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Entscheid

BES.2025.40

vorzeitige Verwertung

5. September 2025Deutsch12 min

Verwertungsdienst Basel-Landschaft am 5. März 2025 insgesamt 22 Fitnessgeräte in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.40

ENTSCHEID

vom 27.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,

Advokat

St. Johanns-Vorstadt 23,

Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. März 2025 [...]

betreffend vorzeitige Verwertung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein

umfangreiches Strafverfahren unter der Verfahrens-Nr. [...] unter anderem wegen

gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zwischen dem 11. und 14. Februar

2025 stellte die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstände an der [...], sicher.

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft transportierte der kantonale

Verwertungsdienst Basel-Landschaft am 5. März 2025 insgesamt 22 Fitnessgeräte in

ihre Lagerräumlichkeiten. Am 31. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die

vorzeitige Verwertung der gemäss Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2025

sichergestellten Fitnessgeräte und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der Verwertung

resultierenden Nettoerlöses.

Gegen diese Verfügung

hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger, RA Dr. iur. Yves

Waldmann, mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde erhoben. Er hat die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

sowie eventualiter die Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt. Weiter hat

er um Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat

sich mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 8. August 2025 hat der

Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert, wobei

er sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten hat.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen

eine Beschlagnahme offen (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gegenstand

der angefochtenen Verfügung bildet die Sicherstellung der Fitnessgeräte sowie

deren vorzeitige Verwertung (Akten Beschwerdeverfahren, S. 1). Die

Verwertungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2025 eröffnet (Akten

Beschwerdeverfahren, S. 6). Die begründete Beschwerde vom 11. April 2025

gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde form- und

fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht

(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382

Abs. 1 StPO). Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses

ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382

N 2, 7 und 13 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person

Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren [...], in welchem die angefochtene

Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sodass

er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Nach der

Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines

Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der über ein

Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an beschlagnahmten

Vermögenswerten verfügt (BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016

E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.H.). Dasselbe muss

auch hinsichtlich einer Verfügung auf vorzeitige Verwertung gelten, die auf den

Dispositiv

Beschlagnahmebefehl folgt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde

berechtigt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Verfügung vom 31. März 2025, dass die

Fitnessgeräte am 11. Februar 2025 sichergestellt wurden und legte das

Verzeichnis bei (Akten Beschwerdeverfahren S. 1). Weiter brachte die

Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines

Rechtsvertreters anlässlich der Einvernahme am 20. Februar 2025 über die

Versiegelung der Fitnessgeräte informiert wurde (Akten Beschwerdeverfahren S.

55).

2.2 Der

Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vor, dass keine

Sicherstellungsverfügung betreffend die Fitnessgeräte vorliege. Seitens der

Staatsanwaltschaft habe es am 5. März 2025 lediglich einen Auftrag an die

Ausserkantonale Amtsstelle Basel-Landschaft gegeben, die 22 Fitnessgeräte zu

verwahren. Der Grund für die Sicherstellung sei unbekannt und werde bestritten.

Anlässlich der genannten Einvernahme vom 20. Februar 2025 wurde der

Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Raum, in dem sich die

Fitnessgeräte befinden, vorläufig versiegelt worden sei. Hingegen sei er weder

über die Sicherstellung informiert worden noch sei ihm ein

Sicherstellungsverzeichnis zu den Fitnessgeräten vorgelegt worden (Akten

Beschwerdeverfahren S. 7 und 89).

2.3. Gegenstände

und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer

Deckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung

von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten,

Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b

StPO). Die Beschlagnahme, bzw. Sicherstellung ist mit einem schriftlichen, kurz

begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die

Sicherstellungsbefugnis deckt sich mit derjenigen einer ordentlichen

Beschlagnahme (Bommer/Goldschmid

a.a.O., Art. 263 N 5 ff. zur Abgrenzung Sicherstellung/Beschlagnahme).

