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Entscheid

BES.2025.4

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

17. März 2025Deutsch8 min

erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 160 Tagen (unter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.4

ENTSCHEID

vom 17.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 13. Januar 2025

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. August 2024

wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des

mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 160 Tagen (unter

Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 200.–

(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen)

verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen

in der Höhe von CHF 661.60 auferlegt.

Mit Schreiben

vom 2. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen

diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten

am 3. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die

Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fällte

das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter

Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensentscheid richtet sich die am 16. Januar 2025 beim

Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer führt darin aus, dass er die Akten der Staatsanwaltschaft

tatsächlich erst am 23. August 2024 erhalten habe und nicht wie vom

Beschwerdegegner angenommen bereits am 20. August 2024. Die angegebenen

Sendungsinformationen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Mit Entscheid

vom 17. Januar 2025 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenseiten 178-188 sowie

200 mit den betreffenden Sendungsnachweisen zur Kenntnisnahme zugestellt. Der

Antrag, den Nichteintretens­entscheid vom 13. Januar 2025 zurückzuziehen, wurde

abgewiesen.

Gegen den

Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die am

27. Januar 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Eingabe des

Beschwerdeführers mit den Anträgen, die Verfügung des Strafgerichts vom 13. Januar

2025 sei aufzuheben und auf die Einsprache vom 2. September 2024 gegen den

Strafbefehl sei einzutreten. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen

Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2025

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit

gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Januar 2025 wurde dem

Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 zugestellt (vgl. Strafakten

S. 211).

Die am 24. Januar 2025 der Schweizerischen Post

aufgegebene (vgl. Strafakten S. 14) und am 27. Januar 2025

beim

Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist daher

rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

der Vor­instanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die

am 2. September 2024 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 19. August 2024 verspätet sei. Es ist somit zu prüfen, ob das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO

entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach

Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,

einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten

Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

2.3

Aus

den Vorakten schloss die Vorinstanz, dass der auf den 19. August 2024 datierte

Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen

Post mittels Einschreiben am 20. August 2024 zugestellt worden sei (vgl.

Strafakten, S. 182). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die

Einsprache gegen den Strafbefehl fiel somit auf den 30. August 2024.

An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen,

um die Frist zu wahren. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Einsprache

erst am 2. September 2024 (Poststempel, vgl. Strafakten, S. 187, 200) einging

und daher verspätet erhoben wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen stützte mit

dem Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2025 diese Ansicht. Mit Eingabe vom

15.

Januar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Zustellen des

Strafbefehls nicht wie vom Beschwerdegegner aufgeführt am 20. August 2024,

sondern erst am 23. August 2024 erfolgt sei. Ferner seien dem Beschwerdeführer

die Sendungsinformationen gar nicht bekannt gewesen, da er diese noch nicht vom

Beschwerdegegner erhalten habe (Strafakten, S. 205).

2.4

Die

Staatsanwaltschaft vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ansicht,

dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass durch

einen Fehler in den internen Abläufen der Staatsanwaltschaft die Zuteilung der

Sendungsnummern vertauscht worden sein könnte, weswegen die Information, die

der Beschwerdeführer erhielt, die Zustellung in einem anderen Verfahren betroffen

haben könnte. Dadurch sei der Eindruck in den Akten entstanden, dass der auf

den 19. August 2024 datierte Strafbefehl am 20. August 2024 beim

Beschwerdeführer eingegangen sei. Es könne jedoch nicht mehr mit Sicherheit

festgestellt werden, ob der Strafbefehl tatsächlich bereits am 20. August 2024

beim Beschwerdeführer eingegangen sei.

3.

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der am 19. August 2024 erlassene Strafbefehl dem

Beschwerdeführer erst am 23. August 2024 zugestellt wurde (Strafakten S. 221).

Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel

somit auf den 3. September 2024 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an

diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einzugehen

oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren.

Die auf den 2. September 2024

datierte Einsprache wurde am selben Tag und damit innert der Einsprachefrist

der Schweizerischen Post aufgegeben (vgl. Strafakten S. 216). Das

Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache

eingetreten.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis des

Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird für das

vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Es wird ein Stundenaufwand von total

4.58

Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen und wird

entsprechend der Honorarnote vergütet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Januar 2025

aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend

den Strafbefehl Nr. VT.[…] an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit

[...], Advokatin, für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 943.50 (einschliesslich

Auslagenersatz), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 76.40, somit total

CHF 1'019.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Michael John

Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.