 2025 erhob (Akten S. 4). Folglich

ist auf die nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10.

April 2025 zunächst geltend, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei,

weil das Zwangsmassnahmengericht sich in Bezug auf die genehmigte Dauer der

Massnahme nicht zu deren Verhältnismässigkeit geäussert habe und auch der

Antrag der Staatsanwaltschaft keine substanziellen Ausführungen zur

Verhältnismässigkeit enthalte. Aus diesem Grund sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne Weiteres

aufzuheben und diesem zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

2.2

Mit

diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass bereits das Gesetz für das

Genehmigungsverfahren in Art. 274 Abs. 2 StPO vorsieht, dass das

Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung innert einer Frist von

fünf Tagen über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Diese

Begründungspflicht wird im Schrifttum dahingehend konkretisiert, dass die

Begründung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 279 Abs. 3

StPO alles zu enthalten hat, was für eine nachträgliche Prüfung durch die

Betroffenen und die Beschwerdeinstanz erforderlich ist; allerdings kann ein

ausführlicher, ausformulierter Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schon vor

dem Hintergrund der ausgesprochen kurzen Begründungsfrist von fünf Tagen nicht

verlangt werden (so ausdrücklich Hansjakob/Pajarola,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 274 N 33 m.w.H.). Diesen Anforderungen ist das

Zwangsmassnahmengericht durch die Begründung seiner Verfügung vom 27. Februar

2025.

nachgekommen, insbesondere indem es die genehmigte Dauer von sechs Monaten

unter Verweis auf die erhebliche Schwere des in Frage stehenden Tatvorwurfs

rechtfertigte (siehe Akten S. 3; vgl. dazu auch unten E. 3.3.2). Das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 10. April 2025 weiter, das

Zwangsmassnahmengericht verletze mit seiner Verfügung vom 27. Februar 2025 Art.

269.

Abs. 1 lit. a StPO, indem es ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs entsprochen habe.

3.2

3.2.1

Vorweg

ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zwei Arten der Überwachung des

Fernmeldeverkehrs zu unterscheiden sind: Bei der Echtzeitüberwachung, die in

Art. 269 Abs. 1 StPO geregelt wird, wird der Inhalt der geführten Gespräche

unmittelbar mitgehört. Demgegenüber geht es bei der rückwirkenden Ermittlung von

Randdaten des Fernmeldeverkehrs i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO um die

nachträgliche Einholung der Teilnehmeridentifikation, der Standortermittlung

und der technischen Merkmale des Verkehrs, m.a.W. im Wesentlichen also um die

Frage, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Antennenstandort der Anschluss oder

das überwachte Gerät mit anderen Anschlüssen oder Geräten in Verbindung stand

(so Oberholzer, Grundzüge des

Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1566).

Vorliegend ist –

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht Art. 269 Abs. 1 lit. a

(i.V.m. Art. 269 Abs. 2) StPO massgeblich; vielmehr steht nur die Anwendung von

Art. 273 Abs. 1 StPO in Frage. Während für die Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO ein Katalogtatbestand

vorliegen muss, kann die Staatsanwaltschaft – vorbehältlich der Genehmigung

durch das Zwangsmassnahmengericht – die Anordnung einer (rückwirkenden) Randdatenerhebung

i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO bei jedem dringenden Verdacht eines Verbrechens

oder Vergehens oder einer Übertretung nach Art. 179septies des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verlangen.

3.2.2

Die

(nachträgliche) Randdatenerhebung gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO stellt im

Vergleich zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 Abs. 1

StPO einen deutlich weniger intensiven Eingriff dar, was bereits am mangelnden

Erfordernis einer Katalogtat erkennbar ist. Allgemein werden angesichts ihrer

geringeren Intensität die Anforderungen an die Genehmigung der (nachträglichen)

Randdatenerhebung weniger hoch angesetzt als bei der Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs (statt vieler exemplarisch Jean-Richard-dit-Bressel,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 273 StPO N 4; Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 N 8).

Indes handelt es

sich zumindest beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Raub um ein Verbrechen, welches

nicht nur eine Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 StPO, sondern aufgrund seines

Katalogtatbestandscharakters sogar eine schwerwiegendere Echtzeitüberwachung

rechtfertigen kann (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 269 Abs. 1

lit. a StPO).