2.4 Fraglich

ist, ob eine rechtmässige Sicherstellungsverfügung vorliegt. Aus den Akten

ergibt sich, dass der Raum, in welchem sich die Fitnessgeräte befanden, bereits

am 11. Februar 2025 versiegelt wurde (Akten Vorinstanz, ZS9.1660). Der

Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vom 20. Februar 2025 über die

Versiegelung des Raumes der Fitnessgeräte informiert und zusätzlich darüber

befragt, ob er mit der bestmöglichen Verwertung dieser Fitnessgeräte

einverstanden sei (Akten Vorinstanz, ZS9.1734 und ZS9.1735). Ob dem

Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt ein Verzeichnis über die

sichergestellten Fitnessgeräte vorgelegt wurde, kann den Akten der

Staatsanwaltschaft nicht entnommen werden. Ihm wurde jedoch rechtliches Gehör

gewährt, und da er anwaltlich vertreten war, hätte sein Verteidiger die

Möglichkeit gehabt, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Die

Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer schliesslich am 3. und 4. März 2025

über die notwendige Räumung des Raumes, in dem sich die Fitnessgeräte zu diesem

Zeitpunkt befunden haben, informiert und überdies ihrer Verfügung vom 31. März

2025 ein schriftliches Verzeichnis der abtransportierten Fitnessgeräte

beigelegt (Akten Vorinstanz ZS9.1833 und ZS9.1855). Der Beschwerdeführer hatte

demnach von der Versiegelung und die Räumung des Raumes Kenntnis, ebenso waren

ihm spätestens am 31. März 2025 auch die konkreten sichergestellten Gegenstände

bekannt. Damit liegt das Sicherstellungsverzeichnis vollständig vor und ein

allfälliger Mangel kann als geheilt betrachtet werden. Folglich kann

offenbleiben, ob bereits vor der Verfügung vom 31. März 2025 eine korrekte

Sicherstellung erfolgt ist, da dieser Mangel spätestens mit dieser Verfügung

behoben wurde. Demnach ist auf diesen Einwand des Beschwerdeführers, es fehle

an einer Sicherstellungsverfügung, nicht weiter einzugehen.

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründete die verfügte vorzeitige Verwertung der

Fitnessgeräte zum einen mit einer schnellen Wertverminderung aufgrund des sich stetig

erneuernden Marktes an Fitnessgeräten sowie der raschen Abnutzung der Geräte.

Die Chance, die in Frage stehenden Fitnessgeräte in ihrer Gesamtheit zu verwerten,

sei grösser als der Verkauf von Einzelstücken. Weiter betonte die

Staatsanwaltschaft die hohen Wartungskosten bei einer Nicht-Nutzung und hat in ihrer

Vernehmlassung auf die Lagerkosten hingewiesen, die von einem späteren

Verwertungserlös zu Lasten von Privatklägern bzw. dem Staat in Abzug zu bringen

seien (Akten Beschwerdeverfahren S. 55 f.).

3.2 Der

Beschwerdeführer brachte vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die

Fitnessgeräte einer schnellen Wertminderung unterliegen. Vor einem

rechtskräftigen Urteil dürfe von einer Verwertung nur zurückhaltend Gebrauch

gemacht werden, da es sich dabei um einen schweren Eingriff in die

Eigentumsgarantie handle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichtes lasse sich die Verwertung der Fitnessgeräte nicht mit jenen

Gegenständen vergleichen, bei welchen das Bundesgericht die vorzeitige

Verwertung zugelassen habe. Die Massnahme sei deshalb rechtswidrig und überdies

unverhältnismässig (Akten Beschwerdeverfahren S. 7 f.; 87 ff.).

3.3 Gemäss

Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer

schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt

erfordern, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden. Die vorzeitige

Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen

Erlöses und damit einerseits dem Interesse des Staates, der sonst

gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der

beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Angesichts des damit

verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum, ist von der vorzeitigen Verwertung

zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_357/2019

vom 6. November 2019 E. 4.1, BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2;

AGE BES.2023.7 vom 6. Juli 2023, E. 2.4). An eine vorzeitige Verwertung

nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden hohe Anforderungen gestellt und die Bestimmung

ist restriktiv anzuwenden (Heimgartner,

a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011

E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen).

Wertverminderung ist das Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell

ist sie, wenn der Verkaufswert bis zur voraussichtlichen Verwertung prozentual

stark sinkt (AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5; vgl. Suter, in: Basler Kommentar,

3. Aufl. 2021, Art. 124 SchKG N 22). Als kostspielig ist der Unterhalt

anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer

der Beschlagnahme in einem Missverhältnis zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes

stehen (vgl. BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011; Bommer/Goldschmid, a.a.O.,

Art. 266 StPO N 31). Zu den Unterhaltskosten gehören auch die

Aufbewahrungskosten. (Bommer/Goldschmid, a.a.O.,

Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zur

sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, a.a.O, Art. 124 SchKG N 26; vgl.

AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6).

3.4 Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung damit begründet, dass Fitnessgeräte

schnell an Wert verlieren würden. Sie hat allerdings keine konkreten

Anhaltspunkte für eine aussergewöhnliche oder beschleunigte Entwertung

vorgebracht. Ebenso wenig hat sie die zeitliche Dringlichkeit bzw. die massive

Wertminderung belegt. Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Einwände

sind für das Appellationsgericht somit nicht nachvollziehbar bzw. erstellt.

Die

Wertbeständigkeit von Fitnessgeräten hängt von verschiedenen objektiven

Faktoren ab. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung ist beispielsweise an den technischen

Zustand sowie das Alter der Geräte zu denken. Ein modernes und nur wenig

gebrauchtes Gerät weist regelmässig eine deutlich höhere Wertbeständigkeit auf

als ein älteres, abgenutztes Gerät. Weiter spielen die Marke und die Qualität

der Geräte eine Rolle, da Produkte etablierter Hersteller erfahrungsgemäss

einen stabilen Wiederverkaufswert haben. Auch die Marktgängigkeit ist zu

berücksichtigen, d.h. ob für die Geräte eine Nachfrage auf dem Gebrauchtmarkt

besteht. Sodann ist auf den allgemeinen technischen Fortschritt abzustellen:

Zwar können rasche Innovationen bei gewissen elektronischen Geräten eine

schnelle Entwertung bewirken, bei klassischen Fitnessgeräten ist eine solch

drastische Wertminderung jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Vorliegend

wurden die Geräte grösstenteils im Jahr 2024 gekauft. Sie werden seit Februar

2025 nicht mehr gebraucht, weshalb sie auch nicht weiter abgenutzt werden. Sind

die Fitnessgeräte von hoher Qualität, gut gepflegt und werden sie nicht zu

stark genutzt, ist insgesamt von einer guten Wertebeständigkeit auszugehen. Obwohl

kein erheblicher Wertverlust zu erwarten ist, läuft der Beschwerdeführer mit

der Ablehnung der vorzeitigen Verwertung allerdings Gefahr, dass aufgrund der

anfallenden Lagerkosten – vergleichbar mit Standgebühren bei Fahrzeugen – der

später erzielbare Erlös je länger je mehr nicht mehr in einem angemessenen

Verhältnis zu den Verfahrenskosten steht. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich in

Anbetracht der gemäss Rechtsprechung restriktiver Handhabung einer vorzeitigen

Verwertung und mangels Belegung der von der Staatsanwaltschaft angegebenen

massiven Wertverminderung eine vorzeitige Verwertung der Fitnessgeräte nach

Art. 266 Abs. 5 StPO zurzeit noch nicht.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung gutzuheissen ist.

Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2025 ist

aufzuheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden

Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Advokat Dr. iur Yves Waldmann, beantragte in der

Beschwerde vom 11. April 2025 die Einsetzung als amtlicher Verteidiger, was

aufgrund der Tragweite der angefochtenen Verfügung für den Beschwerdeführer

ohne weiteres zu bewilligen ist. Überdies sind die Anforderungen an eine

vorzeitige Verwertung hoch. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

obsiegt hat, sind die Bemühungen, die Advokat Dr. iur Yves Waldmann vorgenommen

hat, zu entschädigen. Entsprechend ist ihm ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen. Die Beschwerde vom 11. April 2025 ist mit einem Umfang

von fünf Seiten (inklusive Deckblatt) kurz gehalten. Angemessen erscheint

deshalb ein Aufwand von sechs Stunden, welche zu einem Ansatz von

CHF 200.– (zuzüglich Spesen von 3%, mithin CHF 36.–, zuzüglich MWST) zu

entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. März 2025 betreffend

vorzeitige Verwertung wird aufgehoben.

Es werden keine Verfahrenskosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, Advokat Dr. iur Yves Waldmann, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'236.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.