BES.2025.40
vorzeitige Verwertung
5. September 2025Deutsch12 min
Verwertungsdienst Basel-Landschaft am 5. März 2025 insgesamt 22 Fitnessgeräte in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.40
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann,
Advokat
St. Johanns-Vorstadt 23,
Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. März 2025 [...]
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
umfangreiches Strafverfahren unter der Verfahrens-Nr. [...] unter anderem wegen
gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zwischen dem 11. und 14. Februar
2025 stellte die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstände an der [...], sicher.
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft transportierte der kantonale
Verwertungsdienst Basel-Landschaft am 5. März 2025 insgesamt 22 Fitnessgeräte in
ihre Lagerräumlichkeiten. Am 31. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die
vorzeitige Verwertung der gemäss Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2025
sichergestellten Fitnessgeräte und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der Verwertung
resultierenden Nettoerlöses.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verteidiger, RA Dr. iur. Yves
Waldmann, mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde erhoben. Er hat die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
sowie eventualiter die Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt. Weiter hat
er um Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat
sich mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 8. August 2025 hat der
Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert, wobei
er sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten hat.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen
eine Beschlagnahme offen (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet die Sicherstellung der Fitnessgeräte sowie
deren vorzeitige Verwertung (Akten Beschwerdeverfahren, S. 1). Die
Verwertungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2025 eröffnet (Akten
Beschwerdeverfahren, S. 6). Die begründete Beschwerde vom 11. April 2025
gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde form- und
fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382
Abs. 1 StPO). Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses
ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382
N 2, 7 und 13 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person
Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren [...], in welchem die angefochtene
Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sodass
er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Nach der
Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines
Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der über ein
Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an beschlagnahmten
Vermögenswerten verfügt (BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016
E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.H.). Dasselbe muss
auch hinsichtlich einer Verfügung auf vorzeitige Verwertung gelten, die auf den
Dispositiv
Beschlagnahmebefehl folgt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde
berechtigt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Verfügung vom 31. März 2025, dass die
Fitnessgeräte am 11. Februar 2025 sichergestellt wurden und legte das
Verzeichnis bei (Akten Beschwerdeverfahren S. 1). Weiter brachte die
Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines
Rechtsvertreters anlässlich der Einvernahme am 20. Februar 2025 über die
Versiegelung der Fitnessgeräte informiert wurde (Akten Beschwerdeverfahren S.
55).
2.2 Der
Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vor, dass keine
Sicherstellungsverfügung betreffend die Fitnessgeräte vorliege. Seitens der
Staatsanwaltschaft habe es am 5. März 2025 lediglich einen Auftrag an die
Ausserkantonale Amtsstelle Basel-Landschaft gegeben, die 22 Fitnessgeräte zu
verwahren. Der Grund für die Sicherstellung sei unbekannt und werde bestritten.
Anlässlich der genannten Einvernahme vom 20. Februar 2025 wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Raum, in dem sich die
Fitnessgeräte befinden, vorläufig versiegelt worden sei. Hingegen sei er weder
über die Sicherstellung informiert worden noch sei ihm ein
Sicherstellungsverzeichnis zu den Fitnessgeräten vorgelegt worden (Akten
Beschwerdeverfahren S. 7 und 89).
2.3. Gegenstände
und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer
Deckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung
von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b
StPO). Die Beschlagnahme, bzw. Sicherstellung ist mit einem schriftlichen, kurz
begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Die
Sicherstellungsbefugnis deckt sich mit derjenigen einer ordentlichen
Beschlagnahme (Bommer/Goldschmid
a.a.O., Art. 263 N 5 ff. zur Abgrenzung Sicherstellung/Beschlagnahme).