3.2.3

Voraussetzung

für die Genehmigung der hier in Frage stehenden (nachträglichen)

Randdatenerhebung ist das Vorliegen des dringenden – vom Beschwerdeführer

bestrittenen (oben E. 3.1) – Verdachts, dass diese Straftatbestände vom

Beschuldigten begangen worden sein könnten. Wie oben erwähnt (E. 3.2.2), sind die

Anforderungen an die Anordnung und Genehmigung einer (nachträglichen)

Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO vergleichsweise tiefer angesetzt

als bei anderen Zwangsmassnahmen.

Wenngleich die

Staatsanwaltschaft in ihrem Genehmigungsantrag vom 6. Februar 2025 als

potenzielle Straftatbestände zunächst sowohl den Raub als auch die

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anführte (Akten S. 18),

beschränkte sie sich in ihren Ausführungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen primär

auf den Raub (vgl. Akten S. 19–21). Aus diesem Grund wird im Nachfolgenden

geprüft, ob das Zwangsmassnahmengericht bei der Genehmigung von einem

dringenden Tatverdacht betreffend den (mittäterschaftlich verübten) Raub ausgehen

durfte.

3.2.4

Im

Raum steht der Vorwurf eines (mittäterschaftlich begangenen) Raubs zum Nachteil

eines damals 83-jährigen Rentners. Beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen,

für das mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen sind (Art. 140 Ziff.

1.

i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Zwangsmassnahmengericht ging zutreffend

davon aus, dass das Strafverfolgungsinteresse hoch ist (Akten S. 35), wovon im

Übrigen auch der Zeugenaufruf und die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft

zeugt (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 235). Der

Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Unglaubwürdigkeit der

Auskunftsperson B____, die ein Gespräch belauscht haben will, in welchem es um

den Raub an einem älteren Mann gegangen sein soll. Der Beschwerdeführer

diskreditiert das Aussageverhalten der Auskunftsperson, zusammengefasst, als nicht

wahrheitsgemäss, widersprüchlich und wirr (Akten S. 8 f.), weswegen es sich –

so seine Schlussfolgerung – bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

um einen klaren Fall einer «fishing expedition» gehandelt haben müsse (Akten S.

10).

Zwar mag es

stimmen, dass sich im Aussageverhalten der Auskunftsperson gewisse

Ungereimtheiten wiederfinden können. Gleichwohl hebt die Vorinstanz in ihrer

Stellungnahme zu Recht hervor, dass die Auskunftsperson ihre Eindrücke vom

Gespräch der mutmasslichen Täter über den verübten Raub in erster Linie lebendig

und nachvollziehbar geschildert habe (Akten S. 35 f.). Dass die Auskunftsperson

am 15. November 2024 in einer sequentiellen Fotowahlkonfrontation sodann unter

den ihr gezeigten Männern den Beschwerdeführer als Mittäter des Raubs erkannt

haben will (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, PDF-Seite 53), ist bei

der Prüfung des dringenden Tatverdachts als gewichtiger Umstand zu

berücksichtigen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Akten S. 36). Massgeblich

erscheint dabei, dass es sich beim entsprechenden, von ihr gekennzeichneten Bild

tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft,

Ordner 2, PDF-Seite 63). Weiter hält die Vorinstanz zu Recht fest (vgl. Akten

S. 36), dass sich die Details des von der Auskunftsperson wiedergegebenen

Gesprächs mit dem verübten Delikt gegen den betagten Rentner in Übereinstimmung

bringen lassen. Beim von der Auskunftsperson belauschten und anlässlich ihrer

Einvernahme vom 16. Oktober 2024 wiedergegebenen Gespräch soll es um das

Entwenden des Portemonnaies eines «Papis» (alten Mannes) gegangen sein, der in

der Folge auf den Boden gestürzt sein soll, wobei sich dieser Vorfall im September

2024.

in der Nähe des […] abgespielt haben soll (siehe Vorakten

Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 263 f.). Gemäss Polizeirapport hat sich

der massgebliche Raubüberfall gegenüber dem damals 83-jährige Opfer am 7. September

2024.

