BES.2025.4
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
17. März 2025Deutsch8 min
erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 160 Tagen (unter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.4
ENTSCHEID
vom 17.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 13. Januar 2025
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2024
wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des
mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 160 Tagen (unter
Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen)
verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen
in der Höhe von CHF 661.60 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 2. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten
am 3. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die
Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fällte
das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter
Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensentscheid richtet sich die am 16. Januar 2025 beim
Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer führt darin aus, dass er die Akten der Staatsanwaltschaft
tatsächlich erst am 23. August 2024 erhalten habe und nicht wie vom
Beschwerdegegner angenommen bereits am 20. August 2024. Die angegebenen
Sendungsinformationen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Mit Entscheid
vom 17. Januar 2025 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenseiten 178-188 sowie
200 mit den betreffenden Sendungsnachweisen zur Kenntnisnahme zugestellt. Der
Antrag, den Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2025 zurückzuziehen, wurde
abgewiesen.
Gegen den
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die am
27. Januar 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Eingabe des
Beschwerdeführers mit den Anträgen, die Verfügung des Strafgerichts vom 13. Januar
2025 sei aufzuheben und auf die Einsprache vom 2. September 2024 gegen den
Strafbefehl sei einzutreten. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen
Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2025
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Januar 2025 wurde dem
Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 zugestellt (vgl. Strafakten
S. 211).
Die am 24. Januar 2025 der Schweizerischen Post
aufgegebene (vgl. Strafakten S. 14) und am 27. Januar 2025
beim
Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist daher
rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die
am 2. September 2024 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 19. August 2024 verspätet sei. Es ist somit zu prüfen, ob das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO
entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach
Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).
2.3
Aus
den Vorakten schloss die Vorinstanz, dass der auf den 19. August 2024 datierte
Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post mittels Einschreiben am 20. August 2024 zugestellt worden sei (vgl.
Strafakten, S. 182). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die
Einsprache gegen den Strafbefehl fiel somit auf den 30. August 2024.
An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen,
um die Frist zu wahren. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Einsprache
erst am 2. September 2024 (Poststempel, vgl. Strafakten, S. 187, 200) einging
und daher verspätet erhoben wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen stützte mit
dem Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2025 diese Ansicht. Mit Eingabe vom
15.
Januar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Zustellen des
Strafbefehls nicht wie vom Beschwerdegegner aufgeführt am 20. August 2024,
sondern erst am 23. August 2024 erfolgt sei. Ferner seien dem Beschwerdeführer
die Sendungsinformationen gar nicht bekannt gewesen, da er diese noch nicht vom
Beschwerdegegner erhalten habe (Strafakten, S. 205).
2.4
Die
Staatsanwaltschaft vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ansicht,
dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass durch
einen Fehler in den internen Abläufen der Staatsanwaltschaft die Zuteilung der
Sendungsnummern vertauscht worden sein könnte, weswegen die Information, die
der Beschwerdeführer erhielt, die Zustellung in einem anderen Verfahren betroffen
haben könnte. Dadurch sei der Eindruck in den Akten entstanden, dass der auf
den 19. August 2024 datierte Strafbefehl am 20. August 2024 beim
Beschwerdeführer eingegangen sei. Es könne jedoch nicht mehr mit Sicherheit
festgestellt werden, ob der Strafbefehl tatsächlich bereits am 20. August 2024
beim Beschwerdeführer eingegangen sei.
3.
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der am 19. August 2024 erlassene Strafbefehl dem
Beschwerdeführer erst am 23. August 2024 zugestellt wurde (Strafakten S. 221).
Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel
somit auf den 3. September 2024 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an
diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einzugehen
oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren.
Die auf den 2. September 2024
datierte Einsprache wurde am selben Tag und damit innert der Einsprachefrist
der Schweizerischen Post aufgegeben (vgl. Strafakten S. 216). Das
Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache
eingetreten.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis des
Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird für das
vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Es wird ein Stundenaufwand von total
4.58
Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen und wird
entsprechend der Honorarnote vergütet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Januar 2025
aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend
den Strafbefehl Nr. VT.[…] an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit
[...], Advokatin, für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 943.50 (einschliesslich
Auslagenersatz), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 76.40, somit total
CHF 1'019.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Michael John
Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.