BES.2025.39
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
15. Mai 2025Deutsch14 min
die Zeitspanne vom 19. August 2024 bis zum 18. Februar 2025. Mit Schreiben vom 28.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.39
ENTSCHEID
vom 12.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
vertreten durch MLaw Dimitri Schärer,
Advokat,
Henric Petri-Strasse 9,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Februar 2025 (ZM.2025.71)
betreffend Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine
Strafuntersuchung gegen A____ wegen Raubs und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte die
Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2025 dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
(Eingang am 19. Februar 2025, 13:45 Uhr) die Genehmigung einer Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs (rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Art. 273
StPO) des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 genehmigte das
Zwangsmassnahmengericht die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der
Telefonnummern +41 [...], +41 [...], +41 [...] und +41 [...] rückwirkend für
die Zeitspanne vom 19. August 2024 bis zum 18. Februar 2025. Mit Schreiben vom 28.
März 2025 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, mangels
Kenntnis seines Wohnortes via dessen amtlichen Verteidiger, über die durchgeführte
rückwirkende Teilnehmeridentifikation.
Mit Eingabe vom
10. April 2025 hat A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch MLaw Dimitri Schärer,
Advokat, Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 vollumfänglich
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesammelten Daten
umgehend aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten. Eventualiter
sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 teilweise
aufzuheben und es sei eine technische Überwachung der in Frage stehenden
Telefonnummern für die Zeitspanne vom 7. September 2024, 00:00 Uhr, bis zum
8. September 2024, 24:00, zu bewilligen und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die ausserhalb dieses Zeitraums liegenden und gesammelten Daten
umgehend aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten.
Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar
2025 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm
für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter
Einsetzung von MLaw Dimitri Schärer, Advokat.
Mit Stellungnahmen
vom 24. bzw. 25. April 2025 beantragten sowohl das Zwangsmassnahmengericht als
auch die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Beschwerdeinstanz fest, dass innert der
angesetzten Frist vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht wurde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss
Art. 269 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die
betroffene Person Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung zu laufen (Art. 279
Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der
Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden stattgefundenen
Überwachungsmassnahmen berührt und verfügt über ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer gerichtlichen Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
auf den 28. März 2025 datierte fristauslösende Mitteilung i.S.v. Art. 279 Abs.
3.
StPO wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2025 zugestellt (Akten S.
17), woraufhin dieser die Beschwerde am 10. April 2025 erhob (Akten S. 4). Folglich
ist auf die nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10.
April 2025 zunächst geltend, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei,
weil das Zwangsmassnahmengericht sich in Bezug auf die genehmigte Dauer der
Massnahme nicht zu deren Verhältnismässigkeit geäussert habe und auch der
Antrag der Staatsanwaltschaft keine substanziellen Ausführungen zur
Verhältnismässigkeit enthalte. Aus diesem Grund sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne Weiteres
aufzuheben und diesem zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
2.2
Mit
diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass bereits das Gesetz für das
Genehmigungsverfahren in Art. 274 Abs. 2 StPO vorsieht, dass das
Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung innert einer Frist von
fünf Tagen über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Diese
Begründungspflicht wird im Schrifttum dahingehend konkretisiert, dass die
Begründung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 279 Abs. 3
StPO alles zu enthalten hat, was für eine nachträgliche Prüfung durch die
Betroffenen und die Beschwerdeinstanz erforderlich ist; allerdings kann ein
ausführlicher, ausformulierter Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schon vor
dem Hintergrund der ausgesprochen kurzen Begründungsfrist von fünf Tagen nicht
verlangt werden (so ausdrücklich Hansjakob/Pajarola,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 274 N 33 m.w.H.). Diesen Anforderungen ist das
Zwangsmassnahmengericht durch die Begründung seiner Verfügung vom 27. Februar
2025.
nachgekommen, insbesondere indem es die genehmigte Dauer von sechs Monaten
unter Verweis auf die erhebliche Schwere des in Frage stehenden Tatvorwurfs
rechtfertigte (siehe Akten S. 3; vgl. dazu auch unten E. 3.3.2). Das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 10. April 2025 weiter, das
Zwangsmassnahmengericht verletze mit seiner Verfügung vom 27. Februar 2025 Art.
269.
Abs. 1 lit. a StPO, indem es ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs entsprochen habe.
3.2
3.2.1
Vorweg
ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zwei Arten der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs zu unterscheiden sind: Bei der Echtzeitüberwachung, die in
Art. 269 Abs. 1 StPO geregelt wird, wird der Inhalt der geführten Gespräche
unmittelbar mitgehört. Demgegenüber geht es bei der rückwirkenden Ermittlung von
Randdaten des Fernmeldeverkehrs i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO um die
nachträgliche Einholung der Teilnehmeridentifikation, der Standortermittlung
und der technischen Merkmale des Verkehrs, m.a.W. im Wesentlichen also um die
Frage, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Antennenstandort der Anschluss oder
das überwachte Gerät mit anderen Anschlüssen oder Geräten in Verbindung stand
(so Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1566).