in der […], 4051 Basel – mithin in der Nähe des […] – ereignet (siehe

Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 236). Die Vorinstanz durfte

daher mit Recht davon ausgehen, dass es sich bei den von der Auskunftsperson

wiedergegebenen Informationen um potenzielles Täterwissen handelt (vgl. Akten

S. 36). Die eingangs angesprochenen möglichen Inkonsistenzen im

Aussageverhalten der Auskunftsperson sind vor dem Hintergrund des soeben Gesagten

daher vernachlässigbar. Vielmehr bestanden für die Vorinstanz im Zeitpunkt der

Genehmigung ausreichend konkrete Anhaltspunkte zur Annahme eines dringenden

Tatverdachts in Bezug auf den (mittäterschaftlich verübten) Raub und die

Beteiligung des Beschwerdeführers daran. Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Vorinstanz sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung der (rückwirkenden)

Teilnehmeridentifikation ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gefolgt,

womit ein Fall von «fishing expedition» vorläge, geht folglich fehl.

3.3

3.3.1

Schliesslich

bemängelt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

in zeitlicher Hinsicht. So beziehe sich der dringende Tatverdacht gemäss Antrag

der Staatsanwaltschaft auf den Raubvorwurf vom 7. September 2024 und nicht auch

auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es gebe daher keinen

sachlichen Grund, eine Erhebung der Daten für den Zeitraum vom 9. August

2024.

bis zum 18. Februar 2025 zu genehmigen, da dieser Zeitraum weder für die

Art des aufzuklärenden Delikts noch für die anvisierten Ermittlungsergebnisse

der Beschwerdegegnerin erforderlich sei. Folglich sei der Zeitraum auf den Tag

vor sowie nach der Tat zu begrenzen, mithin auf den Zeitraum vom 7. September

2024, 00:00 Uhr, bis zum 8. September, 24:00 Uhr; die darüberhinausgehenden

Daten seien sofort aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten (siehe

Akten S. 10).

3.3.2

Wie

oben bereits erwähnt (E. 3.2.3), trifft grundsätzlich zu, dass sich die

Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen zum Genehmigungsantrag primär auf den

Raub und nicht auch auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

fokussierte (vgl. Akten S. 19–21). Folglich ist die zeitliche Verhältnismässigkeit

der genehmigten Zwangsmassnahme insbesondere in Bezug auf den dringenden

Tatverdacht des Raubs zu prüfen.

Die

Anforderungen an die Verhältnismässigkeit bei der (rückwirkenden)

Teilnehmeridentifikation i.S.v. Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. c

StPO werden angesichts ihrer deutlich weniger einschneidenden Eingriffsstärke (vgl.

BGE 142 IV 34 E. 4.3.2) bereits grundsätzlich relativ tief angesetzt (statt

vieler Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 N 8). In

zeitlicher Hinsicht erlaubt das Gesetz die rückwirkende Erhebung von Randdaten

für die Dauer von sechs Monaten. Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass

diese Frist von sechs Monaten im Regelfall ausgeschöpft werden darf (so explizit

Oberholzer, a.a.O., N 1599), was

sich auch mit der erwähnten geringen Eingriffsintensität begründen lässt. Zu

Recht weist die Vorinstanz denn auch darauf hin (siehe Akten S. 36), dass

nicht nur die Verbindungen und Geodaten im unmittelbaren Tatzeitraum, sondern

auch die Verbindungen in den Zeiträumen vor und nach der Tat von Interesse sind,

zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte

auch Wochen oder gar Monate vorher und nachher mit mutmasslichen Mittätern in

Verbindung gestanden sein könnte. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs

des mittäterschaftlich begangenen Raubs und der geringfügigen Intensität der

genehmigten Zwangsmassnahme ist die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht

zu bejahen.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2

Die

beantragte amtliche Verteidigung ist grundsätzlich zu bewilligen und es ist dem

Verteidiger eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse

festzusetzen. Angesichts der eher geringfügigen Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

und des bloss einfachen Schriftenwechsels erscheint der geltend gemachte

Aufwand im Umfang von (gerundet) 5,83 Stunden indes zu hoch, zumal etwa auch nicht

verrechenbare Leistungen (wie die Erstellung der Honorarnote [vgl. Akten S.

25]) in Rechnung gestellt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen

erscheint vielmehr ein Aufwand von 4 Stunden bei einem Stundenansatz von

praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird

dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung

bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Dimitri Schärer, Advokat, wird aus

der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.– (inkl. allfälliger Auslagen),

zuzüglich 8,1% MWST in Höhe von CHF 64.80, gesamthaft somit CHF 864.80

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.