2.4 Fraglich
ist, ob eine rechtmässige Sicherstellungsverfügung vorliegt. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Raum, in welchem sich die Fitnessgeräte befanden, bereits
am 11. Februar 2025 versiegelt wurde (Akten Vorinstanz, ZS9.1660). Der
Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vom 20. Februar 2025 über die
Versiegelung des Raumes der Fitnessgeräte informiert und zusätzlich darüber
befragt, ob er mit der bestmöglichen Verwertung dieser Fitnessgeräte
einverstanden sei (Akten Vorinstanz, ZS9.1734 und ZS9.1735). Ob dem
Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt ein Verzeichnis über die
sichergestellten Fitnessgeräte vorgelegt wurde, kann den Akten der
Staatsanwaltschaft nicht entnommen werden. Ihm wurde jedoch rechtliches Gehör
gewährt, und da er anwaltlich vertreten war, hätte sein Verteidiger die
Möglichkeit gehabt, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Die
Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer schliesslich am 3. und 4. März 2025
über die notwendige Räumung des Raumes, in dem sich die Fitnessgeräte zu diesem
Zeitpunkt befunden haben, informiert und überdies ihrer Verfügung vom 31. März
2025 ein schriftliches Verzeichnis der abtransportierten Fitnessgeräte
beigelegt (Akten Vorinstanz ZS9.1833 und ZS9.1855). Der Beschwerdeführer hatte
demnach von der Versiegelung und die Räumung des Raumes Kenntnis, ebenso waren
ihm spätestens am 31. März 2025 auch die konkreten sichergestellten Gegenstände
bekannt. Damit liegt das Sicherstellungsverzeichnis vollständig vor und ein
allfälliger Mangel kann als geheilt betrachtet werden. Folglich kann
offenbleiben, ob bereits vor der Verfügung vom 31. März 2025 eine korrekte
Sicherstellung erfolgt ist, da dieser Mangel spätestens mit dieser Verfügung
behoben wurde. Demnach ist auf diesen Einwand des Beschwerdeführers, es fehle
an einer Sicherstellungsverfügung, nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründete die verfügte vorzeitige Verwertung der
Fitnessgeräte zum einen mit einer schnellen Wertverminderung aufgrund des sich stetig
erneuernden Marktes an Fitnessgeräten sowie der raschen Abnutzung der Geräte.
Die Chance, die in Frage stehenden Fitnessgeräte in ihrer Gesamtheit zu verwerten,
sei grösser als der Verkauf von Einzelstücken. Weiter betonte die
Staatsanwaltschaft die hohen Wartungskosten bei einer Nicht-Nutzung und hat in ihrer
Vernehmlassung auf die Lagerkosten hingewiesen, die von einem späteren
Verwertungserlös zu Lasten von Privatklägern bzw. dem Staat in Abzug zu bringen
seien (Akten Beschwerdeverfahren S. 55 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer brachte vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Fitnessgeräte einer schnellen Wertminderung unterliegen. Vor einem
rechtskräftigen Urteil dürfe von einer Verwertung nur zurückhaltend Gebrauch
gemacht werden, da es sich dabei um einen schweren Eingriff in die
Eigentumsgarantie handle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes lasse sich die Verwertung der Fitnessgeräte nicht mit jenen
Gegenständen vergleichen, bei welchen das Bundesgericht die vorzeitige
Verwertung zugelassen habe. Die Massnahme sei deshalb rechtswidrig und überdies
unverhältnismässig (Akten Beschwerdeverfahren S. 7 f.; 87 ff.).
3.3 Gemäss
Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer
schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt
erfordern, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden. Die vorzeitige
Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen
Erlöses und damit einerseits dem Interesse des Staates, der sonst
gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der
beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Angesichts des damit
verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum, ist von der vorzeitigen Verwertung
zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_357/2019
vom 6. November 2019 E. 4.1, BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2;
AGE BES.2023.7 vom 6. Juli 2023, E. 2.4). An eine vorzeitige Verwertung
nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden hohe Anforderungen gestellt und die Bestimmung
ist restriktiv anzuwenden (Heimgartner,
a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011
E. 3.1, Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 266 N 8 mit Hinweisen).
Wertverminderung ist das Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell
ist sie, wenn der Verkaufswert bis zur voraussichtlichen Verwertung prozentual
stark sinkt (AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5; vgl. Suter, in: Basler Kommentar,
3. Aufl. 2021, Art. 124 SchKG N 22). Als kostspielig ist der Unterhalt
anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer
der Beschlagnahme in einem Missverhältnis zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes
stehen (vgl. BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011; Bommer/Goldschmid, a.a.O.,
Art. 266 StPO N 31). Zu den Unterhaltskosten gehören auch die
Aufbewahrungskosten. (Bommer/Goldschmid, a.a.O.,
Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zur
sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, a.a.O, Art. 124 SchKG N 26; vgl.
AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6).
3.4 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung damit begründet, dass Fitnessgeräte
schnell an Wert verlieren würden. Sie hat allerdings keine konkreten
Anhaltspunkte für eine aussergewöhnliche oder beschleunigte Entwertung
vorgebracht. Ebenso wenig hat sie die zeitliche Dringlichkeit bzw. die massive
Wertminderung belegt. Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Einwände
sind für das Appellationsgericht somit nicht nachvollziehbar bzw. erstellt.
Die
Wertbeständigkeit von Fitnessgeräten hängt von verschiedenen objektiven
Faktoren ab. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung ist beispielsweise an den technischen
Zustand sowie das Alter der Geräte zu denken. Ein modernes und nur wenig
gebrauchtes Gerät weist regelmässig eine deutlich höhere Wertbeständigkeit auf
als ein älteres, abgenutztes Gerät. Weiter spielen die Marke und die Qualität
der Geräte eine Rolle, da Produkte etablierter Hersteller erfahrungsgemäss
einen stabilen Wiederverkaufswert haben. Auch die Marktgängigkeit ist zu
berücksichtigen, d.h. ob für die Geräte eine Nachfrage auf dem Gebrauchtmarkt
besteht. Sodann ist auf den allgemeinen technischen Fortschritt abzustellen:
Zwar können rasche Innovationen bei gewissen elektronischen Geräten eine
schnelle Entwertung bewirken, bei klassischen Fitnessgeräten ist eine solch
drastische Wertminderung jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Vorliegend
wurden die Geräte grösstenteils im Jahr 2024 gekauft. Sie werden seit Februar
2025 nicht mehr gebraucht, weshalb sie auch nicht weiter abgenutzt werden. Sind
die Fitnessgeräte von hoher Qualität, gut gepflegt und werden sie nicht zu
stark genutzt, ist insgesamt von einer guten Wertebeständigkeit auszugehen. Obwohl
kein erheblicher Wertverlust zu erwarten ist, läuft der Beschwerdeführer mit
der Ablehnung der vorzeitigen Verwertung allerdings Gefahr, dass aufgrund der
anfallenden Lagerkosten – vergleichbar mit Standgebühren bei Fahrzeugen – der
später erzielbare Erlös je länger je mehr nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zu den Verfahrenskosten steht. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich in
Anbetracht der gemäss Rechtsprechung restriktiver Handhabung einer vorzeitigen
Verwertung und mangels Belegung der von der Staatsanwaltschaft angegebenen
massiven Wertverminderung eine vorzeitige Verwertung der Fitnessgeräte nach
Art. 266 Abs. 5 StPO zurzeit noch nicht.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung gutzuheissen ist.
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2025 ist
aufzuheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Advokat Dr. iur Yves Waldmann, beantragte in der
Beschwerde vom 11. April 2025 die Einsetzung als amtlicher Verteidiger, was
aufgrund der Tragweite der angefochtenen Verfügung für den Beschwerdeführer
ohne weiteres zu bewilligen ist. Überdies sind die Anforderungen an eine
vorzeitige Verwertung hoch. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
obsiegt hat, sind die Bemühungen, die Advokat Dr. iur Yves Waldmann vorgenommen
hat, zu entschädigen. Entsprechend ist ihm ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen. Die Beschwerde vom 11. April 2025 ist mit einem Umfang
von fünf Seiten (inklusive Deckblatt) kurz gehalten. Angemessen erscheint
deshalb ein Aufwand von sechs Stunden, welche zu einem Ansatz von
CHF 200.– (zuzüglich Spesen von 3%, mithin CHF 36.–, zuzüglich MWST) zu
entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. März 2025 betreffend
vorzeitige Verwertung wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Advokat Dr. iur Yves Waldmann, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'236.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.