Vorliegend ist –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht Art. 269 Abs. 1 lit. a
(i.V.m. Art. 269 Abs. 2) StPO massgeblich; vielmehr steht nur die Anwendung von
Art. 273 Abs. 1 StPO in Frage. Während für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO ein Katalogtatbestand
vorliegen muss, kann die Staatsanwaltschaft – vorbehältlich der Genehmigung
durch das Zwangsmassnahmengericht – die Anordnung einer (rückwirkenden) Randdatenerhebung
i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO bei jedem dringenden Verdacht eines Verbrechens
oder Vergehens oder einer Übertretung nach Art. 179septies des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verlangen.
3.2.2
Die
(nachträgliche) Randdatenerhebung gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO stellt im
Vergleich zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 Abs. 1
StPO einen deutlich weniger intensiven Eingriff dar, was bereits am mangelnden
Erfordernis einer Katalogtat erkennbar ist. Allgemein werden angesichts ihrer
geringeren Intensität die Anforderungen an die Genehmigung der (nachträglichen)
Randdatenerhebung weniger hoch angesetzt als bei der Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (statt vieler exemplarisch Jean-Richard-dit-Bressel,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 273 StPO N 4; Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 N 8).
Indes handelt es
sich zumindest beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Raub um ein Verbrechen, welches
nicht nur eine Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 StPO, sondern aufgrund seines
Katalogtatbestandscharakters sogar eine schwerwiegendere Echtzeitüberwachung
rechtfertigen kann (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 269 Abs. 1
lit. a StPO).
3.2.3
Voraussetzung
für die Genehmigung der hier in Frage stehenden (nachträglichen)
Randdatenerhebung ist das Vorliegen des dringenden – vom Beschwerdeführer
bestrittenen (oben E. 3.1) – Verdachts, dass diese Straftatbestände vom
Beschuldigten begangen worden sein könnten. Wie oben erwähnt (E. 3.2.2), sind die
Anforderungen an die Anordnung und Genehmigung einer (nachträglichen)
Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO vergleichsweise tiefer angesetzt
als bei anderen Zwangsmassnahmen.
Wenngleich die
Staatsanwaltschaft in ihrem Genehmigungsantrag vom 6. Februar 2025 als
potenzielle Straftatbestände zunächst sowohl den Raub als auch die
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anführte (Akten S. 18),
beschränkte sie sich in ihren Ausführungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen primär
auf den Raub (vgl. Akten S. 19–21). Aus diesem Grund wird im Nachfolgenden
geprüft, ob das Zwangsmassnahmengericht bei der Genehmigung von einem
dringenden Tatverdacht betreffend den (mittäterschaftlich verübten) Raub ausgehen
durfte.
3.2.4
Im
Raum steht der Vorwurf eines (mittäterschaftlich begangenen) Raubs zum Nachteil
eines damals 83-jährigen Rentners. Beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen,
für das mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen sind (Art. 140 Ziff.
1.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Zwangsmassnahmengericht ging zutreffend
davon aus, dass das Strafverfolgungsinteresse hoch ist (Akten S. 35), wovon im
Übrigen auch der Zeugenaufruf und die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft
zeugt (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 235). Der
Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Unglaubwürdigkeit der
Auskunftsperson B____, die ein Gespräch belauscht haben will, in welchem es um
den Raub an einem älteren Mann gegangen sein soll. Der Beschwerdeführer
diskreditiert das Aussageverhalten der Auskunftsperson, zusammengefasst, als nicht
wahrheitsgemäss, widersprüchlich und wirr (Akten S. 8 f.), weswegen es sich –
so seine Schlussfolgerung – bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
um einen klaren Fall einer «fishing expedition» gehandelt haben müsse (Akten S.
10).
Zwar mag es
stimmen, dass sich im Aussageverhalten der Auskunftsperson gewisse
Ungereimtheiten wiederfinden können. Gleichwohl hebt die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme zu Recht hervor, dass die Auskunftsperson ihre Eindrücke vom
Gespräch der mutmasslichen Täter über den verübten Raub in erster Linie lebendig
und nachvollziehbar geschildert habe (Akten S. 35 f.). Dass die Auskunftsperson
am 15. November 2024 in einer sequentiellen Fotowahlkonfrontation sodann unter
den ihr gezeigten Männern den Beschwerdeführer als Mittäter des Raubs erkannt
haben will (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, PDF-Seite 53), ist bei
der Prüfung des dringenden Tatverdachts als gewichtiger Umstand zu
berücksichtigen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Akten S. 36). Massgeblich
erscheint dabei, dass es sich beim entsprechenden, von ihr gekennzeichneten Bild
tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft,
Ordner 2, PDF-Seite 63). Weiter hält die Vorinstanz zu Recht fest (vgl. Akten
S. 36), dass sich die Details des von der Auskunftsperson wiedergegebenen
Gesprächs mit dem verübten Delikt gegen den betagten Rentner in Übereinstimmung
bringen lassen. Beim von der Auskunftsperson belauschten und anlässlich ihrer
Einvernahme vom 16. Oktober 2024 wiedergegebenen Gespräch soll es um das
Entwenden des Portemonnaies eines «Papis» (alten Mannes) gegangen sein, der in
der Folge auf den Boden gestürzt sein soll, wobei sich dieser Vorfall im September
2024.
in der Nähe des […] abgespielt haben soll (siehe Vorakten
Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 263 f.). Gemäss Polizeirapport hat sich
der massgebliche Raubüberfall gegenüber dem damals 83-jährige Opfer am 7. September
2024.
in der […], 4051 Basel – mithin in der Nähe des […] – ereignet (siehe
Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 236). Die Vorinstanz durfte
daher mit Recht davon ausgehen, dass es sich bei den von der Auskunftsperson
wiedergegebenen Informationen um potenzielles Täterwissen handelt (vgl. Akten
S. 36). Die eingangs angesprochenen möglichen Inkonsistenzen im
Aussageverhalten der Auskunftsperson sind vor dem Hintergrund des soeben Gesagten
daher vernachlässigbar. Vielmehr bestanden für die Vorinstanz im Zeitpunkt der
Genehmigung ausreichend konkrete Anhaltspunkte zur Annahme eines dringenden
Tatverdachts in Bezug auf den (mittäterschaftlich verübten) Raub und die
Beteiligung des Beschwerdeführers daran. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung der (rückwirkenden)
Teilnehmeridentifikation ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gefolgt,
womit ein Fall von «fishing expedition» vorläge, geht folglich fehl.
3.3
3.3.1
Schliesslich
bemängelt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
in zeitlicher Hinsicht. So beziehe sich der dringende Tatverdacht gemäss Antrag
der Staatsanwaltschaft auf den Raubvorwurf vom 7. September 2024 und nicht auch
auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es gebe daher keinen
sachlichen Grund, eine Erhebung der Daten für den Zeitraum vom 9. August
2024.
bis zum 18. Februar 2025 zu genehmigen, da dieser Zeitraum weder für die
Art des aufzuklärenden Delikts noch für die anvisierten Ermittlungsergebnisse
der Beschwerdegegnerin erforderlich sei. Folglich sei der Zeitraum auf den Tag
vor sowie nach der Tat zu begrenzen, mithin auf den Zeitraum vom 7. September
2024, 00:00 Uhr, bis zum 8. September, 24:00 Uhr; die darüberhinausgehenden
Daten seien sofort aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten (siehe
Akten S. 10).
3.3.2
Wie
oben bereits erwähnt (E. 3.2.3), trifft grundsätzlich zu, dass sich die
Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen zum Genehmigungsantrag primär auf den
Raub und nicht auch auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
fokussierte (vgl. Akten S. 19–21). Folglich ist die zeitliche Verhältnismässigkeit
der genehmigten Zwangsmassnahme insbesondere in Bezug auf den dringenden
Tatverdacht des Raubs zu prüfen.
Die
Anforderungen an die Verhältnismässigkeit bei der (rückwirkenden)
Teilnehmeridentifikation i.S.v. Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. c
StPO werden angesichts ihrer deutlich weniger einschneidenden Eingriffsstärke (vgl.
BGE 142 IV 34 E. 4.3.2) bereits grundsätzlich relativ tief angesetzt (statt
vieler Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 N 8). In
zeitlicher Hinsicht erlaubt das Gesetz die rückwirkende Erhebung von Randdaten
für die Dauer von sechs Monaten. Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass
diese Frist von sechs Monaten im Regelfall ausgeschöpft werden darf (so explizit
Oberholzer, a.a.O., N 1599), was
sich auch mit der erwähnten geringen Eingriffsintensität begründen lässt. Zu
Recht weist die Vorinstanz denn auch darauf hin (siehe Akten S. 36), dass
nicht nur die Verbindungen und Geodaten im unmittelbaren Tatzeitraum, sondern
auch die Verbindungen in den Zeiträumen vor und nach der Tat von Interesse sind,
zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte
auch Wochen oder gar Monate vorher und nachher mit mutmasslichen Mittätern in
Verbindung gestanden sein könnte. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs
des mittäterschaftlich begangenen Raubs und der geringfügigen Intensität der
genehmigten Zwangsmassnahme ist die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht
zu bejahen.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2
Die
beantragte amtliche Verteidigung ist grundsätzlich zu bewilligen und es ist dem
Verteidiger eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse
festzusetzen. Angesichts der eher geringfügigen Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
und des bloss einfachen Schriftenwechsels erscheint der geltend gemachte
Aufwand im Umfang von (gerundet) 5,83 Stunden indes zu hoch, zumal etwa auch nicht
verrechenbare Leistungen (wie die Erstellung der Honorarnote [vgl. Akten S.
25]) in Rechnung gestellt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen
erscheint vielmehr ein Aufwand von 4 Stunden bei einem Stundenansatz von
praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird
dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung
bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Dimitri Schärer, Advokat, wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.– (inkl. allfälliger Auslagen),
zuzüglich 8,1% MWST in Höhe von CHF 64.80, gesamthaft somit CHF 864.80
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.